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LG Magdeburg 10. Zivilkammer 10 O 551/10 (123), 10 O 551/10 Urteil Gewerbemietvertrag: Anspruch eines Vermieters auf Unterlassung der Lagerung und des

Gewerbemietvertrag: Anspruch eines Vermieters auf Unterlassung der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerkskörpern in einem Spielwarengeschäft Leitsatz Silvester-Feuerwerkskörper dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauft werden. (Rn.23) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt,

  1. Mai 2011, 9 U 192/10 Tenor
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Lagerung und/oder des Verkaufs von Silvesterfeuerwerksartikel im Einkaufszentrum „C“ in M. Randnummer 2 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete der Beklagten mit Gewerbemietvertrag vom Oktober 1997 eine Mietfläche im
  5. OG des damals noch im Bau befindlichen Hauses in M. für die Dauer von 10 Jahren. Randnummer 3 Nach Teil I Ziff. 2 des Mietvertrags vereinbarten die Parteien folgenden Mietzweck: Randnummer 4 „Die Vermietung der Fläche erfolgt ausschließlich zur Nutzung als: Fachmarkt für Spielwaren und Babyartikel, Kindertextilien, Süßwaren, Trendartikel inkl. Disney-Corner.“ Randnummer 5 Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgericht Charlottenburg HRB 64105 zählt zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten u.a.: Randnummer 6 Herstellung, Import, Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren , Nonfood-Artikeln, Koffern, Taschen, Uhren, Elektrogeräten, Büromaschinen, Unterhaltungselektronik, Papierwaren, Schreibwaren, Textilien, Sportartikeln, Fahrrädern, Saisonartikeln, Süßwaren, Geschenkartikeln, optischen Geräten, Büchern, pyrotechnischen Artikeln , Möbeln, Reisen, Babygrundausstattung, Kinderwagen, Autositze, Ladeneinrichtungen. Randnummer 7 Im Oktober 2009 teilte die Beklagte der Geschäftsbesorgerin der Klägerin mit, dass sie zum Jahresende 2009 Silvesterfeuerwerksprodukte verkaufen werde. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden. Dessen ungeachtet verkaufte die Beklagte ab dem 29.12.2009 Feuerwerks-körper in ihrer Filiale in M. Randnummer 8 Die Beklagte verkaufte ausschließlich pyrotechnische Artikel der Firma W-Feuerwerk, die ohne Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsschein nach § 20 SprengG in der Kategorie I und II fallen (Bl. 111 d.A.). Randnummer 9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern einen vertragswidrigen der Mietsache darstelle im übrigen würden die Feuerwerksartikel durch die Beklagte nicht gesetzeskonform gelagert und angeboten (Bl. 117 f). Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft, oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an den im Rubrum angegebenen Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, Randnummer 12 auf der von ihr unter der Firma „S.“ betriebenen Mietfläche Nr. 49-52 im
  6. Obergeschoss des Einkaufszentrum „C“ M. (im folgenden „C), K 3, … M, mit einer Fläche von 3.772 qm, Silvester-Feuerwerksprodukte zu lagern und /oder zu verkaufen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt Randnummer 14 Klageabweisung. Randnummer 15 Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Grund für das Verbot der Klägerin. Randnummer 16 Die Kammer hat am 30.09.2010 Beweis zur gesetzeskonformen Lagerung der Feuerwerkskörper durch Zeugenvernehmung erhoben. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll verwiesen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gem. § 541 BGB die Unterlassung des Verkaufs von Silvesterfeuerwerk verlangen. Randnummer 19 Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fortsetzt. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Randnummer 20
  7. Dahingestellt bleiben kann zunächst, ob es einer vorherigen Abmahnung des Vermieters bedurfte, nach dem der Mieter trotz entsprechender Aufforderung durch den Vermieter, keine Feuerwerkskörper zu verkaufen, diese dennoch Silvester 2009 in dem Ladengeschäft anbot. Randnummer 21
  8. Das Anbieten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Randnummer 22
  9. Was jeweils im einzelnen zum vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind bei deren – auch ergänzender – Auslegungen die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigten Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2007, 24 U 185/07, Orientierungssatz, zitiert nach Juris). Unterlassung kann auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB dann nicht verlangt werden, wenn der Vermieter, kein irgendwie nachvollziehbares Interesse an der Beendigung der von ihm gerügten Nutzung haben kann (LG Bonn, Urteil vom 24.04.2007, 7 O 333/06, Rz. 33, zitiert nach Juris). Randnummer 23
  10. Entscheidend kommt es darauf an, ob Feuerwerksartikel zum Sortiment eines Fachmarktes für Spielwaren gehören. Randnummer 24 a. Bei Spielwaren und Spielzeug handelt es sich um Objektes, die zum Spielen verwendet werden. Der Begriff Spielzeug wird üblicherweise mit Kindern oder auch Haustieren assoziiert. Es ist aber auch nicht ungewöhnlich, dass Erwachsene oder nicht domestizierte Tiere mit Spielzeug spielen. Ein Spielzeug wird um seiner Selbstwillen geschätzt bzw. wegen der Freude am Spiel (Spieltrieb, dass es ermöglich). Im Handel im allgemeinen … über die verschiedenen Betriebsformen des Handels vertriebenen Spielzeugs wird unter dem Begriff Spielwaren zusammen gefasst (Wikipedia, Stichwort Spielzeug, recherchiert am 02.07.2010 um 11.33 Uhr). Randnummer 25 b. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie in 24 Bänden,
