dem Einspielergebnis Leitsatz
den verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Verpflichtung des Satzungsgebers zur Verrechnung der negativen Bruttokasse einzelner Geräte mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte im Erhebungszeitraum oder desselben Gerätes in einem anderen Erhebungszeitraum. (Rn.48)
der Vergnügungssteuersatzung eine Vergnügungssteuer lediglich für die in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte und nicht auch für die in Spielbanken aufgestellten Geräte erhoben wird. (Rn.61)
dem Einspielergebnis in Höhe von insgesamt 34.120,85 €. Das dabei zugrunde gelegte Einspielergebnis ergab sich durch eine Verrechnung der positiven Bruttokassen der Geräte in dem jeweiligen Monat mit den negativen Bruttokassen anderer Geräte in dem Monat. Ein gegen die Steueranmeldungen durchgeführtes Widerspruchsverfahrens der Klägerin war erfolglos. Randnummer 2 Mit Änderungsbescheiden vom
vollziehbar, wie die Beklagte zu dem Steuersatz von 15 %, den sie in ihrer Satzung festgesetzt habe, gekommen sei. Die Beklagte habe ihre Kalkulation nicht offengelegt. Die 15 %-ige Vergnügungssteuer habe mittlerweile auch zu ihrer - der Klägerin - wirtschaftlichen Erdrosselung geführt. Dies würden die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 und 2008 belegen. Es seien auch schon diverse, näher benannte Spielhallen vom Markt verdrängt worden. Bei der Berechnungsgrundlage Bruttokasse werde die auf die Kasse ebenfalls erhobene Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Sie werde zweimal „zur Kasse“ gebeten, einmal in Bezug auf die Umsatzsteuer und einmal in Bezug auf die fast gleich hohe Vergnügungssteuer. Die Satzung der Beklagten berücksichtige des Weiteren ein negatives Einspielergebnis nicht, dieses werde einfach auf Null gesetzt. Von einer Aufwandbesteuerung könne deshalb keine Rede mehr sein. Randnummer 7 Mit Urteil vom
der Einkommensverwendung betrieben, führe auch kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass Gewinne den die Leistungsfähigkeit zeigenden Aufwand minderten. Randnummer 9 Zum anderen verstoße die Bestimmung zur fehlenden Verrechnung eines negativen Einspielergebnisses noch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. In der Tendenz ergäben sich für die Betreiber stark frequentierter Geldspielgeräte aus dieser Regelung kaum Auswirkungen, während sich der Steuersatz für diejenigen Betreiber, die einen geringeren Umsatz hätten, merklich erhöhe. Randnummer 10 Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung führe aber nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Satzung. Die Regelung sei objektiv teilbar und auch nicht Teil eines vom Satzungsgeber gewollten Systems, das nicht geteilt werden könne, ohne den Sinn der Regelung zu verfehlen. Daher seien lediglich die Berechnungen für einzelne Monate zu berichtigen. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
den Einspielergebnissen abgegeben. Eine andere Frage sei, ob weitergehende steuerrechtliche Folgen aus der rückwirkenden Fälligkeit zu ziehen seien. § 9 Abs. 2 der Satzung sei ebenfalls unverändert übernommen worden und sei anwendbar, wenn besondere Steuerbescheide für Zeiträume der Vergangenheit erteilt werden müssten. Die Regelung über die Steuererklärungspflicht sei eine rein verfahrensrechtliche Regelung, die nicht angegriffen worden und für die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen unerheblich sei. Zudem gehe es nicht um die Frage, ob eine derartige Steuererklärung von der Klägerin in der Vergangenheit gefordert werden könne, weil er diese bereits abgegeben habe. Schließlich sei die Regelung auch wirksam, da eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen spätestens mit Inkrafttreten der Änderungssatzung auch für die zurückliegenden Zeiträume bestanden habe. Randnummer 13 Weiterhin macht die Beklagte geltend, die Saldierung mit Minuskassen anderer Geräte widerspreche dem Charakter der Automatensteuer als Steuer auf den vom Spieler betriebenen Aufwand. Die Bemessungsgrundlage der Steuer sei die jeweilige (Netto-) Kasse des einzelnen Spielgeräts und eben nicht die Summe der Einspielergebnisse aller Automaten eines Aufstellers. Sei kein positiver Betrag vorhanden, sei für eine Besteuerung kein Raum. Angesichts des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums würden auch die Bedenken des Gerichts aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht durchdringen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
vollziehbar. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, zit.
