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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 362/08 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachlich

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - Neueinbeziehungsverbot - fiktive Einbeziehung Orientierungssatz 1. Der Senat ist nicht der Auffa

§ 1Nr.

2; Urteil vom

  1. September 2006 - B 4 RA 47/05 R –, zitiert nach juris). Hierzu hat das BSG unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der
  2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (Urteil vom
  3. August 2007, – B 4 RS 2/07 R –; siehe auch: Urteil vom
  4. September 2006 – B 4 RA 47/05 R –, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 50 Eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit des Klägers entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Konstruktionstechnik oder auch nur eine Tätigkeit mit überwiegend sonstiger ingenieurtechnischer Arbeit ist nicht erkennbar. Randnummer 51 Dem Kläger oblagen als Abteilungsleiter Absatz nach dem vorgelegten Funktionsplan insbesondere folgende Hauptaufgaben (Ziff.
  5. des Planes): Randnummer 52 - Leitung der Abteilung Absatz Randnummer 53 - Lösung, Leitung und Planung der kommerziellen Aufgaben der Abteilung Randnummer 54 - Abstimmung mit den beiden Produktionsbereichen des Werkes Konsumgüter Randnummer 55 - Durchsetzung, Sicherung und Kontrolle in der Werkleiterberatung getroffener Entscheidungen Randnummer 56 - Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes Randnummer 57 Als fachliche Anforderungen an die Qualifikation werden im Funktionsplan ein Hoch- oder Fachschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie bzw. ein Diplomhandelskaufmann mit langjähriger Berufserfahrung in der Materialwirtschaft oder im Absatz genannt (Ziff. 7.1.). Randnummer 58 Im Schwerpunkt hatte der Kläger danach organisatorische Aufgaben wahrzunehmen. Bei keiner der Aufgaben ist erkennbar, dass sie einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt hätten, noch dass hierfür konkret ein Ingenieur-Studium notwendig gewesen wäre. Vielmehr lag der Schwerpunkt der von dem Kläger geleiteten Abteilung im kaufmännischen Bereich. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass im Funktionsplan als Voraussetzung für die Tätigkeit als Abteilungsleiter ein Studium der Ökonomie genannt ist. Für die Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Verkauf gilt nichts anderes. Randnummer 59 Ob der Kläger in den früheren Jahren seiner beruflichen Tätigkeiten ingenieurtechnisch gearbeitet hat, kann dahinstehen, da es nach der Rechtsprechung des BSG auf die Verhältnisse am
  6. Juni 1990 ankommt. Randnummer 60 b) Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger am
  7. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig war. Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem am
  8. Juni 1990 ein Beschäftigungsverhältnis bestand (Urteile vom
  9. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –,

§ 1Nr.

2 und vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –,

§ 1Nr.

6). Randnummer 61 Nach Auffassung des Senats spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger am

  1. Juni 1990 Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb der M u GmbH und nicht mehr Bediensteter des V M Kombinats W P war. Dafür spricht insbesondere die mit Schreiben der M u GmbH vom
  2. Juni 1990 ausgesprochene Berufung zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb. Die Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung können dies nicht widerlegen. Zwar beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung gemäß § 286c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Falle des Klägers sind diese Eintragungen für das Jahr 1990 aber nebulös, zweifelhaft und schwammig. Denn sie lassen nicht erkennen, für welche Zeiträume Eintragungen zugunsten des V M Kombinat und für welche Zeiträume Eintragungen für die M u GmbH erfolgt sind. Der Eintrag für den V M Kombinat W P ist für das Jahr 1990 mit dem Stempel der M. u. GmbH überstempelt. Auch dass der Kläger unter dem
  3. November 1990 einen Anstellungsvertrag mit der M. u. GmbH mit Geltung – erst – ab dem
  4. September 1990 geschlossen hat, räumen für den Senat die bestehenden Zweifel an einem am
  5. Juni 1990 noch bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit dem V M Kombinat W P nicht aus, weil für seine zwischenzeitliche Abberufung aus der Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Absatz der M. u. GmbH keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Randnummer 62
  6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 63 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsprechung des früheren
  7. Senats des BSG zur sogenannten sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erscheint nicht widerspruchsfrei. Hinsichtlich der sogenannten betrieblichen Voraussetzung ist ungeklärt, auf welchen Zeitpunkt/Zeitraum genau abzustellen ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der
  8. Juni 1990 ein Samstag war.

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