  11. Auflage, ist Spielzeug jeder Gegenstand oder alle Materialien, die Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene zum Spielen veranlassen. Randnummer 26 c. Nach dem Duden-Universalwörterbuch,
  12. Auflage, 1989, bedeutet Spielen sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst aus irgendeiner weise zu betätigen mit etwas beschäftigen. Randnummer 27
  13. Schon vom Begriff her, sind Feuerwerkskörper damit unter dem Begriff Spielwaren zu subsumieren, denn ihre Zündung dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Randnummer 28 Der Philosoph Adorno soll sogar gesagt haben: „Das Feuerwerk ist die perfekteste Form der Kunst, da sich das Bild im Moment seiner höchsten Vollendung dem Betrachter weder entzieht.“ (zitiert nach Wikipedia, Stichwort Feuerwerk, recherchiert am 02.07.2010, um 11.33 Uhr). Randnummer 29 Dem steht auch nicht entgegen, dass Feuerwerkskörper in der Regel bis auf wenige Ausnahmen lediglich von Erwachsenen (in diesem Fall volljährige Personen über 18 Jahre) erworben werden dürfen. Der Begriff der Spielwaren zeigt gerade, dass es sich hier nicht nur um Gegenstände handelt, die ausschließlich von Kindern und Jugendlichen erworben werden dürfen. Auch Erwachsene spielen. In der Vergangenheit dienten dazu vor allem Kartenspiele aber auch elektrische Modelleisenbahnen, heute gibt es neue Medien, wie Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Schließlich ist gerichtbekannt, dass Feuerwerk nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von Jugendlichen und Kindern gezündet wird. Randnummer 30 Für diese Auslegung spricht auch, dass Feuerwerk und Pyrotechnik bei der international größten Fachmesse für Spielwaren in M. unter dem Schwerpunkt Festartikel ausgestellt werden können (Bl. 87, 89 d.A.). Randnummer 31 Ein weiteres Indiz dafür, dass die streitgegenständlichen Feuerwerksartikel dem Bereich Spielzeug zuzuordnen sind, ist dass, das Feuerwerksartikel von dem Anbieter A.de eine Unterkategorie von Spielzeug darstellen (Bl. 92 d.A.), und auch der Spielwarenmarkt T. Feuerwerks- und Pyrotechnikartikel anbietet (Bl. 78 d.A.). Randnummer 32
  14. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 33 Der Klägerin ist es nicht gelungen, ein irgendwie nachvollziehbares Interesse an der Beendigung der von ihr gerügten Nutzung darzulegen (vgl. Landgericht Bonn, a.a.O.). Die Klägerin hat im Prozess lediglich vorgetragen, dass aus ihrer Sicht ordnungsrechtliche Bedenken gegen den Verkauf der Feuerwerkskörper bestünden, da diese von der Beklagten nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt und angeboten werden. Durch nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.05.2010 (Bl. 111 d.A.) hat die Klägerin unter Beweis gestellt, dass eine gesetzeskonforme Lagerung und Verkauf der Feuerwerkskörper in den vorhandenen Mieträumlichkeiten möglich ist. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Feuerwerkskörper entsprechend den behördlichen Vorschriften (vgl. Merkblatt Bl. 101 ff) in den Mieträumen gelagert werden konnten, wie die Zeugin S. bestätigt hat. Randnummer 34 Ansonsten fehlt jeglicher Vortrag von Klägerseite, welche Argumente den Verkauf von Feuerwerkskörpern entgegen stehen. Randnummer 35 In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2010 ist aus Sicht der Kammer deutlich geworden, dass Friktionen zwischen den Parteien bestehen. Die Klägerin empfindet die Beklagte als unangenehme Mieterin. Der Beklagten ist dieser Umstand nach ihren eigenen Aussagen nicht bekannt gewesen. Beide Parteien waren auch im Interesse einer umfänglichen Einigung nicht in der Lage oder Willens, der Kammer gegenüber zu erklären, wo denn die Probleme zwischen ihnen liegen könnten. Randnummer 36
  15. Ein Anspruch der Beklagten auf Duldung des Verkaufs ergibt sich allerdings nicht daraus, dass es sich bei Feuerwerkskörper um Trendartikel handelt, die nach dem Mietvertrag unstreitig verkauft werden dürfen. Randnummer 37 Auch dies zeigt sich indiziell bereits bei den Produkten der Spielwarenmesse, wo Trendartikel zwar der Gruppe Fest-Trendartikel und Karneval zugeordnet werden, jedoch einen eigenen Bereich bilden. Randnummer 38 Mit Trendartikeln sind nur Artikel gemeint, die einer bestimmten Moderichtung folgen oder eine Innovation darstellen. Dies bedeutet, dass Trendartikel neu auftreten und wieder verschwinden. Sollten sich bei Trendartikel auch über einen längeren Zeitraum eine Nachfrage von Kundenseite entwickeln, handelt es sich hierbei um keinen Trendartikel mehr. Silvesterfeuerwerkskörper sind demgegenüber klassische Saisonartikel, die keinem aktuellen Trend folgen und bereits seit Jahrzehnten an wenigen Tage vor Silvester verkauft werden dürfen. Randnummer 39
  16. Nach alledem ist das Untersagungsbegehren der Klägerin weder rechtlich begründet noch in der Sache nachvollziehbar. II. Randnummer 40 Die Nebenentscheidungen beruhen auf die §§ 91, 709 ZPO. III. Randnummer 41 Den Gegenstandswert hat die Kammer entsprechend dem Vortrag der Klägerin mit einer Monatsmiete bemessen, § 3 ZPO. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Randnummer 42 Beschluss Randnummer 43 Der Gegenstandswert wird auf
  17. 535,25 € festgesetzt.

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