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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 L 34/10 Urteil Abfallrechtliche Entsorgungsanordnung § 3 Abs 3 S 1 Nr 1 KrW-/AbfG, § 4 Abs

Obsah (7)§ 11§ 3§ 5§ 10§ 4§ 42§ 45

Abfallrechtliche Entsorgungsanordnung Leitsatz 1. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, den Abriss gerichtet ist, j

§ 11Abs. 1 Kr

W-/AbfG verpflichtet, Abfälle, die nicht verwertet werden, nach den Grundsätzen Allgemeinwohl verträglicher Abfallbeseitigung zu entsorgen. Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger im Vorverfahren vertretenen Ansicht sei nicht feststellbar gewesen, wer die auf seinem Grundstück verbliebenen Abfälle erzeugt habe. Angesichts der Verstöße des Klägers gegen seine abfallrechtlichen Pflichten sei schließlich auch die auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ergangene Anordnung, Entsorgungsnachweise vorzulegen, nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Randnummer 23 Bei den auf seinem Grundstück lagernden Materialien handele es sich um recyceltes Abbruchmaterial, das beispielsweise zur Herstellung von Baustraßen oder Lärmschutzwällen eingesetzt werde und als solches vor der Verbringung auf sein Grundstück beispielsweise beim Neubau der A 14 seinen Einsatz gefunden habe. Es stamme nicht unmittelbar aus Abbruchmaßnahmen eines oder mehrerer Gewerke; vielmehr handele es sich um bereits bearbeiteten, nämlich recycelten Bauschutt. Zweck des Recycling sei es, wieder verwendbares Material und damit gerade keinen Abfall zu gewinnen. Um Abfall handele es sich nur bei dem auf dem Grundstück lagernden Unrat und den Betonteilen. Diese seien aber längst von den Verursachern entfernt worden. Er habe das Grundstück in Kenntnis dessen erworben, dass dort das recycelte Abbruchmaterial lagere. Als Geschäftsführer eines Bauunternehmens habe er Verwertungsmöglichkeiten gesehen. Er habe bereits im Erwerbsantrag deutlich gemacht, dass er das Grundstück im betroffenen Bereich weiter als Schüttgutlager nutzen wolle, mithin in der eben genutzten Form zur Lagerung von losen Baumaterialien. Im Schreiben vom 10.05.2006 habe der Beklagte die Genehmigung zum Einsatz des Materials für den eingeschränkt offenen Wegebau erteilt. Bis zum 21.01.2008 seien bereits ca. 800 bis 1.000 m³ des abgelagerten Materials bei derartigen Bauvorhaben verwendet worden. Im Dezember 2009 seien nochmals ca. 200 m³ des Recyclingmaterials für ein Bauvorhaben in M. als Rampenebene genutzt worden. Die Abfuhr habe am 09. und 10.12.2009 stattgefunden. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils seien schließlich in der Zeit vom 24.03.2010 bis 26.03.2010 nochmals 344 m³ des Recyclingmaterials für Wegebaumaßnahmen in P. abgefahren worden. Damit sei bereits ein erheblicher Teil des insgesamt auf dem Grundstück lagernden Materials seiner ursprünglichen und fortbestehenden Zweckbestimmung entsprechend weiter verwendet worden. Auch die restlichen Mengen würden künftig bei weiteren Bauvorhaben eingesetzt. Deshalb sei die ursprüngliche Zweckbestimmung des Recyclingmaterials nicht aufgegeben worden; dieses werde vielmehr entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt. Randnummer 24 Unabhängig davon sei die ihm aufgegebene Nachweispflicht nach § 43 KrW-/AbfG offensichtlich rechtswidrig. Bei den streitigen Materialien handele es sich nach dem von ihm eingeholten Gutachten nicht um gefährliche Abfälle. Ihm seien auch keine Verstöße gegen abfallrechtliche Pflichten vorzuwerfen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.05.2006 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 30.08.2007 aufzuheben Randnummer 27 sowie Randnummer 28 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er erwidert: Bei dem Bauschutt und den Betonteilen handele es sich um Abfall im Sinne des KrW-/AbfG. Der Wille des Klägers zur Entledigung dieser Materialien sei

§ 3Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kr

W-/AbfG anzunehmen, weil sie aus Abbruchmaßnahmen eines oder mehrerer Gewerke stammten. Abbruchmaßnahmen zielten in aller Regel auf die Zerstörung und Entfernung von Hoch- und Tiefbauten zur Schaffung von Baufreiheit und gerade nicht auf die Gewinnung von Bauschutt. Der Wille zur Entledigung liege

