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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 139/10 Urteil Rente wegen voller Erwerbsminderung - Feststellung der Erwerbsminderung - Multiple Skl

Rente wegen voller Erwerbsminderung - Feststellung der Erwerbsminderung - Multiple Sklerose Orientierungssatz Zum Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bei einer Erkrankung an Multiple Sklerose mit stabilem Verlauf. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. März 2010, S 6 R 485/08, Urteil Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  2. März 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat. Randnummer 2 Die am ... 1955 geborene Klägerin beantragte am
  3. Mai 2007 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab dazu an, sie leide unter Multipler Sklerose, einer geminderten Belastbarkeit sowie Störungen der Sensibilität, der Feinmotorik und der vegetativen Funktionen. Randnummer 3 Im Vorfeld hatte die Beklagte der Klägerin stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt. Die behandelnden Ärzte des Reha-Zentrums Bad Driburg, in dem sie sich vom
  4. Mai 2006 bis zum
  5. Juni 2006 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte, diagnostizierten in dem Entlassungsbericht vom
  6. Juni 2005 ein pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom links bei Skoliose sowie eine arterielle Hypertonie. Die Klägerin könne als Krankenschwester und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich sechs Stunden und mehr arbeiten sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen ausführen. Nach stationären Aufenthalten im Südharz-Krankenhaus Nordhausen vom
  7. Juli 2006 bis zum
  8. Juli 2006 sowie vom
  9. Januar 2007 bis zum
  10. Januar 2007 diagnostizierten die dort behandelnden Ärzte eine Multiple Sklerose mit stabilem Verlauf. Zudem lägen eine arterielle Hypertonie, eine latente Hyperthyreose, ein Kopfschmerz unklarer Genese sowie eine Skoliose vor. In einem weiteren Rehabilitationsentlassungsbericht der Median-Kliniken M. vom
  11. April 2007, in denen sie sich vom
  12. März 2007 bis zum
  13. April 2007 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte, diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine Multiple Sklerose mit stabilem Verlauf, eine arterielle Hypertonie sowie eine latente Hyperthyreose. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremität, der psychischen Problematik sowie der geminderten Belastbarkeit und Ausdauerleistung wieder auszuführen. Sie könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen in Tages-, Früh- oder Spätschicht mit Beachtung von Einschränkungen für den Bewegungs- und Haltungsapparat sowie unter Vermeidung von Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sechs Stunden und mehr am Tag ausführen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  14. Dezember 2007 gewährte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem
  15. Mai
  16. Im Übrigen lehnte sie den Rentenantrag der Klägerin ab. Diese könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin am
  17. Januar 2008 Widerspruch ein. Wenn sie aktiv sei, sei sie schnell überfordert. Beim Gehen im Dunkeln sei sie unsicher. Die Tätigkeiten des täglichen Lebens, wie Spazierengehen, Einkaufen und Haushaltsführung würden sie schnell ermüden und überfordern. Sie könne daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr ausführen. Nach der Einholung von Befundberichten der behandelnden Fachärztin f. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. E. und der behandelnden Fachärztin f. Neurologie/Psychiatrie Dr. W. veranlasste die Beklagte eine Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt f. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W ... In seinem Gutachten vom
