n durch ein geeignetes Unfallereignis zerreißen, auch wenn sie bereits zum Unfallzeitpunkt degenerativ stark vorgeschädigt war. Dazu ist sogar eine erheblich geringere Krafteinwirkung erforderlich als bei einer gesunden Supraspinatussehne. (Rn.43) 2. Ist der Unfallhergang geeignet, eine vorgeschädigte Supraspinatussehne zu zerreißen, weil eine Krafteinwirkung durch den Unfall auf die Sehne nicht auszuschließen ist, und ist die Sehne im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall gerissen, spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine (Mit-) Verursachung durch den Unfall, wenn dagegensprechende Anhaltspunkte nicht vorliegen. (Rn.49) 3. Die (Mit-)Verursachung durch den Unfall ist unwesentlich und rechtlich unerheblich, wenn der Sehnenriss zur gleichen Zeit durch eine alltägliche Belastung eingetreten wäre. Das kann nicht angenommen werden, wenn die Sehne bis zum Unfallzeitpunkt trotz degenerativer Veränderungen noch keine Schädigung in diesem Ausmaß aufwies und der Unfall zu einer stärkeren Krafteinwirkung auf sie geführt hat als alltägliche Belastungen. (Rn.49) 4. Bei einer Einschränkung der Ellenbogengelenksbeweglichkeit rechts von 0/25/90 bzw 0/30/90 und einer allenfalls geringgradigen Einschränkung der Unterarmdrehbewegung ist bei einer zusätzlichen Bewegungseinschränkung der Schulter, die eine Armvorwärtshebung zwischen 90 und 110 Grad erlaubt, eine MdE von 30% angemessen. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau, 29. November 2006, S 3 U 104/05, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 6. Dezember 2006 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 und der Bescheid vom 28. März 2007 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Gesundheitsstörung "Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach dem Riss der Supraspinatussehne" Folge des Arbeitsunfalls vom 30. Juni 2004 ist. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 4. April 2005 Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 30 Prozent zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die ab 4. April 2005 als vorläufige Entschädigung gewährte Verletztenrente. Randnummer 2 Der ... 1954 geborene Kläger übte am 30. Juni 2004 seine langjährige Tätigkeit als Maurer auf einer Baustelle seines Arbeitgebers aus, als er bei Trockenbauarbeiten von einer ca. 1,30 Meter hohen Bockleiter stürzte. Er wurde noch am Unfalltag in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Paul-Gerhardt-Stiftung stationär aufgenommen. Im Durchgangsarztbericht vom 1. Juli 2004 gab der Chefarzt dieser Klinik, Dr. M., aufgrund von Röntgenaufnahmen des rechten Ellenbogengelenkes in zwei Ebenen als Diagnose eine erstgradige offene supracondyläre Humerustrümmerfraktur und eine Olecranonfraktur rechts sowie eine Kontusion des rechten Tibiakopfes mit Schürfwunden an. Noch am Aufnahmetag erfolgte eine operative Versorgung durch Rekonstruktion der zertrümmerten Trochlea, des osteosyntethischen Aufbaus des distalen Humerusteiles und Rekonstruktion der frakturierten proximalen Ulnaanteile. Nach wenigen Tagen konnte der Gipsverband durch eine Oberarmführungsschiene ausgetauscht und mit physiotherapeutischer Beübung begonnen werden. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis zum 13. Juli 2004. Nach dem Entlassungsbericht war die aufgetretene Schwellung zum Entlassungszeitpunkt beherrscht. Dem Kläger wurde eine Ellenbogenorthese sowie Krankengymnastik vom Zeitpunkt der Entlassung an verordnet. Randnummer 3 Nach einer Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. am 10. September 2004 führte dieser unter Beschreibung des Erstschadens aus, nach Entlassung aus der 14-tägigen stationären Behandlung habe der Kläger den Unterarm im Ellenbogengelenk leicht bewegen können, Schmerzen in der Schulter gehabt und dabei noch alle Finger einsetzen können. Zu Missempfindungen wie Taubheitsgefühlen in allen Fingern sei es etwa drei bis vier Wochen später bei weiterer Physiotherapie mit vorwiegenden Übungen im Hand- und Schultergelenk, geringer im Ellenbogenbereich rechts gekommen. Die Ellenbogenorthese habe er für ca. drei bis vier Wochen getragen. Randnummer 4 In der Zeit vom 20. September bis 15. Oktober 2004 nahm der Kläger in der Klinik B. an einer berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung (BGSW) teil. Als behandlungsrelevante Diagnosen wurden im Aufnahmebericht neben der Humerusfraktur transkondylär und den Folgen einer Armfraktur die Ellenbogenbewegungseinschränkung und ein Schulterschmerz mit Bewegungseinschränkung jeweils rechts angegeben. Im Abschlussbefund wurde die fortwährende Ellenbogengelenksbewegungseinschränkung rechts mit einem Bewegungsausmaß Extension/Flexion 0-30-90 Grad angegeben. Die Unterarmumwendebeweglichkeit sei nahezu frei. Wesentliche Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit beständen rechtsseitig ebenfalls nicht. Der Faustschluss sei rechtsseitig aktiv vollständig möglich, die Kraft jedoch noch leicht gemindert. (Die Aufzeichnungen über die Bewegungsmaße sind auf Nachfrage des Senats übersandt worden.) Die neurologisch nachgewiesenen leichtgradigen axonalen Schädigungen des Nervus ulnaris und medianus im Ellenbogengelenksbereich sollten in absehbarer Zeit vollständig rückläufig sein und ausheilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde mit Einverständnis des Klägers von einer Operation abgesehen. Es wurde empfohlen, eine Arbeitsbelastungserprobung mit langsam ansteigender Arbeitszeit über vier Wochen einzuleiten. Randnummer 5 Diese Arbeitsbelastungserprobung brach der Kläger nach zwei Tagen am 26. Oktober 2004 wegen zunehmender Beschwerden im Ellenbogen und der Schulter ab und stellte sich erneut Dr. M. in der P.-G.-St. vor. Dieser verordnete weiterhin Krankengymnastik, da der Kläger an einer Entfernung des Osteosynthesematerials und an einer Arthrolyse nicht interessiert sei, weil eine Funktionsverbesserung danach nicht garantiert werden könne. Randnummer 6 Dr. D., leitender Arzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Evangelischen Diakoniewerkes Friederikenstift H. in B. M., wo sich der Kläger zur beruflichen Rehabilitation vom 8. November bis 3. Dezember 2004 aufhielt, teilte in einem Zwischenbericht vom 3. Dezember 2004 mit, es bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung sowohl an der rechten Schulter als auch am rechten Ellenbogengelenk. Mit dem rechten Arm könne der Schürzengriff und der Nackengriff nicht vorgeführt werden. An der Schulter bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung für Abspreizung und Vorwärtsführung, das Impingementzeichen nach Neer sei positiv, die Außenrotation und Abduktion gegen Widerstand rechts gegenüber links deutlich abgeschwächt. Für das rechte Ellenbogengelenk gab er die Beweglichkeit Streckung/Beugung mit 0-25-90 Grad an, die Umwendbewegungen seien nahezu frei. Mit der rechten Hand könne weder Nase noch Mund erreicht werden. Der Faustschluss sei rechts fast vollständig möglich, die Fingerstreckung nicht vollständig. Aufgrund einer durchgeführten sonographischen Untersuchung beider Schultergelenke im Vergleich habe sich der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur ergeben. Die am 11. November 2004 angefertigten Röntgenaufnahmen hätten keine frischen knöchernen Verletzungen gezeigt. Ergänzend sei am 17. November 2004 im Krankenhaus B. eine kernspintomographische Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden, bei der sich eine Rotatorenmanschettenläsion mit Ruptur der Supraspinatussehne gefunden habe. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten führte Dr. D. telefonisch gegenüber der Beklagten aus, die Muskulatur könne am Knochen wieder angenäht werden. Da aber der Unfall bereits sechs Monate her sei, habe diese Methode wenig Erfolgsaussicht. Auf den CT-Aufnahmen sei bereits zu sehen, dass sich der Muskel zurückgebildet habe, so dass er sofort wieder abreißen würde. Bei einer Arthroskopie werde Knochen am Schulterdach abgeschliffen, damit die Schulter wieder beweglicher werde. Mit Krankengymnastik könne die jetzige Beweglichkeit verbessert und erhalten bleiben. Weil die Operationsvorschläge keine 100-prozentigen Erfolgsaussichten böten, lehne der Kläger eine weitere Operation ab und setze die Krankengymnastik fort. Randnummer 7 Zur Beurteilung des MRT-Befundes vom 17. November 2004 führte der Facharzt für Radiologie Dipl. Med. R. aus, es handele sich um eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne bei Rotatorenmanschettenläsion. Ausdruck für Degeneration sei eine Verschmälerung des Subakromialraumes. Es gebe Zeichen einer mäßigen Omarthrose sowie einer Arthrose des Akromioklavikulargelenkes. Pathologisch habe sich ein vermehrter Gelenkerguss im Subakromialraum sowie im Humeroglenoidalgelenk gezeigt. Der Labrum Glenoid Komplex sowie die lange Bizepssehne seien intakt. Randnummer 8 Während eines stationären Aufenthaltes in der P.-G.