§ 3Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kr

W-IAbfG auch vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an deren Stelle getreten sei. Auch diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Eine unmittelbare Neuwidmung setze einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall des alten und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Ein ursprünglicher Zweck habe niemals bestanden, da der Bauschutt und die Betonteile bei Abbruchmaßnahmen angefallen seien. Hinzu komme, dass sich auch kein Verwendungszweck unmittelbar daran anschließe. Bei einer Ortsbesichtigung am 06.07.2006 sei zwar festgestellt worden, dass ein Teil der Abfälle beräumt oder verwertet worden sei; etwas mehr als die Hälfte der ursprünglichen Menge habe sich noch auf dem Grundstück befunden. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 30.08.2007, auf den es bei einer Anfechtungsklage ankomme, sei aber keine weitere Beräumung erfolgt. Nach den Feststellungen bei zwei Ortsbesichtigungen am 05.09.2006 und 25.09.2007 seien bezüglich des Umfangs der Bauschutthalden keine Veränderungen zu erkennen gewesen. Selbst bei der am 25.11.2009 durchgeführten Kontrolle habe man festgestellt, dass die Betonteile und der Betonbruch bereits von Krautwuchs und Sträuchern überwachsen gewesen seien. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entsorgungsanordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Entsorgung des noch vorhandenen recycelten Bauschutts und der Betonteile ist § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (BGBl I S. 2705) – KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dazu gehört auch, die dem Abfallbesitzer nach den §§ 5 Abs. 2, 10, 11 und 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG obliegenden Pflichten durchzusetzen.

§ 5Abs. 2 Satz 1 Kr

W-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, haben die Erzeuger oder Besitzer

§ 11Kr

W-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung

§ 10

zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.

§ 10Abs. 1 Kr

W-/AbfG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Randnummer 36 Der Kläger ist den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen nicht (in vollem Umfang) nachgekommen. Randnummer 37 Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 30.08.

  1. Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen Recht; wenn diesem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2). Hiernach ist bei Anfechtungsklagen gegen abfallrechtliche Entsorgungsverfügungen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 03.12.2009 – 7 ME 55/09 –, NJW 2010, 1546; VGH BW, Urt. v. 24.05.1994 – 10 S 2847/92 –, NVwZ-RR 1995, 75; HessVGH, Beschl. v. 22.10.1999 – 8 TE 4371/96 –, ZIP 1999, 2102; OVG RP, Urt. v. 03.09.1991 – 7 A 10042/91 – NuR 1992, 437), weil das Abfallrecht insoweit keine Anhaltspunkte erkennen lässt. Randnummer 38
  2. Bei dem in der Verfügung bezeichneten recycelten Bauschutt sowie den Betonteilen handelt es sich um Abfall im Sinne der Bestimmungen des KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das in Rede stehende Material unterfällt der Gruppe Q des Anhangs I zum KrW-/AbfG (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören). Randnummer 39 1.
  3. Eine Entledigung der auf dem Grundstück noch lagernden Materialien im Sinne des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht vollständig vorgenommen. Randnummer 40 1.
  4. Allerdings greift hier die Fiktion des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 KrW-/AbfG ein. Danach ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist (Nr. 1), wobei für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Als Abfälle gelten damit alle beweglichen Sachen, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist (Breuer, in: Jarras/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 3 RdNr. 91; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG,
  5. Aufl., § 3 RdNr. 39). Insofern ist allein die mangelnde Zwecksetzung bei einer Handlung oder Nutzung maßgeblich; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle (Fluck, KrW-/AbfG, § 3 RdNr. 147). Eine Handlung bezweckt den Anfall einer beweglichen Sache, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren (Fluck, a.a.O, § 3 RdNr. 149). Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist hiernach Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, den Abriss gerichtet ist, jedoch nicht (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, der z. B. im Straßenbau wiederverwendet werden kann (Fluck, a.,a.O., § 3 RdNr. 192). Nichts anderes gilt für Betonteile, die bei der Beseitigung anderer baulicher Anlagen, wie etwa Straßen, angefallen sind. Randnummer 41 1.
  6. Der Abfalleigenschaft des Bauschutts steht auch nicht entgegen, dass er – wie der Kläger einwendet – nicht unmittelbar von Abbruchmaßnahmen stammt, sondern bereits „recycelt“ ist. Das Recycling, also die Aufbereitung von Bauschutt, gehört bereits zum Verwertungsverfahren „Verwertung/Rückgewinnung von anorganischen Stoffen“ im Sinne von R 5 Anhang B II zum KrW-AbfG. Randnummer 42 Werden bewegliche Sachen einem Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs II B zum KrW-/AbfG zugeführt, entfällt erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs auch die Abfalleigenschaft des Stoffes (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 – 7 C 31.97 –, NVwZ 1999, 1111; Beschl. d. Senats v. 15.02.2001 – A 2 S 692/99 –, Juris). Um sicherzustellen, dass im Interesse der Schonung der natürlichen Ressourcen die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder von Energie aus dafür geeigneten Abfällen befördert werden, soll der betreffende Stoff so lange den spezifischen Anforderungen des Abfallrechts an eine ordnungsgemäße und schadlose, möglichst Ressourcen schonende Verwertung unterliegen, bis der Verwertungserfolg eingetreten ist; ob auf dem Weg zu diesem Verwertungserfolg Veräußerungsgeschäfte stattfinden, ist grundsätzlich ohne Belang (BVerwG, Urt. v. 19.11.1998, a.a.O.). Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) und § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) endet das Regime des Abfallrechts. Dabei erfordern die in § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG beschriebenen Möglichkeiten der Verwertung ein unterschiedliches Maß des Nachweises für den Eintritt eines schadlosen Verwertungserfolges (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 – 7 C 4.06 –, BVerwGE 127, 250 [253]).

