Betriebsübergang - Übergang eines Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der Immobilie Leitsatz Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren im Anschluss an EGRL 23/2001 und die EuGH Entscheidung vom 12.02.2009 - C-466/07 (Rn.29) hier: Tätigkeit eines Leiters der Hausverwaltung in einem veräußerten Wohn- und Geschäftshaus. (Rn.34) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 683/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 2. November 2010, 9 Ca 278/10, Urteil nachgehend BAG, 15. November 2012, 8 AZR 683/11, Urteil: Stattgabe Tenor 1 . Die Berufung der beklagten Landeshauptstadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 02 . 11 . 2010 - 9 Ca 278/10 - wird als unbegründet zurückgewiesen . 2 . Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die beklagte Landeshauptstadt . 3 . Die Revision wird zugelassen . Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg übergegangen ist. Randnummer 2 Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 02. November 2010 - 9 Ca 278/10 - auf den Seiten 2 - 4 (Bl. 163 - Bl. 165 d. A.) Bezug genommen. Der Tenor dieser Entscheidung lautet: Randnummer 3 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 01.02.2010 auf die beklagte Partei übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Randnummer 4 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Randnummer 5 3. Der Streitwert wird auf 7.036,-- € festgesetzt. Randnummer 6 Wegen der Entscheidungsgründe dieses Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 02. November 2010 - 9 Ca 278/10 - wird auf dessen Seiten 5 - 9 (Bl. 166 - Bl. 170 d. A.) verwiesen. Randnummer 7 Die vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 02. November 2010 wurde der beklagten Landeshauptstadt Magdeburg am 12. November 2010 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 02. Dezember 2010 und deren Berufungsbegründung am 12. Januar 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Randnummer 8 Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der beklagten Landeshauptstadt wird auf deren Berufungsbegründung vom 12. Januar 2011 (Bl. 199 - Bl. 205 d. A.) und deren Schriftsatz vom 29. April 2011 (Bl. 238 - Bl. 239 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge wird auf Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2011 (Bl. 241 d. A.) verwiesen. Randnummer 10 Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungserwiderung vom 21. März 2011 (Bl. 219 - Bl. 225 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 11 Außerdem wird ergänzend auf das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2011 (Bl. 240 - Bl. 242 d. A.) verwiesen. Randnummer 12 Dort heißt es u. a. auf Seite 2 (Bl. 241 d. A.): Randnummer 13 "Auf Betragen des Vorsitzenden erklärt der Kläger: Ich war in der Vergangenheit als Leiter der Hausverwaltung tätig. Randnummer 14 laut vorgelesen und genehmigt Randnummer 15 Das bezog sich nur auf dieses Objekt und die umstehenden Flurstücke (z. B. die Tiefgarage). Randnummer 16 laut vorgelesen und genehmigt Randnummer 17 Auf Vorhalt erklärt Rechtsanwältin B: Die Gebäudeverwaltung erfolgt durch den Eigenbetrieb: K G. Randnummer 18 laut vorgelesen und genehmigt" Randnummer 19 Am Ende dieser Berufungsverhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien übereinstimmend erklärt, es sei nicht beabsichtigt, im heutigen Termin weitere Erklärungen abzugeben. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO) der beklagten Landeshauptstadt ist ohne Weiteres zulässig. II. Randnummer 21 Die Berufung der beklagten Landeshauptstadt gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 02.11.2010 - 9 Ca 278/10 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig unter Zulassung der Revision zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der beklagten Landehauptstadt Magdeburg in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Im Übrigen gelten kurz zusammengefasst folgende Erwägungen, auf denen diese Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht: Randnummer 22 1. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat sich in seiner vorgenannten Entscheidung vom 02. November 2010 auf den Standpunkt gestellt, dass die zulässige Klage begründet sei, weil im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nach der Klarenberg-Entscheidung ein Betriebsübergang vorliege. Dazu heißt es in der vorgenannten Entscheidung vom 02. November 2010 auf den Seiten 5 - 7 (Bl. 166 - 168 d. A.) unter anderem: Randnummer 23 "... Für einen Betriebsübergang muß die organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit ihre Identität bewahren. