ihren Angaben Baujahr 1910 bzw. 1914) mit 211 qm Grundfläche in N. Eine Wohnung mit 73 qm bewohnen die Antragsteller, die anderen Wohnungen haben sie vermietet. Zur Finanzierung und Sanierung der Wohnungen nahmen die Antragsteller Kredite bei der D ... Bank auf in Höhe von anfänglich 310.000 DM, dabei entfielen 100.000 DM auf den Kaufpreis und 210.000 DM auf die Sanierung und den Umbau. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 294 der Verwaltungsakte verwiesen. Dabei sollten sich die nicht von den Antragstellern bewohnten Wohnungen durch die Mieteinnahmen "selbst tragen". Eine Abtretung der Mieteinnahmen an die Bank nahmen die Antragsteller nicht vor. Für den Kreditgeber ist eine Grundschuld in Höhe von 210.000 DM in das Grundbuch eingetragen worden. Randnummer 4 Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners, der ARGE SGB II Burgenlandkreis (künftig ARGE). Zeitweilig erzielten die Antragsteller Einnahmen aus geförderten Beschäftigungen. Bis zum
vollziehbare Berechnung der ARGE vom 20. Januar 2011 verwiesen. Zur Begründung ihres einstweiligen Rechtsschutzantrages haben sie vorgetragen: Trotz des Einkommens der Antragstellerin als pädagogische Mitarbeiterin würde das Leistungsniveau des Alg II durch die bisher bewilligten Leistungen unterschritten. Die jetzt noch laufenden Kredite seien allein für die Sanierung der vermieteten Wohnungen aufgenommen worden. Würden sie den Kredit nicht bedienen, würden die Wohnungen in den Besitz der Bank übergehen und sie würden ihre selbst bewohnte Wohnung verlieren.
Abzügen ihrer vereinbarten Pflichten gegenüber der Bank würde ihnen kein Cent zur Verwendung für den Lebensunterhalt übrig bleiben. Faktisch würden sie enteignet, wenn sie die Mieteinnahmen für den Lebensunterhalt verbrauchen müssten. Randnummer 14 Mit Änderungsbescheid vom
der Abzahlung des Kredites zur Verfügung stehen. Eine Abtretung der Mietzinseinnahmen an die Bank sei nur deshalb nicht praktiziert worden, weil dies keine ausreichende Sicherheit für die Bank geboten hätte. So seien die Mietwohnungen zeitweilig nicht vermietet gewesen. Es müsse Berücksichtigung finden, dass sie einen Betrag von 48.000 EUR für die Altersvorsorge besitzen dürften, den sie nicht für den Lebensunterhalt einsetzen müssten. Es müsse doch unerheblich sein, ob dieser Betrag als Bargeld geschützt werde, oder ob er zur Sanierung von Mietwohnungen investiert worden sei. Der Kredit würde den Staat nicht belasten, da der Schuldendienst durch die Nutzer der Wohnungen zurück gezahlt werde. Hausbesitzer, die langjährig gearbeitet hätten und nur aufgrund des Alters, nicht aber der Qualifikation, nicht mehr vermittelbar seien, dürften nicht benachteiligt werden. Randnummer 18 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 19 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. April 2010 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen für 1. November 2010 bis 30. April 2011 ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen zu zahlen. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Auf
frage haben die Antragsteller im Mai 2011 mitgeteilt, dass auch die zweite Wohnung ab
2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche
teile erleiden würde (Anordnungsgrund). Randnummer 31 Der Anordnungsgrund für Leistungen, die inzwischen in der Vergangenheit liegen, ist für den Zeitraum
teile für die Zeit ab Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht bis zum Ende des im Streit stehenden Bewilligungsabschnitts vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum keine Veränderungen in den Verhältnissen bezogen auf die Hilfebedürftigkeit eingetreten sind. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen nicht oder nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erbracht worden sind, in der Regel die Bejahung des Anordnungsgrundes, ohne dass der Hilfebedürftige z. B.