-St. vom 6. bis 12. Januar 2005 ließ der Kläger eine Arthroskopie des rechten Schultergelenks (Glenohumeralgelenks) mit offener Acromioplastik mit ausgedehnter Bursektomie und Abtragen des ventrocaudalen Acromionspornes sowie offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchführen. Im Entlassungsbericht ist ausgeführt, es habe sich eine ausgedehnte Läsion der Rotatorenmanschette von 6 cm mit L-förmigem Verlauf und kompletter Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion und Ausdünnung der Ränder gezeigt. Der Bizepssehnenanker sei intakt gewesen und Labrumläsionen hätten nicht vorgelegen. Auffällig seien jedoch Knorpelveränderungen der Glenoidgelenkfläche III. Grades und die Arthrose des Schultergelenkes gewesen. Nach histologischer Untersuchung des Präparates der OP diagnostizierte der Facharzt für Pathologie Dipl. Med. H. am 10. Januar 2005 eine alte Rotatorenmanschettenruptur sowie erhebliche mukoide Degeneration. Randnummer 9 Auf Bitten der Beklagten erstattete Dr. M. am 11. Februar 2005 ein Zusammenhangsgutachten. Darin ist ausgeführt, nach der stationären Behandlung vom 30. Juni 2004 bis 13. Juli 2004 habe der Kläger im ambulanten Behandlungsverlauf am 23. Juli 2004 auch über Schulterschmerzen rechts geklagt. Damals seien Röntgenaufnahmen gefertigt worden, die eine Knochenverletzung nicht erkennen ließen. Bei der Schulterathroskopie rechts am 7. Januar 2005 seien deutlich ausgedünnte Sehnenanteile der Supraspinatussehne gefunden worden, die Ausdruck der chronischen Degeneration der Supraspinatussehne seien. Im MRT vom 17. November 2004 habe sich eine AC-Gelenksarthrose und eine Omarthrose gezeigt. Der Unfallhergang sei geeignet gewesen, die vorgeschädigte Supraspinatussehne zu zerreißen (diesbezüglich verweist der Gutachter auf Rompe/Erlenkämper, S. 334). Der Gesundheitsschaden sei nicht allein aufgrund der Schadensanlage eingetreten. Das äußere Ereignis habe zum Eintritt des Gesundheitsschadens als Mitursache beigetragen. Der Gesundheitsschaden wäre aufgrund des Grades der Schadensanlage wahrscheinlich nicht innerhalb weniger Wochen eingetreten. Für die Arbeitsunfähigkeit seien sowohl Unfallfolgen als auch unfallunabhängige Gesundheitsstörungen ursächlich. Die Unfallfolgen seien bis heute wesentliche Teilursache der Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit beständen folgende Unfallfolgen: deutliche Bewegungseinschränkungen im rechten Ellenbogen, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach Operation der Rotatorenmanschettenverletzung. Es sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent zu rechnen. Auf weitere Nachfrage der Beklagten führte Dr. M. mit Schreiben vom 3. März 2005 aus, der Hergang sei nach Art und Schwere nicht geeignet gewesen, ein nicht vorgeschädigtes Körperteil mit den wesentlichen gleichen Folgen zu verletzen. Eine gesunde Supraspinatussehne wäre bei diesem Ereignis nicht zerrissen. Normale körperliche Belastungen, wie sie bei Maurern auftreten, wären ausreichend gewesen, in absehbarer Zeit den Gesundheitsschaden zu bewirken. Die Ellenbogengelenksbeweglichkeit rechts betrage 0-30-90, die Unterarmrotation 70-0-60, der Fingerkuppenhohlhandabstand 1-1-1-1. Es bestehe eine Kraftminderung in der rechten Hand (vgl. Blatt 232 d. A.). Randnummer 10 Nach einer klinischen Untersuchung des Klägers am 26. Mai 2005 fertigten Prof. Dr. H., Ärztlicher Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie B., und Dr. W., leitender Oberarzt der Klinik, im Auftrag der Beklagten ein fachchirurgisches Gutachten zur Klärung der Zusammenhangsfrage zwischen dem Unfallereignis vom 30. Juni 2004 und den jetzt beklagten Schultergelenksbeschwerden rechts. Darin ist ausgeführt, der Kläger habe erst einige Wochen nach dem Unfall, er könne sich nicht mehr genau erinnern, zusätzliche Schulterbeschwerden rechtsseitig bemerkt. Auf den von Dr. H. angefertigten Röntgenaufnahmen des rechten Schultergelenkes ließen sich keine knöchernen Verletzungsfolgen nachweisen. Durch die stationäre Weiterbehandlung im September 2004 sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Schultergelenksbeschwerden gekommen. Der Kläger könne den rechten Arm bis in die Horizontale heben, den Hinterkopf bzw. das Gesäß jedoch wegen der Einschränkungen im Schultergelenk und im Ellenbogengelenk nicht erreichen. Der Röntgenbefund des rechten Schultergelenkes zeige unauffällige Verhältnisse. Inzwischen sei der Kläger relativ schmerzfrei, wenngleich auch unvermindert bewegungseingeschränkt, vorwiegend im rechten Ellenbogengelenk und weniger ausgeprägt auch in der rechten Schulter. Es sei bekannt, dass es mit zunehmendem Lebensalter zu degenerativen Sehnenabrissen, insbesondere der Supraspinatussehne bei zusätzlichen degenerativen Veränderungen des Schultergelenks und des Akromioklavikulargelenkes kommen könne. Besonders die Tatsache, dass es sich um eine isolierte Supraspinatussehnenruptur handle, spreche für die degenerative Genese dieser Veränderung. Die Details des Unfallhergangs seien nicht mehr rekonstruierbar. Die Kraft, die in den Ellenbogen beim Aufprall eingeleitet worden sei, werde auf den Oberarm und letztlich auf das Schultergelenk weiter geleitet. Es sei aber unklar, in welche Richtung die Weiterleitung erfolgt sei. Eine schädigende Wirkung auf das Gelenk sei nicht mit letzter Konsequenz auszuschließen, unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufes aber wenig wahrscheinlich. Der Kläger habe zumindest in den ersten Wochen nach dem Unfall keine zusätzlichen Beschwerden im