§ 4Abs. 3 Satz 1 Kr

W-AbfG beinhaltet die stoffliche Verwertung (1.) die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder (2.) die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder (3.) für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG genannten Fallgruppen ist folgende Unterscheidung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006, a.a.O., S. 254 f.): Randnummer 43

  1. a)Bereits mit dem Gewinnen von (neuen) sekundären Rohstoffen aus Abfällen (1. Alternative) endet im Regelfall die Verwertung und damit der Anwendungsbereich des Abfallrechts, wenn die Eigenschaften der gewonnenen Stoffe mit den Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind und ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen damit ausscheidet. Dies liegt etwa – unter bloßer Änderung der stofflichen Eigenschaften – vor bei der Gewinnung von Pappe aus Altpapier, von Glas aus Altglas oder von Kupfer aus Kabeln. Entsprechendes gilt, wenn aus Abfällen erstmals ein neuer Rohstoff gewonnen wird (wie im Fall der Gewinnung von Biogas aus Abfällen). Die Identität oder Vergleichbarkeit der gewonnenen Sekundärrohstoffe mit den (ursprünglichen) Primärrohstoffen indiziert in diesen Fällen bereits die Schadlosigkeit der Verwertung im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Randnummer 44
  2. b)Das Gleiche gilt, wenn stoffliche Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck genutzt werden (2. Alternative) und zwar ohne weitere Änderung der Stoffeigenschaften selbst, wie etwa durch die Verwendung von Abraummaterial zur Wiederverfüllung an Ort und Stelle oder durch die Wiederaufbereitung von Altöl zu Motorenöl bei gleichzeitiger (weitestgehender) Eliminierung der Schadstoffe, mit denen es belastet ist. Auch hier indiziert die Identität oder Vergleichbarkeit der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls mit der Nutzung des ursprünglichen Stoffes die Schadlosigkeit des Verwertungsvorgangs im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Randnummer 45
  3. c)Werden hingegen stoffliche Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke genutzt (3. Alternative), wie etwa durch den Einsatz von Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vorne herein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein. Randnummer 46 Die Verwertung von Bauschutt in Form der Nutzung als Verdichtungsmaterial im Straßen- und Wegebau oder als Baumaterial für Lärmschutzwälle ist der letzten Fallgruppe (
  4. c)zuzuordnen. Eine etwaige Vorbehandlung (Recycling) des Bauschutts, wie etwa die Zerkleinerung größerer oder das Aussortieren ungeeigneter Teile oder die Vermischung mit Boden, beinhaltet nicht die (Wieder-)Gewinnung von Sekundärrohstoffen. Bei der Rohstoffgewinnung aus Abfall im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KrW-/AbfG werden durch geeignete Trenn- und Sortierverfahren Rohstoffe aus gemischten Materialfraktionen zurück gewonnen (Weidemann, in: Jarras/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 4 RdNr. 139). „Gewinnen“ bedeutet, dass Stoffe aus einem (Misch-)Abfall herausgelöst und freigesetzt werden (Weidemann, a.a.O. § 4 RdNr. 150). Ein solches Sortieren oder Freisetzen von Rohstoffen findet bei einer solchen Vorbehandlung von Bauschutt nicht statt. Mit dem Aufbereiten des Bauschutts entsteht auch kein neuer „Rohstoff“. Vielmehr werden bei dem Einbau des Bauschutts als Unterbau bei Straßen und Wegen nur die stofflichen Eigenschaften des Bauschutts und des damit vermischten Bodens als Einbaumaterial genutzt, und zwar für einen anderen als den ursprünglichen Zweck. Dies gilt auch dann, wenn der Bauschutt nicht (allein) aus dem Abbruch von Gebäuden, sondern auch aus der Beseitigung von (Bau-)Straßen stammen sollte, wie der Kläger dies angedeutet hat. Zum einen enthält der Bauschutt jedenfalls auch Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden, insbesondere Mauerziegel, wie sich dem Prüfbericht der PST entnehmen lässt. Zum anderen erfolgt der Einbau des möglicherweise von (Bau-)Straßen stammenden Bauschutts nicht am selben Ort, wie das etwa bei der Wiederverfüllung von Abraummaterial häufig der Fall ist; vielmehr soll der Bauschutt nach Bedarf für Bauvorhaben an anderer Stelle eingesetzt werden. Randnummer 47 Der Bauschutt bedarf damit bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Seine Abfalleigenschaft endet nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit seiner Verwertung bis zur abschließenden Verwendung für den beabsichtigten Zweck (z. B. Einbau im Straßen- und Wegebau) sichergestellt sein. Randnummer 48

