Tetanusimpfung - Beschädigtenversorgung - Feststellung weiterer Schädigungsfolgen Leitsatz Zwar sind seit dem
dem Schwerbehindertenrecht" und damit der Verweis in Nr 57 auf die Mitteilungen der STIKO, weiterhin Gültigkeit als antizipiertes Sachverständigengutachten. (Rn.31) 2. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Beschädigtenversorgung
dem BSeuchG bzw dem IfSG wegen der anerkannten Schädigungsfolge "psychoreaktive Störungen
Tetanusimpfung" mangels Vorliegens eines rentenberechtigenden Grades der Schädigung sowie auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen (hier: Schmerzstörung im Bereich des linken Armes, der linken Schulter in Verbindung mit Herz- und Kopfschmerzen und eine dadurch verursachte schmerzbedingte Schlafstörung). (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 22. September 2005, S1 VI 14/04, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Umstritten sind die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und der Anspruch auf Versorgungsleistungen
dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) bzw. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Randnummer 2 Der am ... 1956 geborenen Klägerin wurde am
dem Hinweis der Klägerin erkennen. Er hielt ihre Schilderungen nicht für glaubhaft, da sie sehr viel agiert habe. Vom
der Epikrise habe die Klägerin den fehlenden Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschwerden und der Tetanusimmunisierung nicht akzeptiert. Lediglich die anfängliche Schwere im linken Arm sei auf die Tetanusimmunisierung zurückzuführen. Wegen einer auffälligen Neigung zu Angst- und Panikzuständen wurde eine psychologische Therapie empfohlen. Randnummer 3 Am
dem Anlegen von Alkoholverbänden rückläufig gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin habe ab dem
einer Tetanusimpfung diagnostiziert worden. Die Klägerin war arbeitsfähig in ihrem Beruf als Erzieherin in einer Kindertagesstätte (vollschichtig) erschienen. Arbeitsunfähigkeit habe in den letzten 12 Monaten nicht vorgelegen. Der Aufnahmebefund habe unterhalb des Muskulus deltoideus am linken Oberarm ein äußerlich unauffälliges druckschmerzhaftes Areal mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk in allen Richtungen gezeigt. Die Durchblutung und Sensibilität seien unauffällig gewesen. Die Klägerin habe sehr nervös gewirkt und sei auf die Symptomatik am linken Oberarm fixiert gewesen. Die am
dem BSeuchG. Auf Veranlassung des Beklagten erstattete Dr. H. (Landeskrankenhaus U., Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie) das Gutachten vom
barin und unternehme mit dem Lebensgefährten gemeinsam Radtouren und Urlaubsreisen. Seit Dezember 1995 sei sie in schmerztherapeutischer Behandlung. Dort werde der lokalen Schmerzpunkt im Oberarm umspritzt. Sie leide an Dauerschmerzen unterschiedlicher Intensität und unterschiedlicher Lokalisation (linke Hand, linker Ellenbogen, linke Schulter). Seit der Tetanusimpfung sei die Injektionsstelle immer rot. Aufgrund des blauen Flecks als Folge der Schmerzinfiltration sei dies aber im Augenblick nicht zu sehen. Zur Befunderhebung führte Dr. H. aus: Lediglich ein kleines Hämatom sei im Bereich der alten Tetanusinjektionsstelle aufgefallen. Ansonsten sei der objektive Befund im Bereich des linken Arms wie im Bereich aller Extremitäten unauffällig gewesen. Die Klägerin habe jedoch einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der Injektionsstelle angegeben. Der neurologische Befund sei ebenfalls regelrecht gewesen. Hinweise auf eine neurogene oder muskuläre Schädigung durch das Impfereignis oder andere traumatische Geschehnisse hätten sich nicht ergeben. Das veranlasste MRT des linken Oberarms habe einen unauffälligen Befund gezeigt. Eine bleibende körperliche Schädigung als Folge der Tetanus-Wiederauffrischungsimpfung könne somit ausgeschlossen werden. Von dem ehemals diagnostizierten Erysipel seien jetzt keine Residuen
