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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 71/07 Urteil Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskran

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage zur BKV Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung

§ 9Nr.

7). Randnummer 33 Ausgehend hiervon war die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Beschickerin bzw. Schabloniererin, die einer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) versicherten Tätigkeit als Beschäftigte entspricht, gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108 ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind jedoch nicht hinreichend als wesentliche (Mit)-Ursache ihrer LWS-Erkrankung wahrscheinlich zu machen. Auf die Frage des objektiven Zwangs zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit kommt es deshalb nicht mehr an. Randnummer 34 Zunächst war die Klägerin während der von ihr angeschuldigten Zeit einer die LWS belastenden Tätigkeit im Sinne der BK 2108 ausgesetzt. Dabei kann offen bleiben, ob die von ihr in Abweichung von der Präventionsabteilung der Beklagten geschilderten Einwirkungen zu einer höheren Belastung der LWS geführt haben. Denn auch wenn die für sie ungünstigeren Angaben der Präventionsabteilung zugrunde gelegt werden, wird die für die Klägerin maßgebliche Gesamtbelastungsdosis von 8,5 MNh überschritten. Die Ermittlung der belastenden Einwirkungen erfolgt dabei nach dem so genannten Mainz-Dortmunder-Dosismodell (Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.), wobei bei Frauen grundsätzlich das Erreichen einer Mindestdruckkraft von 1.700 N pro Arbeitsvorgang erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 2008 – B 2 U 14/08 R – juris; Mainz-Dortmunder-Dosismodell, a.a.O., S. 116). Randnummer 35 Im Einzelnen ergibt sich für den Zeitraum von Mai 1972 bis Dezember 1982 unter Heranziehung der Angaben der Präventionsabteilung Folgendes: Randnummer 36 Beidhändiges Heben von Werkstücken mit 7 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 2.325 N, errechnet aus 7 kg Gewicht mal 75 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Da die für das Tragen der Werkstücke neben dem Körper angesetzte Druckkraft von 1.000 N den o.g. Mindestwert von 1.700 N nicht erreicht, ist insoweit keine belastende Einwirkung zu berücksichtigen. Das Quadrat der Druckkraft F von 2.325 N ist mit der Einwirkungszeit von 0,6944 h (500 Vorgänge pro Schicht von je 5 Sekunden Dauer: 3.600) pro Arbeitstag zu einer Zwischengröße von 3.753.666 Nh zu vervielfältigen, die dann durch die tägliche Arbeitsstundenzahl von 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen ist, was zu einem Betrag von 684,99 N führt. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 5.479,92 Nh pro Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei 220 Arbeitstagen jährlich und 10,5 Jahren ergibt diese Multiplikation 12.658.615 Nh bzw. 12,66 MNh. Randnummer 37 Entsprechend ergeben sich für den Zeitraum von Januar 1983 bis April 1989 folgende Einwirkungen: Randnummer 38 Einhändiges Heben von Farb- und Verdünnungskübeln mit 12,5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 3.425 N, errechnet aus 12,5 kg Gewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Tragen der Kübel mit 12,5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 2.062,5 N, errechnet aus 12,5 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich einer Konstante von 1.000 N. Bezüglich des Hebens ist das Quadrat der Druckkraft F von 3.425 N mit der Einwirkungszeit von 0,0028 h (2 Vorgänge pro Schicht von je 5 Sekunden Dauer: 3.600) pro Arbeitstag zu einer Zwischengröße von 32.845,75 Nh zu vervielfältigen. Für das Tragen ist das Quadrat der Druckkraft F von 2.062,5 N mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (2 Vorgänge pro Schicht von je 50 Sekunden Dauer: 3.600) pro Arbeitstag zu einer Zwischengröße von 11.825,59 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 39 Für die Rumpfbeugehaltung bei der