§ 5Abs. 3 Kr

W-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Randnummer 49 Die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt kann bei der Verwertung des in Rede stehenden Bauschutts bei dem hier vorgesehenen Einbau als Verdichtungsmaterial im Straßen- und Wegebau oder als Baumaterial für Lärmschutzwälle nicht generell ausgeschlossen werden. Randnummer 50 Nach dem Prüfbericht der PST vom 10.03.2005 beträgt der Sulfatgehalt des beprobten Materials (offenbar aufgrund der Mauerziegelanteile) im Eluat 153 mg/l. Er liegt damit über den Zuordnungswerten Z 1.1, die in der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Teil II (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen) mit Stand vom November 1997 – LAGA 20

(1997)– in der Tabelle II 1.2.5 für Boden (50 mg/
  1. l)und in Tabelle II 1.4.6. für Bauschutt (150 mg/
  2. l)für den eingeschränkten offenen Einbau (Einbauklasse 1) angegeben sind. Nach Teil II Nr. 1.2.3.3. der LAGA 20 stellen die Zuordnungswerte für Boden Z 1.1 bzw. Z 1.2 im Eluat (Tabelle II.1.2.5) die Obergrenze für den offenen Einbau in technischen Bauwerken dar. Im Eluat gelten grundsätzlich die Z 1.1-Werte. Darüber hinaus kann – sofern dies landesspezifisch festgelegt oder im Einzelfall nachgewiesen ist – in hydrogeologisch günstigen Gebieten – Bodenmaterial mit Eluatkonzentrationen bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 (100 mg/
  3. l)eingebaut werden. Deshalb kommt der Prüfbericht der PST zu dem Ergebnis, dass (nur) eine offene eingeschränkte Verwertung des Materials

der Verwendungs-/Einbauklasse Z 1.2 zulässig ist. Die in der Neufassung der LAGA-Mitteilung 20 mit Stand vom 05.11.2004 verschärften Zuordnungswerte für Bodenmaterial, die für den eingeschränkten Einbau in technischen Bauwerken nach der Tabelle II 1.2-5 Eluatkonzentrationen für Sulfat von 20 mg/l (Z 1.1), 50 mg/l (Z 1.2) und 200 mg/l (Z 2) im Bodenmaterial vorsehen, wurden dabei noch nicht berücksichtigt. Randnummer 51 Nach Teil I Nr. 4.3.1 der LAGA 20 berücksichtigen die Einbauklassen die Herkunft und Beschaffenheit der Abfälle sowie die Art des Einbaus und die Standortbedingungen am Einbauort. Durch Beschränkungen der Einbaumöglichkeiten und organisatorische Sicherungsmaßnahmen soll eine großräumige Schadstoffverteilung verhindert werden. Nach Teil I Nr. 4.3.3.1 der LAGA 20 werden der Einbauklasse 1 (eingeschränkter offener Einbau) mineralische Abfälle zugeordnet, die in technischen Bauwerken in wasserdurchlässiger Bauweise eingebaut werden können. Darin heißt es weiter: Randnummer 52 „Maßgebend für die Zulässigkeit der Verwertung ist aus Sicht des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes die Einhaltung von Eluatkonzentrationen. Beim Einbau in überwiegend offenen Kreisläufen werden im Hinblick auf eine mögliche Schadstoffanreicherung oder großräumige Schadstoffverteilung zusätzliche abfallspezifische Anforderungen (z. B. Feststoffgehalte) festgelegt. Beim eingeschränkten offenen Einbau wird unterschieden, ob im Bereich der Verwertungsmaßnahme ungünstige (Einbauklasse 1.1 mit den Zuordnungswerten Z 1.1) oder günstige hydrogeologische Standortbedingungen (Einbauklasse 1.2 mit den Zuordnungswerten Z 1.2) vorliegen. Mineralische Abfälle können in hydrogeologisch günstigen Gebieten mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 eingebaut werden. Die hydrogeologisch günstigen Gebiete sind landesspezifisch festzulegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die erforderlichen Standorteigenschaften der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige und homogene Deckschichten mit geringer Durchlässigkeit und hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen gegeben. Das Rückhaltevermögen bezieht sich im Wesentlichen auf Schadstoffe im Sickerwasser, die während der Passage durch die Deckschicht zurückgehalten oder durch Stoffumsetzungen beim Sickerwassertransport mineralisiert werden. Dieses Abbau- und Rückhaltevermögen muss aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes nachhaltig sein und darf aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes die Funktion des Bodens als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BBodSchG) nicht überbeanspruchen, damit das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu besorgen ist. Bei Verwertungsmaßnahmen auf hydrogeologischen günstigen Standorten ist bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 im Eluat der zu verwertenden Abfälle davon auszugehen, dass die Rückhaltung der hydrogeologischen günstigen Schicht aus Sicht des Grundwasserschutzes nachhaltig bleibt und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen entstehen. Dies wird gewährleistet, wenn aus dem Abfall nur geringe Frachten freigesetzt werden. An der Grenze zwischen der Deckschicht und der darunterliegenden Bodenzone müssen die Geringfügigkeitsschwellen eingehalten werden.“ Randnummer 53 Unter „Folgerungen für die Verwertung“ wird weiter ausgeführt: Randnummer 54 „Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und ggf. Z 1.2) ist ein offener Einbau von mineralischen Abfällen in folgende technische Bauwerke möglich: Randnummer 55 - Straßen, Wege, Verkehrsflächen (Ober- und Unterbau), Randnummer 56 - Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen (Ober- und Unterbau), Randnummer 57 - Unterbau von Gebäuden, Randnummer 58 - unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht von Erdbaumaßnahmen (Lärm- und Sichtschutzwälle), die begleitend zu den im

