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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AL 23/10 Urteil Bestandsschutzregelung bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld § 130 Abs 3 Nr 1 SGB 3

Obsah (6)§ 131§ 143§ 26§ 129§ 130§ 144

Bestandsschutzregelung bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld Orientierungssatz 1. Die Erweiterung des Bemessungsrahmens gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB 3 von einem auf zwei Jahre ermöglicht es nicht,

§ 131Abs.

4 SGB 3 ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt,

dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des neuen Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Damit soll der bisherige Bestand des Anspruchs eines Arbeitslosen für einen Zeitraum von zwei Jahren auch dann gewahrt bleiben, wenn aus den letzten Beschäftigungen ein geringerer Anspruch auf Arbeitslosengeld folgen würde. Die Bereitschaft des Arbeitslosen soll auf diese Weise gefördert werden, auch eine geringer entlohnte Beschäftigung aufzunehmen. (Rn.25)

  1. Der Bezug von Arbeitslosengeld i. S. von § 131 Abs. 4 SGB 3 ist ein tatsächlicher Vorgang. Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen erhalten hat. Nicht ausreichend ist, dass Leistungen nur bewilligt worden sind. (Rn.27)
  2. Bei der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB 3 handelt es sich nicht um eine Folgewirkung der Bestandskraft eines früheren Verwaltungsaktes, sondern um eine Sondervorschrift zur Bestimmung des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  3. Januar 2010, S 11 AL 49/09 Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg)

dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Randnummer 2 Der am 1968 geborene und seit dem Jahr 2005 geschiedene Kläger war im Zeitraum vom

  1. Juni 2005 bis
  2. Juni 2007 als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis und die Beschäftigung des Klägers endeten am
  3. Juni 2007 durch eine sofort wirksame Kündigungserklärung des Arbeitgebers. Am
  4. Juni 2007 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos. In der Arbeitgeberbescheinigung schilderte der Arbeitgeber zum Kündigungsgrund arbeitsvertragswidriges und strafbares Verhalten des Klägers. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, diese Darstellung sei zutreffend. Im Zeitraum vom
  5. Juni 2006 bis
  6. Mai 2007 rechnete der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges Bruttoentgelt von insgesamt 25.617,30 Euro ab. Darin war für den Zeitraum vom
  7. März 2007 bis zum
  8. Mai 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von insgesamt 4.459,38 Euro enthalten. Randnummer 3 Die Beklagte nahm mit einem als rechtsbehelfsfähig bezeichneten Schreiben vom
  9. Juni 2007 an, dass aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers eine Sperrzeit für den Bezug von Alg vom
  10. Juni 2007 bis
  11. August 2007 eingetreten sei. Des Weiteren bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
  12. Juni 2007 Alg ab dem
  13. Juni 2007 in Höhe von täglich 27,23 Euro, wobei die Beklagte aber annahm, dass aufgrund einer Sperrzeit der Anspruch bis zum
  14. August 2007 ruhe. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch. Randnummer 4 Der Kläger nahm ab dem
  15. August 2007 ein mehr als 15 Arbeitsstunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis auf. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung des Alg ab dem
  16. August 2007 auf. Das Arbeitsverhältnis endete am
  17. November
  18. Der Kläger war bereits ab dem
  19. September 2007 arbeitsunfähig und bezog seit dem
  20. November 2007 Krankengeld, welches bis einschließlich
  21. März 2009 gezahlt wurde. Randnummer 5 Am
  22. Dezember 2008 meldete sich der Kläger zum
  23. März 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg unter Angabe der Steuerklasse I und verneinte, dass er ein Kind bzw. einen Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag habe. Der Arbeitgeber bescheinigte ein beitragspflichtiges Entgelt im Zeitraum vom
  24. August 2007 bis
  25. November 2007 von 2.677,29 Euro. Randnummer 6 Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom
  26. Februar 2009 Alg ab dem
  27. März 2009 in Höhe von 20,76 Euro täglich für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen. Hierbei berücksichtigte sie Entgelte im Zeitraum vom
  28. März 2007 bis
  29. Mai 2007 (angenommenes Entgelt in Höhe von insgesamt 5.459,38 Euro) und vom
  30. August 2007 bis zum
  31. November 2007 (Entgelt in Höhe von insgesamt 2.677,29 Euro) für insgesamt 166 Tage, woraus rechnerisch ein tägliches Entgelt von 49,02 Euro folgte. Randnummer 7 Hiergegen erhob der Kläger am
  32. Februar 2009 Widerspruch: Ihm stehe aufgrund der vorherigen Bewilligung des Alg im Jahr 2007 Bestandsschutz auf höheres Alg zu. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  33. März 2009 zurück: Ein Bestandsschutz komme nicht in Betracht, weil der Kläger tatsächlich kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Randnummer 9 Am
  34. März 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, welche das SG mit Urteil vom
  35. Januar 2010 abgewiesen hat:

