W-/AbfG verpflichtet, Abfälle, die nicht verwertet werden, nach den Grundsätzen Allgemeinwohl verträglicher Abfallbeseitigung zu entsorgen. Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger im Vorverfahren vertretenen Ansicht sei nicht feststellbar gewesen, wer die auf seinem Grundstück verbliebenen Abfälle erzeugt habe. Angesichts der Verstöße des Klägers gegen seine abfallrechtlichen Pflichten sei schließlich auch die auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ergangene Anordnung, Entsorgungsnachweise vorzulegen, nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Randnummer 23 Bei den auf seinem Grundstück lagernden Materialien handele es sich um recyceltes Abbruchmaterial, das beispielsweise zur Herstellung von Baustraßen oder Lärmschutzwällen eingesetzt werde und als solches vor der Verbringung auf sein Grundstück beispielsweise beim Neubau der A 14 seinen Einsatz gefunden habe. Es stamme nicht unmittelbar aus Abbruchmaßnahmen eines oder mehrerer Gewerke; vielmehr handele es sich um bereits bearbeiteten, nämlich recycelten Bauschutt. Zweck des Recycling sei es, wieder verwendbares Material und damit gerade keinen Abfall zu gewinnen. Um Abfall handele es sich nur bei dem auf dem Grundstück lagernden Unrat und den Betonteilen. Diese seien aber längst von den Verursachern entfernt worden. Er habe das Grundstück in Kenntnis dessen erworben, dass dort das recycelte Abbruchmaterial lagere. Als Geschäftsführer eines Bauunternehmens habe er Verwertungsmöglichkeiten gesehen. Er habe bereits im Erwerbsantrag deutlich gemacht, dass er das Grundstück im betroffenen Bereich weiter als Schüttgutlager nutzen wolle, mithin in der eben genutzten Form zur Lagerung von losen Baumaterialien. Im Schreiben vom 10.05.2006 habe der Beklagte die Genehmigung zum Einsatz des Materials für den eingeschränkt offenen Wegebau erteilt. Bis zum 21.01.2008 seien bereits ca. 800 bis 1.000 m³ des abgelagerten Materials bei derartigen Bauvorhaben verwendet worden. Im Dezember 2009 seien nochmals ca. 200 m³ des Recyclingmaterials für ein Bauvorhaben in M. als Rampenebene genutzt worden. Die Abfuhr habe am 09. und 10.12.2009 stattgefunden. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils seien schließlich in der Zeit vom 24.03.2010 bis 26.03.2010 nochmals 344 m³ des Recyclingmaterials für Wegebaumaßnahmen in P. abgefahren worden. Damit sei bereits ein erheblicher Teil des insgesamt auf dem Grundstück lagernden Materials seiner ursprünglichen und fortbestehenden Zweckbestimmung entsprechend weiter verwendet worden. Auch die restlichen Mengen würden künftig bei weiteren Bauvorhaben eingesetzt. Deshalb sei die ursprüngliche Zweckbestimmung des Recyclingmaterials nicht aufgegeben worden; dieses werde vielmehr entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt. Randnummer 24 Unabhängig davon sei die ihm aufgegebene Nachweispflicht nach § 43 KrW-/AbfG offensichtlich rechtswidrig. Bei den streitigen Materialien handele es sich nach dem von ihm eingeholten Gutachten nicht um gefährliche Abfälle. Ihm seien auch keine Verstöße gegen abfallrechtliche Pflichten vorzuwerfen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.05.2006 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 30.08.2007 aufzuheben Randnummer 27 sowie Randnummer 28 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er erwidert: Bei dem Bauschutt und den Betonteilen handele es sich um Abfall im Sinne des KrW-/AbfG. Der Wille des Klägers zur Entledigung dieser Materialien sei
W-/AbfG anzunehmen, weil sie aus Abbruchmaßnahmen eines oder mehrerer Gewerke stammten. Abbruchmaßnahmen zielten in aller Regel auf die Zerstörung und Entfernung von Hoch- und Tiefbauten zur Schaffung von Baufreiheit und gerade nicht auf die Gewinnung von Bauschutt. Der Wille zur Entledigung liege
W-IAbfG auch vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an deren Stelle getreten sei. Auch diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Eine unmittelbare Neuwidmung setze einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall des alten und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Ein ursprünglicher Zweck habe niemals bestanden, da der Bauschutt und die Betonteile bei Abbruchmaßnahmen angefallen seien. Hinzu komme, dass sich auch kein Verwendungszweck unmittelbar daran anschließe. Bei einer Ortsbesichtigung am 06.07.2006 sei zwar festgestellt worden, dass ein Teil der Abfälle beräumt oder verwertet worden sei; etwas mehr als die Hälfte der ursprünglichen Menge habe sich noch auf dem Grundstück befunden. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 30.08.2007, auf den es bei einer Anfechtungsklage ankomme, sei aber keine weitere Beräumung erfolgt. Nach den Feststellungen bei zwei Ortsbesichtigungen am 05.09.2006 und 25.09.2007 seien bezüglich des Umfangs der Bauschutthalden keine Veränderungen zu erkennen gewesen. Selbst bei der am 25.11.2009 durchgeführten Kontrolle habe man festgestellt, dass die Betonteile und der Betonbruch bereits von Krautwuchs und Sträuchern überwachsen gewesen seien. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entsorgungsanordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Entsorgung des noch vorhandenen recycelten Bauschutts und der Betonteile ist § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (BGBl I S. 2705) – KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dazu gehört auch, die dem Abfallbesitzer nach den §§ 5 Abs. 2, 10, 11 und 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG obliegenden Pflichten durchzusetzen.
