Ursachenbegriff im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Orientierungssatz 1. Die Gewährung einer Verletztenrente setzt nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versichert
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17). Randnummer 34 Ausgehend hiervon liegt eine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass das Unfallgeschehen vom
- Juni 2000 das CRPS des rechten Arms des Klägers – vermittelt durch das Ellennervensyndrom – wesentlich verursacht hat. Randnummer 35 Zunächst war der Unfall im naturwissenschaftlichen Sinne als Bedingung der Nervenkompression wirksam geworden. Denn ohne ihn wäre es im Unfallzeitpunkt wahrscheinlich nicht zum Eintritt der Symptomatik im rechten Ellenbogenbereich des Klägers mit Behandlungsbedürftigkeit und Entstehung dieser Gesundheitsstörung gekommen, wie insbesondere Prof. Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat. Darüber hinaus stellt das Unfallereignis auch eine wesentliche (Mit-)Ursache für die Schädigung des Ellennervs dar. Unterstützt wird diese Kausalbeziehung etwa dadurch, dass eine Ungeeignetheit des Unfallhergangs zur Verursachung der intraoperativ am
- Oktober 2000 gefundenen Einengung des Ellennervs entgegen den Ansichten der Dres. B./S. und Prof. T. gerade nicht feststeht. Denn ausgehend von den Unfallschilderungen des Klägers vom
- Januar,
- April und
- Mai 2002 sowie
- April 2008, die sowohl durch die Angaben der Passantin R. vom
- September 2000 als auch durch diejenigen des Unfallverursachers S. vom
- Juli 2000 und
- Juli 2006 gestützt werden, lässt sich eine Irritation und damit Gefährdung des nach Prof. Dr. B. außerordentlich vulnerablen und nur durch zarte bindegewebige Strukturen sowie der Haut gedeckten Ellennervs bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls nicht als völlig fernliegend bzw. gar unmöglich ausschließen. Im Augenblick des Auftreffens des rechten Außenspiegels auf den Ellenbogen des Klägers stand dieser nämlich mit dem Rücken quasi zur "Fahrbahn" vor dem Verkaufsstand und zündete sich mit angewinkelten Armen und zum Mund geführten Händen eine Zigarette an, wovon der Senat auf Grundlage der vorgenannten Schilderungen überzeugt ist. Für ein Zurücksetzten des Transporters, von dem sich der Kläger ausdrücklich distanziert hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal eine solche Version sämtlichen sonstigen Hergangsschilderungen widerspricht und weder mit den vom Unfallverursacher und der Passantin R. angegebenen Fahrt- bzw. Laufrichtungen noch mit einem Zurückklappen des Außenspiegels im Gelenkmechanismus zusammenpasst. Der Senat folgt deshalb den insoweit gleichlautenden Bewertungen von Prof. Dr. B. und Dr. S ... Gerade letzterer hat den zuvor zugrunde gelegten Unfallablauf auf konkrete Nachfrage unter dem
- Juli 2008 ausdrücklich als (geeignete) Ursache einer Schädigung des Ellennervs im Bereich des ellenbogennahen rechten Unterarms bezeichnet, wie er intraoperativ vorgefunden worden war. Ebenso hat Dr. S. schon in seinem Gutachten ausdrücklich betont, dass bereits Bagatellverletzungen für das Hervorrufen einer Ellennervschädigung bzw. eines CRPS ausreichen, weshalb weder das Fahren des Transporters im Schritttempo noch das Zurückklappen des Spiegels gegen die Geeignetheit der versicherten Einwirkung sprechen. Randnummer 36 Soweit Prof. Dr. T. auf eine (vermeintlich) anlagenbedingt erhöhte Ansprechbarkeit des Klägers für die Entwicklung eines Nervus ulnaris-Syndroms abstellt, ist dies rechtlich unzutreffend. Denn vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht lediglich gesunde Versicherte erfasst. Einbezogen ist der Versicherte vielmehr in demjenigen Zustand, in dem er sich aktuell befindet (siehe etwa BSG, Urteil vom
- Oktober 1987 – 2 RU 35/87 – SozR 2200 § 589 Nr. 10; Urteil vom