der für die Folgebewilligung von Alg geltenden Bestandsschutzregelung sei es nicht ausreichend, dass Alg zu einem höheren Leistungssatz bewilligt worden sei. Eine neue Bewilligung des Alg in Höhe des vorherigen Leistungsbezuges sei nur möglich, wenn der Kläger das vorher höhere Alg tatsächlich ausgezahlt erhalten hätte. Randnummer 10 Gegen das ihm am

  1. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  2. März 2010 Berufung eingelegt: Eine vorher höhere Bewilligung genüge für die Anwendung der Bestandsschutzregelung. Es komme – wie auch in der Kommentarliteratur vertreten – nicht darauf an, ob er eine Auszahlung erhalten habe. Eine weitere unbillige Härte liege darin, dass zur Bemessung ein Teil des niedrigeren Arbeitseinkommens mit herangezogen wurde, so dass nur das Entgelt für 150 Tage vor dem
  3. Juni 2007 in die Berechnung einbezogen werden solle. Aus seiner Bereitschaft, ein Beschäftigungsverhältnis zu schlechteren Bedingungen einzugehen, dürfe ihm kein

teil erwachsen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom

  1. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  2. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. März 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu bewilligen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht

zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG. Ergänzend meint sie, dass der Kläger keine vollziehbare Bewilligung gehabt habe, weil sein Anspruch

dem bewilligenden Bescheid ruhte, so dass die Bestandsschutzregelung nicht zugunsten des Klägers wirke. Randnummer 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 19 Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich. Randnummer 20 Die Berufung des Klägers ist gegen das Urteil des SG

§ 143SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs.

1 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger die Bewilligung von insgesamt um 2.329,20 Euro höheren Leistungen erstrebt (360 Tage x (27,23 Euro/Tag - 20,76 Euro/Tag)). Randnummer 21 Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat den Verwaltungsakt der Beklagten vom

  1. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. März 2009 zu Recht nicht beanstandet. Die darin enthaltene Bewilligungsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem
  3. März
  4. Randnummer 22 Die Bewilligungsentscheidung der Beklagten findet ihre Grundlage zunächst in §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 und 119 Abs. 1 SGB III. Danach hat der Kläger ab dem
  5. März 2009 dem Grunde

Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er ist im Sinne der genannten Vorschriften arbeitsuchend und ohne Beschäftigung, arbeitslos gemeldet und steht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung. Der Kläger erfüllt auch die Anwartschaftszeit im Sinne der §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123 SGB III für den Bezug des Arbeitslosengeldes, weil er in der Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs (§ 124 Abs. 1 SGB III) am

  1. März 2009 mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Das Arbeitsverhältnis vom
  2. August 2007 bis zum
  3. November 2007 begründete die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter gemäß § 24 Abs. 1 SGB III. Durch den Bezug des Krankengeldes bestand ebenfalls ab dem
  4. November 2007 bis zum
  5. März 2009 eine Versicherungspflicht

§ 26Abs.