W-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, haben die Erzeuger oder Besitzer
W-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.
W-/AbfG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Randnummer 36 Der Kläger ist den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen nicht (in vollem Umfang) nachgekommen. Randnummer 37 Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 30.08.
W-AbfG beinhaltet die stoffliche Verwertung (1.) die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder (2.) die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder (3.) für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG genannten Fallgruppen ist folgende Unterscheidung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006, a.a.O., S. 254 f.): Randnummer 43
W-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Randnummer 49 Die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt kann bei der Verwertung des in Rede stehenden Bauschutts bei dem hier vorgesehenen Einbau als Verdichtungsmaterial im Straßen- und Wegebau oder als Baumaterial für Lärmschutzwälle nicht generell ausgeschlossen werden. Randnummer 50 Nach dem Prüfbericht der PST vom 10.03.2005 beträgt der Sulfatgehalt des beprobten Materials (offenbar aufgrund der Mauerziegelanteile) im Eluat 153 mg/l. Er liegt damit über den Zuordnungswerten Z 1.1, die in der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Teil II (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen) mit Stand vom November 1997 – LAGA 20
der Verwendungs-/Einbauklasse Z 1.2 zulässig ist. Die in der Neufassung der LAGA-Mitteilung 20 mit Stand vom 05.11.2004 verschärften Zuordnungswerte für Bodenmaterial, die für den eingeschränkten Einbau in technischen Bauwerken nach der Tabelle II 1.2-5 Eluatkonzentrationen für Sulfat von 20 mg/l (Z 1.1), 50 mg/l (Z 1.2) und 200 mg/l (Z 2) im Bodenmaterial vorsehen, wurden dabei noch nicht berücksichtigt. Randnummer 51 Nach Teil I Nr. 4.3.1 der LAGA 20 berücksichtigen die Einbauklassen die Herkunft und Beschaffenheit der Abfälle sowie die Art des Einbaus und die Standortbedingungen am Einbauort. Durch Beschränkungen der Einbaumöglichkeiten und organisatorische Sicherungsmaßnahmen soll eine großräumige Schadstoffverteilung verhindert werden. Nach Teil I Nr. 4.3.3.1 der LAGA 20 werden der Einbauklasse 1 (eingeschränkter offener Einbau) mineralische Abfälle zugeordnet, die in technischen Bauwerken in wasserdurchlässiger Bauweise eingebaut werden können. Darin heißt es weiter: Randnummer 52 „Maßgebend für die Zulässigkeit der Verwertung ist aus Sicht des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes die Einhaltung von Eluatkonzentrationen. Beim Einbau in überwiegend offenen Kreisläufen werden im Hinblick auf eine mögliche Schadstoffanreicherung oder großräumige Schadstoffverteilung zusätzliche abfallspezifische Anforderungen (z. B. Feststoffgehalte) festgelegt. Beim eingeschränkten offenen Einbau wird unterschieden, ob im Bereich der Verwertungsmaßnahme ungünstige (Einbauklasse 1.1 mit den Zuordnungswerten Z 1.1) oder günstige hydrogeologische Standortbedingungen (Einbauklasse 1.2 mit den Zuordnungswerten Z 1.2) vorliegen. Mineralische Abfälle können in hydrogeologisch günstigen Gebieten mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 eingebaut werden. Die hydrogeologisch günstigen Gebiete sind landesspezifisch festzulegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die erforderlichen Standorteigenschaften der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige und homogene Deckschichten mit geringer Durchlässigkeit und hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen gegeben. Das Rückhaltevermögen bezieht sich im Wesentlichen auf Schadstoffe im Sickerwasser, die während der Passage durch die Deckschicht zurückgehalten oder durch Stoffumsetzungen beim Sickerwassertransport mineralisiert werden. Dieses Abbau- und Rückhaltevermögen muss aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes nachhaltig sein und darf aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes die Funktion des Bodens als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BBodSchG) nicht überbeanspruchen, damit das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu besorgen ist. Bei Verwertungsmaßnahmen auf hydrogeologischen günstigen Standorten ist bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 im Eluat der zu verwertenden Abfälle davon auszugehen, dass die Rückhaltung der hydrogeologischen günstigen Schicht aus Sicht des Grundwasserschutzes nachhaltig bleibt und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen entstehen. Dies wird gewährleistet, wenn aus dem Abfall nur geringe Frachten freigesetzt werden. An der Grenze zwischen der Deckschicht und der darunterliegenden Bodenzone müssen die Geringfügigkeitsschwellen eingehalten werden.