weisbar. Auch der in früheren MRT- und Sonographiebefunden beschriebene diskrete Erguss sowie die Verkalkungen der Deltoideusansatzsehne hätten ausgeschlossen werden können. Im psychischen Befund sei die sehr leise Stimme der Klägerin auffällig gewesen. Dies spreche für eine selbstunsichere Persönlichkeit. Der Klägerin seien aber keine verwertbaren Angaben zu psychischen Hintergründen oder Persönlichkeitsfaktoren zu entlocken gewesen. Sie habe seit ihrer Impfung eine sekundär-neurotische Fehlentwicklung durchlaufen, deren Ursache in einer angstbesetzten Fehlverarbeitung der anfangs zweifellos vorhandenen körperlichen Symptome zu suchen sei und die so erhebliche krankheitswerte Ausmaße angenommen habe, dass mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte und eine orthopädische Rehabilitationsmaßnahme veranlasst hätten werden müssen. Für eine Vorschädigung, die auch ohne das traumatische Ereignis der Impfschädigung zur beschriebenen Fehlentwicklung geführt hätte, lägen keine Anhaltspunkte vor. Somit sei die Tetanusimpfung eine wesentliche Bedingung für das Entstehen der sekundär-neurotischen Fehlentwicklung, die ohne Impfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Für eine bewusste Aggravation oder Simulation der Beschwerden bestünde kein ausreichender Hinweis. Ein vordergründiger Entschädigungswunsch sei wenig wahrscheinlich. Die Folgen der sekundären neurotischen Fehlentwicklung schränkten die Klägerin in ihrer Lebensqualität erheblich ein und hätten teilweise sogar schon zur Arbeitsbefreiung geführt. Daher sei wegen einer abnormen Persönlichkeitsentwicklung mit stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (vH) anzuerkennen. Obwohl die sekundäre neurotische Fehlentwicklung schon ca. 2 ½ Jahre bestehe, sei noch nicht von einem Dauerschaden auszugehen. Eine
untersuchung sei in einem Jahr zu empfehlen. Randnummer 6 Mit prüfärztlicher Stellungnahme vom 27. Dezember 1996 stimmte Dr. R. dem Gutachten zu und schlug "psychoreaktive Störungen
Tetanusimpfung" als Schädigungsfolge vor und bewertete diese mit einer MdE um 20 vH. Dem folgend erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 1997 bei der Klägerin diese Schädigungsfolge
dem BSeuchG an. Die Gewährung einer Rente lehnte er ab, da die Schädigungsfolgen keine rentenberechtigende MdE um mindestens 25 vH bedingten. Randnummer 7 Am
weisbar gewesen. In Anlage übersandte er einen Arztbrief des Dr. B. vom
einer unauffälligen Gleichgewichtsprüfung eine erblich bedingte Hörstörung. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. teilte unter dem
eigener Darstellung ein ungetrübtes Privatleben und lebe in einem losen Freizeitkontakt mit ihrem Partner. Mehrfach habe sie Probleme verneint und berichtet, ihre Enkelin sei ihre große Freude. Zwar könne sie könne nicht richtig schwimmen, sie gehe aber zur Gymnastik und fahre zur Erholung Fahrrad. Die Klägerin habe gepflegt und selbstbewusst gewirkt. Ein echter Leidensdruck infolge ihrer Schmerzen bzw. der vegetativen Störungen sei nicht erkennbar gewesen. Sie habe vage bzw. unpräzise die Lokalisation und Intensität der ständigen Armschmerzen angegeben. Die Geringfügigkeit ihrer Beschwerden gehe auch aus der Selbsteinschätzung im Pain Disability Index hervor. Die Anerkennung eines Impfschadens als sekundär-neurotische Reaktion sei für die Klägerin eine Bestätigung gewesen und habe das Begehren gefördert, nun auch eine angebliche Verschlimmerung anzuerkennen und dafür eine Beschädigtenversorgung zu erhalten. Unabhängig von einer hypothetischen Impfschadenskausalität liege keine psychoreaktive Fehlentwicklung von Krankheitswert vor. Die Impfreaktion vom April 1994 sei folgenlos abgeklungen, ein Impfschaden bestehe nicht. Randnummer 9 In ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2003 lehnte Dipl.-Med. K. schädigungsbedingte körperliche Störungen aufgrund der Tetanusimmunisierung ab. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Tetanusimpfung und dem cervicobrachialen Schmerzsyndrom, da eine funktionell-somatoforme Symptomatik ohne organische Ursache vorliege.