  18. März 2008 nach Untersuchung der Klägerin an diesem Tag diagnostizierte Dr. W. bei ihr eine erstmals 2006 diagnostizierte Multiple Sklerose mit einer Symptomausprägung, die so leicht sei, dass nach der EDSS-Skala lediglich das Stadium 1 bis 1,5 vorliege, eine Neurasthenie mit angstneurotischen Schwankschwindelerscheinungen, Tinnitus, Weichteilrheumatismus, arterielle Hypertonie sowie eine latente Hyperthyreose. Die Klägerin sei trotz dieser Leiden noch für die Tätigkeit als Krankenschwester für täglich drei bis unter sechs Stunden und für den allgemeinen Arbeitsmarkt für täglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig. Sie könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, Gehen oder überwiegend im Sitzen in Tagesschicht ausführen, wobei Einschränkungen im Hinblick auf die geistige und psychische Belastbarkeit sowie auf den Bewegungs- und Haltungsapparat bestünden. Die Beklagte veranlasste desweiteren eine Begutachtung der Klägerin durch die Fachärztin f. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. T ... Dr. T. diagnostizierte nach Untersuchung der Klägerin am
  19. März 2008 in ihrem Gutachten vom
  20. April 2008 einen beidseitigen Tinnitus, der derzeit nicht therapiert werden müsse. Die peripheren Gleichgewichtsorgane würden keine pathologischen Abweichungen zeigen. Aus HNO ärztlicher Sicht bestünden keine Einschränkungen des Leistungsbildes. Die Klägerin könne noch täglich sechs Stunden und mehr als Krankenschwester sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse ihrer medizinischen Ermittlungen zurück. Randnummer 6 Hiergegen hat die Klägerin am
  22. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Sie sei nur unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig. Erschöpfung und Abgeschlagenheit würden ständig zunehmen. Sie leide unter Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, der Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom
  23. Oktober 2008, des Hausarztes S vom
  24. Oktober 2008, des Orthopäden Dr. H. vom
  25. November 2008 und der Internistin Dr. F. vom
  26. November 2008 eingeholt. Nach Einschätzung von Frau Dr. W. kann die Klägerin eine leichte Tätigkeit ohne Belastung durch Hitze, Kälte, Lärm, Zeitdruck und erhöhte feinmotorische Anforderungen mit regelmäßigen Pausen sechs Stunden täglich ausüben. Sie diagnostizierte eine undifferenzierte Kollagenose mit zentraler Beteiligung und fügte einen Bericht der behandelnden Ärzte des Krankenhauses M-M vom
  27. September 2008 bei, in dem sich die Klägerin vom
  28. September 2008 bis zum
  29. September 2008 in stationärer Behandlung befunden hat. Hiernach sind die neurologischen Symptome der bereits im Jahr 2006 erstdiagnostizierten Multiplen Sklerose rückblickend am ehesten frühe zentralnervöse Symptome einer undifferenzierten Kollagenose gewesen. Nach dem Bericht des Hausarztes S erfolgte im September 2008 eine entsprechende Diagnosekorrektur. Nach seiner Einschätzung kann die Klägerin nur noch bis zu vier Stunden täglich erwerbstätig sein. Der Orthopäde Dr. H. hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht mehr sechs Stunden leichte Tätigkeiten am Tag verrichten könne, da ihr die Ausdauer bei psychomotorischer Funktionsstörung fehle. Nach dem Befundbericht der Internistin Dr. F. liegt bei der Klägerin eine undifferenzierte Kollagenose mit zentralnervöser Beteiligung vor. Sie sei höchstens für drei Stunden täglich einsetzbar. Randnummer 7 Die Klägerin hat ein vom SG in dem dort geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen S 1 SB 314/07 eingeholtes Gutachten des Neurologen Dr. H. (Krankenhaus M-M) vom
  30. August 2008 eingereicht, das aufgrund der dort vorhandenen Unterlagen erstellt wurde. Dr. H. hat eine undifferenzierte Kollagenose mit Beteiligung der Nieren, des zentralen Nervensystems, der Haut und der Gelenke diagnostiziert und als Differenzialdiagnose Multiple Sklerose mit primär chronischprogredientem Verlauf genannt. Es liege zudem eine Konzentrationsminderung, eine depressive Verstimmung sowie eine schlaffe Tetraparese vor. Hieraus ergebe sich ein Gesamt-GdB von
  31. Nach einem vom SG aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 1 SB 314/07 beigezogenen vorläufigen Entlassungsbrief des Dr. H. vom
  32. März 2009 ist die Klägerin vom