weisen muss, einen
holbedarf wegen des unterbliebenen Ersatzes verschlissener Kleidung oder des unterbliebenen Ankaufs von Wasch- und Reinigungsmitteln zu haben oder aber aktuell keine ausreichenden Mittel zur auskömmlichen Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben. Im konkreten Fall ist
den vorgenannten Grundsätzen davon auszugehen, dass ein Anordnungsgrund in dem Umfang bejaht werden kann, wie an sich zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Anrufung des SG, also ab dem
§ 7 Abs. 1 SGB II, da sie das
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 35 Der von den Antragstellern glaubhaft gemachte Gesamtbedarf betrug für den Monat März 2011 776,36 EUR. Randnummer 36 Zutreffend ging der Antragsgegner bei der Feststellung des Hilfebedarfs bzw. ihrer Leistungspflicht von einer monatlichen Regelleistung von 328 Euro aus (§ 20 Abs. 4 SGB II). Mehrbedarfe sind nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht. Randnummer 37 Als Bedarf für Unterkunft und Heizung sind
1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind, anzuerkennen. Die Antragsteller bewohnen eine Wohnung von 73 qm in dem ihnen gehörenden Haus. Nur die tatsächlichen Kosten, die auf diese selbstbewohnte Wohnung entfallen, können sie als Kosten der Unterkunft geltend machen. Kosten der Unterkunft, die nicht monatlich anfallen, sind dabei grds. nur im Monat der Fälligkeit dem Bedarf hinzuzurechnen (so BSG; Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - zitiert
juris). Randnummer 38 Da die Antragsteller einen Anteil von 73 qm von insgesamt 211 qm bewohnen, ist für die nicht vom Verbrauch abhängenden Kosten ein Anteil von 34,6 % anzusetzen. Bei einer solchen konkreten Betrachtungsweise sind bei den verbrauchsunabhängigen Kosten keine Kosten im Monat März 2011 zu berücksichtigen. Denn weder der Abschlag für die Abfallbeseitigung (Fälligkeit 15.
Angaben der Antragsteller sind die noch laufenden Kredite nur zur Sanierung der beiden vermieteten Wohnungen aufgenommen worden (dort werden sie in voller Höhe als Abzugsposten von den Mieteinkünften berücksichtigt, so dass auch eine Verteilung auf eigene Kosten der Unterkunft und Abzug bei den Mieteinnahmen das Ergebnis nicht verändern würde). Randnummer 39 Für die Heizung entfielen in der Vergangenheit (Abrechnung für 2009) auf die Antragsteller 58,14 EUR = 24,01 % der Gesamtheizungskosten für alle Bewohner, im aktuellen Fortzahlungsantrag ab Mai 2011 machten die Antragsteller Heizkosten in dieser Höhe geltend. Aktuell werden für alle Bewohner für 2011 Abschläge in Höhe von 249 EUR monatlich an den Gasversorger gezahlt. Hierauf kann zu Gunsten der Antragsteller überschlägig ein Anteil in Höhe von 1/3 den Antragstellern zugerechnet werden = 83 EUR. Eine Überprüfung auf die Angemessenheit der Heizkosten kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgenommen werden. Seit dem 1. Januar 2011 sind
SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 die Kosten für die Warmwassererwärmung nicht mehr in Abzug zu bringen. Die konkreten glaubhaft gemachten Unterkunftskosten für März 2011 betragen daher 120,36 EUR. Randnummer 40 Stehen die jeweils anfallenden Kosten noch nicht fest, bzw. werden von dem Antragsgegner auf den Monat umgerechnet übernommen, kann jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auch eine überschlägige durchschnittliche Betrachtungsweise angestellt werden, um zu ermitteln, ob die Kosten der Unterkunft durch Einnahmen gedeckt sind oder nicht. Bei einer überschlägigen Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung der eigenen Berechnung von Heizung und Nebenkosten in Höhe von 144,70 EUR (eigene Abrechnung für 2009) bzw. der maximalen Bewilligung des Antragsgegners bezogen auf monatliche Ausgaben von 148,61 EUR (für November 2010) ändert sich das Ergebnis nicht. Die Einnahmen der Antragsteller decken auch diesen weitergehenden Bedarf von maximal 804,61 EUR (328 EUR + 328 EUR + 148,61 EUR) ab. Randnummer 41 Denn zutreffend hat der Antragsgegner bzw. die ARGE neben den Erwerbseinkommen der Antragstellerin auch die Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet. Hieraus errechnet sich insgesamt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 804,74 EUR. Randnummer 42 Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht von der Einkommensanrechnung ausgenommen sind. Randnummer 43 Die Antragstellerin erzielte eine Arbeitseinkommen in Höhe von 708,33 EUR.
