Obsah (4)
§ 630§ 242§ 308§ 611Überstundenvergütung - Verwirkung - Intransparenz Leitsatz Einzelfallentscheidung: 1. Keine Verwirkung tritt ein, soweit der Arbeitgeber Überstundenvergütungsansprüche des Arbeitnehmers zur Schadensab
§ 630Nr.
17; BAG
§ 242Verwirkung Nr.
46). Der Berechtigte muss unter den Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyale verspätete Geltendmachung von Rechten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen (BAG ZinzO 2000, 411; BAG
§ 242Verwirkung Nr.
46). Randnummer 48 Ein solcher Ausschluss ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer, der durch monatelange, widerspruchslose Hinnahme ausbleibender Vergütung für angefallene Mehrarbeit den Eindruck erweckt, diese werde ohne Vergütungserwartung geleistet und er erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klarstellt, er habe sich insoweit eine Nachforderung vorbehalten (LAG Köln Urteil vom 01.08.1997, NZA – RR 1998, 393, 394). Randnummer 49 Die vorgenannten Grundsätze des LAG Köln sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum einem hat der Kläger weder aus seiner Warte noch aus Sicht der Beklagten den Eindruck erweckt, dass er Mehrarbeit ohne Vergütungserwartung leisten werde. Ganz im Gegenteil, die Beklagte hat behauptet, dass die 120 Überstunden, die der Kläger getätigt hat im Zeitraum Februar 2006 bis Juni 2006, aufgrund einer Vereinbarung, wie dies in der Anlage K 3 im Einzelnen aufgelistet worden ist, als Schadensabgeltung für den Verkehrsunfall vom 19.10.2005 verrechnet worden seien. Mithin ist gerade durch die Beklagte belegt worden, dass der Kläger für die geleisteten Überstunden eine Vergütung erwartet und auch erhält. Randnummer 50 Ein weiteres entscheidendes Kriterium, worin sich der vorliegende Fall unterscheidet ist, dass nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer klargestellt worden ist, dass er sich insoweit eine Nachforderung vorbehalte. Randnummer 51 Vorliegend hat der Kläger am
- Juli 2009 die streitgegenständlichen Forderungen durch die Klageerhebung geltend gemacht. Erst in der Berufungsinstanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.06.2010 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau ein Kündigungsrechtsstreit zum Az. 6 Ca 94/10 rechtshängig sei. Anhand des Aktenzeichens des Kündigungsschutzverfahrens aus dem Jahr 2010 ist ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt hiesiger Klageerhebung im Sommer 2009 noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat zur Beklagten. Insofern kann der Argumentation des Arbeitsgerichts gefolgt werden, welches festgestellt hat, dass es am Umstandsmoment fehlt, da gerade während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass Überstundenansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Arbeitnehmer würden häufig davon absehen, um das Einvernehmen während des Arbeitsverhältnisses nicht zu belasten. Im Übrigen bleibe es dem Arbeitgeber unbenommen, innerhalb des von der Rechtsprechung gesetzten Rahmens Ausschlussfristen zu vereinbaren. Randnummer 52 Auch die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger seine diesbezüglichen Ansprüche ihr gegenüber nicht geltend gemacht habe, ist nicht unstreitig. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2009 auf dessen Seite 1 im ersten Absatz vorgetragen: „Der Kläger hat auch nach Erhalt der betreffenden Lohnabrechnungen jeweils Widerspruch gegen den unberechtigten Abzug erhoben.“ Auf diesen Vortrag des Klägers ist die Beklagte, die für die Voraussetzungen der Verwirkung darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht weiter eingegangen. Insofern hätte die Beklagte nach streitigem diesbezüglichem Vortrag einen Beweis für ihre Behauptung anbieten müssen. Dies ist nicht erfolgt, so dass sie auch hier beweisfällig geblieben ist. Randnummer 53 Das Umstandsmoment scheitert insbesondere auch daran, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 01.05.2008 dort unter Ziffer 12 eine sogenannte „Ausschlussklausel“ vereinbart haben. Randnummer 54 Dort heißt es: „ Durch die Veränderung des alten Arbeitsvertrages von Stundenlohn auf Gehalt bestehen keine Ansprüche mehr von beiden Seiten.