2 Nr. 1 SGB III, weil der Kläger unmittelbar vor dem Beginn der Zahlung des Krankengeldes versicherungspflichtig beschäftigt war. Randnummer 23 Grundlage der Höhe der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 25. März 2009 ist aber nicht die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. dessen Bemessungsentgelt, sondern das Bemessungsentgelt, das im Bemessungsrahmen erzielt wurde. Randnummer 24 Die Beklagte hat die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Recht

Maßgabe der §§ 129, 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 131 Abs. 1 und 133 SGB III vorgenommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt

§ 129Nr.

2 SGB III für den Kläger des 60 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches sie im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

§ 130Abs.

1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs endet.

§ 130Abs.

3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn (Nr. 1) der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder (Nr. 2) es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Der Bemessungszeitraum ist hier schon deshalb auf zwei Jahre zu verlängern, weil im einjährigen Bemessungszeitraum (25. März 2008 bis 24. März 2009) keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen. Dies hat die Beklagte auch so vollzogen, wenn sie die Entgelte im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2007 bis 24. März 2009 ihrer Berechnung zugrunde legt. Die Anwendung der weiteren Möglichkeit, den Bemessungsrahmen

§ 130Abs.

3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB III um zwei Jahre zu verlängern, würde zum gleichen Ergebnis führen. Die Erweiterung des Bemessungsrahmens gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III von einem auf zwei Jahre ermöglicht es entgegen des Wunschs des Klägers nicht, im Bemessungsrahmen liegende niedrige Monatsverdienste von der Bemessung auszunehmen, sondern dient einzig und allein der zeitlichen Erweiterung des Bemessungsrahmens. Die Übrige Berechnung des Leistungsanspruchs auf Alg ist rechnerisch korrekt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Stattdessen dürfte die Beklagte dem Kläger zu hohes Alg bei den vom Kläger angegebenen Leistungsmerkmalen (Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge)

einer angenommenen Gesamtlohnsumme von 8.136,67 Euro (tägliches Entgelt 49,02 Euro) zu einem Leistungssatz von 20,76 Euro täglich bewilligt haben. Denn die Beklagte hat damit – ohne dass dies für die hiesige Entscheidung Bedeutung erlangt – ihrer Berechnung ein zu hohes Bruttoentgelt zugrunde gelegt. Im erweiterten Bemessungsrahmen sind von den Arbeitgebern nur 4.459,38 Euro und 2.677,29 Euro, d.h. insgesamt nur 7.136,67 Euro bescheinigt. Das

§ 131Abs.

1 SGB III zu ermittelnde Bemessungsentgelt beträgt danach täglich nur 42,99 Euro (7.136,67 Euro/166 Tage) statt 49,02 Euro. Hieraus folgt gemäß § 133 Abs. 1 SGB III das Leistungsentgelt (21 v.H. des Bemessungsentgelts, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) von 19,12 Euro. Randnummer 25 Ein höherer Anspruch als bewilligt steht dem Kläger auch nicht durch die besitzstandswahrende Regelung zum Bemessungsentgelt

§ 131Abs.

4 SGB III (eingeführt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt v. 23.12.2003; BGBl. I S. 2848, in Kraft seit dem 1.1.2004) zu.

dieser Vorschrift ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt,

dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des (neuen) Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Die der Regelung vorgehende Vorschrift des § 133 Abs.1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung war ähnlich formuliert: Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt,

dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Randnummer 26 Die Vorschriften bezwecken und bewirken eine Abweichung von der Regelbemessung des Arbeitslosengeldes: Der bisherige Bestand des Anspruchs eines Arbeitslosen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren auch dann gewahrt bleiben, wenn aus den letzten Beschäftigungen ein geringerer Anspruch auf Alg folgen würde. Dem liegt

