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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 332/11 B ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erfolgtem Umzug - Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags Leitsatz Nach erfolgtem Umzug besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Zusicherung für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs 4 SGB

  1. (Rn.17) Orientierungssatz Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 21.7.2008 - L 26 B 807/08 AS ER). Darüber hinaus wäre die angestrebte Zusicherung auch gar nicht geeignet, dauerhaft Rechtssicherheit zu bieten. Wegen des Verbots einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer nur eine vorläufige Regelung in Betracht. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  2. Juli 2011, S 15 AS 791/11 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG). Dieses hat es abgelehnt, den Antragsgegner und Beschwerdegegner im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zusicherung i.S.v. § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu verpflichten. Randnummer 2 Die Antragsteller beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und bewohnten zunächst eine 60 m² große Drei-Raum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von zuletzt 418,45 EUR/Monat. Am 2010 wurde der Antragsteller zu
  3. geboren. Randnummer 3 Am
  4. März 2011 beantragten die Antragsteller die Zusicherung für eine neue Unterkunft. Sie legten ein Angebot über eine Vier-Raum-Wohnung in W., B., mit einer Wohnfläche von 83,84 m² und einer Gesamtmiete von 565,32 EUR/Monat vor. Sie gaben an, die jetzige, zu kleine Wohnung sei zum
  5. Juni 2011 kündbar. Es fielen keine Kosten an, da der Umzug in Eigenleistung durchgeführt werde. Leistungen für eine Wohnungserstausstattung machten die Antragsteller ebenfalls nicht geltend. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom
  6. April 2011 die Zusicherung ab. Der Umzug sei zwar erforderlich, das vorliegende Wohnungsangebot jedoch unangemessen. Randnummer 4 Die Antragsteller haben den Mietvertrag am
  7. April 2011 mit Wirkung zum
  8. Juni 2011 unterschreiben. Für Juni und Juli 2011 ist mietvertraglich eine reduzierte Mietzahlung i.H.v. 155,34 EUR/Monat vereinbart worden. Nach ihren Angaben ist der Umzug am
  9. Juli 2011 erfolgt. Randnummer 5 Am
  10. Mai 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung der Kostenübernahme begehrt. Dessen Richtlinie zu den Unterkunftskosten fehle eine Ermächtigungsgrundlage und die Werte seien nicht schlüssig. Ohne den Abschluss des Mietvertrags wäre die in Aussicht genommene Wohnung anderweitig vermietet worden. Auch danach bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie benötigten Gewissheit, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernommen würden, oder ob sie das neue Mietverhältnis gleich wieder kündigen müssten. Voraussichtlich müssten sie jahrelang auf eine Hauptsacheentscheidung warten. Ohne die Zusicherung könnten sie auch keine Kostenerstattung für den Umzug erhalten. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat eingewendet, die in Aussicht genommene Wohnung sei nicht angemessen. Außerdem fehle ein Eilbedürfnis, da der Umzug erst zum
  11. Juli 2011 möglich sei. Randnummer 7 Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom
  12. Juli 2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach der Unterschrift unter den Mietvertrag könne die erstrebte Zusicherung keine Schutzwirkung mehr entfalten. Die in Anspruch genommene Rechtssicherheit lasse sich auch durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nur eine vorläufige Regelung getroffen werden könne, nicht erreichen. Für die Umzugskosten sei gegebenenfalls ein Klageverfahren anzustrengen. Randnummer 8 Dagegen haben die Antragsteller am
  13. August 2011 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie tragen vor, ein Anspruch auf Zusicherung bestehe auch nach Abschluss des Mietvertrags und erfolgtem Einzug. Ohne die erstrebte Zusicherung könne ihr Bedarf nicht sichergestellt werden. Falls das Beschwerdeverfahren erfolglos ende, wäre ihnen eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Randnummer 9 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 10 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  14. Juli 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zuzusichern, dass er ihre Aufwendungen für die Wohnung in W., B. übernimmt. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 15
  15. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Randnummer 16 Sie ist auch statthaft gemäß § 173 Abs. 3 Ziffer 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung wegen des Überschreitens des Berufungsstreitwerts von 750,00 EUR ohne Weiteres zulässig. Der Streitwert einer Zusicherung entspricht dem eines entsprechenden Verwaltungsakts. Bei einem solchen hätte der Antragsgegner die KdU regelmäßig mindestens für die nachfolgenden sechs Monate übernommen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Zusicherung zielt demnach auf die Übernahme der Differenz zwischen den bisherigen und den neuen KdU (ständige Rechtsprechung des Senats, L 5 B 421/08 AS ER, Beschluss vom
