Sozialversicherungsrecht - sozialversicherungsrechtlicher Status - Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit - finanzielle Beteiligung durch Gesellschaftsvertrag - Elementenf
§ 9
Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages beschließe die Beigeladene mit einer Mehrheit von 85 % über Handlungen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen. Das heiße, dass die Zustimmung beider Kommanditisten immer zwingend erforderlich sei. Der Komplementär könne also nicht mit Weisungen arbeiten, sondern benötige immer die Zustimmung beider Kommanditisten. Die Vergütung des Klägers werde steuerlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb behandelt. Insoweit werden für die Jahre 2004 bis 2006 die Einkünfte des Klägers, aufgeschlüsselt nach gewerblichen Einkünften pro Jahr insgesamt sowie nach dem jeweiligen Anteil, den das "Gehalt" als Marktleiter ausgemacht hat, mitgeteilt. Aus der Auflistung ergebe sich, dass der Gewinn wesentlich höher gewesen sei als das Arbeitsentgelt. Es wird weiterhin eine Übersicht "Entscheidungskompetenz im Führungsdreieck" vom
- Juli 2002 vorgelegt, aus der die Aufteilung der Entscheidungskompetenz zwischen dem Marktleiter (Kläger), dem Betriebsleiter (H. ) und dem Franchisepartner hervorgehe. Randnummer 14 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mit Bescheiden vom
- November 2009 gegenüber der Beigeladenen und gegenüber dem Kläger jeweils ihre Verwaltungsentscheidung dahingehend ergänzt, dass in der von dem Kläger seit dem
- Mai 2002 ausgeübten Beschäftigung als mitarbeitender Kommanditist Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - seien Personen, die - wie hier der Kläger - als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und nicht versicherungsfrei seien. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung. Aufgrund des Überschreitens der Jahresentgeltgrenze bestehe dagegen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- März 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2004 und des Bescheides vom
- November 2009 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- Juli 2007 zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei zutreffend festgestellt worden, dass allein die nicht unerhebliche Kapitaleinlage des Klägers für eine selbständige Tätigkeit spreche. Hieraus würden auch die ebenfalls nicht unerheblichen "gewerblichen Einkünfte" resultieren. Die Höhe der Kapitaleinlage sichere jedoch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen und könne mithin sein eigenes Arbeitsverhältnis nicht beeinflussen.
§ 7
des Gesellschaftsvertrages sei er in keiner Weise an der Geschäftsführung beteiligt. Mit einer Kapitalbeteiligung von 10 % könne er allein nicht einmal Handlungen der Geschäftsführung verhindern, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus gingen. Randnummer 20 Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Randnummer 21 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Randnummer 24 Die Beklagte hat mit ihren Bescheiden vom
- März 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2004 und den Bescheiden vom
- November 2009 eine zutreffende Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren getroffen. Randnummer 25 Die Verwaltungsentscheidung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, da sich die Beklagte nur darauf beschränkt hätte, einzelne Elemente des jeweiligen versicherungspflichtigen Tatbestands festzustellen, wie etwa das Vorliegen einer Beschäftigung (sog. unzulässige Elementenfeststellung, vgl. BSG, Urteile vom
- Mai 2006 – B 12 KR 5/05 R, vom
- März 2009 – B 12 R 11/07 R – und vom
- Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – juris, sowie Urteil des erkennenden Senats vom
- März 2006 – L 1 R 232/06 –). Denn die Beklagte hat mit dem im Berufungsverfahren ergangenen Bescheid vom
- November 2009 ihre Verwaltungsentscheidung dahingehend ergänzt, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wurde; zudem hat sie die Versicherungspflicht im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung verneint. Damit genügt sie den Anforderungen der zitierten Rechtsprechung. Der Bescheid vom
- November 2009 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Randnummer 26 Ihre Entscheidung ist auch im Hinblick auf alle vier Versicherungen zutreffend. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung scheidet wegen des Überschreitens der Jahresentgeltgrenze aus (§ 6 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung; § 1 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht jedoch, da die Beklagte zu Recht von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen ausgeht. Randnummer 27 Die Sozialversicherung umfasst
§ 2Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht u. a. in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
§ 7Abs.