Schultergelenk rechtsseitig angegeben. Eine direkte Verletzung mit partieller Zerreißung der Rotatorenmanschette hätte aber eine deutliche Schmerzproblematik erwarten lassen, die der Kläger sicher auch seinen behandelnden Ärzten gegenüber angeben hätte. Obwohl der rechte Arm nach der Operation weitgehend ruhig gestellt gewesen sei, was den Schmerz ein wenig kaschiert haben könne, sei ein entsprechender Schmerzhinweis doch zumindest bei den noch im Krankenhaus stattfindenden Bewegungsübungen zu erwarten gewesen. Eine solche Schmerzangabe sei aber erst im Rahmen der ambulanten Nachsorge erfolgt. Für eine degenerative Schädigung spreche demgegenüber, dass der vorliegende Operationsbefund aus dem Krankenhaus vom Januar 2005 von der Ruptur der Spinatussehne bei gleichzeitig bestehendem Impingement-Syndrom des Glenohumeralgelenkes mit bursitis subacromialis berichte. Dabei handele es sich um ein Engesyndrom durch hochstehende Schulter, bei der es zu einer Reibung zwischen dem Humeruskopf und der darüberliegenden Schulterhöhe komme. Die dazwischen befindliche Supraspinatussehne werde auf diese Weise permanent geschädigt. Darüber hinaus habe sich bereits eine Schultergelenksarthrose degenerativer Natur gezeigt. Die Spinatussehnenruptur sei daher nicht im Zusammenhang mit dem Unfall, sondern degenerativ entstanden. Dennoch könne die schwere Verletzung des Ellenbogengelenks mit der daraus resultierenden Bewegungseinschränkung und der vorübergehenden Ruhigstellung des gesamten rechten Armes und gleichzeitiger Kontusion des Schultergelenkes im Unfallaugenblick eine vorübergehende Verschlechterung der Gesamtsituation der rechten Schulter bewirkt haben. Das Unfallereignis mit seinen Folgen das rechte Ellenbogengelenk betreffend und die Gesamtbehandlungsmaßnahmen für den rechten Arm (Ruhigstellung) hätten die vorbestehende Schadensanlage zur klinischen Manifestation gebracht. Die erhebliche Funktionseinbuße des rechten Ellenbogengelenkes sei wesentliche Unfallfolge. Die Funktionsbehinderungen aufgrund der Schultererkrankung seien zwar deutlich geringer, dürften aber als Dauerfolgen nicht dem Unfallereignis angelastet werden. Die jetzt vorhandene Minderung der Erwerbsfähigkeit allein durch die Verletzung des Ellenbogengelenkes betrage 30 Prozent. Der Gutachter hat die Messwerte der Bewegungsausmaße der verschiedenen Gelenke gesondert angegeben. Randnummer 11 Der beratende Arzt der Beklagten Dittmann hat in einer Gutachtenauswertung vom 7. Juli 2005 angegeben, die unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage nach den MdE-Erfahrungswerten nur 20, nicht 30 Prozent. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 18. August 2005 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall mit Bewegungseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenks nach operativ versorgten Brüchen des linken Oberarms und Ellenbogens mit noch einliegendem Material an. Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach anlagebedingtem Riss der Spinatussehne erkannte sie nicht als Folgen des Versicherungsfalls an. Durch den Unfall seien die Bewegungseinschränkungen vorübergehend verschlimmert worden, jetzt bestünden sie allein wegen der anlagebedingten Schädigung. Es bestehe Anspruch auf eine Rente als vorläufige Entschädigung ab 4. April 2005 bis auf Weiteres mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 Prozent. Randnummer 13 Hiergegen legte der Kläger am 12. September 2005 Widerspruch ein. Er sei mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent nicht einverstanden, da ihm seitens des Arztes schon bei der Untersuchung 25 bis 30 Prozent genannt worden seien und dies im Schreiben des Gutachters bestätigt worden sei. Randnummer 14 Nachdem der Beratungsarzt bei der Einschätzung der MdE um 20 Prozent verblieb, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 zurück. Die Beeinträchtigungen im Schultergelenk seien bei der Bemessung der MdE nicht zu berücksichtigen. Die Bewegungseinschränkungen und Beeinträchtigungen im rechten Ellenbogengelenk bedingten unter Beachtung der in der Literatur niedergelegten Erfahrungswerte und auch bei nochmaliger Überprüfung eine MdE von 20 Prozent. Randnummer 15 Hiergegen hat der Kläger am 30. November 2005 Klage erhoben. Er habe vor dem Arbeitsunfall keine Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen in der Schulter gehabt, und er habe bereits die behandelnden Ärzte in der Paul-Gerhardt-Stiftung und dann auch in der BG-Klinik B. und im Ev. Diakoniewerk F. auf die Schmerzen in der rechten Schulter hingewiesen. Diese Beschwerden seien in den entsprechenden Entlassungsberichten auch ausdrücklich aufgeführt. Der Gutachter Dr. M. gehe davon aus, dass der Verletzungsmechanismus bei dem Arbeitsunfall geeignet gewesen sei, die Supraspinatussehne zu zerreißen, der Arbeitsunfall