  16. April 2010). Hier beträgt diese monatliche Differenz 146,87 EUR (565,32 EUR - 418,45 EUR); bezogen auf einen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum ergibt sich ein Streitwert von 881,22 EUR. Randnummer 17 Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsschutzinteresse für die begehrte vorläufige Zusicherung ist spätestens mit dem Umzug der Antragsteller in die neue Wohnung am
  17. Juli 2011 entfallen. Offen bleiben kann hier, ob dies auch schon ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gilt, da die Beschwerde hier nach dem Umzug eingelegt worden ist. Randnummer 18 Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen und das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (so auch: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  18. April 2011, B 4 AS 5/10 R

(14)bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31. Dezember 2010 nach erfolgtem Umzug). Randnummer 19 Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II n.F., der inhaltlich § 22 Abs. 2 SGB II a.F. entspricht, soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Randnummer 20 Nach dem erfolgten Umzug ist über die Höhe der von dem Antragsgegner zu leistenden KdU im Rahmen eines gesonderten Verfahrens über die Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Rahmen des Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen zu befinden. Dort ist als Vorfrage eines Anspruchs auf höhere angemessener KdU notwendigerweise auch die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten zu klären (BSG, a.a.O,
(15)). Randnummer 21 Die hier begehrte Zusicherung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf höhere KdU. Wird eine neue Unterkunft ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers bezogen, hat dies keine nachteiligen Folgen, sofern der Umzug erforderlich und die neuen KdU angemessen sind. Zweck der Zusicherung ist es nicht, den Umzug überhaupt zu ermöglichen. Ihre Aufgabe besteht lediglich darin, in einem Vorabverfahren sicherzustellen, dass die KdU der neuen Unterkunft künftig übernommen werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  1. Januar 2011, L 6 AS 1914/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juli 2008, L 26 B 807/08 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  3. Juni 2008, L 9 AS 541/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  4. Juli 2008, L 10 B 203/08, juris). Nach erfolgtem Umzug besteht für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG, a.a.O.,
(14)). Die Angemessenheit der neuen KdU ist Gegenstand der Prüfung bei der nun erforderlichen Anpassung der Bewilligungsbescheide nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bzw. der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Randnummer 22 Der Umzug ist hier bereits vor der Beschwerdeeinlegung durchgeführt worden. Daher fehlt aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel. Randnummer 23 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, wonach die Fortführung des Rechtsstreits notwendig sei, um Gewissheit über die Höhe der KdU zu erlangen und gegebenenfalls die Wohnung wieder kündigen zu können. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  1. Auflage, § 133 Rn. 9b; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Darüber hinaus wäre die von den Antragstellern angestrebte Zusicherung auch gar nicht geeignet, ihnen dauerhaft "Rechtssicherheit" zu bieten. Wegen des Verbots einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer nur eine vorläufige Regelung in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 31). Randnummer 24 Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Einwand, ohne eine Zusicherung käme eine Kostenerstattung für den Umzug gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Nach der Durchführung des Umzugs sind die entstandenen Kosten bezifferbar und können beim Antragsgegner geltend gemacht und ggf. nach Ablehnung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens eingeklagt werden. Dies dürfte indes hier nicht relevant sein, denn die Antragsteller haben noch im Antrag auf Zusicherung vom
  2. März 2011 ausdrücklich erklärt, keine Umzugskosten geltend zu machen. Randnummer 25
  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Randnummer 26 Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Randnummer 27 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  4. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
  5. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Randnummer 28 Das Beschwerdeverfahren hatte bereits bei Einlegung des Rechtsmittels am
  6. August 2011 wegen des bereits erfolgten Umzugs keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verweisen. Randnummer 29
  7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.