“ Randnummer 55 Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, dass das Arbeitsgericht es unberücksichtigt gelassen habe, was die Parteien unter Ziffern 12 vereinbart haben und diese Vereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass eventuelle Ansprüche aus der Vergangenheit nicht mehr bestehen, widerlegt dies, dass sich die Beklagte bereits im Frühjahr 2008 darauf eingestellt hat, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, dass mit der Ziffer 12 des neuen Arbeitsvertrages auch Ansprüche aus der Vergangenheit, also auf Grundlage der alten arbeitsvertraglichen Vereinbarung damit ausgeschlossen sein sollen, zeigt dies, dass die Beklagte offensichtlich in Erwägung gezogen hat, dass noch Ansprüche aus der Vergangenheit bestehen könnten. Randnummer 56 Dass die im neuen Arbeitsvertrag vom 01.05.2008 vereinbarte Ziffer 12 wegen eines Verstoßes gegen das Transparentsgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau zutreffend festgestellt. Es ist durch diese Formulierung keinesfalls ersichtlich, welche Ansprüche hiervon erfasst werden. Randnummer 57
- Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat dem Kläger den Anspruch auf Zahlung von 114,00 € als Prämien für den Monat Februar 2006 nebst Zinsen zugesprochen. Die Entstehung des Anspruches ist zwischen den Parteien unstreitig. Dies ergibt sich auch aus der Anlage K 3, wonach die Unfall- und Leistungsprämie für Februar 06 gestrichen sind. Randnummer 58 Dieser Anspruch des Klägers ist weder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zum Ausgleich von Schadensersatzansprüchen bezüglich des Unfalls vom 19.10.2005 erloschen noch verwirkt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden vertraglichen Vereinbarung und zum fehlenden Umstandsmoment der Verwirkung Bezug genommen werden. Randnummer 59
- Mit ihrer Berufung greift die Beklagte auch die unter Ziffer 2 erfolgte Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 824,70 € brutto nebst Zinsen an den Kläger an unter Wiederholung ihrer Rechtsauffassung in erster Instanz. Mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 01.05.2008 sei die gesamte Tätigkeit des Klägers mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten. Am 01.05.2008 sei zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger ein weiteres Gespräch geführt worden, währenddessen der Vertrag unterzeichnet worden sei. Während dieses Gespräches habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger nochmals ausdrücklich erklärt, dass nach der Regelung in diesem Änderungsvertrag die gesamte Tätigkeit des Klägers mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein soll und insbesondere Überstunden nicht mehr gesondert vergütet werden sollen. Randnummer 60 Die Ausführungen der Beklagten sind dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger durch den Geschäftsführer der Beklagten nochmals der hinter dem Vertrag stehende Sinn der Umstellung von Stundenlohnvergütung auf Pauschallohnvergütung erläutert worden ist, dass mit der Gehaltszahlung alle geleisteten Überstunden abgegolten sein sollen. Keinesfalls ist darin der Abschluss einer weiteren vertraglichen, mündlichen Vereinbarung zu sehen. Denn wenn bei der Vertragsunterzeichnung durch den Kläger dies im Sinne einer weitergehenden, zusätzlich zum Vertrag geltenden Regelung gemeint gewesen sein sollte, wäre dies durch Ziffer 6 des Vertrages ausgeschlossen. Ziffer 6 lautet: Randnummer 61 „ Es werden keinerlei Nebenabreden oder Vereinbarungen über die im Arbeitsvertrag festgelegten Leistungen hinaus getroffen. Es besteht nur Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten oder extern schriftlich getroffenen Vereinbarungen.