Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - keine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots durch den EinigVtr Leitsatz 1. Die Auslegung
§ 1AAÜG, Nr.
2, S. 11). Randnummer 18 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 19 Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (II.). I. Randnummer 20 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R,
§ 1AAÜG Nr.
2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Randnummer 21 Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der
- Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe Urteil vom
- Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des früheren
- Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom
- August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16). Randnummer 22 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 23 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom
- September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag. Randnummer 24 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 25 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 26 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
- November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
- August 2009). Randnummer 27 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12). Randnummer 28 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36). Randnummer 29 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
- Juni 1990 (aber nicht am
- Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
- Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
- März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 30 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am –
- Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 31 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
- Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45): Randnummer 32 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
- Juni 1990, aber nicht am
- Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
- Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 33 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
- Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. II. Randnummer 34 Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom
- Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden:
- DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
- Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 36 In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am
- August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn der Kläger erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 41/01 R –,
§ 1Nr.
6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Randnummer 37 Zwar war der Kläger ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung "Friedrich Engels" Görlitz vom
- Juli 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war am
- Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris) gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 41/01 R –,
§ 1Nr.
6 S. 47; Urteil vom
- Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, juris). Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Erfasst sind daher nur Betriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben (so jüngst der jetzt für Streitigkeiten aus dem Bereich der Zusatzversorgung zuständige
- Senat des BSG, vgl. Terminbericht Nr. 36/11 vom
- Juli 2011 zum Urteil vom
- Juli 2011 in dem Verfahren B 5 RS 7/10 R, www.bundessozialgericht.de). Der Senat sieht sich nicht veranlasst, der Frage nachzugehen, ob der Produktionsbegriff in der Rechtsprechung des BSG möglicherweise zu eng ist, weil er dieser Rechtsprechung – wie bereits dargestellt – ohnehin nicht folgt. Randnummer 38 Vor diesem Maßstab war der VEB R. B. kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 der
- DB (so bereits Urteile des Senats vom
- Mai 2005 – L 1 RA 118/01 – sowie vom
- Dezember 2009 – L 1 R 252/09 –). Denn die soeben beschriebene Art von Produktion gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Hauptzweck war vielmehr – zusammengefasst – Vertrieb und Kundendienst. Diesem – maßgeblichen – Hauptzweck steht nicht entgegen, dass der VEB R. B. auch andere Aufgaben erfüllt hat, wie z.B. die Produktion von Monorundfunkgeräten im Werk Stralsund, wie der beigezogenen Aussage des W. K. zu entnehmen ist. Denn seine Aussage sowie die ebenfalls beigezogene Aussage des H. E. verdeutlichen insgesamt, dass dem VEB R. B. nicht die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben hat. Randnummer 39 Insgesamt hatte der VEB R. B. Ende der 80er Jahre ca. 4.500 Mitarbeiter. W. K. hat bekundet, über 2.000 Mitarbeiter seien dem Direktorat für Produktion zugeordnet gewesen. Diese Produktion habe aber auch technische Dienstleistungen umfasst. Diese unterfällt jedoch nicht dem engen Produktionsbegriff des BSG im Sinne der industriellen Fertigung von Sachgütern. Deshalb ist die Zuordnung zum Direktorat für Produktion nicht aussagekräftig. Die