1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Abgrenzung der nichtversicherten selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung unterliegt. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die auf eine Abhängigkeit oder Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu treffen. Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend (vgl. m. w. N.: BSG, Urteil vom
- Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – SozR 3-2004 § 7 Nr. 19 und Urteil vom
- Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – SozR 4-2004 § 7 Nr. 7; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand:
- Ergänzungslieferung, § 7 SGB IV, Rdnr. 46 ff.). Randnummer 28 Unter Berücksichtigung der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger auch nach dem
- Mai 2002 weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen gestanden hat. In der Gesamtschau aller Umstände ergibt sich, dass mit dem hier abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom
- Juni 2002 der Kläger den Status eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nicht verloren hat. Er ist vielmehr unter Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit finanziell an der Gesellschaft beteiligt worden, ohne dass ihm dadurch maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft entstand. Seine Tätigkeit und die vertragliche Grundlage dieser Tätigkeit haben sich im Vergleich zu derjenigen Tätigkeit und vertraglichen Grundlage, die vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags bestand, auch nicht wesentlich geändert. Entgegen seinen Angaben hat der Kläger mit der Beigeladenen am
- September 1997 einen Anstellungsvertrag geschlossen, der auch nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags vom
- Juni 2002 weiterhin gültig war. Dies ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen - zeitlich später - geschlossenen Änderungsvertrag vom
- Juni
- Denn auch in diesem Änderungsvertrag wird weiterhin auf den Anstellungsvertrag vom
- September 1997 Bezug genommen und dieser zur Grundlage des Anstellungsverhältnisses erklärt. Im Änderungsvertrag findet sich lediglich ein Wechsel des Einsatzortes. Dies hat auch die Franchisegeberin, die O.-Bau und Heimwerkermärkte & Co. KG W., bestätigt. Damit gelten alle Regelungen aus dem Anstellungsvertrag vom
- September 1997 weiter. Hiernach muss der Kläger seine ganze Arbeitskraft in den Dienst seines Arbeitgebers stellen und verpflichtet sich, auch ihm zumutbare, seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben nach näherer Weisung der Geschäftsleitung zu übernehmen. Der Kläger erhält den tariflichen Jahresurlaub. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Eine Arbeitsverhinderung ist unverzüglich, möglichst am ersten Tag des Arbeitsausfalls unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Randnummer 29 Dem Kläger verbleibt auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Gesellschaftsvertrags kein Raum für eine zeitlich, örtlich und inhaltlich im Wesentlichen freie Gestaltung seiner Tätigkeit. Er ist nämlich als nunmehr hinzugetretener Kommanditist und Beteiligter an der Gesellschaft nicht in der Lage, seinen Bindungen aus dem Anstellungsvertrag durch eine Berufung auf den Gesellschaftsvertrag zu entgehen. Denn aus seiner Stellung als Kommanditist der Beigeladenen ergibt sich kein maßgeblicher Einfluss auf die interne Willensbildung seiner Arbeitgeberin. Er kann Einzelanweisungen an sich selbst nicht verhindern. Er kann auch die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen weder ganz noch teilweise bestimmen. Der Kläger verfügt aufgrund seines eingebrachten Kapitals lediglich über einen Stimmanteil von 10 %, wobei vertraglich im Hinblick auf bedeutsame Entscheidungen eine Sperrminorität von 15 % vereinbart ist. Er ist selbst nicht zur Geschäftsführung berechtigt und nicht alleinvertretungsberechtigt. Dies obliegt
§ 7Ziff.
1 des Gesellschaftsvertrags allein der Komplementärin. Der Vortrag, dass er zusammen mit A. H. alle Beschlüsse beeinflussen könne, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Dass beide gemeinsam über eine Sperrminorität von 20 % verfügen würden, führt nicht zu einem derartigen Einfluss des Klägers, dass er die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmen könnte. Denn diese Rechtsmacht hat er nur gemeinsam mit A. H ... Randnummer 30 Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages und das Einbringen des Kapitals für den Kläger hat sich auch nach Außen hin nichts Wesentliches an seiner Tätigkeit geändert. Eine etwaige Änderung ist jedenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Anstellungsverhältnis wurde vielmehr weiter fortgesetzt, wobei der Kläger als beteiligter Kommanditist nunmehr auch wirtschaftlich an den Erfolgen der Gesellschaft teilhaben konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus den erfolgsabhängigen Tantiemen. Das Arbeitsverhältnis war auch nach seinem Erscheinungsbild weiterhin das eines angestellten Marktleiters. Dies folgt auch aus dem Schreiben der Franchisegeberin vom
- Juli
- Daraus geht hervor, dass die Vergütung des Klägers in Höhe von 7.500,00 EUR allein aus der Tätigkeit als Marktleiter resultiert. Sie ist auch auf diese Tätigkeit zugeschnitten. Ohne diese Tätigkeit müsste die Franchisegeberin nach ihren Angaben einen Marktleiter beschäftigen. Die regelmäßigen Gehaltsbezüge sind, wie die Franchisegeberin mitgeteilt hat, wie Lohn gezahlt und verbucht worden. Dies hat der Kläger auch ursprünglich selbst so vorgetragen und erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens entgegen den vertraglichen Bestimmungen anders behauptet. Zwar ist er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen zusätzlichen Tantiemenzahlungen indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt; eine Kürzung bzw. den Wegfall der regelmäßigen Bezüge in Höhe von 7.500,00 Euro bei schlechter Geschäftslage muss er jedoch nicht befürchten. Damit trägt er insoweit auch kein eigenes Risiko. Die Behauptung, dass diese Vergütung eine Gewinn-Vorwegentnahme sei, hat der Kläger auf Nachfrage der Beklagten nicht belegt. Hiergegen sprechen auch die ersten Angaben des Klägers im Feststellungsbogen vom
- Mai 2003, in dem er selbst diese Vergütung als Lohn/Gehalt bezeichnet hatte, obwohl dort auch "Gewinn-Vorwegentnahme" als Auswahlmöglichkeit zur Verfügung stand. Die steuerrechtliche Behandlung des vom Kläger erzielten Einkommens ist für die Frage der Versicherungspflicht nicht maßgebend. Die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung für die Versicherungspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt, richtet sich allein nach dem Recht der Sozialversicherung. Der steuerrechtlichen Beurteilung kommt insoweit nur eine Indizwirkung zu (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- März 2009 – L 1 R 95/06 –). Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.