  1. und
  2. Spiegelstrich genannten technischen Bauwerken errichtet werden, Randnummer 59 - Unterbau von Sportanlagen. Randnummer 60 Weitere abfallspezifische Nutzungen werden in den einzelnen Technischen Regeln genannt. Randnummer 61 Beim Einbau von mineralischen Abfällen in der Einbauklasse 1.2 soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand in der Regel mindestens 2 m betragen. Randnummer 62 Bei Verwertungsmaßnahmen in Randnummer 63 - der Zone III A von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten, Randnummer 64 - der Zone III von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Heilquellenschutzgebieten, Randnummer 65 - Wasservorranggebieten, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen worden sind, Randnummer 66 - Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, z. B. Hochwasserrückhaltebecken, Flussauen und Außendeichflächen Randnummer 67 sollen insbesondere bei Großbaumaßnahmen keine Abfälle eingesetzt werden, deren Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 1.1 überschreiten.“ Randnummer 68 Zwar sind die in der LAGA 20 enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen; vielmehr sind vorrangig die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, solange normative Sondervorschriften nicht erlassen worden sind (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – 7 C 26.03 –, BVerwGE 123, 247; Beschl. d. Senats v. 12.03.2009 – 2 L 104/08 –, AbfallR 2009, 197 [nur Leitsatz]). Auch mag das BBodSchG beim Einbau von Bauschutt bzw. eines Gemisches aus Bauschutt und Boden als Unterbau für Straßen und Wege Geltung beanspruchen, da Bodenversiegelungs- und Verdichtungsmaßnahmen Einwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 BBodSchG bzw. Verrichtungen auf einem Grundstück im Sinne von § 7 Satz 1 BBodSchG, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, darstellen dürften (vgl. hierzu Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2., BBodSchG § 4 RdNr. 7 u. § 6 RdNr. 6) und (noch) keine Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen vorhanden sind, die Einwirkungen auf den Boden regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG). Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i. V. m. § 7 BBodSchG sind in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV Vorsorgewerte für Böden festgelegt. Soweit diese Werte überschritten werden, ist davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O.). Entsprechendes dürfte gelten, wenn die Prüf- und Maßnahmewerte in Anhang 2 Nr.1 bis 3 überschritten werden, die auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG i. V. m. § 4 BBodSchG festgelegt wurden. Soweit jedoch die BBodSchV keine eigenen Werte vorgibt, können (weiterhin) untergesetzliche, in der Vergangenheit bewährte Regelwerke als Erkenntnisquellen und Entscheidungshilfen ergänzend herangezogen werden (vgl. Versteyl, in; Versteyl/Sondermann, BBodSchG,
  3. Aufl., § 8 RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 03.05.2000 – 7 M 550/00 –, NVwZ 2000, 1194). Damit behält auch die LAGA 20, die von einem sachverständigen Gremium erlassen wurde, weiterhin Gültigkeit, soweit sie Zuordnungswerte für Stoffe enthält, für die der Anhang 2 zur BBodSchV keine Werte vorgibt. Dies betrifft u. a. den hier problematischen Parameter Sulfat. Randnummer 69 Hängt das Erreichen des Verwertungserfolges bei einer Verarbeitung des Bauschutts mithin von weiteren, die Schadlosigkeit der Verwertung sicherstellenden Schritten, insbesondere von der Verwendung nur in für einen Einbau geeigneten Gebieten ab, kann mit der Aufbereitung bzw. Herstellung des „recycelten“ Bauschutts das Verwertungsverfahren nicht abgeschlossen sein; der Bauschutt bleibt vielmehr bis zum Nachweis der schadlosen Verwertung Abfall. Randnummer 70 1.
  4. Ist die Abfalleigenschaft des auf dem Grundstück des Klägers noch vorhandenen Bauschutts und der dort noch lagernden Betonteile (bereits) beim Abriss der baulichen Anlagen entstanden und mangels einer (abgeschlossenen) Verwertung auch noch nicht entfallen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob ein Wille des Klägers zur Entledigung

