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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 9. Senat L 9 KA 5/10 B ER Beschluss Verfassungsmäßigkeit der getrennten Vergütung haus- und fachärztlicher Leistung

Verfassungsmäßigkeit der getrennten Vergütung haus- und fachärztlicher Leistungen Orientierungssatz 1. Die in den §§ 73 Abs. 1 und 87 Abs 2a SGB 5 normierte Trennung der Haus- und Facharztvergütungen

§ 72Nr.

2 = BSGE 94, 50; Urteil vom 27. April 2005 – B 6 KA 42/04 R –

§ 85Nr. 16; Urteil vom 6. September 2006 – B 6 KA 29/05 R – Ges

R 2007, 169). Insbesondere folgt aus § 72 Abs. 2 SGB V kein Anspruch der Antragstellerin auf Vergütung in einer bestimmten Höhe. Denn das in dieser Vorschrift normierte Ziel angemessener Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist eine von mehreren Vorgaben für die Regelung der gesamtvertraglichen Beziehungen zwischen den vertragsärztlichen Institutionen. Das Gebot ist objektiv-rechtlich aufzufassen und begründet im Allgemeinen keine subjektiven Rechte des betroffenen Vertragsarztes (siehe BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2004, a.a.O.). Vielmehr hat er (nur) einen Anspruch auf leistungsproportionale Teilhabe an den Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen Verteilungsregelungen. Zur Vergütung hausärztlicher Leistungen darf nur das für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung stehende Honorarkontingent verwendet werden; fachärztliche Leistungen dürfen ausschließlich aus dem strikt getrennten Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert werden (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
  2. März 2006 – B 6 KA 67/04 R –

§ 85Nr.

24). Vertragsärzte, die – wie die Antragstellerin – an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, können mithin nur die leistungsproportionale Teilhabe am Honorarkontingent ihrer AGR beanspruchen. Dass vorliegend hiergegen verstoßen wurde, hat die Klägerin weder behauptet noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich. Randnummer 24 Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene strikte Trennung der Versorgungsbereiche führt zwangsläufig dazu, dass sich die Fallwerte für die hausärztlichen Leistungen unabhängig von denjenigen der fachärztlichen Leistungen entwickelten. Deshalb ist auch ein rechnerischer Fallwertabstand, der unter bestimmten Umständen Interventionen erforderlich machen mag, im Verhältnis dieser beiden AGR ohne Bedeutung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom

  1. September 1998 – B 6 KA 55/97 R – SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom
  2. Oktober 2004, a.a.O.; Urteil vom
  3. März 2006, a.a.O.). Zudem ist die Teilnahme eines Vertragsarztes an der hausärztlichen bzw. an der fachärztlichen Versorgung ein legitimes Differenzierungskriterium, zumal die Antragsgegnerin mit dem unterschiedlichen Leistungsangebot sowie den speziellen Betreuungsaufgaben sachliche Gründe für die unterschiedliche Vergütung hausärztlicher und fachärztlicher Internisten benannt hat. Unter Berücksichtigung dieser als verfassungskonform zu bewertenden gesetzlichen Vergütungsstrukturen vertragsärztlicher Leistungen kann demnach aus dem Gesichtspunkt nicht angemessener Vergütung ein Anspruch auf höheres Honorar nur in Betracht kommen, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen gefährdet ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
  4. März 1999 – B 6 KA 8/98 R – SozR 3-2500 § 85 Nr. 30; ebenso Urteil vom
  5. Oktober 2004 – B 6 KA 30/03 R –

§ 85Nr.

12). Entsprechendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Zustand eingetreten oder zu befürchten ist. Randnummer 25 Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 27 Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 Gerichtskostengesetz. Das Begehren der Antragstellerin zielt nach ihrem Antrag entsprechend der bereits vom SG beschriebenen Berechnung auf die vorläufige Festsetzung eines Gesamtvolumens i.H.v. mindestens 27.412,50 EUR ab, so dass sich ihr wirtschaftliches Interesse auf einen Betrag von 6.573,30 EUR beläuft ([620 Fälle x 35,00 EUR erstrebter Fallwert x 0,97 Korrekturfaktor] + 6.363,50 EUR QZV abzüglich des festgesetzten Gesamtvolumens von 20.839,20 EUR). Um den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, hält der Senat vorliegend einen hälftigen Abschlag von diesem Wert für sachgerecht (vgl. hierzu Abschn. B. 7.2 Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2009, 427). Randnummer 28 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.