dem Gutachten von Dr. G. bestehe auch keine psychoreaktive Störung von Krankheitswert. Da der
weis nicht geführt werden könne, dass die bisher anerkannte Schädigungsfolge zweifelsfrei nicht vorgelegen habe, solle es aber bei der bisherigen Feststellung verbleiben. Psychische Folgeschäden seien anhand des Gutachtens nicht sicher auszuschließen, eine Verschlimmerung sei aber nicht eingetreten. Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
dem Arztbrief des Facharztes für Diagnostische Radiologie M. hatte dieser bei der MRT-Untersuchung vom
einer MdE um mindestens 30 vH zu gewähren. Sie hat über ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin im Museum der Stadt A. berichtet, da die Kindereinrichtung geschlossen worden sei, in der sie zuvor beschäftigt gewesen sei. Ihren neuen Aufgaben umfassten die Kassierung, Kassenführung und Kassenabrechnung, die Übernahme von Schreibarbeiten, die Überwachung der Dienstpläne, die Mitarbeit bei Vorträgen und anderen Veranstaltungen sowie die organisatorische Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Gemeinden und Schulen. Das SG hat weitere Befundberichte eingeholt. Dr. T. hat am 6. Dezember 2004 angegebenen, insbesondere bei Schmerzen im Arm leide die Klägerin unter Tinnitus im linken Ohr und ein Rauschen im gesamten Kopf. Dr. A. hat am 10. Dezember 2004 über einen neu aufgetretenen Schwindel berichtet. Randnummer 12 Mit Urteil vom 22. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch
1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) liege nicht vor. Die dokumentierte Impfreaktion habe vom Ausmaß her keine erheblichen körperlichen Ausfallerscheinungen auslösen können. Die von der Klägerin vertretene Kausalitätsableitung widerspreche dem gesicherten medizinischen Erkenntnisstand, denn ein Impingement-Syndrom bzw. eine Schmerzstörung im Schulterbereich in Verbindung mit Herz- und Kopfschmerzen würden als Folge einer Tetanusimpfung nicht diskutiert. Zudem hätten die behandelnden Ärzte keine organische Ursache der geklagten Beschwerden gefunden. Auch sei durch die Impfung keine psychische Fehlreaktion ausgelöst worden. Dr. G. habe überzeugend und schlüssig das Vorliegen einer Neurose bzw. Konversionsstörung, einer Somatisierungsstörung sowie einer sekundär neurotischen Fehlentwicklung von Krankheitswert verneint. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin den Eindruck einer selbstbewussten intelligenten Frau gemacht, die mit beiden Beinen im Leben steht. Ein Leidensdruck sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen. Soweit keine Schädigungsfolge vorliege, könnten die von der Klägerin als weitere Schädigungsfolge geltend gemachten Leiden erst recht nicht durch sie verursacht worden sein. Schließlich liege auch keine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X vor. Eine MdE um 30 bis 40 VH setze stärker behindernde neurotische Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit voraus.
