17, m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. Februar 1990,
2). Randnummer 53 Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom
45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 54 Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erfolgte für ihre letzte Tätigkeit als Call-Center-Mitarbeiterin eine 14tägige bzw. einwöchige Einarbeitung. Dafür, dass die Einarbeitungszeit nur deshalb so kurz war, weil die Klägerin Vorkenntnisse aufzuweisen gehabt hätte, ist nichts ersichtlich. Daher ist sie als Ungelernte einzustufen. Als Ungelernte ist sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem sie noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten kann. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.