2 SGB II gültig bis 31.03.2011 sind von diesem Einkommen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die Steuern abzusetzen. Von diesem Nettoeinkommen in Höhe von 576,96 EUR ist
2 Satz 2 SGB II bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anstelle der Absetzungen
2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von 100 EUR monatlich abzusetzen. Höhere Absetzungen (Berücksichtigung
2 Satz 3 SGB II möglich) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, so dass es bei der Pauschale verbleibt. Für den Erwerbstätigenfreibetrag gilt
3 SGB II für bis zum
II-V über die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend anzuwenden. Eine gesonderte Regelung für diese Einkommensart findet sich in den Vorschriften zur Einkommensanrechnung nicht. Die Nebenkosten sind als reiner Durchlaufposten außer Acht zu lassen. Die monatlichen Bruttoeinnahmen betrugen für beide vermietete Wohnungen 775 EUR (385 EUR + 390 EUR). Randnummer 46 Die Mieteinkünfte stehen beiden Antragstellern als Eigentümern der Mietwohnungen hälftig zu. Für den auf den Antragsteller entfallenden Anteil der Einnahmen muss noch der Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende Beträge für die Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von 30 EUR abgezogen werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V). Hinzu kommen die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung in Höhe von 13,70 EUR monatlich. Der Pauschbetrag für Versicherungen für die Antragstellerin ist bereits bei ihren Erwerbseinkünften abgezogen worden und kann nicht erneut in Ansatz gebracht werden. Randnummer 47 Es sind weiter
1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen. Hierbei können die zu berücksichtigenden Ausgaben einschließlich der Pauschalen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsaufwand in entsprechender Anwendung
2 der Verordnung zu § 82 SGB XII herangezogen werden (vgl. ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 236; Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 110). § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII bestimmt ebenso wie § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, dass von den Einnahmen die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen sind. Für das SGB XII sind für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die notwendigen Abzüge in § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII geregelt und für den Erhaltungs- und den Bewirtschaftungsaufwand Pauschalen ohne besonderen
weis festgelegt. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 (- B 4 AS 38/08 R - zitiert
juris) klargestellt, dass für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft von Hauseigentümern nicht auf die Pauschalen
2 der Verordnung zu § 82 SGB XII abgestellt werden dürfe. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzte für Leistungen für Unterkunft und Heizung den
weis von tatsächlichen Kosten voraus. Während es jedoch dort um die Frage ging, ob Pauschalen für den Erhaltungsaufwand bedarfserhöhend als tatsächliche Kosten berücksichtigt werden können, geht es hier um die Frage, ob das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
dem SGB II ebenso wie ein solches Einkommen
dem SGB XII bereinigt werden kann. Randnummer 48
2 Satz 1 der Verordnung zu § 82 SGB XII gehören zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben die Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Steuern vom Grundbesitz sowie sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, Leistungen zur Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen
1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, der Erhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes. Randnummer 49 Die von den Antragstellern gezahlten Zinsen sind vollständig anzusetzen. Denn die zugrundeliegenden Kredite sind
den Angaben der Antragsteller allein für die vermieteten Wohnungen aufgenommenen worden. Die Zinslast betrug ausgehend von den gezahlten Zinsen im Jahr 2010 monatlich 157,85 EUR (Jahreszinsen für 2010: 1.894,16 EUR), so dass die Zinsen 2011 bei gleichbleibendem Zinssatz jedenfalls nicht höher liegen können. Die öffentlichen Abgaben sind bereits als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt worden. Randnummer 50 Daneben können noch Erhaltungsaufwendungen und Aufwendungen zur Bewirtschaftung abgesetzt werden. Für die Absetzungen für den Erhaltungsaufwand bzw. den Bewirtschaftungsaufwand sind dabei Pauschalen festgeschrieben, wenn keine höheren Aufwendungen
gewiesen sind. Für Wohngrundstücke, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, sind dabei 15 % der Jahresroheinnahmen für den Erhaltungsaufwand anzusetzen, für die Bewirtschaftung ein weiteres Prozent. Der Antragsgegner bzw. seine Rechtsvorgängerin haben die betreffenden Pauschalen entsprechend ihren Dienstanweisungen berücksichtigt. Allerdings haben sie nur die Pauschale von 10 % für den Erhaltungsaufwand von
dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig gewordenen Wohngrundstücken herangezogen. Das Haus der Antragsteller ist
ihren Angaben jedoch bereits 1910 bzw. 1914 erbaut worden, so dass die Pauschale von 15% Anwendung finden muss. Der Bewirtschaftungsaufwand ist dabei mit einem weiteren Prozent anzusetzen. Insofern sind weitere Abzüge in Höhe von 124 EUR vorzunehmen. Randnummer 51 Tilgungsleistungen sind
2 der betreffenden Verordnung nicht als Abzugsposten von den Mieteinnahmen berücksichtigt. Dies entspricht auch den Wertungen des SGB II. Die Tilgungsleistungen für die vermieteten Wohnungen dienen dazu, die Schulden zu mindern und damit im Ergebnis das Vermögen der Hilfebedürftigen zu mehren. Durch die Reduzierung der Schulden erhöht sich das Vermögen aus dem Grundeigentum. Denn dieses stellt den Wert des Grundstückes abzüglich der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten dar. Die betreffenden Tilgungsleistungen müssen zwar vertraglich von den Antragstellern aufgebracht werden, die Antragsteller erhalten aber den oben dargestellten Wertzuwachs. Dies entspricht wohl auch der allgemeinen Meinung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - L 28 B 289/08 AS ER -; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 236; Hohm/Klaus in GK-SGB II; Hrsg. Hohm, § 11 Rn. 132). Randnummer 52
alledem können die Antragsteller für März 2011 keinen höheren Anspruch als den ihnen bewilligten Gesamtanspruch von 12,76 EUR beanspruchen. Nichts anderes gilt auch für Monat April
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.