Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der BKV Orientierungssatz 1. Für die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anl
§ 8Nr.
18), zumal die im Berufungsschriftsatz vom
- März 2007 unter Bezugnahme auf die in der Klage vom
- März 2005 auf Entschädigung, insbesondere in Form einer Verletztenrente, gerichtete Leistungsklage unzulässig wäre (vgl. nur BSG, Urteil vom
- Februar 2005 – B 2 U 1/04 R –
§ 8Nr.
12). Mangels einer Entscheidung der Beklagten über Leistungsansprüche liegt insoweit nämlich schon keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vor. Durch Verwaltungsakt vom
- Juni 1997 ist allein die Ankerkennung einer BK 2108 abgelehnt worden. Er enthält keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), mit dem die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente verneint hätte. Hierfür bestand auch kein Bedürfnis, nachdem sie bereits die Voraussetzungen zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht als erfüllt ansah. Auch der angefochtene Bescheid vom
- Dezember 2002 bzw. der Widerspruchsbescheid vom
- März 2005 treffen keine Regelungen über eine Verletztenrente. Mit ersterem hat die Beklagte lediglich die Rücknahme ihres Bescheides vom
- Juni 1997 abgelehnt. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsstelle funktional und sachlich nicht zuständig ist, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu befinden (siehe BSG, Urteil vom
- Juli 2010 – B 2 U 19/09 R – juris), setzt sich auch der Widerspruchsbescheid allein mit dem Anspruch auf Feststellung einer BK 2108 als Versicherungsfall auseinander. Dabei ist der Inhalt eines Verwaltungsakts nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, durch Auslegung zu ermitteln. Gemessen daran ist auch die abschließende Formulierung im Widerspruchsbescheid "Eine Berufskrankheit liegt weiterhin nicht vor. Die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft ist somit nicht gegeben." nur ein Hinweis auf die aus dem Nichtvorliegen des Versicherungsfalls folgende (gesetzliche) Konsequenz. Mit ihr hat die Beklagte ersichtlich keine Regelung über ein Recht des Klägers auf Verletztenrente getroffen (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2010 – B 2 U 25/09 R – juris). Randnummer 36 Es kann dahinstehen, ob der eigentlichen Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom
- Juni 1997 (vgl. §§ 77, 85, 87 SGG) nach § 44 SGB X eine gesonderte Prüfung des Wiederaufgreifens des Verfahrens vorausgeht (in diesem Sinne BSG, Urteil vom
- April 2001 – B 4 RA 22/00 R – SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20). Denn dies hätte nicht zur Folge, dass im Falle der Ablehnung des Wiederaufgreifens nur darauf, nicht aber zulässig auch auf die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes geklagt werden könnte. Auch für den Fall des Wiederaufgreifens wird nämlich jedenfalls keine gesonderte Entscheidung hierüber verlangt (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2001, a.a.O., wonach die indirekte Verlautbarung mit der Entscheidung über die Aufhebung möglich ist). Besteht aber keine Pflicht zum Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes, kann auch unmittelbar auf die (Verpflichtung zur) Rücknahme geklagt werden, die die Beklagte – nach inhaltlicher Überprüfung ihrer vorausgegangenen Entscheidung – mit Bescheid vom
- Dezember 2002 abgelehnt hat (vgl. näher hierzu nochmals BSG, Urteil vom
- September 2006 – B 2 U 24/05 R – a.a.O.). Randnummer 37 Die danach zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2005 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte darin zutreffend die Rücknahme ihres Bescheides vom
- Juni 1997 abgelehnt hat. Denn auf dessen Aufhebung hat der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch, weil der Bescheid im Ergebnis weder auf einem fehlerhaften Sachverhalt noch auf einem falschen Rechtsverständnis beruht. Randnummer 38 Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Denn der von ihm geltend gemachte Versicherungsfall (BK 2108), zu dem auch die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gehört, könnte nur nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII am
- Januar 1997 eingetreten sein (vgl. Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom
- August 1996, BGBl. I, 1254 ff., §§ 212 ff. SGB VII). Randnummer 39 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der BKV regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung der hier strittigen BK 2108 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Danach müssen für die Feststellung einer BK 2108 folgende Kriterien erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihm muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch diese beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese Erkrankung muss zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 20/04 R –
§ 9Nr.