den psychischen Befunden und dem Eindruck der Klägerin auf das Gericht sei eine vergleichbare Tangierung nicht ernsthaft vertretbar. Randnummer 13 Gegen das ihr am
einer MdE um mindestens 30 vH in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Auf Antrag der Klägerin hat
B. das Gutachten vom 15. Juni 2009
ambulanter Untersuchung der Klägerin am 10. Juni 2009 erstattet. Danach sei die Beweglichkeit des linken Arms im Ellenbogen- und Schultergelenk intakt, die der linken Hand leicht eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Schmerzentwicklung sei der Klägerin eine Bewegung des linken Arms gegen einen Widerstand kaum möglich gewesen. Diese eingeschränkte Kraftentwicklung aufgrund des Schmerzes sei eines der wenigen fassbaren Parameter. Eine Muskelverschmälerung lasse sich jedoch nicht
weisen. Da die Klägerin Rechtshänder sei, könne die Differenz des Unterarms von 1 cm nicht als Beweis dafür angesehen werden. Im Bereich des Deltoidansatzes bestünden Druckschmerzhaftigkeit und ein hyperästhetisches Hautareal in einer Ausdehnung von ca. 3 x 3 cm. Die Haut sei hier leicht rau tastbar. Optisch seien jedoch keine große Auffälligkeit oder trophische Hautstörung erkennbar. Die Röntgenuntersuchung beider Schultergelenke habe links einen leicht entkalkten Oberarmkopf in Differenz zur rechten Seite, aber eine unauffällige Cortikalis (Rinde) bei einem leicht verschmälertem Gelenkspalt links gezeigt. Die Röntgenuntersuchungen der Ellenbogengelenke und Hände sowie die Sonographie der Oberarmmuskulatur seien unauffällig gewesen. Die ehemals beschriebene Flüssigkeitsansammlung sei nicht mehr erkennbar gewesen. Insgesamt zeigten die Beschwerden der Klägerin (verminderte Kraft, sensitiver und leicht verhornter Bezirk) einen eindeutigen Zusammenhang zum beklagten Schmerzausgangspunkt an der ehemaligen Tetanusinjektionsstelle. Die geprüfte Schmerzintensität liege zwischen 5 und 10 Punkten, könne aber nicht messbar bzw. sichtbar gemacht werden. Der chronische Schmerzzustand behindere auch den Schlaf der Klägerin. Daher seien die Krafteinbuße sowie die Schlaflosigkeit als Komplikationen
der Tetanusimpfung zu sehen. Die Krafteinbuße aufgrund der Schmerzsymptomatik sei mit einer MdE um 20 vH zu bewerten. Die psychosomatisch beklagten Beschwerden seien Folge der Schmerzsymptomatik und nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Randnummer 19 Schließlich hat der Senat einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. I. vom
den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte und auch in der von § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG Magdeburg sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenversorgung
dem BSeuchG bzw. dem IfSG liegen nicht vor, da ein rentenberechtigender Grad der Schädigung (GdS) nicht erreicht wird. Randnummer 23 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl ein Überprüfungsantrag
SGB X als auch ein Neufeststellungsantrag
Zwar hat die Klägerin ausdrücklich eine Verschlimmerung geltend gemacht. Tatsächlich hat sie ihren Klagevortrag aber auf die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen ausgerichtet (Schmerzstörung im Bereich des linken Arms, der linken Schulter in Verbindung mit Herz- und Kopfschmerzen und eine dadurch verursachte schmerzbedingte Schlafstörung). Da hinsichtlich beider Anträge auch Verwaltungsentscheidungen des Beklagten und eine Entscheidung des SG vorliegen, können diese auch zulässigerweise im Berufungsverfahren weiterverfolgt werden. Randnummer 24
1 SGB X ist der eine Sozialleistung ablehnende Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich damit
dem dafür maßgeblichen materiellen Recht (st. Rspr. des Bundessozialgerichtes - BSG -, vgl. nur Urteil vom 21. März 1996, 1 RAr 101/94, SozR 3-1300 § 48 S. 111 m.w.N.). Für die vorliegende Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Anspruchsvoraussetzungen
