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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 421/09 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebl

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung keine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots durch den EinigVtr Leitsatz

  1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97 = NZA 1999, 597). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine fiktive Einbeziehung nicht möglich (Entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). (Rn.20)
  2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.22)
  3. Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. Oktober 2009, S 12 R 192/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind. Randnummer 2 Der am ... 1960 geborene Kläger ist nach der Urkunde der Ingenieurschule Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom
  6. Juli 1984 berechtigt, die Berufszeichnung Elektroingenieur zu führen. Vom
  7. September 1984 bis zum
  8. Juni 1990 war er zunächst als Elektroingenieur, danach als Leiter Preise, als Leiter Projektierung sowie als Gruppenleiter Projektierung beim VEB T. Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., tätig. Am
  9. Juli 1990 war er als Elektroinstallateur tätig, wobei in dem Sozialversicherungsausweis als Betrieb "W., Abteilung Finanzen – Referat Steuern" angegeben wird. Randnummer 3 Am
  10. November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  11. November 2007 ab und führte aus, weder die sachliche noch die betriebliche Anspruchsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei am
  12. Juni 1990 erfüllt gewesen. Der Kläger habe an diesem Tag keine Beschäftigung ausgeübt, für die ein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Randnummer 4 Den hiergegen am
  13. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er erkenne die Stichtagsregelung (
  14. Juni 1990) nicht an, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  15. März 2008 zurück. Sie führte ergänzend aus, dass der VEB T. Gebäudeausrüstung M. bereits vor dem
  16. Juli 1990 privatisiert worden sei. Die Bitte Eintrag suchen und anpassen. sei am
  17. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am
  18. April 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, es handele sich um einen Härtefall. Bei seinem Beschäftigungsbetrieb habe es sich bis zum
  19. März 1990 eindeutig um einen volkseigenen Betrieb gehandelt. Die Stichtagsregelung könne nicht ohne Ausnahmen gelten. Das SG hat mit Urteil vom
  20. Oktober 2009 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die betriebliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt sei. Nach dem Sozialversicherungsausweis sei der Kläger am
  21. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem dem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Randnummer 6 Der Kläger hat gegen das am
  22. November 2009 zugestellte Urteil am
  23. Dezember 2009 Berufung beim SG eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er begehre weiterhin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bis zum
  24. Juni 1990, mindestens jedoch bis zum
  25. Juni
  26. Das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er in der Bitte Eintrag suchen und anpassen. gearbeitet habe. Für den Betriebsteil B. des VEB T. Gebäudeausrüstung M. sei die betriebliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfüllt. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  27. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  28. November 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
  29. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom
  30. September 1984 bis zum
  31. Juni 1990, mindestens jedoch bis zum
  32. Juni 1990, als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  33. Oktober 2009 zurückzuweisen. Sie erwidert, dass die Tätigkeit des Klägers im VEB T. Gebäudeausrüstung Magdeburg, Betriebsteil B., am
  34. Juni 1990 geendet habe. An diesem Tag sei der VEB m. der Eintragung der Bitte Eintrag suchen und anpassen. in das Handelsregister erloschen. Ob der Kläger am
  35. Juni 1990 selbständig oder in der Bitte Eintrag suchen und anpassen. tätig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Randnummer 11 Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 12 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Senat konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 14 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen. Randnummer 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. Randnummer 16 Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  36. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11). Randnummer 17 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden. Randnummer 18 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 19 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
  37. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
  38. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom
  39. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
  40. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Randnummer 20 Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der
  41. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe Urteil vom
  42. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom
  43. Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des früheren
  44. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom
  45. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16). Randnummer 21 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
  46. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 22 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom
  47. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom
  48. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  49. Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Absatz 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom
  50. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag. Randnummer 23 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
  51. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 24 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
  52. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 25 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
  53. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
  54. August 2009). Randnummer 26 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
  55. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12). Randnummer 27 Art. 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  56. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36). Randnummer 28 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
  57. Juni 1990 (aber nicht am
  58. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
  59. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  60. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 29 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am –
  61. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 30 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
  62. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45): Randnummer 31 "Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
  63. Juni 1990, aber nicht am
  64. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
  65. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 32 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
  66. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. II. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  67. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487,
  68. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
  69. Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 35 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am
  70. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Denn bereits mit Ablauf des
  71. Juni 1990 war seine Tätigkeit im VEB T. Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., beendet. An diesem Tag ist infolge der Umbildung des Betriebes zur Technischen Gebäudeausrüstung M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. die Akte von Amts wegen geschlossen worden. Die Eintragung des neuen Unternehmens erfolgte am
  72. Juni 1990 unter der Register-Nr. HRB
  73. Dies entspricht auch den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers, wonach er nur bis zum ... 1990 beim VEB T. Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., beschäftigt war. Auch der Kläger geht davon aus, dass er am
  74. Juni 1990 nicht mehr in einem VEB b. war. Die von ihm kritisierte Stichtagsregelung aus der Rechtsprechung des BSG muss der Senat bei der Prüfung, ob die Revision zugelassen werden muss, anwenden. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.