  33. März 2009 bis zum
  34. März 2009 in stationärer Behandlung im Krankenhaus M-M gewesen. Hiernach sind eine diagnostizierte Kollagenose mit zentralnervöser Beteiligung und Nierenbeteiligung, ein Fatigue-Symptom, ein chronisch generalisiertes Schmerzsymptom, ein entzündliches Liquorsyndrom sowie eine Hypertonie diagnostiziert worden. Eine klinisch relevante Depression oder Angststörung bestehe nicht. Sie habe sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befunden. Randnummer 8 Die Beklagte hat der Klägerin im Klageverfahren eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme gewährt. Nach dem Entlassungsbericht der M-Klinik i. Bad K. vom
  35. April 2009, in der sich die Klägerin vom
  36. April 2009 bis zum
  37. Mai 2009 der Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hat, sind eine nicht näher eingegrenzte Kollagenose, eine leichte Hemiparese links, eine leichte kognitive Störung, ein chronisches Müdigkeitssyndrom sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Grad II) zu diagnostizieren. Hiernach sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihre letzte Tätigkeit als Krankenschwester auszuführen. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte aufgrund der wechselnden Beschwerden mit Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schwindel, Gelenkschmerzen, Taubheitsgefühl, allgemeiner Schwäche und kognitiver Leistungsminderung keine Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert. Randnummer 9 Auf Veranlassung des SG hat der Neurologe und Psychiater D ... B. nach Untersuchung der Klägerin am
  38. Juni 2009 ein nervenärztliches Gutachten vom
  39. Oktober 2009 erstattet. Dr. B. hat dargelegt, dass die nervenärztlich zu beurteilende Symptomatik bei ihr vielschichtig sei und zusammenfassend eine leicht bis mittel ausgeprägte Beeinträchtigung der geistigseelischen und sozialen Fertigkeiten ergebe. Er hat eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Als Verdachtsdiagnose ergebe er sich ein hirnorganisches Psychosyndrom, wobei differenzialdiagnostische Unsicherheiten verblieben. Die nervenärztlich zu beurteilende Symptomatik begründe eine leicht bis mittel ausgeprägte Beeinträchtigung der allgemeinen geistigen, seelischen und sozialen Leistungsfähigkeit/Belastbarkeit. Bei Berücksichtigung der hieraus entstehenden Einschränkungen könne die Klägerin aber regelmäßig vollschichtig (ca. acht Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen pro Woche) erwerbstätig sein. Auf Veranlassung des SG hat auch der Internist F nach Untersuchung der Klägerin am
  40. Juli 2009 ein Gutachten von diesem Tag erstattet. Er hat bei der Klägerin eine nicht näher differenzierte Bindegewebserkrankung in geringer Ausprägung, eine chronischobstruktive Bronchitis sowie einen Bluthochdruck diagnostiziert. Sie könne trotz dieser Leiden noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten, wobei Einschränkungen im Hinblick auf eine hohe Beanspruchung der Hände, insbesondere den kraftvollen Einsatz der Hände, bestünden. Schreib- und Büroarbeiten seien hingegen möglich. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen sie atemwegsreizenden Stoffen, Gasen und Dämpfen ausgesetzt sei, sowie Tätigkeiten mit erhöhter nervlicher Belastung und unter Zeitdruck. Die Klägerin war mit diesen gutachterlichen Bewertungen nicht einverstanden. Sie hat einen Arztbrief des Krankenhauses M-M.(Dr. H.) vom
  41. Dezember 2009 zu den Akten gereicht, in dem sie sich vom
  42. Dezember 2009 bis zum
  43. Dezember 2009 in stationärer Behandlung befunden hat. Bei gleichbleibenden Diagnosen wird eine aktuelle Verschlechterung der zugrundeliegenden undifferenzierten Kollagenose festgestellt, wobei sich während des Aufenthaltes eine deutliche Besserung gezeigt habe. Randnummer 10 Mit Urteil vom
  44. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne noch sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Dies ergebe sich aus den Gutachten der Nervenärzte Dr. B. und Dr. W. sowie des Internisten F. Die abweichenden ärztlichen Einschätzungen könnten hingegen nicht überzeugen. Randnummer 11 Gegen das am