Kontrolle der auszubessernden Teile (Neigung des Oberkörpers um mehr als 90°), für die kein Mindestdruckkraftwert gilt (vgl. Mainz-Dortmunder-Dosismodell, a.a.O., S. 116), ist pro Arbeitsvorgang eine Druckkraft von 1.700 N anzusetzen. Das Quadrat dieser Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 1,0417 h pro Arbeitstag (durchschnittlich 7,5 Sekunden pro Verrichtung mal 25 mal 2 [Schraubverbindung bzw. Hebel] mal 10 Maschinen am Tag: 3.600) zu einer Zwischengröße von 3.010.513 Nh zu vervielfältigen. Aus den Zwischengrößen 32.845,75 Nh (Heben), 11.825,59 Nh (Tragen) sowie 3.010.513 Nh (Rumpfbeugehaltung) ist die Summe von 3.055.184,3 Nh zu bilden, die dann durch die tägliche Arbeitsstundenzahl von 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen ist, was zu einem Betrag von 617,98 N führt. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 4.943,84 Nh pro Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei 220 Arbeitstagen jährlich und 6,2 Jahren ergibt die Vervielfältigung 6.743.397,8 Nh bzw. 6,7 MNh. Randnummer 40 Die sich aus der Addition der so ermittelten 12,66 MNh (Mai 1972 bis Dezember 1982) und 6,7 MNh (Januar 1983 bis April 1989) ergebende Gesamtdosis liegt mit 19,36 MNh (weit) oberhalb der für Frauen relevanten Gesamtbelastungsdosis von 8,5 MNh. Randnummer 41 Trotz ihres so errechneten Umfangs lassen sich diese Einwirkungen nach dem insoweit einschlägigen Beweismaßstab jedoch nicht hinreichend als wesentliche (Mit)-Ursache des LWS-Leidens der Klägerin wahrscheinlich machen. Randnummer 42 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" in Eingrenzung der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditiosinequa-non) kausal ist, voraus, dass die versicherte Einwirkung bei wertender Betrachtung nicht nur irgendeine Bedingung war, sondern wegen ihrer besonderen Beziehung zur geltend gemachten Krankheit wesentlich mitgewirkt hat (vgl. KassKomm-Ricke, Stand Dezember 2010, § 8 SGB VII Rn. 4 und 15, m.w.N.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolges (hier der Erkrankung) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind neben der Art und des Ausmaßes der versicherten Einwirkung sowie möglicher konkurrierender Ursachen insbesondere der zeitliche Verlauf und die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse (vgl. BSG, Urteil vom
  2. April 2005 – B 2 U 27/04 R –

§ 8Nr.

15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17). Randnummer 43 Danach liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Beschickerin bzw. Schabloniererin und der von ihr als BK geltend gemachten Erkrankung ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher ist lediglich möglich. Für ihn lässt sich zwar die Exposition als solche anführen. Entscheidende Zweifel an der angeschuldigten Ursachenbeziehung werden jedoch schon durch den zeitlichen Aspekt hervorgerufen. Randnummer 44 Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der BK 2108 steht die Aufgabe der belastenden Tätigkeiten nämlich in einer zeitlichen Beziehung zur maßgeblichen Krankheit. Es geht um Krankheiten, die die Aufgabe von Tätigkeiten erzwungen haben, weil die Tätigkeiten – schon vorher – für die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit ursächlich waren. Folglich muss die Krankheit schon bei der Entstehung des Unterlassungszwangs vorgelegen haben. Weiterhin muss die Aufgabe der Tätigkeit krankheitsbedingt erzwungen sein, d.h. die Tätigkeit muss bis zum Entstehen des Zwangs noch ausgeübt worden sein. Dies vorausgeschickt, ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor Aufgabe der Tätigkeit der Klägerin Ende April 1989, von deren Vorliegen sich der Senat volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom

  1. Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom
  2. Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), nicht nachgewiesen. Vielmehr ergeben sich erste Ansatzpunkte hierfür frühesten aus dem Arztbrief des A. K. Krankenhauses E. vom