Mitursache der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei und diese aufgrund des Grades der Schadensanlage ohne den Arbeitsunfall nicht innerhalb weniger Wochen eingetreten wäre. Außerdem gehe sowohl der Gutachter Dr. M. als auch der Gutachter Dr. W. von einer MdE allein durch die Verletzung des Ellenbogengelenks von 30 Prozent aus. Unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkungen des rechten Schulterbereiches seien daher sogar mehr als 30 Prozent zu berücksichtigen. Insoweit werde die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt. Randnummer 16 Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat ein Gutachten des Unfallchirurgen und Chefarztes der Klinik für Unfall- und Handchirurgie des St. K. D., Dr. Z. vom 2. Juni 2006 eingeholt. Dieser hat nach einer klinischen, sonographischen und radiologischen Untersuchung des Klägers ausgeführt, die Bewegung des rechten Ellenbogengelenkes habe bei zweimaliger Messung 0-30-85 Grad betragen, während die Unterarmauswärts- und -einwärtsdrehung sehr diskret jeweils um zehn Grad gegenüber der linken Seite eingeschränkt sei. Nach der gutachtenrelevanten Literatur ergebe sich daraus eine MdE von 20 Prozent. Erst eine Versteifung des Ellenbogengelenkes in 90 Grad Beugestellung sei mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten. Dabei sei aber von einer freien Unterarmdrehung auszugehen. Trotz der Einschränkung der Unterarmauswärts- und –einwärtsdrehung sei der Kläger wesentlich besser gestellt, als ein Verletzter mit einer vollständigen Versteifung des Ellenbogengelenkes in 90 Grad Funktionsstellung. Insgesamt sei die MdE auch unter Ausschöpfung des Ermessenspielraumes von 20 Prozent korrekt. Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis am 30. Juni 2004 und der Rotatorenmanschettenruptur sei nicht wahrscheinlich. Eine Translation des Oberarmkopfes mit vollständiger bzw. teilweiser Verrenkung des Schultergelenkes im Rahmen des Sturzes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine solche Verletzung wäre sowohl im MRT als auch während einer Spiegelung sicher erkannt worden. Gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges spreche auch die fehlende primäre substantielle Schädigung des rechten Schultergelenkes im Rahmen des Unfallereignisses. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis seien weder subjektive Beschwerden noch objektive krankhafte Veränderungen des Schultergelenkes festgestellt worden. Demgegenüber sei eine relevante Schadensanlage in Form der degenerativen Veränderungen des Schulterhaupt- und Schultereckgelenkes nachweisbar. Derart schwere umformende Gelenkveränderungen könnten sich nicht im Verlauf von fünf Monaten entwickeln, so dass diese bereits zum Unfallzeitpunkt vorgelegen haben müssten. Diese bedingten eine Minderung der Rissfestigkeit des Gewebes. Die frühere Beschwerdefreiheit des Klägers spreche nicht dagegen, weil die degenerativen Veränderungen des Sehnengewebes weder Funktionseinschränkungen noch subjektive Beschwerden verursachten. Eine exzentrische Belastung des Schultergelenkes während des Unfallherganges ließe sich nicht nachweisen. Insoweit sei der Einschätzung der Gutachter Dr. W. und Prof.Ho. in allen wesentlichen Punkten zuzustimmen, eine vorübergehende Verschlimmerung sei allerdings nicht anzunehmen. Randnummer 17 Der Kläger hat ein fachärztliches Gutachten des Chefarztes Dr. W. vom 21. September 2005 zu den Akten gereicht, welches von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen in Auftrag gegeben worden ist. Darin ist ausgeführt, der Kläger habe nach dem Pflegebericht am 8. Juli 2004 über Gelenkschmerzen in der rechten Schulter geklagt. Daraufhin seien Einreibungen mit Diclofaneksalbe erfolgt. Auf den am 23. Juli 2004 angefertigten Röntgenaufnahmen sei eine knöcherne Verletzung nicht zu erkennen. Die durch den Sturz verursachte Oberarmfraktur habe zur Unterbrechung der kraftleitenden Kette geführt, so dass die Krafteinwirkung im Schultergelenk als gering anzusehen sei. Wenn aber die Elastizität der Weichgewebsstrukturen aufgrund von degenerativen Vorschäden nicht mehr gegeben sei und das Gewebe brüchig und rissbereit sei, könne es dennoch anlässlich des Geschehensablaufes zu einer Rissbildung kommen. Bei einer gesunden Rotatorenmanschette wäre die Rissbildung nicht eingetreten. Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Weichteilstrukturen im Schultergelenksbereich durch den Unfall müsse daher als gering angesehen werden. Randnummer 18 Der Kläger hat hierzu ausgeführt, die Gutachter Dr. M. und Dr. W. gingen übereinstimmend davon aus, dass der Unfallhergang geeignet gewesen sei, eine vorgeschädigte Supraspinatussehne zu zerreißen. Daher sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Rotatorenmanschettenruptur gegeben. Der Gesundheitsschaden wäre allein aufgrund der Schadensanlage nicht eingetreten. Der Unfall sei jedenfalls Mitursache. Der Sachverständige Dr. Z. gehe von der fehlerhaften Prämisse aus, der Kläger habe über Schmerzen im Schultergelenk nicht zeitnah zum Unfallereignis geklagt. Der Kläger habe aber bereits nach dem Erwachen aus der Narkose den behandelnden Arzt Dr. H. auf Schmerzen im rechten Schulterbereich hingewiesen. Vor diesem Hintergrund seien in der P.