§ 3Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kr

W-/AbfG mit der Folge des (erneuten) Entstehens von Abfall deshalb anzunehmen ist, weil die Zweckbestimmung des Bauschutts als Einbaumaterial auf Grund der verstrichenen Zeit weggefallen ist oder aufgegeben wurde. Randnummer 71 2. Damit bestand für den Kläger als Besitzer der Abfälle

§ 5Abs. 2 Kr

W-/AbfG die – vorrangige – Pflicht zur Verwertung der Materialien und, soweit eine Verwertung nicht stattfinden konnte,

§ 11Abs. 1 Kr

W-/AbfG die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung nach § 10 KrW-/AbfG. Randnummer 72 2.1. Bei dem recycelten Bauschutt handelt es sich – wie sich aus dem Prüfbericht der PST ergibt – um stofflich (eingeschränkt) verwertbare Abfälle. Entsprechendes gilt möglicherweise auch für die Betonteile, auch wenn sie vor einer Verwendung im Straßen- oder Wegebau – etwa in einer dafür geeigneten Brecheranlage – zerkleinert werden müssen.

§ 5Abs. 4 Kr

W-/AbfG ist die Pflicht zur Verwertung von Abfällen einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Randnummer 73 2.

  1. Der Kläger hat die Abfälle, insbesondere den recycelten Bauschutt, bislang aber nur teilweise verwertet. Die von ihm bekundete Absicht, zumindest den Bauschutt auch weiterhin in der von ihm beschriebenen Weise im Straßen- und Wegebau einzusetzen, genügt nicht für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verwertungs- und ggf. Beseitigungspflicht. Randnummer 74 2.2.
  2. Die Abfallverwertung kann zwar einige Zeit in Anspruch nehmen, die dem Betroffenen eingeräumt werden muss, bevor ihn die Beseitigungspflicht trifft (Fluck, a.a.O., § 11 RdNr. 44). Abfälle sind so lange Abfälle zur Verwertung, wie die begründete Annahme besteht, dass die Abfälle objektiv für (irgend-)eine Verwertung geeignet sind und dass der Besitzer subjektiv in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen (vgl. Weidemann, a.a.O., § 11 RdNr. 12 ). Diese Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 – 7 C 10.92 –, NVwZ 1993, 990 [992]) zur Bestimmung des „alten“ Abfallbegriffs des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG entwickelt. Auf sie kann bei der Bestimmung der Begriffe Abfall „zur Verwertung“ und Abfall „zur Beseitigung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zurückgegriffen werden. Hiernach war jedenfalls der recycelte Bauschutt im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht zu beseitigungspflichtigem Abfall geworden. Als Inhaber eines Straßenbauunternehmens ist der Kläger grundsätzlich in der Lage, den Bauschutt einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Dies zeigt auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Beklagten bereits am 06.07.2006 knapp die Hälfte des Bauschutts (vermutlich im Straßen- und Wegebau) verwendet worden war. Zweifelhaft erscheint hingegen eine Verwertung der Betonteile. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er in der Lage ist, auch diese – etwa nach Zerkleinerung in einer dafür geeigneten Brecheranlage – im Straßen- und Wegebau oder anderweitig zu verwenden. Randnummer 75 Vom Kläger hätte daher nicht die Beseitigung des Bauschutts, sondern allenfalls die Beseitigung der Betonteile gefordert werden können. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Beklagte dem Kläger aber nicht die Beseitigung, sondern die „Entsorgung“ der Abfälle aufgegeben. Die Abfallentsorgung umfasst