  3. August 1997, in dem unter Bezugnahme auf ein MRT die Diagnose einer Bandscheibenvorwölbung in Höhe L5/S1 gestellt wird. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Wurzelreizsyndroms L5/S1 ist nach der Aufstellung der zuständigen Krankenkasse überhaupt erstmals vom
  4. Januar bis zum
  5. Februar 1998 verzeichnet. Randnummer 45 Die Angaben der Klägerin zum Krankheitsbeginn kann der Senat schon deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, weil sie vorliegenden sonstigen Tatsachen widersprechen. So hat die Klägerin in ihrem Antragsschreiben vom
  6. Januar 2005 sowie zur Begründung ihres Widerspruchs zwar bekundet, dass erste Krankheitsbilder bereits im Juli 1978 aufgetreten seien und sie die Tätigkeit als Lackiererin und Schabloniererin wegen ihrer Wirbelsäulenprobleme schon Anfang 1989 nicht mehr habe verrichten können. Aus den hierzu angeführten Schreiben der Konfliktkommission vom
  7. Januar und
  8. Februar 1989 lassen sich insoweit allerdings keine aussagekräftigen Indizien gewinnen. Lediglich im letztgenannten Schreiben ist überhaupt von einem ärztlichen Gutachten und einer Umsetzung in die Küche die Rede. Auf welche Erkrankungen sich ein solches Gutachten bezieht, ist ohne weiteres nicht zu erkennen. Angesichts des Attests von Dr. K. vom
  9. Januar 1989 in Verbindung mit seiner Mitteilung vom
  10. Februar 1987 erscheint als Erklärung der von ihm aufgrund eines Ultraschallbefundes empfohlenen Umsetzung aus der Farbgebung anstatt einer LWS-Erkrankung ein internistisches Leiden nahe liegend, wie Dr. B. in ihrem Gutachten vom
  11. September 2007 plausibel ausgeführt hat. Hierfür spricht nicht nur, dass die Klägerin laut den Dres. B., R. und I. u.a. an einer chronischen Gastritis, einer Hyperurikämie, einer ausgeprägten Fettleber sowie einer Fettstoffwechselstörung leidet. Vielmehr wird eine solche Erklärung vor allem auch durch die Einträge im SV-Ausweis gestützt. Denn nach den dort verzeichneten Diagnose-Nrn. der seinerzeit gültigen ICD 9 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, gegenwärtig in der Fassung der ICD 10 German Modifikation 2011; abrufbar unter www.dimdi.de) war die Klägerin wegen Gastritis- bzw. chronischer Lebererkrankungen u.a. gerade auch von Januar bis März 1987 arbeitsunfähig erkrankt. Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Rückenbeschwerden lassen sich für das Jahr 1987 aus dem SV-Ausweis dagegen nur für die Zeit vom
  12. August bis
  13. September entnehmen. Überdies hatte die Klägerin in ihrem Schreiben vom
  14. Januar 2005 ursprünglich selbst angegeben, dass die ärztlich als erforderlich angesehene Arbeitsplatzumsetzung im Zusammenhang mit dem Tragen von Arbeitsschutzkleidung und einer Atemmaske stand, was ebenfalls keinen erkennbaren Bezug zu einer relevanten Erkrankung der LWS aufweist. Randnummer 46 Die im SV-Ausweis enthaltenen Einträge zur Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen nicht näher bezeichneter Affektionen des Rückens im April 1981, Juli 1984, März sowie Mai/Juni 1985, Mai/Juni 1986, November/Dezember 1986 sowie August/September 1987 erlauben ebenfalls keinen ausreichend sicheren Schluss gerade auf eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS. Denn hierfür ist der Nachweis von Bandscheibendegenerationen (Diskosen), Instabilitäten im Bewegungssegment, Bandscheibenvorfällen, degenerativen Veränderungen der Wirbelkörperabschlussplatten (Osteochondrose), knöchernen Ausziehungen an den Randleisten der Wirbelkörper (Spondylose) oder aber von degenerativen Veränderungen der Wirbelgelenke (Spondylarthrose) erforderlich, wobei das Krankheitsbild neben einem durch Veränderungen an der Bandscheibe verursachten objektivierten Schaden zu chronischen oder chronisch wiederkehrenden Beschwerden mit Funktionseinschränkungen der LWS führen muss (siehe BSG, Urteil vom
  15. Mai 2005 – B 2 U 12/04 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2). Im Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK 2108 vom
