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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 123/07 Urteil Unfallversicherungsschutz für ein auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch erlittenen

Unfallversicherungsschutz für ein auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch erlittenen Unfall Orientierungssatz 1. Die Entschädigung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt u. a. voraus, dass

§ 8Nr.

18). Randnummer 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom

  1. Mai 2006 war rechtmäßig. Der Unfall vom
  2. Dezember 2003 war kein Arbeitsunfall. Randnummer 26 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (siehe nur BSG, Urteil vom
  3. April 2005 – B 2 U 11/04 R –

§ 8Nr.

14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar beinhaltet der Sturz im Parkhaus am

  1. Dezember 2003 mit dem nachfolgenden Überrolltwerden durch den Pkw-Anhänger ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes, das insbesondere Verletzungen im Bereich des linken Beines des Klägers verursacht hat. Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 28 Zunächst käme zwar grundsätzlich ein Versicherungsschutz des Klägers als Beschäftigter der C. GmbH W. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Ein solcher scheitert aber jedenfalls daran, dass es am sachlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer solchen Beschäftigung des Klägers fehlt. Denn nach der insoweit maßgeblichen – durch objektive Umstände zu bestätigenden –Handlungstendenz des Klägers stand das Verlassen des Parkdecks in Trier mit seiner Beschäftigung bei der C. GmbH W. in keinerlei Verbindung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2002 – B 2 U 14/02 R – juris; Urteil vom
  3. März 2007 – B 2 U 19/06 R –

§ 8Nr.

23). Randnummer 29 Ein Versicherungsschutz nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII scheidet auch unter dem Blickwinkel des Zurücklegens eines mit der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zusammenhängenden Weges aus. Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitsuche und Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenhängen, sind nämlich nicht versichert. Dies gilt selbst dann, wenn es zwar zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt, die Beschäftigung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Nur wenn neben einem geschlossenen Arbeitsvertrag feststeht, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an den Weg aufgenommen werden soll, kann ausnahmsweise ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein (siehe bereits BSG, Urteil vom

