2 = BSGE 94, 50; Urteil vom 27. April 2005 – B 6 KA 42/04 R –
R 2007, 169). Insbesondere folgt aus § 72 Abs. 2 SGB V kein Anspruch der Antragstellerin auf Vergütung in einer bestimmten Höhe. Denn das in dieser Vorschrift normierte Ziel angemessener Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist eine von mehreren Vorgaben für die Regelung der gesamtvertraglichen Beziehungen zwischen den vertragsärztlichen Institutionen. Das Gebot ist objektiv-rechtlich aufzufassen und begründet im Allgemeinen keine subjektiven Rechte des betroffenen Vertragsarztes (siehe BSG, Urteil vom
24). Vertragsärzte, die – wie die Antragstellerin – an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, können mithin nur die leistungsproportionale Teilhabe am Honorarkontingent ihrer AGR beanspruchen. Dass vorliegend hiergegen verstoßen wurde, hat die Klägerin weder behauptet noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich. Randnummer 24 Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene strikte Trennung der Versorgungsbereiche führt zwangsläufig dazu, dass sich die Fallwerte für die hausärztlichen Leistungen unabhängig von denjenigen der fachärztlichen Leistungen entwickelten. Deshalb ist auch ein rechnerischer Fallwertabstand, der unter bestimmten Umständen Interventionen erforderlich machen mag, im Verhältnis dieser beiden AGR ohne Bedeutung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
12). Entsprechendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Zustand eingetreten oder zu befürchten ist. Randnummer 25 Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 27 Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 Gerichtskostengesetz. Das Begehren der Antragstellerin zielt nach ihrem Antrag entsprechend der bereits vom SG beschriebenen Berechnung auf die vorläufige Festsetzung eines Gesamtvolumens i.H.v. mindestens 27.412,50 EUR ab, so dass sich ihr wirtschaftliches Interesse auf einen Betrag von 6.573,30 EUR beläuft ([620 Fälle x 35,00 EUR erstrebter Fallwert x 0,97 Korrekturfaktor] + 6.363,50 EUR QZV abzüglich des festgesetzten Gesamtvolumens von 20.839,20 EUR). Um den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, hält der Senat vorliegend einen hälftigen Abschlag von diesem Wert für sachgerecht (vgl. hierzu Abschn. B. 7.2 Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2009, 427). Randnummer 28 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.