JURIS). Randnummer 32
S unterliegen das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33d sowie für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung der Steuerpflicht, während § 1 Abs. 2 Buchst. b VStS das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten erfasst. Der Verweis in § 1 Abs. 2 Buchst. c VStS auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung wurde durch die Erste Änderungssatzung vom
S in Absatz 2 genannte steuerpflichtige Veranstaltungen, die im Stadtgebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden, und § 6 Abs. 1 VStS zieht hinsichtlich der Spielgeräte deren Aufsteller bzw. bei Spielhallen den Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis als Steuerschuldner heran. Die vom Verwaltungsgericht und der Klägerin geäußerten Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen von vornherein den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 16, 17; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -; BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit.
JURIS). Randnummer 34
JURIS m.w.N.; Kuplich, KommJur 2011, 85, 89 m.w.N.; vgl. auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 1999 - C 2 S 272/97 -, zit.
JURIS). Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, zit.
JU-RIS) als auch der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, zit.
JURIS) haben darüber hinaus bereits entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist, weil sie keine all-gemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern "auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht (so BFH, Urt. v. 22. April 2010 - V R 26/08 -, zit.
JURIS; vgl. weiter umfassend Kuplich, a.a.O., S. 85, 88 ff.; a.M.: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rdnr. 72; weitere
weise bei Kuplich, a.a.O., Fn. 25). Die vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angesprochenen Bedenken zu einer am Einspielergebnis orientierten Gerätesteuer als „Automaten-Umsatzsteuer“ (vgl. Beschl. v. 1. März 2006 - 13 ME 480/05 - und Urt. v. 29. Juni 2006 - 13 LC 450/04 -, jeweils zit.
JURIS) sind danach nicht gerechtfertigt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v.
JURIS). Randnummer 35 b) Die Festsetzung des Steuersatzes von 15 % des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 4 VStS ist nicht zu beanstanden. Randnummer 36
der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen werden kann (so BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit.
JURIS zu einer Gerätesteuer; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 83b). Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -; Beschl. v. 4. Februar 2011 - 14 A 53/11 -, jeweils zit.
JURIS). Für die Rechtmäßigkeit der Höhe des Steuersatzes ist insbesondere ohne Belang, ob der Satzungsgeber hinsichtlich der Höhe der Steuer das Für und Wider sowie die Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen abgewogen hat (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -, zit.
JURIS). Es kommt daher - wie bei Gebühren- und Beitragskalkulationen auch - allein auf eine Ergebniskontrolle an. Randnummer 38
JURIS m.w.N.; vgl. weiter Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 97 ff.). Weiter ist es anerkannt, dass die Bestandsentwicklung von Spielgeräten vor und
Einführung der Vergnügungssteuer mit einem neuen Maßstab und Satz ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, zit.
JURIS). Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Branche erkennbar werden; die betroffenen Berufsangehörigen dürften in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sein, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (so VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 -, jeweils zit.
JURIS). Randnummer 40 Unter Beachtung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht aber umfassend erläutert, dass sich keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der hier streitbefangenen Vergnügungssteuer ergäben. Dem ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten und hat insoweit - wie auch die Kläger in den Parallelverfahren - keinerlei substanziierte Ausführungen (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. September 2006 - 4 L 401/04 -; VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -, jeweils zit.
JURIS) getroffen. Eine Erdrosselungswirkung ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Höhe des Steuersatzes allein ist ohne weitere Indizien dazu nicht ausreichend (vgl. auch Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 302, 305; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 181; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 94c). Randnummer 41 c) Die streitbefangene Vergnügungssteuer ist auch auf die Spieler abwälzbar, so dass der Aufwand des einzelnen Spielers besteuert wird und kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf andere Steuerarten vorliegt. Randnummer 42 Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der
der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 22, 23 m.w.N; vgl. auch Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 295; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, zit.