  45. April 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  46. Mai 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hält das Urteil des SG für unzutreffend. Die Gutachten des Nervenarztes Dr. B. und des Internisten F würden nicht überzeugen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  47. März 2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
  48. Dezember 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
  49. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem
  50. Mai 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 15 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Halle vom
  51. März 2010 zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie erwidert, die Klägerin könne auch nach den neueren medizinischen Ermittlungen weiterhin täglich sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Randnummer 17 Der Senat hat die Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Fachärztin f. Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M. hat mit Befundbericht vom
  52. August 2010 mitgeteilt, dass eine bekannte Kollagenose sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bestünden. Zuletzt habe die Klägerin bei einem Belastungs-EKG nach vier Minuten und 68 Watt die Tretfrequenz wegen Erschöpfung, Müdigkeit und Atembeschwerden nicht mehr geschafft. Sie sei dabei kardial nicht ausbelastet gewesen. Lungenfunktionell sei es in der Zeit ihrer Behandlung zwischen November 2009 und Oktober 2010 zu keiner Veränderung gekommen. Nach einem Befundbericht der Helios-Klinik H. vom
  53. August 2010, in der die Klägerin vom
  54. Mai 2010 bis zum
  55. Juni 2010 behandelt worden ist, lag eine mittelgradige depressive Episode vor. Depressivität und Grübeleineigung hätten aber nachgelassen. Die körperliche Belastbarkeit habe sich nicht wesentlich verändert. Nach einem Befundbericht der Nervenärztin Dr. W. vom
  56. Juni 2010 ist es gelegentlich, jedoch nie anhaltend zu einer leichten Linderung der Schmerz- und Depressionssymptomatik gekommen. Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom
  57. Oktober 2010 ist seit Juni 2010 eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule hinzugekommen. Nach einem beigefügten Bericht über eine spinale Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule am
  58. März 2010 in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. A. u. a. konnte der Verdacht auf eine lumbale Spinalkanalstenose nicht bestätigt werden. Es bestünden keine Gefügestörungen, jedoch verschiedene Bandscheibenerkrankungen. Der Hausarzt S. berichtet unter dem
  59. Oktober 2010, dass er im Hinblick auf eine Veränderung der Befunde seit Juli 2010 keine Daten habe, da sich die Patientin hauptsächlich in fachärztlicher Behandlung befände. Nach einem Bericht der Diplom-Psychologin R vom
  60. November 2010 hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Juni 2009 stabilisiert. Eine Prävention von Krisen und Verschlechterungen sei gelungen. Die Stabilisierung sei jedoch auf dem Niveau einer leichten depressiven Episode mit kurzen Phasen mittelgradiger Depressionen erfolgt. Gegenüber Januar 2009 sei ein unveränderter Zustand zu verzeichnen. Die Klägerin hat einen Bericht der neurologischen Klinik d. Krankenhauses M. -M. vom
  61. Oktober 2010 zu den Akten gereicht, in der sie sich vom
  62. Oktober 2010 bis zum
  63. Oktober 2010 in stationärer Behandlung befunden hat. Hiernach ist die medikamentöse Therapie der undifferenzierten Kollagenoseerkrankung fortgeführt worden. Es sei für die Klägerin eine leichte Verbesserung der Symptomatik schon spürbar, in der Regel setze der Effekt aber erst nach zwei Wochen ein. Die Klägerin hat im Erörterungstermin am