-G.-St. Röntgenbilder der rechten Schulter veranlasst worden. Auch bei den Nachbehandlungsterminen habe er Herrn Dr. M. mehrfach auf die Schmerzen im rechten Oberarm/Schulterbereich hingewiesen. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungsfolgen belege auch den kausalen Zusammenhang. In dem weiterhin vom Kläger eingereichten Schreiben der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen vom 31. Januar 2006 ist ausgeführt, aufgrund des Verletzungsmechanismus habe es zu einer Mitbeteiligung der Rotatorenmanschette der rechten Schulter kommen können, der histologische Befund des Gewebes spreche jedoch mehr für einen Entzündungsprozess, der bereits vorher bestanden und das Gewebe beeinträchtigt habe. Die Gewalt des Sturzes habe dann dieses vorgeschädigte Gewebe zusätzlich geschädigt. Randnummer 19 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dem Unfallereignis vom 30. Juni 2004 komme nicht die Qualität einer wesentlichen Teilursächlichkeit dazu. Der Unfallhergang müsse als Grundlage der Entscheidung vollständig bewiesen sein. Der Gutachter Dr. W. gehe davon aus, dass es bei dem Unfall allein deswegen zum Ausbruch des degenerativen Vorschadens gekommen sei, weil das Gewebe bereits brüchig und rissbereit gewesen sei. Dr. M. habe ausgeführt, eine normale körperliche Belastung wäre allein ausreichend, in absehbarer Zeit den eingetretenen Gesundheitsschaden zu bewirken. Deshalb würden sämtliche gehörten Ärzte dem Unfallereignis eine wesentliche Teilursächlichkeit für den Riss der Supraspinatussehne absprechen. Der Gesundheitsschaden im Schulterbereich sei daher keine Unfallfolge. Randnummer 20 Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2006 abgewiesen, da sich nicht feststellen lasse, dass der Unfall vom 30. Juni 2004 über die anerkannten Unfallfolgen hinaus auch den Riss der Supraspinatussehne als weitergehende Unfallfolge hervorgerufen habe. Die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die eingetretenen Folgen müsse zumindest mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Der Zusammenhang sei jedoch aufgrund einer fehlenden primären substantiellen Schädigung des rechten Schultergelenkes, fehlender zeitnaher Beschwerden und fehlender objektiver krankhafter Veränderungen des Schultergelenkes sowie aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen nicht wahrscheinlich. Unter Zugrundelegung der in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Erfahrungswerte erachtete das Sozialgericht die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE in Höhe von 20 Prozent ab dem 4. April 2005 für zutreffend. Randnummer 21 Gegen das dem Kläger am 6. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 5. Januar 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf falschen Prämissen. Schon der Gutachter Dr. Z. habe in seiner Beurteilung fälschlicherweise die fehlenden Schmerzangaben zugrunde gelegt. Der Unfallhergang sei auch geeignet gewesen, eine vorgeschädigte Supraspinatussehne zu zerreißen. Dies werde im Zwischenbericht von Dr. D., sowie in den Gutachten von Dr. M. und Dr. W. bestätigt. Diese Gutachter gingen dann auch von einem Kausalzusammenhang aus. Dr. M. habe ausgeführt, dass der Gesundheitsschaden aufgrund des Grades der vermeintlichen Schadensanlage wahrscheinlich nicht innerhalb weniger Wochen eingetreten wäre. Zudem führe bereits die Beeinträchtigung des Ellenbogengelenkes zu einer MdE von 30 Prozent. Bei der Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung sei außer Acht gelassen worden, dass der Kläger Rechtshänder sei und als Bauarbeiter ausschließlich körperliche Tätigkeiten unter ständiger Inanspruchnahme der Arme und Schultern verrichte. Der Sachverständige Dr. Z. habe den Kausalzusammenhang abgelehnt, weil die vier häufigsten Verletzungsfolgen beim Kläger nicht vorgelegen hätten. Er lasse aber offen, ob die Aufzählung der Verletzungsfolgen abschließend sei, ob möglicherweise weniger häufige Verletzungsfolgen beim Kläger vorgelegen haben bzw. ob andere Verletzungsfolgen in Betracht gezogen worden seien. Für das Ausmaß der MdE seien auch vorbestehende Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Zwischen der Funktionsbeeinträchtigung des Ellenbogengelenkes und der Beeinträchtigung des Schultergelenkes des rechten Armes des Klägers bestehe eine funktionelle Wechselbeziehung. Dadurch sei der Kläger ungleich stärker beeinträchtigt, als ein vergleichbarer Versicherter, bei dem nur das Ellenbogengelenk beeinträchtigt sei. Zudem sei auch die Unterarmdrehbeweglichkeit eingeschränkt, so dass die MdE von 20 Prozent in jedem Fall zu niedrig bemessen sei. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 6. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 und den Bescheid vom 28. März 2007 aufzuheben und Randnummer 24 festzustellen, dass die Gesundheitsstörung "Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach dem Riss der Supraspinatussehne" Folge des Arbeitsunfalls vom 30. Juni 2004 ist, Randnummer 25 und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 4. April 2005 Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von mindestens 30 Prozent zu zahlen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie nimmt im Wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Auch der von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen gehörte Gutachter Dr. W. habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Veränderungen im Schulterbereich und dem Unfallereignis für nicht wahrscheinlich gehalten. In der Beurteilung der MdE bei einer Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk sei eine Änderung eingetreten. In Übereinstimmung mit den aktuellen Rentenbewertungsmaßstäben sei der Einschätzung der Gutachter bezüglich einer MdE von 20 Prozent zuzustimmen. Die geringfügigen Einschränkungen der Unterarmdrehbeweglichkeit von maximal 20 Grad seien nicht geeignet, eine um 10 Prozent höhere MdE zu begründen, da der Kläger wesentlich besser gestellt sei, als ein Verletzter mit vollständig eingesteiftem Ellenbogengelenk. Randnummer 29 Mit Bescheid vom 28. März 2007 hat die Beklagte dem Kläger eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bewilligt. In dem hierzu eingeholten Gutachten von Dr. H. und Dr. W. vom 27. Februar 2007 haben diese ausgeführt, die Bewegungsmöglichkeiten im rechten Ellenbogen und rechten Schultergelenk seien erheblich eingeschränkt, entsprächen aber in etwa der Untersuchung im Mai 2005. Die Erwerbsfähigkeit werde durch die Unfallfolgen um 20 Prozent herabgesetzt. Sämtliche leichteren Arbeiten in normaler Armposition seien zumutbar und würden vom Kläger auch akzeptiert. Randnummer 30 Der Senat hat eine Stellungnahme von Prof. Dr. M. zu der Frage eingeholt, aus welchen Gründen die Bewertung der MdE bei einem Bewegungsausmaß von 0-30-90 Grad im Ellenbogengelenk auf 20 Prozent herabgesetzt worden sei. Dieser hat im Schreiben vom 22. April 2008 ausgeführt, bei der Neuauflage des Werkes Unfallbegutachtung seien die Tabellen unter Berücksichtigung vergleichbarer Werke anderer Autoren, sozialgerichtlicher Entscheidungen und Hinweisen von Schwerbehindertenverbänden und entsprechenden Landesämtern überprüft worden. In der Literatur werde die Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes von 0-30-90 Grad mit einer MdE um 20 Prozent bewertet. Die Landesämter für Gesundheit und Soziales in B. sowie im F. Th. bewerteten die Bewegungseinschränkung des Ellenbogens bei 0-30-120 Grad und freier Unterarmdrehbewegung mit 0 bis 10 Prozent MdE bei einem stärkeren Grad, insbesondere der Beugung einschließlich der Einschränkung der Unterarmdrehbewegung von 20 bis 30 Prozent MdE. Danach könne eine MdE von 30 Prozent bei einer Beweglichkeit im Ellenbogengelenk von 0-30-90 Grad nur bei einer gleichzeitigen Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit empfohlen werden. Randnummer 31 Auf Antrag des Klägers hat der Senat nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine ergänzende Stellungnahme von Dr. M. vom 7. September 2009 nach Aktenlage eingeholt, der in Bezug auf die Veränderungen im Schultergelenk nunmehr die gegen eine Unfallfolge sprechenden Hinweise auf eine degenerative Erkrankung für deutlich überwiegend hält. Hierfür sprächen das Alter des Klägers und die damit einher gehende deutliche Abnahme der Reißfestigkeit der Sehne, die im MRT erkennbaren Degenerationszeichen, der intraoperative Befund, die im Histologiebefund erkennbare alte Rotatorenmanschettenruptur, die erhebliche mukoide Degeneration sowie eine fehlende direkte Schulterkontusion beim Unfallereignis. Die Schulter habe allenfalls ein Bagatelltrauma mit geringer Energie getroffen, die aber durchaus die vorgeschädigte Rotatorenmanschette zusätzlich geschädigt haben könnte. Der Kläger habe Schulterschmerzen erst Wochen nach dem Unfall angegeben. Vor dem Unfall sei die Schulter beschwerdefrei gewesen, so dass eine Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens ebenfalls nicht vorliege. Nicht berücksichtigt worden sei aber, dass die Teilversteifung des Ellenbogengelenkes zusätzlich zu dem nicht unfallbedingten Schulterschaden bei der Gesamtbetrachtung des Armes als funktionelle Einheit eine deutliche Schlechterstellung