“ Randnummer 53 Unter „Folgerungen für die Verwertung“ wird weiter ausgeführt: Randnummer 54 „Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und ggf. Z 1.2) ist ein offener Einbau von mineralischen Abfällen in folgende technische Bauwerke möglich: Randnummer 55 - Straßen, Wege, Verkehrsflächen (Ober- und Unterbau), Randnummer 56 - Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen (Ober- und Unterbau), Randnummer 57 - Unterbau von Gebäuden, Randnummer 58 - unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht von Erdbaumaßnahmen (Lärm- und Sichtschutzwälle), die begleitend zu den im
W-/AbfG mit der Folge des (erneuten) Entstehens von Abfall deshalb anzunehmen ist, weil die Zweckbestimmung des Bauschutts als Einbaumaterial auf Grund der verstrichenen Zeit weggefallen ist oder aufgegeben wurde. Randnummer 71 2. Damit bestand für den Kläger als Besitzer der Abfälle
W-/AbfG die – vorrangige – Pflicht zur Verwertung der Materialien und, soweit eine Verwertung nicht stattfinden konnte,
W-/AbfG die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung nach § 10 KrW-/AbfG. Randnummer 72 2.1. Bei dem recycelten Bauschutt handelt es sich – wie sich aus dem Prüfbericht der PST ergibt – um stofflich (eingeschränkt) verwertbare Abfälle. Entsprechendes gilt möglicherweise auch für die Betonteile, auch wenn sie vor einer Verwendung im Straßen- oder Wegebau – etwa in einer dafür geeigneten Brecheranlage – zerkleinert werden müssen.
W-/AbfG ist die Pflicht zur Verwertung von Abfällen einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Randnummer 73 2.
W-/AbfG nicht nur die Beseitigung sondern auch die Verwertung der Abfälle. Randnummer 76 2.2.2. Die Anordnung in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die Abfälle innerhalb von 16 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu entsorgen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 77 Innerhalb welchen Zeitraums eine (dem Besitzer mögliche und zumutbare) Verwertung von Abfällen zu erfolgen hat, d. h. wie lange sich der Besitzer nach Entstehung des Abfalls Zeit lassen kann, um seine Verwertungspflicht zu erfüllen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verwertungspflicht entsteht zwar möglichst zeitnah nach der Abfallentstehung; allerdings ist dem Abfallerbesitzer ein angemessener Zeitraum zur Planung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Verwertung zuzugestehen (vgl. Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 5 RdNr. 24 f.; Kunig, a.a.O., § 5 RdNr. 11; v. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, Bd. 1, § 5 RdNr. 6; Fluck, a.a.O., § 5 RdNr. 80). Solange der Abfallbesitzer für sein Zuwarten plausible Gründe anführen kann, die z. B. auch beim Wirtschaften mit regulären Rohstoffen nicht ungewöhnlich sind, liegt möglicherweise noch kein Verstoß gegen die Verwertungspflicht vor (so Weidemann, a.a.O, § 11 RdNr. 13). Jedenfalls muss stets eine Einzelfallbetrachtung dahingehend vorgenommen werden, welcher Aufwand bei der vorliegenden Abfallart typischerweise notwendig ist, um eine möglichst effektive Verwertung zu ermitteln (Beckmann/Kersting, a.a.O., RdNr. 25). Randnummer 78 Eine einheitliche, feste Zeitspanne lässt sich deshalb nicht für sämtliche Abfallarten festlegen. So wird etwa dem Besitzer von geringen Mengen gefährlicher Abfälle bei zudem günstigen Marktbedingungen für das Verwertungsprodukt nur ein relativ kurzer Zeitraum zur Verfügung stehen, um seiner Verwertungspflicht nachzukommen. Ein deutlich längerer Zeitraum ist hingegen anzusetzen, wenn größere Abfallmengen ohne oder mit nur wenig Schadstoffgehalt in Rede stehen, für die nur zeitweise eine Verwendungsmöglichkeit bzw. eine Nachfrage besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben ist. Dem würde es widersprechen, vom Abfallbesitzer in jedem Fall eine schnelle Verwertung von Abfällen ohne Rücksicht darauf zu verlangen, zu welcher Zeit die Abfälle am besten und sinnvollsten eingesetzt werden können. Andererseits kann auch nicht ausschlaggebend sein, wann die Verwertung der Abfälle für den Besitzer wirtschaftlich am günstigsten ist. Dieser darf – mit anderen Worten – den Abfall nicht allein deshalb „liegen lassen“, weil er sich erhofft, in Zukunft einen höheren Gewinn bei der Verwertung erzielen zu können. Vielmehr ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwertung abzustellen, die
