, § 133 Rdnr. 23). Sie führen im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Randnummer 41 Diesen in diversen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts dargelegten Auffassungen schließt sich die erkennende Kammer an. Randnummer 42 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ergibt sich vorliegend Folgendes. Randnummer 43 Es kann letztlich offen bleiben, ob die Darlegungen zum betriebsbedingten Änderungskündigungsgrund, unter Berücksichtigung der weiteren Darlegungen in der Berufung, hinsichtlich der von der Beklagten beabsichtigten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden ab dem 01.01.2010 in ausreichendem Maße dargelegt worden sind und diese die Änderung sozial rechtfertigen. Die streitgegenständliche Änderungskündigung ist bereits deshalb unwirksam, da die Beklagte die von ihr beabsichtigte Änderung, wie im Änderungsvertrag auf Seite 2 unter § 2 näher ausgeführt (Bl. 12 d. A.), zum einen hinsichtlich der betriebsbedingten Notwendigkeit nicht dargelegt hat und zum anderen ist das unterbreitete Änderungsangebot in diesem Punkt nicht eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar. Randnummer 44 § 2 des Änderungsvertrages lautet wie folgt: Randnummer 45 DIE M. gemeinnützige GmbH ist zur Zeit nicht tarifgebunden. Randnummer 46 Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, so finden auf das Arbeitsverhältnis die im Betrieb jeweils anwendbaren Tarifverträge in ihrer aktuellen Fassung Anwendung. Randnummer 47 Es kann zu einer Ablösung durch andere Tarifverträge kommen, wobei sowohl ein Wechsel zu einer anderen Branche als auch zu einer anderen Gewerkschaft möglich ist. Randnummer 48 Weiterhin kann die Bindung an Tarifverträge entfallen, z. B. durch Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. In diesem Fall gilt der Tarifvertrag in derjenigen Fassung fort, wie er im Zeitpunkt des Austritts und des Wegfalls der Tarifbindung gegolten hat. Randnummer 49 Nachdem im Berufungsverfahren der Änderungsvertrag vom 23.02.1993 angefordert und vorgelegt worden ist, ergibt sich aus diesem die Vereinbarung des Geltungsbereich BAT-O. Randnummer 50 Ungeachtet der rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dieser Neufassung in § 2 des Änderungsvertrages ergeben, hat die Beklagte die betriebsbedingte Notwendigkeit dieser Änderung nicht vorgetragen. Die von der Beklagten unter § 2 des Änderungsvertrages als solche in der mündlichen Verhandlung bezeichnete „Tarifwechselklausel“ ist hinsichtlich der Notwendigkeit der Änderung aus betriebsbedingten Kündigungsgründen nicht von der Beklagten dargelegt worden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht auszuschließen sei, dass die unter § 2 nunmehr beabsichtigte gültige Regelung künftig eine eigenständige Bedeutung erlangen könnte, wenn die Beklagte, die zum Zeitpunkt des Angebots des Änderungsvertrages erklärt hat, zurzeit nicht tarifgebunden zu sein, einen Firmentarifvertrag abschließt oder einem Arbeitgeberverband beitritt. Angesichts ihres Zieles, die Rentabilität des Betriebes zu steigern und die Arbeit in der Bibliothek nur noch durch eine Teilzeitkraft ausführen zu lassen, geht eine Regelung, wie sie § 2 des Änderungsvertrages enthält, darüber hinaus und ist von der Klägerin billigerweise nicht hinzunehmen. Ungeachtet dessen, ob die im Vertrag vom 23.02.1993 vereinbarte tarifliche Geltung des BAT-O nur zu der im Zeitpunkt des Betriebsüberganges geltenden Fassung zur Anwendung käme, so die Auffassung der Beklagten, ist nicht von der Beklagten vorgetragen, aus welchen betriebsbedingten Kündigungsgründen eine Änderung, wie unter § 2 des Änderungsvertrages abgefasst, erforderlich wäre. Randnummer 51 Die Änderung in § 2 ist für die Klägerin auch nicht eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar und führt auch aus diesem Grund zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung. Randnummer 52 Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition aus § 2 Satz 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Dieses (Änderungs-)Angebot muss wie jedes Angebot im Sinne von § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein (BAG, Urteil vom 16.09.2004 – 2 AZR 628/03 – zitiert nach Juris dort Rdnr. 15 m. w. N.). Das angestrebte Rechtsgeschäft muss vom Empfängerhorizont aus beurteilt und in sich verständlich und geschlossen sein (MünchKomm–BGB/Kramer 4.