§ 3Abs. 7 Kr

W-/AbfG nicht nur die Beseitigung sondern auch die Verwertung der Abfälle. Randnummer 76 2.2.2. Die Anordnung in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die Abfälle innerhalb von 16 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu entsorgen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 77 Innerhalb welchen Zeitraums eine (dem Besitzer mögliche und zumutbare) Verwertung von Abfällen zu erfolgen hat, d. h. wie lange sich der Besitzer nach Entstehung des Abfalls Zeit lassen kann, um seine Verwertungspflicht zu erfüllen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verwertungspflicht entsteht zwar möglichst zeitnah nach der Abfallentstehung; allerdings ist dem Abfallerbesitzer ein angemessener Zeitraum zur Planung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Verwertung zuzugestehen (vgl. Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 5 RdNr. 24 f.; Kunig, a.a.O., § 5 RdNr. 11; v. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, Bd. 1, § 5 RdNr. 6; Fluck, a.a.O., § 5 RdNr. 80). Solange der Abfallbesitzer für sein Zuwarten plausible Gründe anführen kann, die z. B. auch beim Wirtschaften mit regulären Rohstoffen nicht ungewöhnlich sind, liegt möglicherweise noch kein Verstoß gegen die Verwertungspflicht vor (so Weidemann, a.a.O, § 11 RdNr. 13). Jedenfalls muss stets eine Einzelfallbetrachtung dahingehend vorgenommen werden, welcher Aufwand bei der vorliegenden Abfallart typischerweise notwendig ist, um eine möglichst effektive Verwertung zu ermitteln (Beckmann/Kersting, a.a.O., RdNr. 25). Randnummer 78 Eine einheitliche, feste Zeitspanne lässt sich deshalb nicht für sämtliche Abfallarten festlegen. So wird etwa dem Besitzer von geringen Mengen gefährlicher Abfälle bei zudem günstigen Marktbedingungen für das Verwertungsprodukt nur ein relativ kurzer Zeitraum zur Verfügung stehen, um seiner Verwertungspflicht nachzukommen. Ein deutlich längerer Zeitraum ist hingegen anzusetzen, wenn größere Abfallmengen ohne oder mit nur wenig Schadstoffgehalt in Rede stehen, für die nur zeitweise eine Verwendungsmöglichkeit bzw. eine Nachfrage besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben ist. Dem würde es widersprechen, vom Abfallbesitzer in jedem Fall eine schnelle Verwertung von Abfällen ohne Rücksicht darauf zu verlangen, zu welcher Zeit die Abfälle am besten und sinnvollsten eingesetzt werden können. Andererseits kann auch nicht ausschlaggebend sein, wann die Verwertung der Abfälle für den Besitzer wirtschaftlich am günstigsten ist. Dieser darf – mit anderen Worten – den Abfall nicht allein deshalb „liegen lassen“, weil er sich erhofft, in Zukunft einen höheren Gewinn bei der Verwertung erzielen zu können. Vielmehr ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwertung abzustellen, die

§ 5Abs. 4 Satz 3 Kr

W-/AbfG dann gegeben ist, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Hat der Abfallbesitzer die Möglichkeit, die Abfälle zeitnah und in diesem Sinne wirtschaftlich zumutbar zu verwerten, muss er diese Möglichkeit auch nutzen. Randnummer 79 Dabei obliegt es dem Abfallbesitzer darzulegen und im Zweifelsfall nachzuweisen, wie er seiner Verwertungspflicht – auch in zeitlicher Hinsicht – nachzukommen gedenkt. Bestehen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend Hinderungsgründe für eine zeitnahe, aber weiterhin mögliche und den Anforderungen des KrW-/AbfG entsprechende Verwertung der Abfälle, muss er auch dies nachvollziehbar darlegen und erforderlichenfalls belegen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es bereits für die Zuordnung von Sachen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG als Abfälle zur Verwertung notwendig ist, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (VGH BW, Beschl. v. 31.05.1999 – 10 S 2766/98 –, NvwZ 1999, 1243). Die Behörde trägt zwar die Beweislast für alle Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung begründen. Liegen die Nutzungsvorstellungen allein in der Sphäre des Abfallbesitzers, ist es aber dessen Obliegenheit, sie gegenüber der Ordnungsbehörde näher zu konkretisieren und auch nachvollziehbar zu belegen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 03.06.2010 – 7 LA 36/09 –, NVwZ 2010, 1111). Gleiches gilt, wenn der Abfallbesitzer zwar die von ihm beabsichtigte Verwertung der Abfälle begonnen hat, er sich aber auf den Abschluss der Verwertung hindernde Gründe – wie hier den zeitweise fehlenden Bedarf für das aufbereitete Material – beruft. Randnummer 80 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Bauschutt und die Betonteile insgesamt zeitnah einer Entsorgung zuführen würde. Die Materialien lagerten auf dem von ihm erworbenen Grundstück bereits bei Besitzübergang am 24.07.