7). Randnummer 40 Ausgehend hiervon war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Schlosser bzw. Meister und technischer Betriebsleiter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert und währenddessen grundsätzlich auch ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108 ausgesetzt. Daneben liegt bei ihm auch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor, die ihn objektiv gezwungen hat, die belastende Tätigkeit zu unterlassen. Hiervon geht der Senat aufgrund der Bescheinigung Dr. L.s vom
- März 1998 zugunsten des Klägers aus, wenngleich Prof. Dr. E. die entsprechende Beweisfrage nicht ausdrücklich beantwortet hat. Schließlich hat der Kläger seine die LWS belastende Tätigkeit Ende November 1997 auch tatsächlich aufgegeben. Die Einwirkungen, denen der Kläger während seines Berufslebens ausgesetzt war, sind nach Überzeugung des Senats jedoch nicht hinreichend als wesentliche (Mit)-Ursache seines LWS-Leidens wahrscheinlich zu machen. Randnummer 41 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei muss die versicherte Einwirkung nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden "Theorie der wesentlichen Bedingung" an der Verursachung der geltend gemachten Erkrankung wesentlich mitgewirkt haben. Gesichtspunkte zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R –
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17). Randnummer 42 Danach liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der Tätigkeit des Klägers als Schlosserlehrling, Schlosser, Meister sowie Betriebsleiter und der von ihm als BK geltend gemachten Erkrankung ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Für diesen lässt sich zwar das beim Kläger im Bereich der LWS bestehende Schadensbild als solches anführen. Entscheidende Zweifel an der angeschuldigten Kausalbeziehung werden beim Senat jedoch durch den Umfang der Exposition hervorgerufen. Randnummer 43 Für die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs spricht zunächst, dass beim Kläger in Form des Postdiskotomiesyndroms bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS als solche im Sinne der BK 2108 besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 12/04 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2; Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK 2108 vom 1. September 2006, BArbBl. 10-2006, S. 30 ff.). Nach den als maßgeblich für die Einschätzung des medizinischen Ursachenzusammenhangs heranzuziehenden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 13/05 R –
§ 9Nr.
9) Konsensempfehlungen (siehe Trauma und Berufskrankheit 2005, 211 ff.) liegt beim Kläger nämlich ein Schadensbild im Sinne der Konstellation B1 vor, bei der Konsens gegeben ist. Seine bandscheibenbedingte Erkrankung ist bei L4/5 lokalisiert und weist – bei operativer Ausräumung des Bandscheibenvorfalls – einen Ausprägungsgrad der Chondrose von III auf, womit die Eingangskriterien der B-Konstellationen erfüllt sind. Zudem sind laut Prof. Dr. E. keine wesentlichen konkurrierenden Ursachenfaktoren erkennbar, so dass auch das erste Kriterium der Konstellation B1 gegeben ist. Schließlich ist eine so genannte Begleitspondylose als zweite Voraussetzung der Konstellation B1 vorhanden. Als Begleitspondylose wird eine Spondylose im/in nicht von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment(en) sowie im/in von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment(en), die nachgewiesenermaßen vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung aufgetreten ist, definiert. Um dabei positive Indizwirkung zu haben, muss sie über das Altersmaß hinausgehen und mindestens zwei Segmente betreffen (Konsensempfehlungen a.a.O., S. 216/217). Nach den plausiblen Darlegungen Prof. Dr. E.s sowie der Auswertung der Röntgenbefunde durch Dr. B. finden sich beim Kläger altersunübliche Spondylophyten an der Deckplatte von L4, so dass das Segment L3/4 einbezogen ist, an der Grundplatte von L4 sowie an der Deckplatte von L5, womit insoweit das Segment L4/5 betroffen ist. Da Dr. B. die Spondylophyten bereits auf den Röntgenbildern vom
- November 1994 ausgemacht hat, der Bandscheibenschaden bei L4/5 dagegen erst auf dem MRT vom
- Dezember 1997 zu sichern war, sind die spondylophytären Veränderungen überdies auch zeitlich vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung belegt. Randnummer 44 Trotz dieses den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich stützenden rein medizinischen Befundes ist ein wesentlicher beruflicher Zusammenhang nicht zur Überzeugung des Senats wahrscheinlich. Randnummer 45 Entscheidende Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der BK 2108 bestehen deshalb, weil der Kläger nicht in einem Maße mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung beschäftigt war, das besondere Einwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII begründen könnte. Denn bei ihm sind vom Umfang her, von dem sich der Senat eine volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom
- Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), keine Einwirkungen nachgewiesen, aus denen sich eine entsprechende Gefährdung ableiten ließe. Randnummer 46 Die Exposition des Klägers erreicht nicht die für Männer einschlägige Mindestbelastung von 12,5 MNh, unterhalb der nach wissenschaftlichem Erkenntnissen ein Zusammenhang einer LWS-Erkrankung mit beruflichen Belastungen auszuschließen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom
- November 2008 – B 2 U 14/08 R – juris). Dabei erfolgt die Belastungsermittlung unter Beachtung bestimmter Modifikationen nach dem MDD (Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.), wobei bei Männern grundsätzlich das Erreichen einer Mindestdruckkraft von 2.700 N pro Arbeitsvorgang erforderlich ist (BSG, Urteil vom
- November 2008, siehe zuvor; MDD, a.a.O., S. 116). Randnummer 47 Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Berechnung des Präventionsdienstes vom
- Juli 2008 grundsätzlich, wobei der Senat von Folgendem ausgeht: Randnummer 48 Auf die Angaben des Klägers anlässlich seines Überprüfungsantrags von
- Mai sowie vom
- Juli 2002, auf die er später beharrt hat, kann sich der Senat nicht stützen, weil sie weder mit seinen Schilderungen zu den belastenden Einwirkungen vom
- Dezember 1994 noch mit denjenigen vom
- Januar 1995 zu vereinbaren sind. Im letztgenannten Schreiben hatte der Kläger ausdrücklich selbst angegeben, dass sich die körperliche Belastung seit 1980 verringert hatte und das Halten und Betätigen der Spritzpistole, das Tragen von schweren Arbeitsmaterialien sowie das Drehen und Wenden von Gegenständen zum Verzinken seit 1980 nicht mehr angefallen waren. Überdies stehend die späteren Darstellungen des Klägers sowohl mit den Angaben der Arbeitgeber als auch früherer Mitarbeiter im Widerspruch. Die K. hatte mit Schreiben vom
- September 1995 mitgeteilt, dass die Hebeleistungen des Klägers während seiner Beschäftigung als Entroster und Anstreicher (Mitte November 1959 bis Anfang März 1961 sowie Mittel Juli 1964 bis Ende September 1975), Metallspritzer (Anfang Oktober 1975 bis Ende November 1979) sowie Meister bzw. Schichtmeister (Anfang Dezember 1979 bis Ende September 1989) geringfügig gewesen seien. Bezogen auf die ab Mitte November 1989 bei ihr verrichtete Tätigkeit des Klägers hatte die G. unter dem
- November 2002 mitgeteilt, dass der Kläger Gegenstände mit einem Gewicht von 10 kg selten gehoben habe, einzelne Hebevorgänge anstatt 10 bis 50 Sekunden (so der Kläger) 2 bis 3 Sekunden gedauert hätten und Arbeiten in Rumpfbeugehaltung unter 90° zu verrichten gewesen seien. Die ehemaligen Beschäftigten der KSE Bohne sowie Möser haben die späteren Angaben des Klägers entsprechend den Darlegungen der Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2008 ebenfalls nicht bestätigt. Nichts anderes ergibt sich aus den Schilderungen des vom Präventionsdienst der Beklagten befragen früheren Mitarbeiters der G. G., wie aus der Stellungnahme vom
- Oktober 2004 zu ersehen ist. Randnummer 49 Nach Würdigung des Senats zutreffend berücksichtigt sind die Einwirkungen durch Vibrationen beim Gabelstaplerfahren von zwei Stunden am Tag an 220 Schichten im Jahr entsprechend den Angaben der G. vom
- November
- Diese Belastungen sind in die Berechnung auch zugunsten des Klägers eingeflossen, der gegenüber dem Sachverständigen K.-H. bekundet hat, lediglich zweimal wöchentlich über zwei Stunden mit dem Gabelstapler gefahren zu sein. Randnummer 50 Insgesamt geht der Senat damit von den Gewichten der Werkstücke bzw. Werkzeuge aus, die der Präventionsdienst der Beklagten in seine Berechnung vom
- Juli 2008 als realistisch eingestellt hat, zumal der Kläger gegenüber dem Sachverständigen K.-H. keine ausreichend konkreten Angaben zu Belastungen gemacht hat, die zur Berechnung einer möglichen theoretischen – nicht belegten – Gesamtbelastungsdosis verfügbar wären. Randnummer 51 Im Einzelnen ergibt sich damit für den Zeitraum September 1955 bis Februar 1958 bei einer auf ein Jahr angesetzten praktischen Ausbildung im Produktionsbetrieb Folgendes: Randnummer 52 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 2925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0139 h (10 x jeweils 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 53 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 115.371 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 54 Einhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 5.050 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0069 h (5 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 175.967,25 Nh zu vervielfältigen Randnummer 55 Aus den drei Zwischengrößen ist die Summe von 446.261,44 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 236,184 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.889,5 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 1 Jahr ergibt die Vervielfältigung 