- März 1983 – 2 RU 22/81 – juris; Urteil vom
- September 1974 – 8 RU 236/73 – SozR 2200 § 548 Nr. 4). Die (unterstellte) Disposition des Klägers zur Entwicklung eines Ellennervensyndroms allein steht dem Ursachenzusammenhang folglich nicht von vornherein entgegen. Randnummer 37 Daneben wird die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Unfall und dem Ellennervensyndrom durch das Verhalten des Klägers nach dem Unfall und die erhobenen (Erst-)Befunde wahrscheinlich gemacht. Er begab sich nach dem Unfallgeschehen sofort zu seiner Hausärztin. Angesichts der Aufzeichnungen von Dipl.-Med. S. hat der Senat mit den Dres. B./S. auch keinerlei vernünftige Zweifel, dass diese tatsächlich einen Beschwerdezustand im Bereich des rechten Epicondylus ulnaris erhoben hat, womit ein die Nervenschädigung mit Wahrscheinlichkeit vermittelnder einschlägiger Primärbefund vollbeweislich gesichert ist (zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom
- Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, eine Verletzung des Nervs selbst als Primärschaden sei nicht voll bewiesen, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die von Dr. S. in offenbarer Verkennung des rechtlichen Bedeutungsgehalts der von ihm angelegten Maßstäbe meint. Dem Vollbeweis des Gesundheitserstschadens kommt vornehmlich Relevanz für die Feststellung eines Arbeitsunfalls als einem tatsächlichen Begriffselement desselben zu. Die Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und einer (voll) nachgewiesenen Gesundheitsstörung als dessen Folge muss dagegen "nur" hinreichend wahrscheinlich sein (s.o.). Es bedarf mitnichten des Nachweises der betreffenden Erkrankung selbst als Primärschaden. Vielmehr genügt es, dass sich die Gesundheitsstörung auf Grundlage des belegten Erstschadensbildes wahrscheinlich machen lässt, wobei ein Nichteinschlägigsein des Erstschadens in Bezug auf die als Unfallfolge geltend gemachte Erkrankung regelmäßig gegen die Wahrscheinlichkeit spricht. Dass auch die Beklagte in der Sache zu Recht keine vernünftigen Zweifel am Nachweis einer Prellung im Ellenbogengelenkbereich hatte, ergibt sich aus der Tatsache der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Allein die Beschreibungen im Operationsbericht vom
- Oktober 2000 sprechen entgegen Dr. S. ebenfalls nicht gegen den Ursachenzusammenhang, zumal sich bei der intraoperativ angetroffenen Situation mit starker Einklemmung des Nervs (jedenfalls auch) in Richtung der ellenbogenseitigen Unterarmfaszienlogen nicht erschließt, warum diese deutliche Einengung nicht auch durch die Prellung sowie einer damit einher gegangenen Schädigung umgebender Gewebestrukturen hervorgerufen worden und folglich verletzungsspezifisch sein soll. Randnummer 38 Ferner wird die Kausalität durch den zeitlichen (Krankheits-)Verlauf untermauert. Entgegen der Darstellung Dr. S.s ist die Ellennervensymptomatik nicht erst fünf Wochen nach dem Unfall vorhanden gewesen. Vielmehr liegen insoweit (nahezu) lückenlos Brückenbefunde vor. Abgesehen davon, dass Dipl.-Med. S. für den Unfalltag Schmerzen am rechten Epicondylus ulnaris verzeichnet und die sofortige Vorstellung des Klägers beim D-Arzt S. veranlasst hatte, hat sie fünf Tage später eine schmerzhafte rechte Sehne und wiederum fünf Tage später am
- Juni 2000 auch eine muskuläre Dysfunktion festgehalten. Den auf ihre Überweisung hin aufgesuchten Dr. F. hat der Kläger nicht erst am
- Juli, sondern tatsächlich bereits am
- Juni 2000 konsultiert, wie sich insbesondere auch dem von Dr. S. selbst ausgewerteten Röntgenbild dieses Datums entnehmen lässt. Die Aufzeichnungen von Dr. F. enthalten jedenfalls keine Hinweise darauf, dass die von ihm diagnostizierte Ulnarisparese lediglich bei der Kontrolluntersuchung am
- Juli 2000 und nachfolgend, nicht aber ebenso am
- Juni 2000 bestand. Dass die seit