  1. Januar 1974 – 2 RU 169/72 – SozR 2200 § 550 Nr. 1). Randnummer 30 Nach diesen Maßstäben fehlt es jedenfalls am Abschluss eines Arbeitsvertrages. Darauf, ob unmittelbar im Anschluss an das Bewerbungsgespräch am
  2. Dezember 2003 tatsächlich mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen war, kommt es deshalb nicht mehr an. Randnummer 31 Die vom Kläger im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, das Vorstellungsgespräch am
  3. Dezember 2003 sei nur noch Formsache gewesen, lässt sich schon nicht mit den Angaben des G. G. in Übereinstimmung bringen. Dieser hat in seinem Schreiben vom
  4. Januar 2007 nämlich ausdrücklich erklärt, dass er die Anstellung des Klägers von einer persönlichen Bestätigung seines Eindrucks von diesem abhängig gemacht hat, sie also unter einer vorbehaltenen Bedingung stand. Das steht im Widerspruch zum Vortrag des Klägers, im Telefonat am
  5. Dezember 2003 sei bereits Einvernehmen über die Arbeitsaufgaben, die Arbeitszeit, den Arbeitsbeginn sowie die Vergütung erzielt worden, was nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Abschluss eines Arbeitsvertrages bedeutet hätte (vgl. §§ 133, 145 ff. BGB). Wäre ein Arbeitsvertrag tatsächlich bereits am
  6. Dezember 2003 zustande gekommen, sind wiederum die Erstangaben des Klägers vom
  7. März 2006 nicht nachzuvollziehen. Nach ihnen hatte er die Fahrt ja unternommen, um in der Zeit vom
  8. bis
  9. Dezember 2003 mehrere mögliche Arbeitsstellen aufzusuchen. Ein Aufsuchen potentieller Arbeitgeber zwecks Abschluss eines Arbeitsvertrages hätte im Falle eines bereits vorliegenden Vertrages aber wenig eingeleuchtet. Überdies hätte dann auch keine Abmeldung bis lediglich zum
  10. Dezember 2003 nahe gelegen, zumal dann nicht, wenn die behauptete sofortige Arbeitsaufnahme einschließlich des Verbleibs vor Ort tatsächlich beabsichtigt war. Zum Zeitpunkt seiner Abmeldung bei der ... ist der Kläger also offenbar selbst (noch) nicht von einem bereits geschlossenen Arbeitsvertrag ausgegangen. Dies entspricht auch seinen Schilderungen im Widerspruch gegen den Bescheid vom
  11. Mai 2006 sowie im Überprüfungsantrag vom
  12. Oktober 2006, in denen er ebenfalls erklärt hat, eine Anstellung beim Sachverständigenbüro G. lediglich erwartet zu haben bzw. von einer solchen ausgegangen zu sein. Randnummer 32 Ist demnach auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kein Versicherungsschutz zu begründen, bedurfte es auch keiner (weiteren) Beiladung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, zumal die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit insoweit nicht in Abrede gestellt hat. Randnummer 33 Schließlich war der Kläger am Unfalltag auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII versichert. Randnummer 34 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom
  13. März 1997 (BGBl. I, 594) waren in der Unfallversicherung kraft Gesetzes u.a. Personen versichert, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der BA nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Randnummer 35 Der Kläger unterlag zum Zeitpunkt des Unfalls zwar der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der hier anwendbaren Fassung; BGBl. I, 594, s.o.), da er seinerzeit von der BA nach § 125 SGB III Leistungen in Form von Arbeitslosengeld bezog. Der Weg, auf dem er den Unfall erlitt, wurde von ihm jedoch nicht unternommen, weil er einer "besonderen, an (ihn) im Einzelfall gerichteten Aufforderung" einer Dienststelle der BA i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nachgekommen wäre. Der Senat lässt hierbei offen, ob unter Berücksichtigung der späteren Gesetzesfassungen, insbesondere angesichts des vom
  14. November 2008 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom
  15. Oktober 2008, BGBl I, 2130) bis zum
  16. August 2010 gültigen Wortlauts der Norm (vgl. Art. 3 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
  17. August 2010, BGBl. I, 1129), deren Anwendung auf die Aufforderung durch einen beauftragten Dritten in Betracht kommt. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen und auf die zwecks Bewerbungsberatung und Unterstützung der Eigenbemühungen des Klägers von der BA nach – dem bis zum
  18. Dezember 2003 gültigen – § 37a SGB III erfolgte Einschaltung des IBB abgestellt würde, scheidet ein Versicherungsschutz aus. Randnummer 36 Unter einer Aufforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist zunächst mehr als ein (stillschweigendes) Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen. Auch eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung (der BA) kann allerdings eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, ein bestimmtes Verhalten sei notwendig. Erforderlich ist mithin eine Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein konkretes Verhalten erwartet. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche der Erklärende nach seinem wirklichen Willen erkennbar in die Äußerung einbezogen hat, wobei auf die gesamten Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  19. Juni 2003 – B 2 U 45/02 R – juris). Randnummer 37 Gemessen hieran fehlt es vorliegend jedenfalls an einer individuell konkretisierten Willensäußerung der BA bzw. des ... Aus der vom ... entgegen genommenen Abmeldung in Verbindung mit der Einwilligungserklärung vom
  20. November 2003 mag sich zwar die auch der BA zurechenbare konkludente Erklärung des globalen Einverständnisses mit der unternommenen Fahrt als solche ableiten lassen. Dies stellt aber keine auf die Durchführung gerade des Vorstellungsgesprächs am
  21. Dezember 2003 individualisierte Willensbekundung dar. Dass der Kläger hiervon auch nach seinem Empfängerhorizont nicht ausgegangen ist, geht schon aus seinen ursprünglichen Angaben hervor, wonach er die Fahrt auf eigene Veranlassung unternommen hat. Denn wie im Rahmen seiner Antragstellung bei der Beklagten ausdrücklich angegeben, hatte er die Fahrt angetreten, um bis zum
  22. Dezember 2003 in Eigeninitiative mehrere mögliche Arbeitsstellen aufzusuchen. Ein – wenngleich mit einer Arbeitslosigkeit zusammenhängendes und von der Arbeitsverwaltung erwünschtes – Tätigwerden aus eigenem Antrieb reicht für einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch nicht aus. Randnummer 38 In seiner Klagebegründung vom
  23. März 2007 betont der Kläger dann, dass er zum Vorstellungsgespräch auf Einladung – und damit Aufforderung – des mutmaßlichen neuen Arbeitgebers gefahren ist, dessen Stellenangebot er sich unter Nutzung der vom ... bereit gestellten Dienste herausgesucht hatte. Nichts anderes ergibt sich aus der Schilderung des Klägers im Berufungsverfahren. Danach ist die am
  24. Dezember 2003 für den
  25. Dezember 2003 telefonisch abgesprochene Vorstellung gerade deshalb erfolgt, um dem potentiellen Arbeitgeber einen abschließenden persönlichen Eindruck zu verschaffen, wie aus dessen Schreiben vom
  26. Januar 2007 auch hervorgeht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der unter dem
  27. Dezember 2003 bei der BA beantragten Kostenübernahme für die Bewerbung beim Sachverständigenbüro G. sowie der beim ... erfolgten Abmeldung. Weder die (spätere) Genehmigung einer Kostenerstattung noch der Fahrt ändert etwas an der durch den Arbeitgeber erfolgten Einladung zum Vorstellungsgespräch und macht sie gleichsam zu einem gleichlautenden Verlangen seitens der Arbeitsverwaltung. Demnach liegt allenfalls eine Aufforderung des Arbeitgebers, nicht jedoch eine solche einer Dienststelle der BA oder des ... vor, was selbst bei Abschluss eines Arbeitsvertrages und bestehender Meldepflicht nicht genügt (BSG, Urteil vom
  28. Januar 1974, a.a.O.). Randnummer 39 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 40 Dem Wunsch nach einer Vertagung des entscheidungsreifen Rechtsstreits ist der Senat nicht nachgekommen, weil der unter Beachtung von § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG über seine Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladene und vertretene Kläger nicht deutlich gemacht hat, weshalb seine persönliche Anwesenheit im Termin unerlässlich sei (vgl. BSG, Beschluss vom
  29. März 2004 – B 9 SB 40/03 B – juris), womit es schon am Vortrag erheblicher Gründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung fehlte. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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