JURIS m.w.N.). Randnummer 43 Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem rechtlichen Hintergrund eine Abwälzung faktisch unmöglich wäre, sind nicht ersichtlich und nicht substanziiert geltend gemacht worden. Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten die Möglichkeit, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 37; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -; VGH Hessen, Beschl. v. 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, jeweils zit.
JURIS; Kuplich, a.a.O., S. 85, 91). Randnummer 44 Zwar engen die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Geldspielgeräte in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen ein und erschweren damit die kalkulatorische Abwälzung. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum
JU-RIS). Randnummer 45 Es kann danach offen bleiben, ob nicht schon dann von der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auszugehen ist, wenn eine erdrosselnde Wirkung dieser Steuer nicht festgestellt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 -; Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -; wohl a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, jeweils zit.
JURIS). Randnummer 46 d) Gemäß § 3 Abs. 1 VStS ist Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis, wobei der Erhebungszeitraum gem. § 5 Abs. 1 VStS der Kalendermonat ist. Auch wenn - anders als in § 4 Abs. 1 und 2 VStS - nicht ausdrücklich auf das einzelne Gerät abgestellt wird, gilt der Steuersatz für das Einspielergebnis jedes einzelnen Gerätes. Dies ergibt sich schon aus der Systematik der §§ 4, 2 Abs. 1 und 2 VStS. Randnummer 47
füllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Randnummer 48 Die Zugrundelegung der Bruttokasse für das Einspielergebnis ist nicht zu beanstanden (so auch VGH Hessen, Urt. v.
JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173b; Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 302, 304; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.
JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 94a). Damit wird der Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Der Inhalt der Bruttokasse spiegelt das wider, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investiert, also "aufgewendet" haben. Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen, d.h. die Entnahme aus der Kasse zur Wiederauffüllung der Zahlröhre, um Gewinne auszahlen zu können, erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist. Die Gewinnauszahlungen, welche die Röhrenentnahme notwendig machen, ändern nichts daran, dass der Spieler auch für diese Spiele einen Einsatz, somit Aufwand für das damit verbundene Vergnügen erbracht hat. Röhrenauffüllungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt, denn darunter sind Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen, die sicherstellen sollen dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar
Aufstellung des Geräts oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind (vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschl. v.
JURIS). Randnummer 49
dem mit der Ersten Änderungssatzung vom 21. November 2007 neu eingeführten Satz 3 des § 3 Abs. 2 das negative Einspielergebnis eines Spielgeräts im Kalendermonat mit Wert 0,00 Euro anzusetzen ist. Bei dieser Regelung handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, weil auch schon
4 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung vom 27. Juni 2007 ein negativer Wert im Ergebnis mit Null anzusetzen war. Randnummer 50 Ein Verstoß des § 3 Abs. 2 Satz 3 VStS gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. gegen die darin verankerten Gebote der Belastungsgleichheit und Systemgerechtigkeit liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor.
den verfassungsrechtlichen Vorgaben besteht keine Verpflichtung zur Verrechnung der negativen Bruttokasse einzelner Geräte mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte im Erhebungszeitraum oder desselben Gerätes in einem anderen Erhebungszeitraum (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6. Januar 2011 - 14 A 2290/10 -; VGH Hessen, Beschl. v. 11. November 2010 - 5 B 1827/10 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 42/08 -, jeweils zit.
JURIS; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173b; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 94d m.w.N.). Randnummer 51 Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Dies gilt vor allem für den Maßstab zur Bemessung der Steuer. Es ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit, an deren Erfassung sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren muss. Deren gleichheitsgerechte Erhebung ist bei indirekter Besteuerung auf der vorgelagerten Ebene beim Steuerschuldner sicherzustellen. Eigentliches Steuergut der Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer ist der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer. Der Gesetzgeber ist indessen von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Wählt der Gesetzgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 20, 21 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1/09 - und v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, jeweils zit.
JURIS m.w.N.; vgl. auch Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 202, 304). Weiterhin muss der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (so BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313, 316 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit.
JURIS). Schließlich ist der Satzungsgeber nicht daran gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (so BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009, a.a.O., S. 316 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit.
JURIS). Es muss sich dabei um vernünftige und gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls handeln (vgl. Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 162 m.w.N.) Randnummer 52 Der Satzungsgeber ist danach grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er als Steuermaßstab den dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahen Spieleinsatz oder etwa aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Einspielergebnisse der Spielgeräte wählt. Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler weisen beide Kenngrößen auf (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 26). Das Einspielergebnis weist immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es sich aus den Einwürfen sowie Gewinnen und Verlusten der Spieler errechnet und so den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet (so BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit.