- Juli 2000 parallel eingeschaltete Dr. R. die Nervenschädigung dann auch elektrophysiologisch erhärtet hat, wird auch von Dr. S. nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 39 Für die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs streitet schließlich, dass keine konkurrierenden/alternativen Ursachen ersichtlich – geschweige denn belegt – sind, die unfallunabhängig zur Schädigung des Ellennervs wesentlich hätten beitragen können. Hinsichtlich der von Prof. Dr. T. verdächtigten Anfälligkeit des Klägers bzw. eines vorbestehenden Engpasses im Sinne einer stummen Schadensanlage hatte Dr. S. bereits in seinem Gutachten vom
- Dezember 2002 eingeräumt, dass entsprechendes nicht belegt ist. Dies gilt insbesondere bezüglich des Unfalls vom
- November 1999, auf dessen Grundlage über die reine Möglichkeit einer Verursachung hinaus kein einschlägiger Vorschaden zu sichern ist, wie Dr. S. unter dem
- Juli 2008 plausibel gemacht hat. Überdies hat Dr. R. eine Autoimmunschwäche, rheumatische Erkrankungen oder Formfehlbildungen im Bereich des rechten Ellenbogens ebenso ausgeschlossen wie Durchblutungsstörungen oder Hinweise auf systemische Nervenerkrankungen. Existiert neben der Unfalleinwirkung damit schon keine Schadensanlage, die im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn überhaupt als Bedingung für die Nervenkompression wirksam geworden ist, stellt sich die anschließende Frage der etwaigen Bedeutung des versicherten Geschehens als so genannte Gelegenheitsursache schon nicht mehr (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R – s.o.; Urteil vom
- Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris). Randnummer 40 Ist danach das Kompressionssyndrom mit Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen auf das Unfallgeschehen vom
- Juni 2000 zurückzuführen und hat sich auf dessen Grundlage das CRPS entwickelt, worüber sich alle eingeschalteten Sachverständigen einig sind, ist dieses als (mittelbare) Unfallfolge bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigen. Randnummer 41
- Die vom SG für das CRPS veranschlagte Höhe der MdE unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 42 Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die Höhe der MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft, die in Form von Tabellenwerten oder Empfehlungen zusammengefasst sind (siehe etwa bei Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand März 2011, K § 56, Anhang V). Diese sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend. Sie bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und sind die Basis für den Vorschlag, den der medizinische Sachverständige dem Gericht zur Höhe der MdE unterbreitet (vgl. nur BSG, Urteil vom
- März 2003 – B 2 U 31/02 R – Breithaupt 2003, 565.; Urteil vom
- Juni 2004 – B 2 U 14/03 R –
§ 56Nr.
1). Randnummer 43 Ausgehend hiervon ist die Empfehlung Dr. R.s, der den Kläger zuletzt ambulant untersucht hat, die wegen des CRPS bestehende Funktionsstörung des rechten Arms mit einer MdE um 40 vH zu bewerten, nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich in der Bandbreite der insoweit einschlägigen Erfahrungswerte, und zwar in deren unteren Bereich. Nach ihnen wird die Versteifung des Schultergelenks in Anführstellung bzw. die Versteifung des Ellenbogengelenks in günstiger Stellung (0-90-90°) und aufgehobener Unterarmdrehung mit einer MdE um jeweils 40 vH bewertet. Für den Verlust einer Hand wird eine MdE um 60 vH angesetzt. Bei einer Armplexusparese ist eine MdE um 30 bis 75 vH gerechtfertigt (siehe etwa Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, Abschn. 8.6.4.1, S. 530; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung,