453.480 Nh bzw. 0,45 MNh. Randnummer 56 Entsprechend berechnet sich für die Schlossertätigkeit des Klägers im März 1958 folgende Belastung: Randnummer 57 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h pro Schicht (20 x 5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 237.846,38 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 58 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht (vgl. oben) zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 59 Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 187.728,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 60 Einhändiges Heben von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 5.700 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0028 h (2 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 90.972 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 61 Tragen vor oder neben dem Körper von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.700 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich einer Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0185 h (50 m: 0,75 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 134.865 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 62 Tragen vor oder neben dem Körper von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.125 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstanten von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0185 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 180.664,06 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 63 Aus den sechs Zwischengrößen ist die Summe von 983.446,63 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 350,615 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.804,9 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten und 0,08 Jahren (1 Monat: 12) ergibt die Vervielfältigung 53.854 Nh bzw. 0,053 MNh. Randnummer 64 Für April 1958 bis Juni 1959 als Schlosser und Instandhalter ergibt sich Folgendes: Randnummer 65 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 66 Einhändiges Heben von 10 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.100 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,1389 h (100 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 1.334.829 Nh zu vervielfältigen Randnummer 67 Einhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.750 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,1389 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 1.953.281,3 Nh zu vervielfältigen Randnummer 68 Aus den drei Zwischengrößen ist die Summe von 3.407.033,4 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 652,59 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 5.220,72 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 1,25 Jahren ergibt die Vervielfältigung 1.566.216 Nh bzw. 1,56 MNh. Randnummer 69 Für Juli bis Oktober 1959 (Schlosserarbeiten auf Montage im Schiffbau) ergibt sich Folgendes: Randnummer 70 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 71 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 72 Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 187.728,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 73 Beidhändiges Heben von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.050 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 227.994,75 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 74 Beidhändiges Umsetzen von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.050 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 129.304,75 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 75 Aus den fünf Zwischengrößen ist die Summe von 815.321,88 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 319,24 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.553,92 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 0,33 Jahren ergibt die Vervielfältigung 202.270,46 Nh bzw. 0,2 MNh. Randnummer 76 Für die Zeiträume von November 1951 bis März 1961 (1,41 Jahre), als der Kläger als Entroster tätig war, sowie von April 1961 bis März 1962 (1 Jahr Tätigkeit als Montageschlosser) ergeben sich mangels Überschreitung der Mindestdruckkraft von 2.700 N keine berücksichtigungsfähigen Werte. Randnummer 77 Aus der Tätigkeit des Klägers als Schlosser bzw. Schweißer von April 1962 bis Januar 1963 resultiert folgende Belastung: Randnummer 78 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (20 Vorgänge zu je 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 302.742 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 79 Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 640.512 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 80 Aus den beiden Zwischengrößen ist die Summe von 943.254 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 343,38 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.747,04 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 0,83 Jahren ergibt die Vervielfältigung 547.210,37 Nh bzw. 0,55 MNh. Randnummer 