← Deutschland

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 7. Kammer 7 Sa 166/09 Urteil Auslegung eines Haustarifvertrags - Entgeltanhebung im Tarifgebiet West § 1 TVG

Auslegung eines Haustarifvertrags - Entgeltanhebung im Tarifgebiet West Leitsatz § 3 IV Satz 2 des Haustarifvertrages für die Beschäftigten im AMEOS-Klinikum Halberstadt vom 31.01.2006 hat auch für di

§ 2Abs. 1 Buchstabe a (TVö

D) gilt mit folgenden Maßgaben: Randnummer 31

  1. a)Die regelmäßige Arbeitzeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b beträgt 35 Stunden wöchentlich. Randnummer 32
  2. b)Das Entgelt für Rufbereitschaft wird abweichend von § 8 Abs. 3 einzelvertragliche vereinbart. Die Rahmenbedingungen sind in eine Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. Randnummer 33
  3. c)Die Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage 1 „Tabelle TVöD“ oder Anlage 2 Kr-Anwendungstabelle“. Randnummer 34
  4. d)Anstelle Abs. 5 des § 20 erfolgt die Auszahlung monatlich mit dem Tabellenentgelt mit jeweils 1/12 der Jahressonderzahlung. Randnummer 35
  5. e)§ 25 „Betriebliche Altersversorgung“ findet keine Anwendung. Der Anspruch auf eine Altersversorgung wird in einem Tarifvertrag vereinbart. Randnummer 36

(2)

§ 2Abs.

1 Buchstabe b (BT-K) gilt mit folgenden Maßgaben, dass abweichend von § 45 Abs. 6 eigenständig die Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung nach den Abs. 3 und 4 erfolgen kann. Randnummer 37

(3)

§ 2Abs.

1 Buchstabe c (TVÜ-VKA) gilt mit folgenden Maßgaben: Randnummer 38

  1. a)Der in § 12 benannte Strukturausgleich ist zeitratierlich entsprechend Abs. 1 Buchstabe a zu gewähren. Randnummer 39
  2. b)die Tabellenwerte nach § 19 Abs. 1 und 2 sind zeitratierlich entsprechend Abs 1 Buchstabe a zu gewähren. Randnummer 40
  3. c)Anstelle der Anlage 5 „Kr-Anwendungstabelle“ für das Tarifgebiet Ost findet Anlage 2 gemäß Abs. 1 Buchstabe c Anwendung. Randnummer 41
  4. d)§ 20 Abs 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass im Jahr 2006 ab Monat März 2006 monatlich mit dem Tabellenentgelt 1/10 der Jahressonderzahlung auszuzahlen ist. Randnummer 42