- Aufl. 2010, S. 159 und 161; Kranig, a.a.O., S. 68 f.). Randnummer 44 Gemessen daran liegt beim Kläger zwar kein Verlust einer Hand oder eine totale Armplexusparese vor, so dass er insoweit besser gestellt ist. Unter Berücksichtigung seiner verbliebenen Schulter-, Handgelenks- und Fingerfunktionen ist andererseits eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten oberen rechten Extremität gegeben, bei der – auch angesichts des chronisch-progredienten Verlaufs eines CRPS – eine Bewertung entsprechend den von den Dres. B., S. und S. gegebenen Empfehlungen keineswegs als unvertretbar erscheint. Die Funktionseinschränkung hat auch spätestens seit dem
- November 2001 bestanden, wie sich aus den aktenkundigen Befunden ergibt. So hatte an diesem Tag laut Heilverfahrensbericht vom
- August 2002 u.a. eine deutliche Schwellung der rechten Hand mit erheblichem Streck- und Beugedefizit der Finger vorgelegen. Am
- Dezember 2001 war eine Gesamtverschlechterung mit u.a. aktiv nicht möglicher und passiv schmerzhafter Bewegungsfähigkeit des rechten Ellenbogens eingetreten. Für den
- Januar 2002 ist im Bericht des Bundeswehrkrankenhauses U. eine maximale Beugekontraktur der Finger II bis V, eine minimale Beweglichkeit im rechten Ellenbogengelenk, eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter (Hebung nach vorn/hinten 80-0-30° und seit-/körperwärts 45-0-10°) sowie eine strumpfförmige Sensibilitätsstörung vom Oberarm bis in die Fingergelenke verzeichnet. Während der im April 2002 durchgeführten stationären Rehabiliation in Belzig ist ein Gang des Klägers mit angewinkeltem rechten Unterarm im rechten Ellenbogengelenk, ein inkompletter Faustschluss, eine nicht mögliche aktive Fingerstreckung, eine aktive Streckung/Beugung des Ellenbogengelenks von 0-65-130°, eine Innen-/Außendrehung von 80-0-70°, eine Hyperalgesie im Narbenbereich des rechten Ellenbogengelenks sowie eine leicht schweißige Haut des Arms dokumentiert. Ähnliche Befunde hat Dr. S. am
- November 2002 erhoben (Gangbild mit im Ellenbogengelenk in 70° Beugestellung am Körper geführtem rechten Arm; marmorierte Haut des rechten Arms vom Ellenbogen bis zur Hand mit deutlich vermehrter Befeuchtung an der Beugeseite; minimale aktive Beweglichkeit des Arms im rechten Schultergelenk; Streckdefizit im rechten Ellenbogengelenk von 40°; Umfangvermehrung des rechten Ellenbogens gegenüber links um 4 cm; kein aktiver Faustschluss usw.). Auch die Untersuchungsergebnisse der Dres. B. und S. vom
- Oktober 2003 weichen davon nicht wesentlich ab (rechtwinklig gebeugt am Körper gehaltener rechter Arm, livide Hautverfärbung im Bereich des Ellenbogengelenks, des Unterarms und der Hand mit erheblicher Schwellung sowie hochgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter auch bei geführter Funktionsprüfung). Nichts anderes gilt schließlich für die Befunderhebungen durch Dr. R. am
- Dezember 2003 und
- Januar 2007 (Finger II bis IV rechts aktiv nicht streckbar; marmorierte Hautfarbe des rechten Unterarms mit deutlichen trophischen Störungen, vermehrter Schweißneigung sowie gesteigertem Haarwachstum; Umfangdifferenz rechts gegenüber links im Oberarmbereich 2 cm, im Ellenbogengelenk 5 cm und im Unterarmbereich 4 cm; schmerzhafte Wackelbeweglichkeit des rechten Schultergelenks bei Haltung der Schulter in maximaler Innenrotation; Streckung/Beugung des rechten Ellenbogengelenks 90-0-90°, Einwärts-/Auswärtsdrehung 10-0-5°; Bewegung der rechten Hand handrück-/hohlhandwärts passiv 30-0-10°, speichen-/ellenwärts unter Schmerzangabe 10-0-10°; Fingerstreckung passiv bis 40°). Insgesamt lässt sich damit seit Mitte November 2001 eine MdE um 40 vH rechtfertigen. Randnummer 45 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben, wobei der angefochtene Bescheid wegen der in ihm erfolgten Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall – anstatt aufzuheben – klarstellend abzuändern war. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.