  64. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Verfahren vor dem SG (Az: 1 SB 314/07) im Hinblick auf einen höheren Grad der Behinderung (GdB) ohne Erfolg rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Randnummer 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 19 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 21 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Randnummer 22 Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtmäßig, als die Beklagte die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente abgelehnt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Rente. Das die Verwaltungsentscheidung bestätigende Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige voll erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 24 Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zumindest einer körperlich leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nicht möglich sind dabei Arbeiten, die besondere Ansprüche an die geistig/seelische und soziale Belastbarkeit einschließlich Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne sowie Arbeiten, die den kraftvollen Einsatz der Hände erfordern. Nicht zumutbar sind weiterhin Tätigkeiten, bei denen die Klägerin atemwegsreizenden Stoffen, Gasen und Dämpfen ausgesetzt wäre. Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung den schlüssigen nachvollziehbaren Ausführungen in dem Gutachten des Facharztes. für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom
  65. Oktober 2009 und den Ausführungen des Facharztes. für Innere Medizin Fricke in dessen Gutachten vom
  66. Juni
  67. Beide Gutachter g. davon, dass die Klägerin mit den genannten Einschränkungen noch täglich acht Stunden arbeiten kann. Randnummer 25 Nach den ärztlichen Unterlagen liegen bei der Klägerin eine nicht näher differenzierte Bindegewebserkrankung in geringer Ausprägung, eine chronischobstruktive Bronchitis, Bluthochdruck, eine leicht bis mittel ausgeprägte Beeinträchtigung der geistigseelischen und sozialen Fertigkeiten sowie Ohrgeräusche vor. Randnummer 26 Aus internistischer Sicht schließt sich der Senat der Auffassung des Gutachters. F. an, dass bei der Klägerin eine Autoimmunerkrankung mit Beteiligung des Bindegewebes in geringer Ausprägung vorliegt. Dabei lassen sich jedoch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen an den inneren Organen feststellen, die die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit im stärkeren Ausmaß beeinträchtigen würden. Soweit eine Lungenbeteiligung angenommen werden kann, wofür der Röntgenbefund sowie die nachgewiesene Bronchialverengung sprechen, ist diese nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters. F. nicht derart schwerwiegend, dass hieraus weitergehende Funktionseinschränkungen entstünden. Insoweit sind jedoch inhalative Belastungen zu vermeiden. Aus dem nicht sehr stark ausgeprägten Bluthochdruck folgt ebenfalls keine weitere Funktionseinschränkung im Hinblick auf leichte körperliche Tätigkeit. Bei der übrigen körperlichen Untersuchung bei dem Gutachter F. ließ sich im Hinblick auf die inneren Organe kein krankhafter Befund erheben, u. a. waren Ruhe- und Belastungs-EKG im Bereich eines Normalbefundes. Bei der Belastungsuntersuchung auf dem Fahrradergometer stieg die Pulsfrequenz bis zu einer Belastung von 75 Watt und einem Abbruch wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit nur gering an und ging in der Erholungsphase schnell wieder zurück. Auch aus dem Blutbild ergab sich kein Befund, der für weitere Leistungseinschränkungen sprechen würde. Nicht anschließen kann sich der Senat der Einschätzung der Internistin Dr. F. in deren Befundbericht vom
  68. November 2008, wonach die Klägerin nur noch höchstens drei Stunden einsetzbar sei. Denn dies wird von Frau Dr. F. nicht näher begründet; sie verweist nur auf die subjektiv von der Klägerin beklagten Leiden. Auch die Einschätzung des Hausarztes und Facharztes. für Allgemeinmedizin S, die Klägerin könne eine leichte Tätigkeit innen, sitzend, ohne Notwendigkeit großer Konzentration bis zu vier Stunden, aber nicht sechs Stunden täglich ausüben, teilt der Senat nicht. Der Arzt bezieht sich zur Begründung auf einen unsicheren Gang, rezidivierende Kopf- und Gliederschmerzen und Dranginkontinenz. Seine Ableitung, dass die Klägerin deswegen nur vier, aber nicht sechs Stunden arbeiten könne, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht des Hausarztes S vom