1 SGB X die Sach- und Rechtslage bei der mündlichen Verhandlung des Senats. Randnummer 25 Diese Voraussetzungen
1 SGB X und § 48 Abs. 1 SGB X liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 15. Januar 1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Zu Recht hat er es abgelehnt, die Schmerzstörung im Bereich des linken Armes, der linken Schulter in Verbindung mit Herz- und Kopfschmerzen und eine dadurch verursachte schmerzbedingte Schlafstörung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen. Auch die Ablehnung einer Rente wegen der anerkannten Schädigungsfolge "psychoreaktive Störungen
Tetanusimpfung" war rechtmäßig. Eine MdE (GdS) hat weder im Januar 1997 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Februar 2005 vorgelegen. Randnummer 26 Der Anspruch der Klägerin richtet sich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000
den Vorschriften des BSeuchG. Da das IfSG ohne Übergangsvorschrift am
G bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält derjenige, welcher durch eine empfohlene oder angeordnete Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ein Impfschaden ist
G ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden. § 2 Nr. 11 IfSG definiert diesen als gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Die schädigende Einwirkung (die Impfung), die gesundheitliche Primärschädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion und die Schädigungsfolge (ein Dauerleiden) müssen
gewiesen und nicht nur wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 19. März 1986, 9 a RVi 2/84, SozR 3850 § 51 Nr. 9). Dagegen genügt
G bzw. § 61 Satz 1 IfSG für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Diese liegt vor, wenn
der geltenden ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m.w.N.). Randnummer 27
G bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmt sich der Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung
dem BVG. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Beschädigtenrente ist § 31 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG. Diese Vorschriften sind ohne Übergangsvorschriften durch das am
folgenden Änderungen (a.F.) anzuwenden.
E um mindestens 30 vH eine monatliche Grundrente.
Abs. 2 der Vorschrift stellten die
Abs. 1 für die Höhe der Rente maßgeblichen Vomhundertsätze Durchschnittssätze dar, von denen eine um fünf vH geringere MdE mit umfasst wurde.
S von mindestens 30 voraus. In der bis zum
denen die MdE zu beurteilen war und
der Neufassung der GdS zu beurteilen ist.
der alten Fassung des § 30 Abs. 1 BVG war die MdE
der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2).
der Neufassung ist der GdS
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der GdS ist
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (Satz 2). Demnach reicht – wie zuvor
S von 25 zur Rentenberechtigung aus. Randnummer 28 Als Grundlage für die Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht", die
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom
ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG.
MedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen,
denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Randnummer 29 Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente. Die mit Bescheid vom 15. Januar 1997 anerkannte Schädigungsfolge "psychoreaktive Störungen
Tetanusimpfung" bedingt keine rentenberechtigende MdE bzw. keinen rentenberechtigenden GdS.
Nr. 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 42) ist für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ein Bewertungsrahmen von 0 bis 20 vorgesehen. Stärkere behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) sind mit einem Einzelgrad von 30 bis 40 zu bewerten.