den Gesetzesmaterialien die Erwägung zugrunde, die Bereitschaft der Arbeitslosen zu fördern, auch eine geringer entlohnte Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 178; Brand in Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 131 Rn. 22). Randnummer 27 Der Kläger hat aber nicht im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III vor der Entstehung des neuen Anspruchs höheres Arbeitslosengeld "bezogen", wenn ihm Alg

einem höheren Arbeitsentgelt nur bewilligt, aber wegen des ruhenden Anspruchs nicht ausgezahlt war. Dies ergibt sich schon aus der sprachlichen Fassung der Vorschrift. Der Begriff "Bezug" knüpft nicht an ein (Verwaltungs-)Rechtsverhältnis wie eine Anwartschaft, einen Vertrag oder einen Verwaltungsakt an. Der "Bezug" von Alg im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III ist daher keine juristische Tatsache, sondern ein tatsächlicher Vorgang. Mithin setzt ein Bezug nur voraus, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen erhalten hat. Ein Bezug liegt nur vor, wenn ein Anspruch – aus welchem Rechtsgrund auch immer – erfüllt wurde. Nicht ausreichend ist daher, dass die Leistungen nur bewilligt sind. Diese Auslegung des Begriffs Bezug durch den Senat wird dadurch gestützt, dass im SGB III der Begriff "Bezug" bzw. "beziehen" auch an anderer Stelle so verwendet wird, dass darunter die tatsächliche Leistungserbringung verstanden wird. Zum Beispiel wird in § 311 SGB III (Meldung der Arbeitsunfähigkeit) sprachlich zwischen den "Beziehern" von Alg und Antragstellern, also Nichtleistungsbeziehern, unterschieden. Im Übrigen fügt sich die Auslegung des Senats in die bereits von der Rechtsprechung geübte Praxis, dass nicht allein die Bewilligung Anknüpfungsgegenstand für die Besitzstandswahrung im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III ist. Randnummer 28 Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung herangezogene Kommentierung (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, § 131 Rn. 56)

der eine Bewilligung vorausgesetzt ist, es auf die tatsächliche Auszahlung aber nicht ankommt, ist

Meinung des Senats nicht so zu verstehen, dass allein die Bewilligung die Besitzstandswahrung auslöst. Die Kommentierung erfolgt ersichtlich nicht wegen eines etwa unklaren Inhalt des Begriffs "Bezug" in Bezug auf den Fakt der Auszahlung. Damit soll auch nicht gesagt werden, dass auf die Auszahlung gänzlich verzichtet werden kann. Mit der etwas missverständlichen Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bestandsschutz nicht an die tatsächliche Höhe der Auszahlung anknüpft, sondern an die Höhe des zugrunde liegenden Anspruchs.

Meinung des Senats zielt die - im Übrigen vereinzelt gebliebene - Formulierung in der zitierten Kommentierung auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die auf die Bewilligung folgende Auszahlung oder der tatsächliche Anspruch für den Umfang des Besitzstandsschutzes maßgebend ist. In dieser Frage, bzw. dazu, ob die Bewilligung noch solange bzw. soweit maßgeblich sein kann, wie sie nicht aufgehoben ist, finden sich in der Rechtsprechung widersprechende Entscheidungen (dafür LSG Celle-Bremen vom 31.05.2006 - L 7 AL 161/03 – Juris; dagegen z.B. LSG Schleswig-Holstein v. 26.09.2008 – L 3 AL 81/07 – Juris). In diesen Fällen fand jedoch zum einen eine Auszahlung der Leistungen statt und zum anderen besteht an sich Klarheit darin, dass nicht die (womöglich rechtswidrige) Bewilligung und Auszahlung die Begründung für den besonderen Bestandsschutz ist, sondern das höhere Arbeitsentgelt der Vergangenheit (vgl. LSG Schleswig-Holstein v. 26.09.2008 – L 3 AL 81/07 – Juris Rn. 41 m.w.N.; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, SGB III, Kommentar, 3. Aufl., § 131 Rn. 44). Es handelt sich bei der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB III nämlich nicht um eine Folgewirkung der Bestandskraft eines früheren Verwaltungsaktes, sondern um eine Sonderbestimmung zur Bestimmung des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen. Aus der Diskussion um die Konkurrenz zwischen der Bestandskraft der vorgehenden Bewilligung und einer Folgebewilligung