“ Randnummer 62 Nach den Schilderungen des Sachverhaltes durch die Beklagte zur Vertragsunterzeichnung ist dies vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Geschäftsführer dem Kläger nochmals mündlich dessen Lesart und Verständnis der schriftlichen Vertragsgestaltung erläutert hat. Randnummer 63 Die rechtliche Auffassung der Beklagten, dass sich die Pauschalvergütung aus dem Vertrag ergebe, findet zunächst einmal seine Grundlage nicht im Text des Arbeitsvertrages. Es ist in keiner Ziffer des Arbeitsvertrages, insbesondere nicht in Ziffer 3 bei der monatlichen Vergütung mitgeregelt worden, wie viele Überstunden damit abgegolten sein sollen. Eine dahingehende Vereinbarung der Abgeltung aller geleisteten Überstunden mit dem Monatsgehalt ergibt sich auch nicht aus Ziffer 2 des Vertrages. Randnummer 64 Keinesfalls ergibt sich aus dieser Formulierung und auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung die generelle pauschale Abgeltung aller geleisteten Überstunden. Randnummer 65 In seinen Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau dazu trefflich ausgeführt, dass es sich bei Ziffer 2 im Änderungsvertrag vom
- Mai 2008 „ Die Tätigkeit wird während der üblichen Geschäftszeit ausgeübt, kann jedoch im Bedarfsfall nach den Bedürfnissen des Kraftverkehrsgewerbes angepasst werden.“ - um eine unklare Regelung handelt, da hiermit auch lediglich die Verteilung der Arbeitszeit gemeint sein kann Randnummer 66 Sollten die Parteien jedoch, wie von der Beklagen behauptet, eine dahingehende Vereinbarung bei Vertragsunterzeichnung gemeint und abgeschlossen haben, wonach alle Überstunden mit der Zahlung des Monatsgehalts von 1.500 € abgegolten sind, so ist eine solche Vereinbarung intransparent im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam nach § 306 Absatz 1 BGB. Randnummer 67 Das BAG hat entschieden, dass die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt (Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 – NZA 10/201 Seite 575). Randnummer 68 Bei den im Arbeitsvertrag vom 01.05.2008 getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um eine von der Beklagten aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Dazu ist die anwesende Prokuristin der Beklagten im Verhandlungstermin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt am 09.06.2011 befragt worden. Diese hat erklärt, dass die Vertragsänderung auf Pauschallohnvereinbarung mit fast allen Fahrern getroffen worden ist. Randnummer 69 Das Bundesarbeitsgericht hat in der zuvor zitierten Entscheidung vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 ausgeführt: Randnummer 70
(14)aa) „Wird davon ausgegangen, dass eine Regelung wie die Streitbefangene die Hauptleistungspflichten der Parteien betrifft (zum Meinungsstand vgl. ErfK/Preis,
- Auflage §§ 305 – 310 BGB Rn. 91 f; HWK/Gotthardt,
- Aufl. Anh. §§ 305 – 310 BGB Rn. 39), unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwohl der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. … Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.“ Randnummer 71
(15)bb) „ Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen (vgl. ErfK/Preis, §§ 305 – 310 BGB Rn. 91; HWK/Gotthardt, Anh. §§ 305 – 310 BGB Rn. 39; Hromadka/Schmitt-Rolfes, NJW 2007, 1077
(1780); Bauer/Chwalisz, ZfA 2007, 339
(354)). Anderenfalls ließe sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Der Umfang der Leistungspflichten muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsabschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinnahmte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG, NZA 2009, 1105 =
§ 242Betriebliche Übung Nr.
85 = EZA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10 Rn. 14; BAG NZA 2007, 87 = NJW 2007, 536 =
§ 308Nr.