diesem Maßstab bestehen bei der Klägerin keine stärker behindernden Störungen. Keinesfalls sind mehr als leichte psychovegetative oder psychische Störungen festzustellen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung von Dr. G. an. Zwar leidet die Klägerin an Unruhe, Schlafstörungen und ist auf die Beschwerden an ihrem Oberarm fixiert. Doch wird sie dadurch allenfalls leicht eingeschränkt. Ihr war eine vollschichtige berufliche Tätigkeit als Krippenerzieherin ohne bemerkenswerte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit möglich. Sie absolvierte trotz ihrer Beschwerden
der Impfung noch eine Weiterbildungsmaßnahme als Erzieherin und konnte die Umstellung in die neue berufliche Tätigkeit als Museumsbeschäftigte mit einem vielseitigen und auch anspruchsvollem Aufgabengebiet bewältigen (Kassierung, Kassenführung und Kassenabrechnung, Übernahme von Schreibarbeiten, Überwachung der Dienstpläne, Mitarbeit bei Vorträgen und anderen Veranstaltungen sowie die organisatorische Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Gemeinden und Schulen). Auch im privaten Bereich sind keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund einer psychischen Erkrankung erkennbar. Die Gestaltungsfähigkeit unterliegt nur geringen Einschränkungen, denn die Klägerin war und ist in der Lage, ihren Alltag eigenständig zu regeln. Sie lebt einen geregelten Tagesablauf und ein sozialer Rückzug ist nicht erkennbar. Sie hat einen Lebenspartner und kann in der Freizeit Gymnastik durchführen und Rad fahren. Ferner hat sie große Freude an ihrer Enkelin geschildert, was dafür spricht, dass auch ihre Erlebnisfähigkeit erhalten geblieben ist. Lediglich wegen ihrer Schlafstörungen befindet sie sich in neurologischer Behandlung bei Dr. I. Auch dieser hat keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin festgestellt. Eine Behandlung mit Psychopharmaka ist nicht erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin weder in diesem Verfahren noch gegenüber den Sachverständigen wesentliche Funktionseinschränkungen aufgrund einer psychischen Erkrankung angegeben, sodass unabhängig von der Frage, ob die Anerkennung der Schädigungsfolge rechtmäßig war, jedenfalls keine Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ersichtlich sind, die eine Bewertung mit einem GdS von mehr als 20 rechtfertigen könnten. Randnummer 30 Weitere als die anerkannten Schädigungsfolgen liegen nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden (Schmerzstörung im Bereich des linken Arms und der linken Schulter in Verbindung mit Herz- und Kopfschmerzen und einer dadurch verursachten schmerzbedingten Schlafstörung) können nicht auf die Tetanusimpfung zurückgeführt werden. Zwar wurde bei ihr am 3. April 1994 eine Tetanusimpfung mit 0,5 ml Tetamun sc durchgeführt. Doch hat diese empfohlene Schutzimpfung (unabhängig von der bestandskräftig festgestellten psychoreaktiven Störung) nicht zu einem über das übliche Ausmaß hinausgehenden Gesundheitsschaden geführt. Sie hat lediglich an einer folgenlos ausgeheilten üblichen Impfreaktion gelitten. Randnummer 31 Zum Zeitpunkt der Impfung im Jahre 1994 waren noch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht" in der Fassung des Jahres 1996 anzuwenden. Diese haben in Nr. 57 (S. 234) die üblichen Impfreaktionen von den Impfschäden bei einer Tetanusimpfung abgegrenzt. Danach wurde eine Lokalreaktion, verstärkt
Hyperimmunisierung, als übliche Impfreaktion angesehen. Als Impfschäden wurden eine Neuritis (Nervenentzündung) und ein Guillain-Barré-Syndrom anerkannt. Die Anhaltspunkte in der Ausgabe von 2004 waren hinsichtlich der Impfschäden
einer Tetanusimpfung mit der Ausgabe 1996 noch identisch (Nr. 57, S. 198). In der Folgezeit wurden die Anhaltspunkte geändert. So haben die Anhaltspunkte 2008 in Nr. 57 Satz 1 (S. 191) auf die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Ständige Impfkommission (STIKO) verwiesen, die Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfschaden) entwickelt hat.
