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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer 2 Ta 124/11 Beschluss Prozesskostenhilfe - Einkommen des Antragstellers - vom Arbeitgeber gezahlte Aufwe

Prozesskostenhilfe - Einkommen des Antragstellers - vom Arbeitgeber gezahlte Aufwendungspauschale - Verpflegungszuschuss Leitsatz

  1. Aufwendungspauschalen, die vom Arbeitgeber gezahlt werden (z.B. Verpflegungszuschüsse), sind i.d.R. z.T. Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO. (Rn.12) Damit zusammenhängende Aufwendungen können jedoch von der gezahlten Pauschale jedenfalls in Höhe von 2/3 abgezogen werden. (Rn.13)
  2. Bei Aufwendungspauschalen kann unter Berücksichtigung der Leitlinien des OLG Naumburg zum Familienrecht grundsätzlich 1/3 als einzusetzendes Einkommen (= häusliche Ersparnis) angesetzt werden, es sei denn die konkrete Darlegung ergibt ein geringeres anzusetzendes Einkommen. (Rn.13)
  3. Stellt die Aufwendungspauschale jedoch verschleiertes Arbeitseinkommen dar, ist sie im höheren Umfange Einkommen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
  4. August 2011, 7 Ca 159/11, Beschluss Tenor
  5. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  6. 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  7. 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom
  8. 2011 – 7 Ca 159/11 (PKH) – abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.
  9. Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe. Randnummer 2 Mit Beschluss vom
  10. 2011 gewährte das Arbeitsgericht Magdeburg dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
  11. 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz hinsichtlich der Anträge aus dem Schriftsatz vom
  12. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht rechnete wie folgt: Randnummer 4 Nettoeinkommen 1.084,41 € ./. Freibetrag § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO 182,00 € ./. Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO 400,00 € ./. Miete, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO 276,88 € anrechenbares gerundetes Einkommen 225,00 € Randnummer 5 Bei einem einzusetzenden Einkommen von 225,00 € berechnete das Arbeitsgericht gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche PKH-Rate für die durch das Land Sachsen-Anhalt aufzuwendenden/aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von 75,00 €. Randnummer 6 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  13. 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am
  14. 2011 zugestellt. Hiergegen hat dieser mit am
  15. 2011 eingegangenen Schriftsatz namens und im Auftrag des Beschwerdeführers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Verpflegungszuschuss entsprechend der Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 645, lediglich zu einem Drittel als Einkommen Berücksichtigung finden könne. Bei einem Verpflegungszuschuss auf der Grundlage des Monats April 2011 in Höhe von 324,00 € – insoweit unstreitig – könne daher als anzurechnendes Einkommen lediglich ein Teil der Verpflegungspauschale in Höhe von 108,00 € Anrechnung finden. Randnummer 7 Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer und der Landeskasse Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  16. 2011 gegeben. Randnummer 8 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die gesamte Akte nebst PKH-Heft verwiesen. II.
  17. Randnummer 9 Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  18. 2011 ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG.
  19. Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde ist – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Magdeburg – rechtzeitig eingelegt worden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 569 Abs. 1 ZPO einen Monat. Da der
  20. Juli 2011 ein Samstag war, lief die Beschwerdefrist gem. § 193 BGB erst am Montag, den
  21. 2011, 24.00 Uhr, ab. An diesem Tag ging die sofortige Beschwerde vom
  22. 2011 – und damit rechtzeitig - ein. Die übrigen Formalien sind eingehalten.
  23. Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde ist begründet. Ihr war daher stattzugeben. Randnummer 12 Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und im Einklang mit der Meinung des Beschwerdeführers sind Verpflegungszuschüsse (Spesen, Auslöse) nur zu einem Drittel anrechnungsfähiges Einkommen i. S. v. § 115 ZPO. Randnummer 13 Einkommen ist jede Einnahme von Geldeswert. Hierzu zählen grundsätzlich auch Verpflegungszuschüsse. Zwar mögen Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei sein, weil sie unter steuerlichen Gesichtspunkten einen fiktiven Mehraufwand abdecken, der durch die Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen und aufgrund besonderer Arbeitszeiten entsteht. Dagegen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Zahlung von Verpflegungszuschüssen durch den Arbeitgeber häusliche Kosten z.B. für Verpflegung erspart werden. Diese Ersparnis ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Einkommen zu bewerten. Dafür, dass eine solche häusliche Ersparnis nicht vorliegt, die Verpflegungszuschüsse somit vollständig einen entsprechenden Mehrbedarf abdecken, ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Diese Überlegung steht im Einklang mit unterhaltsrechtlichen Regelungen. Aufwandsentschädigungen sind auch nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts zu berücksichtigen. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg (dort Ziffer 1.4 Spesen und Auslösungen, Stand:
  24. 2011) gelten Aufwendungspauschalen in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann unter Berücksichtigung der Leitlinien des OLG Naumburg grundsätzlich ein Drittel als einzusetzendes Einkommen angesetzt werden. Dieses eine Drittel ist die pauschalierte häusliche Ersparnis des Arbeitnehmers, vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  25. 2003 – 18 WF 161/02 –. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Randnummer 14 Diese Betrachtungsweise gilt allerdings dann nicht, wenn sich herausstellt, dass die gezahlte Verpflegungspauschale in Wirklichkeit ganz oder z. T. verschleiertes Arbeitseinkommen sind. Randnummer 15 Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch nicht. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür – insoweit wäre der Beschwerdeführer darlegungspflichtig – dass die Verpflegungszuschüsse wegen entsprechender erhöhter Ausgaben in gleichem Umfang komplett anrechnungsfrei blieben. Randnummer 16 Es war daher wie folgt zu rechnen: Randnummer 17 Nettoeinkommen einschl. Verpflegungszuschüssen (voll) 1.085,40 € ./. Freibetrag § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO 182,00 € ./. Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO für die Partei 400,00 € ./. Miete, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO 276,88 € ./. nichtanrechenbare Verpflegungszuschüsse 216,00 € einzusetzendes Einkommen 10,52 € Randnummer 18 Bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 10,52 € beträgt die monatliche Rate 0,00 €, § 115 Abs. 2 ZPO. Auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO bei sich bessernder wirtschaftlicher Lage wird ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 19 Nicht zu entscheiden brauchte die Beschwerdekammer, ob weitere Fahrtkosten gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (maximal 40 km – 5,20 € je Entfernungskilometer mtl.) abzuziehen waren, vgl. zu dieser Problematik die bereits ergangenen Entscheidungen der
  26. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom
  27. 2010 – 2 Ta 91/10 (veröffentlicht in Juris) und vom
  28. 2011 – 2 Ta 123/11 und vom
  29. 2011 – 2 Ta 119/11 (beide n. v.), weil der Beschwerdeführer die Kilometer zu seiner Arbeitsstelle nicht angegeben hatte, sich andererseits die Beschwerde hierauf nicht stützt und dieser Abzug im Hinblick auf das Ergebnis der bereits aus anderen Gründen ratenfreien PKH nach der Beschwerdeentscheidung irrelevant ist. III. Randnummer 20 Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung, § 127 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 572 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 78 S. 3 ArbGG. IV. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus dem Obsiegen des Beschwerdeführers, vgl. Umkehrschluss aus Ziffer 8614 der Anlage 1 zum GKG.

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