6 = EZA BGB 2002, § 308 Rn. 6, Rn. 28).“ Randnummer 72 Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und die damit von der Beklagten gemeinte Regelung nicht klar und verständlich. Nach dem Willen der Beklagten sollen alle Arbeitsstunden von der Zahlung der Monatsvergütung erfasst sein, die der Arbeitnehmer – hier der Kläger - erbringt. Der Umfang sämtlicher Arbeitsstunden ist im Arbeitsvertrag nicht bestimmt. Weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag ist eine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit zu entnehmen (vgl. zu dieser Auslegungsmöglichkeit BAGE 116,66 = NZA 2006, 149). Nach dem Vertragsverständnis der Beklagten sollen mit der Vergütung „alle“ Überstunden abgegolten sein, also ohne jegliche Beschränkung, so auch im Hinblick auf die zulässige gesetzliche Höchstarbeitszeit. Randnummer 73 Nach dem die Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingen feststeht, ergibt sich die Anwendbarkeit der dispositiven Gesetzesbestimmungen, § 306 Absatz 2 BGB. Randnummer 74 Die Vergütung des Klägers regelt sich nach § 612 BGB. Die Parteien haben einen Bruttomonatsverdienst von 1.500 € vereinbart. Randnummer 75 Zutreffend hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 43,75 Stunden zugrunde gelegt. Dies wird von dem nicht von der Hand zu weisenden Indiz getragen, dass die wöchentliche Arbeitszeit von der Beklagten in Höhe von 43,75 Stunden auf sämtlichen von der Beklagten vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 eingetragen ist, obwohl keine konkrete Arbeitszeit im Vertrag geschrieben steht. Demgegenüber hat der Kläger seine Ansprüche sämtlich auf Basis von 43,75 Stunden errechnet. Dies ist zumindest ein tragendes Indiz dafür, dass die Parteien diese wöchentliche Arbeitszeit in der alltäglichen Praxis gelebt haben. Randnummer 76 Bei einer 43,75-Stunden-Woche und einer Bruttomonatsvergütung von 1.500,00 € ergibt sich ein Stundenlohn von 7,91 €. Hinsichtlich der Berechnung der geleisteten Überstunden hat das Arbeitsgericht die Auflistung der (unstreitigen) Stunden des Klägers im Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2009, dort Seite 4 (Bl. 36 d. A.), zugrunde gelegt. Die dort angegebenen Stunden der Beklagten abzüglich der zu leistenden 43,75 Wochenstunden ergeben die Differenz von 104,26 Stunden, die als Überstunden zu vergüten sind. Randnummer 77 Mithin ergibt sich für 104,26 geleistete Überstunden multipliziert mit einem Stundenlohn von 7,91 € brutto der Zahlungsbetrag von 824,70 € brutto. Randnummer 78 Insofern war die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet und zurückzuweisen. Randnummer 79 II. Zur Berufung des Klägers: Randnummer 80 Der Kläger hat seine Berufung darauf beschränkt, soweit das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau seinen erstinstanzlichen Klageantrag zu 2 über einen Betrag von 824,70 € brutto hinausgehend abgewiesen hat. Randnummer 81 Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf die darüber hinausgehend von ihm geltend gemachten Überstunden für den Zeitraum ab Mai 2008. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Überstunden auch mit der Berufung nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 82 Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob die Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 29. Mai 2002 – 5 AZR 370/01 – EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10, zu V 1 der Gründe). Randnummer 83 Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 –
§ 611Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = Ez
A TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148, zu II 3 der Gründe;
- Mai 2002 – 5 AZR 370/01 – aaO). Randnummer 84 Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat gemessen an diesen Grundsätzen zutreffend darauf erkannt, dass die Ansprüche nicht hinreichend vom Kläger dargelegt worden sind. Der Kläger hat im Einzelnen nicht zu den nur hinsichtlich der Anzahl nach angegebenen Überstunden vorgetragen, sondern als Beweis auf die Vorlage der von ihm erstellten Stundenabrechnungen durch die Beklagte angetragen. Randnummer 85 Soweit der Kläger sich auf von ihm erstellte monatliche Stundenabrechnungen bezieht, welche sich bei der Beklagten befinden, so führe dies nach der Auffassung der ersten Instanz nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast oder zumindest eine Beweiserleichterung für den Kläger. Richtig ist, dass es ihm – dem Kläger - unbenommen gewesen wäre, sich Kopien von seinen Stundenaufzeichnungen zu machen. Randnummer 86 Die damit verbundene rechtliche Frage, ob eine Vorlagepflicht der Beklagten nach § 422 ZPO i. V. m. 810 BGB oder gemäß §§ 421, 423 ZPO besteht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Randnummer 87 Die Beklagte hat den behaupteten geleisteten Überstunden widersprochen und hat auf ihre Auswertung der digitalen Fahrtenschreiber Bezug genommen und unter Einschluss von Urlaubs- und Krankheitstagen für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 die Monatsstunden aufgelistet. Darauf basierend sind dem Kläger die über 43,75 wöchentliche Arbeitsstunden hinausgehenden Stunden (104,26 h) in Höhe von 824,70 € brutto unter Ziffer 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils vom