  69. Oktober 2010 ergibt sich keine abweichende Einschätzung, da die Klägerin sich nach seinen Angaben nunmehr hauptsächlich in fachärztlicher Behandlung befindet. Aus dem Befundbericht der Internistin und Lungenärztin vom
  70. August 2010 folgt ebenfalls keine abweichende Einschätzung des Leistungsbildes aus internistischer Sicht. Auch hiernach hat die Klägerin wegen Muskelschwäche ein Belastungs-EKG abgebrochen, ohne dass ein krankhafter Befund festgestellt werden konnte. Lungenfunktionell ist es nach Angaben von Frau M. in dem kurzen Zeitraum der Behandlung durch sie zu keiner Veränderung gekommen, insbesondere nicht im Anschluss an die Begutachtung durch den Internisten F ... Randnummer 27 Auch aus psychiatrischer Sicht ergibt sich das vorgenannte Leistungsbild. Der Gutachter Dr. B. hat insoweit nachvollziehbar und detailliert die mit der festzustellenden nervenärztlichen Erkrankung bestehende leicht bis mittel ausgeprägte Beeinträchtigung der geistigseelischen und sozialen Fertigkeiten beschrieben und die dahingehenden funktionellen Beeinträchtigungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zutreffend bewertet. Die psychische Störung, die sich in den nicht hinreichend organmedizinisch begründbaren körperlichen und vegetativen Beschwerden zeigt, ist nicht so stark ausgeprägt, dass die Klägerin nicht noch täglich sechs und mehr Stunden leichte körperliche Arbeiten verrichten könnte. Dr. B. meint, dass insoweit acht Stunden pro Arbeitstag möglich seien, wobei Einschränkungen im Hinblick auf die geistigseelische und soziale Belastbarkeit einschließlich Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne bestünden. Diese Einschätzung lässt sich vereinbaren mit derjenigen der behandelnden Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie Dr. W ... Sie hat in ihrem Befundbericht vom
  71. Oktober 2008 mitgeteilt, dass die Klägerin noch sechs Stunden mit regelmäßigen Pausen ohne Hitze, Kälte, Lärm, Zeitdruck, erhöhten Feinmechanikanforderungen tätig sein könne. Nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht der Frau Dr. W. vom
  72. Juni 2010 hat sich zwischenzeitlich eine gelegentlich leichte Linderung der Schmerz- und Depressionssymptomatik gezeigt, so dass auch zu diesem Zeitpunkt sich die Einschätzung der psychischen Belastbarkeit bestätigt. Zudem ergibt sich diese Bewertung auch aus dem bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Facharztes. für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom
  73. März
  74. Dr. W. geht davon aus, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar ist. Aus dem im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung eines GdB eingeholten Gutachten des Facharztes. für Neurologie Dr. H. vom
  75. Januar 2009 folgt nichts anderes. Der Arzt berichtet von einer depressiven Verstimmung, welche jedoch nicht den Schweregrad einer klinisch zu behandelnden manifesten Depression erreicht. Soweit er zu dem Ergebnis kommt, dass ein GdB von 70 bei der Klägerin festzustellen ist, führt dies ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung. Die Klage vor dem Sozialgericht Halle (Az. S 1 SB 314/07) ist im Jahre 2010 mit rechtskräftigem Urteil abgewiesen worden. Auch die weiteren Äußerungen des Dr. H. und der übrigen behandelnden Ärzte im Krankenhaus Martha-Maria führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar ist die Klägerin dort mehrfach stationär behandelt worden. Im Rahmen dieser Krankenhausaufenthalte ist insbesondere die Medikation geprüft und ggf. angepasst worden. Insgesamt hat sich jedoch die Klägerin dort stets in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befunden. Nach dem letzten Arztbrief des Krankenhauses M. -M. vom
  76. Oktober 2010 war sie vom
  77. Oktober bis