(4)Für die Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen der unter § 2 Abs. 1 genannten Tarifverträge 94 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung findenden Beträge. Randnummer 43 Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 01.Juli 2006 auf 95,5 v. H. und zum 01. Juli 2007 auf 97 v. H.. Randnummer 44 § 4 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Randnummer 45 Den Beschäftigten, die von § 1 Absatz 1 erfasst sind, kann mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit dieses Tarifvertrages nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Randnummer 46 § 5 In-Kraft-Treten, Laufzeit Randnummer 47
(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 01. März 2006 in Kraft. Randnummer 48
(2)Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden; frühestens jedoch zum 31.Dezember 2010. Randnummer 49
(3)Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz ist für § 3 Abs. 1 Buchstabe a ausgeschlossen. Randnummer 50 In der Anlage zum Haustarifvertrag befinden sich Entgelttabellen. Die letzte Tabelle weißt die Vergütung nach einem Bemessungssatz
  1. v. H. Tarifgebiet West aus. (Wegen des weiteren Inhalts des Haustarifvertrages nebst Anlagen wird auf Bl. 3 bis 10 d. A. Bezug genommen.) Randnummer 51 Auf Grund des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31.3.2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil – Krankenhäuser – (BT-K) vom 1.8.2006 erhalten die Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, Entgelt nach der Anlage B (BT-K). Hiernach erhalten die Beschäftigten jedenfalls seit dem 1.4.2008 Tariflohn nach einem Bemessungssatz zu 100 % des Tarifgebiets West. (Wegen des Inhalts des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31.3.2008 zum TVöD-K nebst Anhängen wird auf Blatt 101 – 123 d. A. Bezug genommen.) Randnummer 52 Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 9 a eingruppiert. Die Beklagte zahlt der Klägerin seit dem 1.7.2007 97 v. H. der Vergütung der im öffentlichen Dienst im VKA Beschäftigten des Tarifgebietes West. Eine Anpassung auf 100 % der Vergütung des Tarifgebietes West erfolgte nicht. Die monatliche Einkommensdifferenz liegt bei ca. 80,00 €. Randnummer 53 Mit ihrer am 17.7.2008 beim Arbeitsgericht Halberstadt eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr ab 1.1.2008 Vergütung nach einem Bemessungssatz von 100 % des Tarifgebiets West schuldet. Randnummer 54 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Anspruch auf Vergütung nach einem Bemessungssatz von 100 % des Tarifgebiets West ergebe sich aus § 2 Haustarifvertrag in Verbindung mit Tarifregelungen aus dem TVÜ-VKA und insbesondere aus § 52 Abs. 1 TVöD-BT-K in Verbindung mit § 15 Abs. 1 TVöD. § 2 Haustarifvertrag enthalte insoweit ein dynamische Verweisung auf die dort genannten Tarifverträge mit der Folge, dass ab dem 1.
  2. 2008 eine Anpassung auf 100 % des Tarifgebiets West erfolgen müsse. Dem Anspruch stünde auch nicht § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag entgegen. § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag habe rein deklaratorischen Charakter und wiederhole lediglich den damaligen Tarifstand. Eine Festschreibung der Tarifvergütung auf 97,5 v. H. der Westvergütung über den 1.1.2008 hinaus habe nicht dem Willen und der Absicht der tarifvertragschließenden Parteien entsprochen. Randnummer 55 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 56 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1.
  3. 2008 nach der Entgeltgruppe 9 a Stufe 5 entsprechend der Anlage B zu § 52 Abs 1 TVöD-BT-K auf der Basis einer 35-Stunden-Woche zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 31.1.2008, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 57 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 58 die Klage abzuweisen. Randnummer 59 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Anspruch der Klägerin stünde § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag entgegen. Bei dieser tariflichen Regelung handele es sich um eine besondere Regelung, die die unter § 2 Haustarifvertrag getroffene Regelung begrenze. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 3 Abs. 4 des Haustarifvertrag eine Reglung getroffen, die eine Erhöhung nach dem 1.1.2008 auf 100 % des Tarifgebiets West gerade ausschließe. Randnummer 60 Mit Urteil vom 25.3.