bewirke. Die MdE betrage daher 30 Prozent, obwohl die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach dem Riss der Spinatussehne nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 30. Juni 2004 sei. Randnummer 32 Auf Nachfrage des Senats hat der Hausarzt des Klägers Weiße, bei dem der Kläger seit 1990 in Behandlung ist, mit Schreiben vom 3. Januar 2001 angegeben, dieser sei vor dem Unfall nicht wegen Schulterbeschwerden behandelt worden. Der Senat hat die Behandlungsunterlagen aus dem stationären Aufenthalt des Klägers nach dem Unfall und die daran anschließende ambulante Behandlung sowie die Aufzeichnungen der Bewegungsmaße aus der stationären berufsgenossenschaftlichen Weiterbehandlung vom 20. September bis zum 15. Oktober 2004 beigezogen. Randnummer 33 Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und Gerichtsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 35 I. Der Bescheid vom 28. März 2007 ist nach § 96 Abs. 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren gilt, Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieser Bescheid, mit dem die Rente auf unbestimmte Zeit bewilligt wurde, ersetzt den vorhergehenden Bescheid, mit dem die Rente lediglich als vorläufige Entschädigung bewilligt worden war. Randnummer 36 II. Die Feststellungsklage ist nach § 55 Abs. 1 Ziff. 3 SGG zulässig. Sie ist auch begründet, da die Gesundheitsstörung "Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach dem Riss des Supraspinatussehne" Folge des Arbeitsunfalls vom 30. Juni 2004 ist. Randnummer 37 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang u. a. zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Dieser wird als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Für haftungsbegründende wie haftungsausfüllende Kausalität gilt der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit sowie die Theorie der wesentlichen Bedingung (st. Rspr., vgl. BSG 9. Dezember 2003 – B 2 U 8/03 R, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1; BSG 15. Februar 2005 – B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Randnummer 38 Danach ist zunächst – mit dem Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – die (naturwissenschaftliche) Ursächlichkeit des Unfalls für den Gesundheitsschaden festzustellen (hierzu 1.). Ursächlich in diesem Sinne sind alle Umstände, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio sine qua non"). Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch ohne das Unfallereignis eingetreten wären. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis nicht ursächlich. Randnummer 39 Hat ein Unfall in diesem Sinne den Gesundheitsschaden verursacht, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob dieser Verursachungsbeitrag für den Schaden auch wesentlich war (wesentliche Bedingung; hierzu 2.). Das ist der Fall, wenn der Unfall wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg wesentlich zu dessen Eintritt beigetragen hat. Insbesondere wenn neben dem Unfall weitere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlichen Kausalität zum Eintritt des Gesundheitsschadens beigetragen haben (z.B. bestehende Vorschäden), ist durch eine wertende Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände und Berücksichtigung des Schutzzwecks der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) zu ermitteln, ob der Unfall noch als wesentliche Ursache iSd Unfallrechts angesehen werden kann. Dabei kommt es auf die Qualität der Umstände, nicht auf ihre Quantität oder ihre zeitliche Reihenfolge an (BSG 9. Dezember 2003, aaO). Wesentlich können durchaus mehrere Ursachen nebeneinander sein; ein Unfall kann daher im Einzelfall auch dann noch wesentlich für einen Gesundheitsschaden sein, wenn eine andere Ursache zum Schadenseintritt noch "stärker" beigetragen hat, solange der Beitrag des Unfalls nicht nur als unwesentlich erscheint. Randnummer 40 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Arbeitsunfall vom 30. Juni 2004 für die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter des Klägers nach dem Riss der Supraspinatussehne als ursächlich. Randnummer 41 Zweifellos handelt es sich bei dem Vorfall vom 30. Juni 2004 um einen Arbeitsunfall mit der Folge von Bewegungseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenkes, wie die Beklagte bestandskräftig festgestellt hat. Randnummer 42 1. Der Unfall war darüber hinaus ursächlich – zunächst im naturwissenschaftlichen Sinne – für die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach dem Riss der Supraspinatussehne. Denn der Unfall kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Dies hält der Senat aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Sachverständigengutachten für überwiegend wahrscheinlich. Randnummer 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.