  78. Oktober 2010 in stationärer Behandlung zur medikamentösen Therapie der undifferenzierten Kollagenoseerkrankung. Hierbei konnte eine leichte Verbesserung der Symptomatik erzielt werden. Nach dem Bericht der Diplom-Psychologin R. der H. -Klinik H. vom
  79. November 2010 hat sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Es sei eine Prävention von Krisen und Verschlechterungen gelungen. Auch hieraus ergibt sich keine abweichende Bewertung. Der Senat folgt nicht der Einschätzung der behandelnden Ärzte der M. -Klinik B. Klosterlausnitz im Reha-Entlassungsbericht vom
  80. April 2009, da es die Bewertung der Fachärzte Dr. B. und Fricke für überzeugend hält. Die Ärzte der Rehabilitationseinrichtung begründen ihre Einschätzung, dass die Klägerin keine "Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert" mehr hat, auch nicht mit objektiven Befunden, sondern beziehen sich auf die geklagten Kopf-, Glieder- und Gelenkschmerzen sowie den Schwindel, das Taubheitsgefühl und die allgemeine Schwäche. Randnummer 28 Auch aus orthopädischer Sicht folgt kein geringeres Leistungsvermögen. Der behandelnde Orthopäde Dr. H. hat zwar mit Befundbericht vom
  81. November 2008 mitgeteilt, dass die Klägerin nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten könne. Zur Begründung hat er sich auf eine psychomotorische Funktionsstörung, nicht jedoch auf orthopädische Erkrankungen bezogen. Mit Befundbericht vom
  82. Oktober 2010 hat er im Klageverfahren mitgeteilt, dass das Krankheitsbild überwiegend neurologisch bedingt sei. Nach einer MRT. der Lendenwirbelsäule am
  83. März 2010 konnte eine Spinalkanalstenose nicht nachgewiesen werden. Es bestanden keine Gefügestörungen. Der bestehenden Wirbelsäulenerkrankung wird damit hinreichend Rechnung getragen, dass die Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichten kann. Randnummer 29 Auch aus HNO ärztlicher Sicht ergibt sich keine andere Bewertung. Die Fachärztin Dr. T. hat mit im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom
  84. April 2008 mitgeteilt, dass die Klägerin sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentliche Einschränkungen verrichten könne. Der beidseitige Tinnitus würde dem nicht entgegen stehen. Randnummer 30 Schließlich lässt sich auch aus dem Bericht der H. -Klinik H. vom
  85. August 2010 eine andere Leistungsbewertung nicht entnehmen. Hier ist der Erstkontakt im Mai 2010 erfolgt. Danach hätten Depressivität und Grübelneigung nachgelassen. Nach dem Arztbrief der Klinik v.
  86. Juni 2010 ergaben sich ein guter Allgemeinzustand und ein deutlich gebesserter psychischer Zustand nach stationärer Behandlung vom
  87. Mai 2010 bis zum
  88. Juni
  89. Randnummer 31 Bei der Klägerin liegen auch weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes bedingen würden. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für körperlich leichte Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. aus (vgl. die Aufzählung in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom
  90. Dezember 1996 – GS 2/95 –, Rdnr. 34, juris). Der Klägerin ist auch nicht deshalb der Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie nur unter nicht betriebsüblichen Bedingungen arbeiten könnte. Schließlich ist sie auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Es ist nicht zweifelhaft, dass sie täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Die Sachverständigen. Dr. B. und F. begründen überzeugend, dass die Klägerin noch wegefähig ist. Soweit die behandelnden Ärzte des Krankenhauses M.-M. im Schreiben vom
  91. Oktober 2010 eine Gehstrecke von 98 m angeben, spricht dies nicht dafür, dass die Klägerin die genannten Anforderungen nicht erfüllen kann. Die behandelnden Ärzte dort haben regelrechte Stand- und Gangproben sowie eine unauffällige Koordination festgestellt. Auch der durchweg festgestellte gute körperliche Allgemeinzustand spricht gegen eine fehlende Wegefähigkeit, die auch durch orthopädische Diagnosen nicht hinreichend belegt ist. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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