dem an sich aus dem Arbeitsentgelt folgenden zutreffenden Bemessungsentgelt kann daher für die Auslegung des Begriffs "Bezug" nichts gewonnen werden. Letztlich ist also für die günstigere Bemessung

dem vorherigen Arbeitsentgelt immer der tatsächliche Bezug vorausgesetzt gewesen (vgl. auch Rolfs in Gagel, SGB III/SGB II, Kommentar, § 131 Rn. 35). Aus der obigen Problematik heraus kann dem noch hinzugefügt werden, dass nur der rechtmäßige tatsächliche Bezug relevant ist, wobei es auf die Auszahlung aufgrund einer früheren Bewilligung ankommt (vgl. LSG Bayern v.14.01.2010 – L 8 AL 220/08 – Juris). Randnummer 29 Damit befindet sich die vom Kläger herangezogene Kommentierung in Übereinstimmung mit der sonstigen Kommentierung und Praxis, dass Anknüpfung für den Bestandsschutz nicht die vorgehende Bewilligung oder deren Höhe (mithin deren Auszahlung) ist. Entscheidend ist der wirkliche Anspruch, der entstanden und zu erfüllen war. Es geht nicht darum, die Bestandskraft der vorherigen Bewilligung zu beachten und damit womöglich einen rechtswidrigen Zustand weiter zu perpetuieren. Denn bei der Prüfung des Anspruchs

neuerlicher Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit ist bei neuer Anwartschaft grundsätzlich eine vollständig "neue" Anspruchsprüfung vorzunehmen, d.h. die korrekte Bewilligungshöhe zu finden. Nur die dadurch mögliche geringere Anspruchshöhe aufgrund eines niedrigeren Arbeitsentgelts in der Zwischenzeit soll für einen Übergangszeitraum von (jetzt) zwei Jahren verhindert werden. Dies hat aber mit der Bestands- und Wirkungskraft der vorgehenden Bewilligung nichts zu tun. Randnummer 30 Nur so kann auch das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, dass sich Arbeitslose unter Verzicht auf das Arbeitslosengeld zu der Aufnahme einer Beschäftigung trotz geringerem Arbeitsentgelt bereit finden. Beziehen die Arbeitslosen tatsächlich kein Alg, besteht aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung keine akute Veranlassung, die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung im Hinblick auf die Vorbeschäftigung mit einem besonderen Anreiz zu versehen. Randnummer 31 Im Übrigen dürfte sich der Gesetzgeber auch wegen der ansonsten erheblichen verwaltungspraktischen Probleme entschieden haben, für den Bestandsschutz nicht an die Bewilligung, sondern an den tatsächlichen Bezug anzuknüpfen. Wollte man nur die Bewilligung heranziehen, würde der Bestandsschutz nicht nur in einem wie hier gelagerten, sondern in allen Fällen relevant, in denen der Anspruch zwar zuerkannt ist, aber ruht und daher nicht zu erfüllen ist. Eine solche Konstellation tritt nicht nur - wie hier - während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums wie einer Sperrzeit

§ 144SGB III ein, sondern kann vielfältige Gründe haben (vgl.

§§ 142, 143, 143a SGB III), die zu einem weitaus längeren Ruhenszeitraum führen, so dass die gleichmäßige Anwendung der Bestandsschutzfrist von zwei Jahren

dem letzten Bezug nicht gewährleistet wäre. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision ist nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Insbesondere hat die Auslegung von § 131 Abs. 4 SGB III keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich anhand bereits geübter Praxis ableiten lässt und hierzu keine uneinheitliche Praxis vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.