  16. September 2006 (BArbBl. 10-2006, S. 30 ff.) sind als einschlägige Erkrankungen u.a. lokale Lumbalsyndrome, chronisch rezidivierende Beschwerden in der Kreuz-Lendengegend (z.B. Lumbago, Segmentlockerung oder Facettensyndrom) oder aber mono- und polyradikuläre lumbale Wurzelreizsyndrome sowie pseudoradikuläre Schmerzen aufgeführt. Randnummer 47 Entsprechende Befunde finden sich hier – wie bereits oben ausgeführt – allerdings frühestens seit Mitte August
  17. Erst aus dem MRT vom
  18. November 1998 gehen überhaupt minimale Vorwölbungen der Bandscheiben L3/4, L4/5 und L5/S1, eine Chondrose bei L5/S1 sowie geringe Zeichen einer Spondylarthrose bei L4/5 hervor. Das MRT vom
  19. Oktober 1999 erbrachte dann erstmals einen (mittelgroßen) Bandscheibenvorfall bei L5/S1 mit Affektion der Nervenwurzel sowie eine kleine Bandscheibenvorwölbung bei L4/5 mit Einengung des Spinalkanals. Das anlässlich seiner Untersuchung der Klägerin gar erst am
  20. Februar 2007 durch Prof. Dr. R. gutachtlich gesicherte Krankheitsbild der Klägerin in Form eines Schmerzsyndroms bei beginnender Gefügelockerung der unteren LWS würde nach den als maßgeblich für die Einschätzung des Ursachenzusammenhangs heranzuziehenden (vgl. BSG, Urteil vom
  21. Juni 2006 – B 2 U 13/05 R – juris) Konsensempfehlungen (siehe Trauma und Berufskrankheit 2005, 211 ff.) für sich betrachtet zwar grundsätzlich der Konstellation B2 entsprechen. Denn neben dem Bandscheibenvorfall bei L5/S1 liegt bei der Klägerin in Höhe L4/5 ein Chondrosegrad I vor, was – entgegen Prof. Dr. R. – zur Erfüllung des erforderlichen Zusatzkriteriums ausreicht. Insoweit genügt nämlich eine Höhenminderung und/oder ein Prolaps an mehreren Bandscheiben, ohne dass es – anders als zum Erreichen eines Eingangskriteriums – eines Chondrosegrades II bedarf (siehe Konsensempfehlungen Abschn. 1.4, a.a.O., S. 217). Wie Prof. Dr. R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  22. September 2007 unter Heranziehung der Konsensempfehlungen nachvollziehbar dargelegt hat, ist für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs vor allem der bildgebende Befund zum Zeitpunkt der Aufgabe der belastenden Tätigkeit wegweisend (Konsensempfehlungen Abschn. 1.2, a.a.O., S. 214). Datieren hier die ersten LWS-Aufnahmen aber erst auf einen Zeitpunkt von mehr als acht Jahren nach Beendigung der belastenden Einwirkungen und ist auf den fast 14 Jahre später gefertigten Aufnahmen vom
  23. Januar 2003 ein Chondrosegrad I nur bei L4/5 vorhanden, verbleiben beim Senat gewichtige Zweifel, dass dieses Schadensbild auch schon bis spätestens Ende April 1989 vorgelegen hat. Denn mit der Länge des Zeitraums zwischen dem Ende der Exposition und der erstmaligen Krankheitsdiagnose nimmt die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen ab (Konsensempfehlungen Abschn. 1.4, a.a.O., S. 216 und 217). Der praktische Ausschluss einer Konstellation B2 bis spätestens Ende April 1989 durch Prof. Dr. R. leuchtet ohne Weiteres ein. Denn geht ein mittelgroßer Bandscheibenvorfall bei L5/S1 überhaupt erst aus dem MRT vom
  24. Oktober 1999 hervor, wohingegen die MRT-Aufnahmen von August 1997 und vom
  25. November 1998 insoweit noch unergiebig sind, und ist ein Chondrosegrad I bei L4/5 gar erst den Röntgenaufnahmen vom
  26. Januar 2003 zu entnehmen, hat sich das Schadensbild erst seit Oktober 1999 innerhalb von gut drei Jahren – und über zehnjähriger Karenz zu den letzten belastenden Einwirkungen – entwickelt. Dass bis zum Zeitpunkt der Einstellung der belastenden Tätigkeit keine Röntgenbilder der LWS gefertigt wurden, ergibt sich aus den Einträgen im SV-Ausweis. Danach datiert die einzige Röntgengroßaufnahme nämlich vom
  27. Januar 1988 und wurde wegen einer akuten Bronchitis (Diagnose-Nr. 466 ICD 9) gefertigt. Folglich kam es insbesondere nicht (mehr) darauf an, dass Dr. K. die Klägerin laut ihren Angaben zwischen 1984 (so Aufstellung vom
  28. Mai 2005) und 1998 (Widerspruchsbegründung) auch wegen Wirbelsäulenbeschwerden behandelt hat. Randnummer 48 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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