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft. Wird die übertragene Einheit in die Struktur des Erwerbers eingegliedert, so fällt dieser Zusammenhang der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit der übertragenen Einheit ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert worden sind. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist. Sind in der Organisationsstruktur des Betriebserwerbers keine in ihrem Funktions- und Zweckzusammenhang beibehaltenen Faktoren des Betriebsveräußerers mehr aufrechterhalten, spricht dies gegen einen Betriebsübergang (BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 158/07 - NZA 09.905, Haustechniker Klinikum, Betriebsübergang verneint)... Randnummer 24 Die Übertragung einer nackten Immobilie, sei es durch Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung, die der Erwerber noch nach eigenen, firmentypischen Merkmalen umbauen muß, kann allein als Übernahme eines materiellen Betriebsmittels sowie des damit verbundenen immateriellen Vorteils der etwa für ein Einzelhandelsunternehmen günstigen Geschäftslage nicht die Annahme eines Betriebsübergangs rechtfertigen (BAG, 22.05.1997, AP § 613 a BGB Nr. 154, ErfK/Preis, 10. Auflage 2010, § 613 a Randnummer 22... Randnummer 25 Nach diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung der erkennenden Kammer im vorliegenden Fall nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH ein Betriebsübergang vor. Randnummer 26 Stellt man hingegen allein auf die Rechtsprechung des BAG bis zur Klarenberg-Entscheidung ab, so wäre ein Betriebsübergang zu verneinen. Der bloße Immobilienerwerb stellt nämlich regelmäßig keinen Betriebsübergang dar. Der Zweck des Erwerbes des Gebäudes durch die Landeshauptstadt war jedoch ganz überwiegend die Eigennutzung des Gebäudes. Es ist nicht erkennbar, dass die Landeshauptstadt beabsichtige, sich am Markt durch Vermietung von Büroräumen zu betätigen. Insofern liegt bei lebensnaher Betrachtungsweise allein ein Immobilienerwerb vor. Der Betriebszweck des Veräußerers war allein die Vermögensverwaltung und Immobilienbeteiligung. Für die Eigennutzung der Immobilie durch die Landeshauptstadt wäre die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen Immobilie und Hausverwaltung des Veräußerers nicht erforderlich. Die Landeshauptstadt verfügt über eine eigene Organisation und könnte problemlos auf die Hausverwaltung des Veräußerers verzichten. Insofern spricht zur Überzeugung der erkennenden Kammer auch bei einer Gesamtbetrachtung vieles für eine bloße Auftragsnachfolge... Randnummer 27 Geht man jedoch mit dem EuGH von einem weiten Schutzzweck der Betriebsübergangsrichtlinie aus, so ist der Sachverhalt anders zu bewerten. Die Klarenberg-Entscheidung vom 12.02.2009 stellt klar, dass ein übertragener Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahren muß. Nach Übertragung des Gebäudes hat sich an der Nutzung durch die Landeshauptstadt nichts geändert. Insoweit ist dem Kläger zuzustimmen. Und nach der Klarenberg-Entscheidung kommt es zur Überzeugung der erkennenden Kammer auf die Frage der Fremd- oder Eigennutzung auch nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob die Hausverwaltung des Veräußerers überhaupt benötigt wird oder die Landeshauptstadt vielmehr darauf völlig verzichten könnte. Die Kammer sieht vielmehr einen weiten Schutzzweck der Betriebsübergangsrichtlinie. Er besteht darin, bestehende Arbeitsverhältnisse von jeder Form der Veräußerung unabhängig bestehen zu lassen. Insofern stellt nach der Rechtsprechung des EuGH auch der nackte Immobilienerwerb bereits einen Betriebsübergang dar, sofern die Nutzung der Immobilie unverändert bleibt. Die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme ist zu bejahen (Beispiele für den Wechsel der Tätigkeit APS/Steffan, 3. Auflage § 613 a Randnummer 40)..." Randnummer 28 2. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Magdeburg in seiner vorgenannten Entscheidung vom 02. November 2010 gilt nach Auffassung der Berufungskammer Folgendes: Randnummer 29
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