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, § 3 Abs 4 Haustarifvertrag stelle gegenüber den in § 2 Abs. 1 Haustarifvertrag getroffene Regelungen eine einschränkende Abrede dar. Dies stünde nach der Auslegung der Bestimmungen des Haustarifvertrages fest. Die Bestimmungen in § 2 und § 3 des Haustarifvertrages stünden in einem Regel-Ausnahme- Verhältnis. Die ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut der Vorschriften. Der von der Klägerin behauptete innere Wille der Unterzeichner sei im Tarifwerk nicht zum Ausdruck gekommen und sei daher zu vernachlässigen. Randnummer 61 Gegen das der Klägerin am 9.4.2009 zugestellte Urteil wendet sich die am 5.5.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 9.6.2009 begründete Berufung der Klägerin. Randnummer 62 Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, § 3 Haustarifvertrag enthalte keine Regelungen, die der dynamischen Verweisung in Bezug auf die entsprechende Entwicklung der Entgelte, insbesondere der Anpassung der Entgelte im Tarifgebiet Ost an die Entgelte im Tarifgebiet West entgegenstünde. § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag komme lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Es fehle an einer Regelung, die den tariflich vorgesehenen letzten Anpassungszeitpunkt ausschließe oder hinausschiebe. Soweit eine Abweichung von der dynamischen Verweisung in § 2 Haustarifvertrag auf die entsprechenden tariflichen Regelungen, die zum 1.1.2008 eine Anpassung auf 100 % des Tarifgehalts West vorsehen, gewollt gewesen wäre, hätten dies die Vertragsschließenden auch in § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag ausdrücklich aufgenommen. Hieran fehle es jedoch. Zudem sei es ausgesprochen unüblich, dass ein Tarifvertrag mit einer Laufzeit von fast fünf Jahren eine dynamische Anpassung lediglich für die ersten eineinhalb Jahre in drei Schritten festschreibe. Randnummer 63 Die Klägerin beantragt, Randnummer 64 das Urteil des Arbeitsgericht Halberstadt vom 25.März.2009 Az: 2 Ca 537/08 abzuändern Randnummer 65 und Randnummer 66 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.Januar 2008 nach der Entgeltgruppe 9 a Stufe 5 entsprechend der Anlage B zu § 52 TVöD BT-K auf der Basis einer 35-Stunden-Woche zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 67 Die Beklagte beantragt Randnummer 68
  4. Die Berufung wird zurückgewiesen Randnummer 69
  5. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Randnummer 70 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt. Das Arbeitsgericht habe völlig richtig festgestellt, dass § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag eine einschränkende Abrede gegenüber der Verweisung des § 2 Abs. 1 Haustarifvertrag darstelle. Gegen eine lediglich deklaratorische Bedeutung des § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag spreche auch, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haustarifvertrags die Anhebung des Bemessungssatzes für einen Teil der Angestellten im Tarifgebiet Ost auch zum 1.1.2008 in Aussicht gestellt wurde. Hätte § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag bloß die Funktion einer Klarstellung oder Wiedergabe eines Entwicklungsstandes gehabt, würde die Vorschrift klarstellend auch erwähnen, dass ab dem 1.
  6. 2008 der Bemessungssatz 100% des Tarifgebiets West betragen soll. Gerade die Nichterwähnung im Haustarifvertrag, dass ab 1.1.2008 beabsichtigt ist, den Bemessungssatz auf 100 % Tarifgebiet anzuheben, mache deutlich, dass die vertragsschließenden Parteien bewusst eine Abkoppelung vom übrigen Tarifgeschehen gewollt haben. Randnummer 71 Wegen der weitern Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 72 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Randnummer 73 Die statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1; 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). II. Randnummer 74 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 75 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
  7. Randnummer 76 Die Klage ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Das Feststellungsurteil ist geeignet, die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage abschließend zu klären. Auch steht der Vorrang der Leistungsklage der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Beklagte bekundet hat, sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen zu wollen.
  8. Randnummer 77 Die Klägerin hat keinen Anspruch ab dem 1.1.2008 nach der Entgeltgruppe 9 a Stufe 5 auf der Basis einer 35-Stunden-Woche nach der Anlage B zu § 52 Abs.1 TVöD BT-K in Verbindung mit 15 Abs. 1 TVöD – 100 % Tarifgebiet West – vergütet zu werden. Randnummer 78 Die Höhe des Tariflohnes der Klägerin ergibt sich aus den Regelungen des Haustarifvertrages vom 31.1.