  1. Zwar bestand anfänglich Unklarheit darüber, wer die Abfälle auf das Grundstück verbrachte, ob der Betreffende als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden kann oder soll und inwieweit der Abfall einer Verwertung zugeführt werden kann. Dem Kläger ist auch zugute zu halten, dass die Verwertbarkeit des Bauschutts für Bauvorhaben im Straßen- und Wegebau zunächst geprüft werden musste. Dann aber wurden größere Mengen des abgelagerten Bauschutts bei Vorhaben dieser Art verwendet. Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Beklagten am 06.07.2006 bereits knapp die Hälfte des recycelten Materials abgefahren worden war, zeigt, dass eine zeitnahe Verwertung des Materials möglich war. Dass es dem Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar war, weitere Mengen des Bauschutts in dieser oder vergleichbarer Weise zu verwerten, ist weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Dagegen spricht im Übrigen der Umstand, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren überhaupt nicht (mehr) erwähnte, dass er den noch vorhandenen Bauschutt und die Betonteile (noch bzw. nach wie vor) verwerten wolle. Sein Vortrag beschränkte sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass nicht er als Zustandsstörer, sondern der jeweilige Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen sei. Daher bestanden berechtigte Zweifel an der Absicht des Klägers, dass er weiterhin eine Verwertung des Bauschutts durch Einsatz im Straßen- und Wegebau beabsichtigte. Dies gilt erst Recht für die Betonteile, die – wenn überhaupt – nur nach einer Zerkleinerung in einer geeigneten Brecheranlage im Straßen- und Wegebau Verwendung finden könnten. Erst nach Ergehen des für den Kläger negativen Widerspruchsbescheids am 30.08.2007 wurden nach seinem Vortrag weitere Mengen Bauschutt zur Verwendung bei verschiedenen Baumaßnahmen abgefahren. Randnummer 81
  2. Die Entsorgungsanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger als Abfallbesitzer und nicht den oder die Erzeuger der Abfälle heranzuziehen, Nach den vom Kläger unbestrittenen Angaben und den Ermittlungen des Beklagten lassen sich diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit mehr feststellen. Randnummer 82
  3. Die im Widerspruchsbescheid festgelegte Frist zur Entsorgung der auf dem Grundstück des Klägers verbliebenen Materialien von 16 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides ist angemessen und ausreichend, um der bestehenden Verwertungspflicht nachkommen zu können. Randnummer 83
  4. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Anordnung, dem Beklagten die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Randnummer 84 Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in der bis zum 31.01.2007 geltenden Fassung konnte die zuständige Behörde anordnen, dass Besitzer von Abfällen, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über deren Art, Menge und Beseitigung sowie ein Nachweisbuch zu führen, Belege einzubehalten und aufzubewahren und die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen haben.

§ 42Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kr

W-/AbfG a. F. konnte der Nachweis nach Abs. 1 nach Durchführung der Beseitigung in Form eines entsprechenden Nachweises über den Verbleib gefordert werden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG a. F. stand die Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des geforderten Nachweises im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

§ 45Abs. 1 Kr

W-/AbfG in der bis zum 20.07.2006 geltenden Fassung fand für das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen die in § 42 für die Beseitigung von Abfällen getroffene Regelung Anwendung. Randnummer 85 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG in der ab dem 01.02.2007 und damit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 15.07.2006 (BGBl I S. 1619) kann die zuständige Behörde anordnen, dass u. a. die Besitzer von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen. Die Regelung des § 43 KrW-/AbfG hält der Kläger richtigerweise für nicht anwendbar, da keine gefährlichen Abfälle in Rede stehen; diese Vorschrift haben aber weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde noch das Verwaltungsgericht herangezogen. Randnummer 86 Auch die Anordnung der Nachweisführung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass die §§ 42, 43 KrW-/AbfG die allgemeinen Regelungen für Register- und Nachweispflichten enthalten und andere als die dort genannten Personen nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich nicht register- oder nachweispflichtig sind. Es bedarf also der besonderen Rechtfertigung, wenn die Register- oder Nachweispflicht abweichend von §§ 42, 43 KrW-/AbfG im Einzelfall angeordnet wird. Die Rechtfertigung kann sich etwa aus dem besonderen Schadenspotenzial bzw. einer besonderen Gefährlichkeit der betroffenen Abfälle, aus einer besonderen Verwendung der Abfälle oder aus besonderen Anforderungen an die Beförderung der Abfälle ergeben. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch Herkunft und Menge der betroffenen Abfälle und besondere Eigenschaften in der Person des Betroffenen, etwa vergangene Verstöße gegen abfallrechtliche oder andere umweltrechtliche Vorschriften (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 06.04.2010 – 2 M 16/10 –, LKV 2010, 281 , m. w. Nachw.). Randnummer 87 Zwar führte der Beklagte weder im Bescheid vom 22.02.2005 noch in seinem Änderungsbescheid vom 09.05.2006 Gründe an, weshalb er den Entsorgungsnachweis für erforderlich hält. Das Landesverwaltungsamt gab aber im Widerspruchsbescheid an, insbesondere der großen Menge des zu entsorgenden Abfalls komme eine außerordentliche Bedeutung zu, so dass die Nachweispflicht erforderlich sei. Dies genügt (noch) für eine ermessensfehlerfreie Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Randnummer 88 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Randnummer 89 III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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