- Februar 2010 zugesprochen worden. Randnummer 88 Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte gemäß § 421 ZPO verpflichtet wäre, die von ihm erstellten Stundenzettel an ihn herauszugeben, so dass er seinen bisherigen Vortrag, der sich lediglich auf die Angabe der Gesamtüberstunden für die einzelnen streitgegenständlichen Monate bezieht, substantiieren zu können, ist diese Rechtsansicht unzutreffend. Randnummer 89 Vorliegend geht es nicht um die Beweiserhebung, sondern zunächst um die erforderliche Substantiierung des klägerischen Vortrags. Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 17.07.2009 für die von ihm als Gesamtstunden für die jeweiligen Monate aufgelisteten Überstunden Beweis angeboten durch Vorlage der monatlichen Stundenabrechnungen des Klägers für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 durch die Beklagte. Randnummer 90 Im Kleide des Beweisantritts verlangt der Kläger im Grunde eine Auskunft durch die Beklagte, um so seiner Darlegungspflicht nachkommen zu können. Randnummer 91 Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich keine Partei gehalten sei, dem Gegner Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen. Die Darlegungs- und Beweissituation dürfe nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben seien jedoch dann anzuerkennen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich brächten, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne (BAG vom 01.12.2004 – 5 AZR 664/03 – NZA 2005, 289 zu II und 1 der Gründe; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg vom 04.02.2010 – 2 Sa 498/09 und 2 Sa 889/09 – zitiert nach Juris Rn. 57 ff.; andere Ansicht Müller NZA 2008, 977, 980). Randnummer 92 Gemessen an diesen Grundsätzen besteht vorliegend weder ein Auskunfts- noch ein Herausgabeanspruch, weil der Kläger nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis über die damals geleisteten Arbeitsstunden ist. Randnummer 93 Das Verhalten des Klägers, der es nach seinen Angaben unterlassen hat, von den bei der Beklagten abgegebenen von ihm ausgefüllten Stundennachweisen Kopien zu fertigen, sei es aus Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit, so stellt dies keine Ungewissheit in entschuldbarer Weise dar. Randnummer 94 Die Beweiskraft der privaten Urkunde, als solche können die Stundenaufzeichnungen des Klägers betrachtet werden, bietet nach § 416 ZPO nur den Beweis dafür, dass der Inhalt der ausgestellten Urkunde vom Aussteller stammt. Sie bietet keine Beweiskraft hinsichtlich des Inhaltes. Randnummer 95 Würde man demgegenüber von einer Vorlagepflicht der Beklagten gemäß §§ 421, 423 ZPO ausgehen und die Beklagte dieser Vorlagepflicht nicht nachkommen, so würden die behaupteten Tatsachen als bewiesen unterstellt werden. Der Kläger hat aber keine erforderlichen Tatsachen für die von ihm nur zahlenmäßig angegebenen Überstunden pro Monat dargelegt. Randnummer 96 Insofern kann offenbleiben, ob die Beklagte überhaupt noch im Besitz der entsprechenden Unterlagen ist und zu einem solchen Besitz aufgrund steuerrechtlicher oder arbeitszeitgesetzlicher Vorschriften (§ 16 Abs. 2 ArbeitsZG und § 21 a Abs. 7 ArbeitsZG) dazu verpflichtet wäre. Randnummer 97 Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren. Dies muss der Arbeitnehmer im Prozess eindeutig vortragen (vgl. BAG, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO, AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Randnummer 98 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen scheitert es bereits an den erforderlichen Darlegungen des Klägers zu den von ihm erbrachten Überstunden, so dass die Prüfung, ob solche angeordnet, gebilligt oder durch die Beklagte geduldet worden sind, dahingestellt bleiben kann. Randnummer 99 Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten unterlagen daher der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge nach jeweiliger Zurückweisung. Mithin waren die Kosten aufgrund der jeweiligen Berufungsbeschwer zu quoteln. Randnummer 100 Für die Zulassung der Revision der jeweiligen Berufungen bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.