weit überwiegende Anzahl der Mitarbeiter war im Vertriebs- und Kundendienst, in der Verwaltung und in der Software-Entwicklung und nicht im Bereich der industriellen Fertigung von Sachgütern eingesetzt, wie auch der Aussage des H. E. zu entnehmen ist: Er hat zunächst ausgesagt, im gesamten VEB R. B. seien ca. 1.500 Servicetechniker mit der Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur der Erzeugnisse beschäftigt gewesen. Im Verlauf der Aussage hat er diese Zahl sogar nach oben korrigiert: Zusammen mit den Werken M., P. und Sch. (gemeint wohl Stralsund) seien "insgesamt sicher über 2.000 Beschäftigte" im technischen Kundendienst tätig gewesen. Randnummer 40 In der Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG waren insgesamt weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigt. Dazu gehörten im Werk 1 des VEB R. B. in Stralsund maximal 300 unmittelbar mit der Produktion von Monorundfunkgeräten befasste Mitarbeiter. Diese Zahl hat W. K. angegeben. Die Angabe des H. E., im Werk Stralsund seien ca. 500 bis 600 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, steht dazu nicht im Widerspruch. Denn dabei hat er die Beschäftigten in der Nebenstelle in R. und den technischen Kundendienst, der die Erzeugnisse aufbaute, wartete und reparierte, mitgerechnet, ohne dass dabei Produktionstätigkeit wesentlich gewesen wäre. Im Werk 2 in M. waren nach den Angaben von W. K. etwa 400 Mitarbeiter beschäftigt. Hier seien kleinere Produktionen getätigt worden, und zwar u. a. die Kabelproduktion von Interface-Kabeln. Außerdem seien Produktionsdatenerfassungssysteme hergestellt worden. Über 100 Mitarbeiter waren dort seinen Angaben zufolge mit der Softwareentwicklung und Applikation befasst. Letzteres stellt keine Produktion im Sinne des oben erläuterten Produktionsbegriffs dar. Denn die Wertschöpfung besteht bei diesem Vorgang nicht in der industriellen Massenfertigung von Sachgütern. Hinsichtlich der übrigen 300 Mitarbeiter in M. unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass es sich dabei um Produktion im o.g. Sinne handelte. Im Hauptwerk in B. wurden nach Aussage des W. K. Bildverarbeitungssysteme und Hochleistungsrechner hergestellt. H. E. hat bekundet, mit der klassischen Produktion bezogen auf den gesamten VEB R. B. – womit er die Herstellung der Radios (die Herstellung der Monorundfunkgeräte war laut W. K. für die gesamte DDR in Stralsund konzentriert) und Bildverarbeitungssysteme meinte – seien etwa 500 bis 600 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Im Ergebnis waren nach den Bekundungen von W. K. und H. E. jedenfalls weniger als 1.000 Mitarbeiter in der unmittelbaren Serienproduktion tätig, nämlich etwa 300 in M. und die von H. E. erwähnten 500 bis 600 Beschäftigten in der Herstellung der Radios und Bildverarbeitungssysteme. Diese Tätigkeit hat dem VEB R. B. angesichts der Gesamt-Beschäftigtenzahl von ca. 4.500 nicht das Gepräge gegeben. Die relativ geringe Zahl der Beschäftigten in der Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist auch deshalb plausibel, weil neben der eigentlichen Produktion im VEB R. B. noch der große Bereich technischer Kundendienst sowie die weiteren Bereiche Softwareentwicklung, Verkauf, Ausbildung (nach Auskunft von W. K. mit ca. 120 Lehrkräften) sowie Versorgung (Kantine, Sozialdienst, Betriebsärzte) existierten. Randnummer 41 Das Ergebnis, dass der VEB R. B. kein Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen ist, wird letztlich durch die vom Sozialgericht B. eingeholte Auskunft der BSV Verwaltungsgesellschaft Bitte Eintrag suchen und anpassen. vom
- August 2000 bestätigt. Dort ist ausgeführt, der VEB R. B. sei keine Produktionsstätte im eigentlichen Sinne gewesen. Er sei als einer der zahlreichen Betriebe des VEB K. Robotron ein Vertriebsunternehmen mit dem Geschäftszweck gewesen, durch Produktionsbetriebe des Kombinates hergestellte Büro- und Datenverarbeitungstechnik im In- und Ausland zu vertreiben und im Rahmen eines technischen Kundendienstes entsprechende Service- und Reparaturleistungen zu erbringen. Randnummer 42 Schließlich ist auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt, indem den Ingenieuren des VEB R. B. die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech verwehrt wird, während – insoweit unterstellt der Senat die Bekundung des Klägers als zutreffend – die Ingenieure der Kombinatsbetriebe Geräte- und Baugruppenhersteller sowie der Zulieferbetriebe des VEB K. Robotron diese erhalten. Denn der Hauptzweck des VEB R. B. – Vertrieb und Kundendienst – unterschied sich wesentlich von den Tätigkeitsschwerpunkten von Geräte- und Baugruppenherstellern sowie Zulieferbetrieben. Diesen dürfte nämlich im Gegensatz zum VEB R. B. nicht der Dienstleistungsbereich das Gepräge gegeben haben. Abgesehen davon kann es nicht Aufgabe der bundesdeutschen Staatsorgane sein, die in den Versorgungsordnungen der DDR möglicherweise angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.