  9. Die Klägerin hat danach Anspruch auf Vergütung der Entgeltgruppe 9 a Stufe 5 auf der Basis ein 35-Stunden-Woche in Höhe von 97 v. H. der in der Anlage B zu 52 Abs. 1 TVöD BT-K genannten Tabellenentgelte. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlung erfüllt. Randnummer 79 Der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen beträgt nach § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag auch über den 1.1.2008 hinaus 97 v. H. des Tarifgebiets West. Wie das Arbeitsgericht bei der Auslegung der Bestimmungen des Haustarifvertrages zutreffend herausgearbeitet hat, stellt die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag gegenüber § 2 Abs. 1 Haustarifvertrag eine einschränkende Abrede dar. 2.
  10. Randnummer 80 Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 29.8.2001 – 4 AZR 337/00 – juris, Rz. 28) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Randnummer 81 Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dies Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitsachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 2.2 Randnummer 82 Bereits der Tarifwortlaut und die Systematik des Haustarifvertrages sprechen eindeutig dafür, dass § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag eine konstitutive Regelung hinsichtlich des Bemessungssatzes für das Tabellenentgelt – 97 v. H. des Tarifgebiets West – für die Laufzeit des Tarifvertrages beinhaltet. So erfolgt die Verweisung in § 2 Haustarifvertrag auf die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ausdrücklich „ unter Beachtung der in § 3 vereinbarten Maßgaben“. Die Überschrift des § 3 Haustarifvertrag lautet: „Besondere Regelungen“. In den Absätzen 1 – 3 des § 3 Haustarifvertrag werden dann Maßgaben der Anwendung von einzelnen Vorschriften des TVöD gemacht. So beträgt nach § 3 Abs. 1 a Haustarifvertrag die regelmäßige Arbeitszeit 35 Stunden wöchentlich. § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag bezieht sich auf alle in § 2 Abs. 1 Haustarifvertrag genannten Tarifverträge und regelt den Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen. In § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag wird der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und den Entgeltbestandteilen der unter § 2 Abs. 1 Haustarifvertrag genannten Tarifverträge auf 94 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftige im Bereich der VKA für die Regelung des Tarifgebiet West Anwendung findenden Beträge festgelegt. Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum
  11. Juli 2006 auf 95,5 v. H. und zum
  12. Juli 2007 auf 97 v. H.. Die Höhe des Bemessungssatzes wird demnach nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag, auch für unbeteiligte Dritte objektiv erkennbar, für die Laufzeit des Haustarifvertrages festgelegt. Randnummer 83 Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag nicht eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die tarifvertragschließenden Parteien unter § 3 Haustarifvertrag „Besondere Regelungen“ dann in dessen Absatz 4 lediglich eine deklaratorische Wiedergabe eines tariflichen Entwicklungsstandes festgehalten haben sollten. Randnummer 84 Durch die Verweisung in § 2 Abs. 1 Haustarifvertrag wird auch auf § 15 Abs. 1 TVöD und die Protokollerklärungen hierzu Bezug genommen. Hiernach wird für Beschäftigte im Bereich VKA, für die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und Regelungen 94 v. H. nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge fest geschrieben. Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1.Juli 2006 auf 95.5 v. H. und zum
  13. Juli 2007 auf 97 v. H. (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 TVöD). Randnummer 85 Die Regelung des § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag wäre - bei der Annahme lediglich deklaratorischer Bedeutung – überflüssig. Der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 TVöD kommt Tarifcharakter zu. Die Protokollerklärung entspricht inhaltlich und formal einem Tarifvertrag, sie enthält eine konkrete Regelung und ist schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben. Die Protokollerklärung ist in dem Tarifvertragstext des TVöD integriert und trifft Regelungen zur Höhe der Vergütung der Arbeitnehmer. Damit ist der Bemessungssatz von 94 v. H. mit der Erhöhung zum
  14. Juli 2006 auf 95,5 v. H. und zum