Nr. 4; Soergel BGB 13.
Nr. 4; Palandt/Heinrichs BGB 62.
Nr. 1). Dem gekündigten Arbeitnehmer muss ersichtlich sein, welche (wesentlichen) Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis künftig haben soll (APS-Künzl 2. Aufl. § 2 KSchG Rd. Nr. 17; HK-KSchG/Weller/Hauck 4.
G Rd. Nr. 18). Nur so kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung über das Angebot in Kenntnis aller wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. – Änderungen treffen. Dabei genügt eine „Bestimmbarkeit“ des Angebots. Der Inhalt der Offerte ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu interpretieren und zu bestimmen (MünchKomm-BGB/Kramer 4.
a.a.O; Soergel BGB 13.
aaO). Ist danach das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, so führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Randnummer 53 Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 2 des Änderungsvertrages vom 25.06.2009 nicht hinreichend bestimmt bzw. für die Klägerin bestimmbar. Aufgrund der Formulierung „Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, so finden auf das Arbeitsverhältnis die im Betrieb jeweils anwendbaren Tarifverträge in ihrer aktuellen Fassung Anwendung“ stellt eine aufschiebend bedingte Vereinbarung dar. Für die Klägerin ist aufgrund ihrer bekannten vertraglichen Situation, nämlich der Anwendbarkeit des BAT-O aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom 23.02.1993 nicht deutlich hinreichend bestimmbar, welcher Tarifvertrag – möglicherweise nur in einzelnen Passagen - auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, wenn denn die Beklagte, die zum Zeitpunkt des Änderungsangebotes nach ihrem Bekunden nicht tarifgebunden ist, in Zukunft einer Tarifbindung unterliegen wird. Für die Klägerin ist es als juristischer Laie nicht erkennbar, mit welchem Status die arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung des BAT-O im Änderungsvertrag vom 23.02.1993 durch die in § 2 des Änderungsvertrages angebotene unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden Tarifwechselklausel weiterhin fortgelten wird oder nicht. Randnummer 54 Enthält das Angebot des Arbeitgebers eine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten, muss die soziale Rechtfertigung für jeden einzelnen Punkt geprüft werden (BAG 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04 – AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 2 Nr. 81 = EzA Kündigungsschutzgesetz § 2 Nr. 54; Urteil vom 06. März 1986 – 2 ABR 15/85 – BAGE 51, 200). Genügt auch nur eine der beabsichtigten Änderungen den Anforderungen nicht, so hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung zur Folge. Das Gericht kann nicht etwa die Änderungskündigung teilweise für wirksam erklären (BAG 23. Juni 2005 – 2 AZR 95/(05 – EzA KSchG § 2 Nr. 55; 6. März 1986 – 2 ABR 15/85 – aaO; KR-Rost 7.
G Rd. Nr. 106 d; teilweise abweichend (stärkere Prüfung von Umdeutungsmöglichkeiten) Löwisch NZA 1988, 6.33, 636). Randnummer 55 Da bereits die Vertragsänderung hinsichtlich § 2 des Änderungsvertrages sozial nicht gerechtfertigt ist, so hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung zur Folge. Mithin kann die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden dahingestellt bleiben. Randnummer 56 Die Änderungskündigung ist darüber hinaus unwirksam, weil der Betriebsrat von der Beklagten mit Anhörungsschreiben vom 17. Juni 2009 (Bl. 49 bis 52 d. A.) nicht zu der Änderung in § 2 des Änderungsvertrages angehört worden ist. Die gesamte Anhörung zur ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung bezieht sich auf die Reduzierung der bisherigen Vollzeitarbeit von 40 Stunden auf zukünftig eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Mit keinem Wort erwähnt die Beklagte im Anhörungsschreiben das Erfordernis der Änderung hinsichtlich § 2 des Änderungsvertrages. Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, sind dem Betriebsrat alle hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, insbesondere über die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen und die Gründe für deren Zumutbarkeit im Verhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers (BAG 30.11.89 EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 77). Die Informationspflicht entfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt annehmen möchte (v. Hoyningen-Huene/Linck § 2 KSchG Rd. Nr. 33 a a. A. FKHES Rd. Nr. 11) oder angenommen hat und hiergegen gemäß § 2 KSchG klagt (BAG 10.03.82, EzA § 2 KSchG Rd. Nr. 3). Randnummer 57 Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 58 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weicht nicht von obergerichtlichen Entscheidungen ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.