81 Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Reparaturschlosser von Februar bis Juni 1963 ergibt sich Folgendes: Randnummer 82 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 83 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 84 Aus den beiden Zwischengrößen ist die Summe von 270.294,19 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 183,82 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.470,56 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 240 Schichten jährlich und 0,42 Jahren ergibt die Vervielfältigung 148.232,45 Nh bzw. 0,15 MNh. Randnummer 85 Für die Zeiträume von Juli 1963 bis Mai 1964 (0,92 Jahre Montageschlosser) und Juli 1965 bis Dezember 1980 (16,5 Jahre Entroster bzw. Metallspritzer) sowie die nachfolgende Tätigkeit des Klägers als Technologe (1 Jahr) ergeben sich mangels Überschreitung der Mindestdruckkraft von 2.700 N keine berücksichtigungsfähigen Werte. Randnummer 86 Von Januar 1982 bis September 1989 ergibt sich für die Tätigkeit des Klägers als Meister bzw. Schichtmeister Folgendes: Randnummer 87 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 118.923,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 88 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.371 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 89 Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wieder mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 187.728,19 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 90 Aus den drei Zwischengrößen ist die Summe von 458.022,38 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 239,28 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.914,24 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich und 7,75 Jahren ergibt die Vervielfältigung 3.262.779,2 Nh bzw. 3,23 MNh. Randnummer 91 Schließlich resultiert für den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers bei der GFO von November 1989 bis November 1997 folgende Belastung: Randnummer 92 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h (15 x jeweils 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 93 Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist wiederum mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht zu einer Zwischengröße von 280.917 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 94 Aus beiden Zwischengrößen ist die Summe von 507.429 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 251,85 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.014,8 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich und 8,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 3.581.508,5 Nh bzw. 3,58 MNh. Randnummer 95 Die sich aus der Addition der so für die einzelnen Zeitabschnitte ermittelten Zwischengrößen von 0,45 MNh, 0,053 MNh, 1,57 MNh, 0,2 MNh, 0,55 MNh, 0,15 MNh, 3,23 MNh und 3,58 MNh ergebende Gesamtdosis über die Gesamtbelastungszeit von 40,57 Jahren (Summe der zuvor aufgeführten Jahresabschnitte) beläuft sich für das Heben und Tragen von Lasten auf 9,783 MNh und macht damit (nur) 78% des einschlägigen Grenzwerts von 12,5 MNh aus (9,783: 12,5). Randnummer 96 Aus der zusätzlich für die Zeit von November 1989 bis November 1997 anzusetzenden Vibrationsbelastung durch das Fahren mit dem Gabelstapler ergibt sich zugunsten des Klägers keine relevante Erhöhung dieser Dosis. Unter Ansatz einer Schwingungsbeschleunigung aWZ = 0,8 ms-2 (vgl. Merkblatt zur BK 2110 vom
- Mai 2005, BArbBl. 7/2005, 43) errechnet sich aus ihr durch Multiplikation mit der Wurzel aus der täglichen Expositionsdauer von zwei Stunden dividiert durch acht Stunden (vgl. zu dieser Formel BK-Report 2/2003, S. 116; abrufbar unter: www.dguv.de/inhalt/versicherung/dokum/ bk 02 03.pdf) eine Tagesbeurteilungsbeschleunigung von A
(8)= aW
(8)= 0,4 ms-2. Bezogen auf den Richtwert der Beurteilungsgröße aW
(8)= 0,63 ms-2 (siehe Merkblatt zur BK 2110, a.a.O.) ergibt sich unter Berücksichtigung der Lebensarbeitszeit des Klägers insoweit (nur) ein Anteil am Gesamtbelastungsgrad von 0,079 bzw. 12,5% (0,079: 0,63), der sich aus der Summe des Produkts der Tagesdosen, Expositionstagen und Arbeitsjahren (0,4 ms-2.x 220 x 8,08) dividiert durch das Produkt von Gesamtarbeitszeit in Jahren und Normalarbeitstagen eines Jahres (40,57 x 220) errechnet. Auch bei Kumulation der Belastungen durch Heben und Tragen sowie Vibrationen (vgl. hierzu nochmals BK-Report 2/2003, a.a.O., S. 119 ff.) erreicht der Kläger mithin (nur) einen Gesamtbelastungsgrad aH, V von 0,905 bzw. 90,5% (78% Heben und Tragen + 12,5% Vibrationen) der auf 1 bzw. 100% angesetzten Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh, so dass insgesamt die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt sind, wie die Beklagte im Bescheid vom 3. Juni 1997 im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Randnummer 97 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 99 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.