  15. Juli 2007 auf 97 v. H. durch die Verweisung im Haustarifvertrag in dessen § 2 festgelegt. § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag muss - da nicht davon auszugehen ist, dass die tarifvertragschließenden Parteien eine völlig überflüssige Regelung treffen wollten – eine von § 2 Haustarifvertrag abweichende Regelung beinhalten. Diese § 2 Haustarifvertrag einschränkende Regelung kann nur darin bestehen, dass eine abschließende Erhöhung des Bemessungssatzes auf 97 v. H. für die Laufzeit des Haustarifvertrages vereinbart wurde. Randnummer 86 Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, dass die tarifvertragschließenden Parteien des Haustarifvertrages gerade den Bemessungssatz von 97 v. H. auch über den 1.1.2008, also ohne Erhöhung auf 100 %, vereinbart haben. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, war den tarifvertragschließenden Parteien bei Abschluss des Haustarifvertrages bekannt, dass in § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ost die Anhebung des Bemessungssatzes für einen Teil der Angestellten im Tarifgebiet Ost zum 31.12.2007 auf 100 % in Aussicht gestellt wurde. Die tarifvertragschließenden Parteien konnten daher davon ausgehen, dass durch die dynamische Verweisung in § 2 des Haustarifvertrages aller Voraussicht nach mit Wirkung zum 1.1.2008 die Anhebung des Bemessungssatzes auf 100 % erfolgen würde. Damit macht aber gerade die Nichterwähnung im Haustarifvertrag, dass ab 1.1.2008 beabsichtigt ist, den Bemessungssatz auf 100 % anzuheben, deutlich, dass bewusst von den vertragschließenden Parteien eine Abkoppelung vom übrigen Tarifgeschehen mit der Regelung des § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag gewollt war. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es hierzu nicht der Aufnahme eines weiteren Satzes in § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag mit dem Inhalt, dass eine Erhöhung des Bemessungssatzes zum 1.1.2008 auf 100 % ausdrücklich ausgeschlossen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Nichterwähnung einer entsprechend § 29 TVÜ-VK in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ost beabsichtigten Erhöhung des Bemessungssatzes zum 1.
  16. 2008, dass diese Erhöhung durch die besondere Regelung des § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag ausgeschlossen werden soll. Randnummer 87 Dass die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Beschäftigten getroffen haben, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Haustarifvertrages vom 31.1.
  17. Der vertragschließenden Gewerkschaft ging es um den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit des Tarifvertrages, was im § 4 des Haustarifvertrages auch erfolgt ist. Im Gegenzug hierzu erfolgte die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden. Es liegt aber nahe, dass der Arbeitgeber darüber hinaus eine weitere hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Beschäftigten für ihn günstigere Regelung in den Haustarifvertrag treffen wollte und den Abschluss des Haustarifvertrages auch hiervon abhängig gemacht hat. Die Festschreibung des Bemessungssatzes auf 97 v. H. des Tarifgebiets West während der Laufzeit des Haustarifvertrages bewirkt bei den etwa 450 tarifunterworfenen Beschäftigen bei der Beklagten eine Summe von etwa 1.296.000 € (bei Annahme einer durchschnittlichen monatlichen Differenz in Höhe von 80 €). Randnummer 88 Auch eine praktische Tarifübung steht der Auslegung des § 3 Abs. 4 Haustarifvertrag als konstitutive Regelung hinsichtlich der Höhe des Bemessungssatzes auf 97 v. H. des Tarifgebiets West auch über den 1.
  18. 2008 hinaus nicht entgegen. Bei der Regelung geht es um eine Niveauanpassung, die durchaus mit einem Stichtag auf einen endgültigen Wert festgeschrieben wird. Randnummer 89 Wie das Arbeitsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, ist der von der Klägerin behauptete abweichende innere Wille der Unterzeichner des Haustarifvertrags im Tarifwerk nicht zum Ausdruck gekommen und ergibt sich auch nicht aus Protokollnotizen oder Anlagen zum Haustarifvertrag und ist daher zu vernachlässigen. III. Randnummer 90 Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 91 Die Kammer hat die Revision gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Auslegung des Haustarifvertrages für die Höhe der Vergütung von etwa 450 bei der Beklagten beschäftigten tarifunterworfenen Arbeitnehmern maßgeblich ist. Es sind in einer Vielzahl weiterer arbeitsgerichtlicher Verfahren Unterwerfungsvergleiche abgeschlossen worden. Das vorliegende Verfahren soll als „Pilotverfahren“ dienen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.