Nr. 57 Satz 2 (S. 191) stellten diese Ergebnisse den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Diese Verweisung gilt auch weiterhin. Zwar sind seit dem
der aktuellen Mitteilung der STIKO über die bei einer Tetanus-Impfung auftretenden möglichen Impfschäden (Epidemiologisches Bulletin Nr. 25 vom 22. Juni 2007, S. 227) kann es als Ausdruck einer normalen Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff innerhalb von ein bis drei Tagen, selten länger anhaltend, an der Impfstelle zu Rötungen, Schmerzhaftigkeit und Schwellung kommen. In der Regel sind diese Lokal- und Allgemeinreaktionen vorübergehender Natur und klingen rasch und folgenlos wieder ab. Als Komplikationen – also Krankheiten, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang als gesichert oder überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist (a.a.O, S. 209) – werden allergische Reaktionen an der Haut oder den Atemwegen sowie in Einzelfällen Erkrankungen des peripheren Nervensystems (Mono- und Polyneuritiden, Guillain-Barré-Syndrom, Neuropathie) beschrieben (a.a.O., S. 227). In einem ungeklärten ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen danach Erkrankungen der Nieren, eine Thrombozyotopenie sowie zentralnervöse Störungen (Enzephalopathie). Randnummer 32
diesem Maßstab ist festzustellen, dass die Klägerin eine übliche Impfreaktion erlitten hat, doch keiner der oben aufgeführten Impfschäden - sowohl
dem zum Zeitpunkt der Impfung herrschenden als auch
dem späteren wissenschaftlichen Erkenntnisstand - eingetreten ist. Bei ihr sind
der Impfung zwar einer anfängliche Schwere des linken Arms (festgestellt im Krankenhaus A.) und eine Infektion im Sinne eines Erysipels (festgestellt durch Dr. B.) aufgetreten. Diese Lokalreaktionen sind aber folgenlos ausgeheilt. Während des stationären Aufenthalts ca. vier Wochen
der Impfung im Krankenhaus A. konnten keine Verhärtung und kein Hitzegefühl mehr festgestellt werden. Die von der Klägerin geschilderten Beschwerden konnte objektiv nicht
vollzogen werden. Auch bei der stationären Behandlung der Klägerin ... 1994 konnten Indurationen (Verhärtungen und Verdichtungen des Gewebes) und Ulcerationen ausgeschlossen werden. Die Injektionsstelle im Bereich des linken Oberarms war nicht mehr erkennbar. Der übrige Befund (Reflexstatus, Kraftminderung, paraklinische Werte, neurologische Untersuchung) und die am ... 1994 veranlasste Röntgenuntersuchung waren unauffällig, sodass schon zu diesem Zeitpunkt von einem folgenlosen Ausheilen der üblichen Impfreaktionen auszugehen war. Dafür spricht auch, dass alle weiteren Untersuchungen kein morphologisches Substrat für die geschilderten Beschwerden erbringen konnten. Die Untersuchung durch Dr. K. hat keine neurologischen Ausfälle und die MRT-Untersuchung keinen Hinweis für einen destruktiven oder entzündlichen Prozess des linken Oberarms gezeigt. Auch die neurologische Kontrolle durch Dr. D. hat keine Funktionsstörung entlang der peripheren oder zentralen sensiblen Leitungsbahnen ergeben. Die Röntgenaufnahmen des Oberarmes waren unauffällig gewesen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die anfänglichen Schmerzen an der Injektionsstelle bis Oktober 1994 angehalten haben, waren sie jedenfalls
der bis zu diesem Zeitpunkt von Dr. B. durchgeführten lokalen Injektionstherapie abgeklungen. Die erneute schmerztherapeutische Behandlung ab Dezember 1995 durch Dr. B. stand wegen eines fehlenden morphologischen Substrats
der Tetanusimpfung in keinem Zusammenhang mit dieser.
dem Arztbrief vom
vollziehbar ausschließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren die lokalen Impfreaktionen abgeklungen und es konnten die in den Anhaltspunkten bzw.
den Kriterien der STIKO als Impfschäden aufgeführten Krankheiten ausgeschlossen werden. Auch in der Folgezeit wurde keine dieser Erkrankungen bei der Klägerin diagnostiziert, sodass keine weiteren Impfschäden festzustellen sind. Vielmehr wurden die Beschwerden als somatoform bedingt und durch phobische Tendenzen überlagert eingeordnet. Selbst Dr. B. hat bei seiner Untersuchung der Klägerin im Jahr 2009 lediglich eine nicht objektivierbare Schmerzstörung festgestellt. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.