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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 361/08 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz § 1 AAÜG

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz war eingerichtet fü

§ 1AAÜG, Nr.

2, S. 11). Randnummer 17 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden. Randnummer 18 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren

  1. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 19 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
  2. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
  3. April 2002 - B 4 RA 31/

§ 1AAÜG Nr.

2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom

  1. Februar 2009 -B 10 EG 1/08 R -juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke. Randnummer 20 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
  2. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IVA; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 21 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
  3. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 22 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
  4. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 23 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
  5. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). Randnummer 24 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom
  6. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. -juris, Rdnr. 36). Randnummer 25 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
  7. Juni 1990 (aber nicht am
  8. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
  9. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  10. März 2007 - 1 BvF 1/05 -juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 26 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am -
  11. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 27 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
  12. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr. 45): Randnummer 28 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vordem
  13. Juni 1990, aber nicht am
  14. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne ... Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
  15. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 29 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
  16. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. Randnummer 30 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre. Randnummer 31 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
  17. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
  18. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. II. Randnummer 32 Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren
  19. Senats des Bundessozialgerichts folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  20. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  21. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 33 (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 34 (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 35 (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 36 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
  22. Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 37 In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am
  23. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom
  24. April 2002 - B 4 RA 41/

§ 1Nr.

6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben der hier gegebenen Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Randnummer 38 Für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, ist auf die AdW als Ganzes und nicht isoliert auf die VDE H. abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Statuts der AdW handelte es sich bei dieser Einrichtung um eine juristische Person und Haushaltsorganisation. Haushaltsorganisationen waren bis zu einem bestimmten Grade verselbständigte staatliche Einrichtungen der DDR. Aus § 4 der Ordnung der VDEH. ergibt sich, dass diese Bestandteil der einheitlichen Haushaltsorganisation der AdW war. Weder der Gründungsanweisung noch dieser Ordnung oder dem Statut der AdW ist zu entnehmen, dass es sich bei der VDE H. um eine selbständige juristische Person handelte. Vielmehr konnte auch deren Direktor nach § 5 der Ordnung der VDE H. nur im Namen der AdW tätig werden. Somit handelte es sich bei der VDE um eine unselbständige Einrichtung der AdW. Randnummer 39 Die AdW war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch war sie ein gleichgestellter Betrieb (so bereits Urteil des Senats vom

  1. September 2009 - L 1 R 342/06 -). Die AdW war schon kein volkseigener Betrieb - was der Name verdeutlicht - und erst recht kein Produktionsbetrieb im Sinne der
  2. DB. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 der
  3. DB im Umkehrschluss, weil andernfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der
  4. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
  5. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
  6. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20 f.). Bei der AdW handelte es sich weder um einen Produktionsbetrieb der Industrie noch des Bauwesens. Denn sie produzierte weder massenhaft Sachgüter noch bestand ihr Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken. Randnummer 40 Die AdW kann auch nicht als gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der
  7. DB eingeordnet werden. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Randnummer 41 Bei der AdW handelte es sich nicht um ein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut im Sinne dieser Vorschrift. Wissenschaftliche Institute bzw. Forschungsinstitute im vorgenannten Sinne sind Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war, und zwar in der Gestalt einer rechtlich selbstständigen Wirtschaftseinheit als Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R -, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5). Zu den durch § 1 Abs. 2 der
  9. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG a.a.O.). In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der AdW und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom
  10. Februar 1970 (GBI. II der DDR S. 189); Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom
  11. August 1972, GBl. II der DDR S. 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die AdW und die Hochschulen hatten die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten hingegen oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlichtechnische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinats-VO - vom
  12. November 1979, GBl. I der DDR S. 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlichtechnischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom
  13. März 1973, GBl. I der DDR S. 129 und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom
  14. Februar 1967, GBl. II der DDR S. 121). Nach § 34 Abs. 3 der Kombinats-VO 1979 war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlichtechnische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten. Randnummer 42 Die AdW verfolgte jedoch gerade keine zweck- und betriebsbezogene Forschung. Zwar mögen einzelne Forschungsprojekte auch von unmittelbarem Interesse für die Industrie gewesen sein, dies führt jedoch nicht zur Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der
  15. DB. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn es sich beim VDE um eine gegenüber der AdW verselbständigte Einrichtung/Betrieb gehandelt hätte. Insoweit fehlt es an den für ein Forschungsinstitut konstitutiven Forschungsaufgaben. Die beigezogenen Unterlagen lassen eine entsprechende Aufgabenstellung der VDE nicht erkennen. Insbesondere die in § 2 der Ordnung der VDE genannten Aufgabenstellungen betreffen ausschließlich Verwaltungs- und Versorgungsaufgaben, nennen jedoch keine selbständige Forschungsarbeit der VDE. Randnummer 43 Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am
  16. Juni 1990 war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  17. DB. Für die AdW ist diese Feststellung offensichtlich. Aber auch wenn auf die VDE abgestellt würde, ergäbe sich im Hinblick auf die in § 2 der Ordnung der VDE genannten Aufgabenstellungen kein anderes Ergebnis. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 45 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.