W-/AbfG dann gegeben ist, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Hat der Abfallbesitzer die Möglichkeit, die Abfälle zeitnah und in diesem Sinne wirtschaftlich zumutbar zu verwerten, muss er diese Möglichkeit auch nutzen. Randnummer 79 Dabei obliegt es dem Abfallbesitzer darzulegen und im Zweifelsfall nachzuweisen, wie er seiner Verwertungspflicht – auch in zeitlicher Hinsicht – nachzukommen gedenkt. Bestehen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend Hinderungsgründe für eine zeitnahe, aber weiterhin mögliche und den Anforderungen des KrW-/AbfG entsprechende Verwertung der Abfälle, muss er auch dies nachvollziehbar darlegen und erforderlichenfalls belegen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es bereits für die Zuordnung von Sachen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG als Abfälle zur Verwertung notwendig ist, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (VGH BW, Beschl. v. 31.05.1999 – 10 S 2766/98 –, NvwZ 1999, 1243). Die Behörde trägt zwar die Beweislast für alle Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung begründen. Liegen die Nutzungsvorstellungen allein in der Sphäre des Abfallbesitzers, ist es aber dessen Obliegenheit, sie gegenüber der Ordnungsbehörde näher zu konkretisieren und auch nachvollziehbar zu belegen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 03.06.2010 – 7 LA 36/09 –, NVwZ 2010, 1111). Gleiches gilt, wenn der Abfallbesitzer zwar die von ihm beabsichtigte Verwertung der Abfälle begonnen hat, er sich aber auf den Abschluss der Verwertung hindernde Gründe – wie hier den zeitweise fehlenden Bedarf für das aufbereitete Material – beruft. Randnummer 80 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Bauschutt und die Betonteile insgesamt zeitnah einer Entsorgung zuführen würde. Die Materialien lagerten auf dem von ihm erworbenen Grundstück bereits bei Besitzübergang am 24.07.
W-/AbfG a. F. konnte der Nachweis nach Abs. 1 nach Durchführung der Beseitigung in Form eines entsprechenden Nachweises über den Verbleib gefordert werden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG a. F. stand die Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des geforderten Nachweises im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
W-/AbfG in der bis zum 20.07.2006 geltenden Fassung fand für das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen die in § 42 für die Beseitigung von Abfällen getroffene Regelung Anwendung. Randnummer 85 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG in der ab dem 01.02.2007 und damit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 15.07.2006 (BGBl I S. 1619) kann die zuständige Behörde anordnen, dass u. a. die Besitzer von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen. Die Regelung des § 43 KrW-/AbfG hält der Kläger richtigerweise für nicht anwendbar, da keine gefährlichen Abfälle in Rede stehen; diese Vorschrift haben aber weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde noch das Verwaltungsgericht herangezogen. Randnummer 86 Auch die Anordnung der Nachweisführung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass die §§ 42, 43 KrW-/AbfG die allgemeinen Regelungen für Register- und Nachweispflichten enthalten und andere als die dort genannten Personen nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich nicht register- oder nachweispflichtig sind. Es bedarf also der besonderen Rechtfertigung, wenn die Register- oder Nachweispflicht abweichend von §§ 42, 43 KrW-/AbfG im Einzelfall angeordnet wird. Die Rechtfertigung kann sich etwa aus dem besonderen Schadenspotenzial bzw. einer besonderen Gefährlichkeit der betroffenen Abfälle, aus einer besonderen Verwendung der Abfälle oder aus besonderen Anforderungen an die Beförderung der Abfälle ergeben. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch Herkunft und Menge der betroffenen Abfälle und besondere Eigenschaften in der Person des Betroffenen, etwa vergangene Verstöße gegen abfallrechtliche oder andere umweltrechtliche Vorschriften (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 06.04.2010 – 2 M 16/10 –, LKV 2010, 281 , m. w. Nachw.). Randnummer 87 Zwar führte der Beklagte weder im Bescheid vom 22.02.2005 noch in seinem Änderungsbescheid vom 09.05.2006 Gründe an, weshalb er den Entsorgungsnachweis für erforderlich hält. Das Landesverwaltungsamt gab aber im Widerspruchsbescheid an, insbesondere der großen Menge des zu entsorgenden Abfalls komme eine außerordentliche Bedeutung zu, so dass die Nachweispflicht erforderlich sei. Dies genügt (noch) für eine ermessensfehlerfreie Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Randnummer 88 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Randnummer 89 III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.