JURIS). Dass die Steuererhebung beim Automatenaufsteller als Steuerschuldner gleichwohl indirekt bleibt und deshalb den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers nicht unmittelbar erfasst, ändert nichts an der (gegenüber dem Gerätemaßstab) größeren Wirklichkeitsnähe des umsatzbezogenen Maßstabs (so BVerwG, Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, zit.
JURIS). Randnummer 53 Wie der Senat schon in dem Zulassungsbeschluss dargelegt hat, berücksichtigt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erwägungen zur Systemgerechtigkeit der in Rede stehenden Regelung nicht angemessen, dass die Wahl des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer gerade deswegen erfolgt, weil damit ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt wird, der einen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers aufweist und die Erfassung seines Vergnügungsaufwandes wenigstens wahrscheinlich macht. Eigentliches Steuergut ist der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers und was systemgerecht ist, ist vor dem Hintergrund dieses Zweckes des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu bewerten. Danach ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zunächst nicht davon auszugehen, dass Gewinne den die Leistungsfähigkeit zeigenden Aufwand mindern. Denn wie das Bundesverfassungsgericht schon ausgeführt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v.
JURIS). Aufwand ist im Lichte dieser Auffassung die für das In-Gang-Setzen des Automaten eingesetzte Geldsumme unabhängig davon, ob diese später verloren geht oder durch einen Gewinn (vervielfacht) zurückgezahlt wird. Ausdruck der Leistungsfähigkeit des Spielers ist gerade die Summe, die er für den Einwurf in den Automaten erübrigen kann. Erzielt er einen Gewinn, so erhält bzw. erhöht er seine Leistungsfähigkeit, die - wird der Gewinn für ein weiteres Spiel genutzt - dann auch wieder Anknüpfungspunkt für die Verwirklichung eines weiteren Steuertatbestandes sein kann. Der Gewinn sagt aber nichts über seine Leistungsfähigkeit beim Einwurf in den Automaten aus. Randnummer 54 Indem auf das Einspielergebnis abgestellt wird, bei dem die ausgezahlten Gewinne von den eingesetzten Beträgen des Spielers abgezogen werden, wird daher zwar ein gegenüber dem auf den Spieleinsatz abstellenden Maßstab etwas wirklichkeitsfernerer Maßstab benutzt. Dennoch besteht ein hinreichender Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers, weil sich ein hoher Aufwand des viel Spielenden in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers niederschlägt und folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung führt. Dem stehen auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht entgegen. Dass eine im Erhebungszeitraum entstandene negative Bruttokasse für die Berechnung der Vergnügungssteuer
dem Einspielergebnis keine Auswirkungen - auch nicht durch eine Saldierung mit positiven Bruttokassen anderer Geräte oder desselben Gerätes aus einem anderen Erhebungszeitraum - hat, ist zwingende Folge dieses Besteuerungsmaßstabes und der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zugelassenen Bestimmung von Einspielergebnissen
Erhebungszeiträumen pro Gerät. Der von der Beklagten verwendete Maßstab erfasst das konkrete Einspielergebnis eines Gerätes innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Dass die Beklagte dabei in der Praxis eine von dem Kalendermonat geringfügig abweichende Auslesefrequenz der Aufsteller als satzungsgemäß hinnimmt, ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden und hat keine rechtlichen Auswirkungen. Der in dem jeweiligen Zeitraum erfasste Betrag kann aber von vornherein nicht negativ sein, weil der Begriff des „Einspielergebnisses“ dies schon ausschließt. Denn die Steuer wird
einem festen Prozentsatz des Einspielergebnisses erhoben. Soweit eine durch weiteres Bespielen des Gerätes zu erwartende Saldierung durch die zeitabschnittsweise Ablesung verhindert wird, liegt gerade kein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit vor, weil dies Folge des gewählten Maßstabs ist. Darüber hinaus dient jegliche Regelung, die Saldierungen möglichst ausschließt,
den oben getroffenen Feststellungen zum Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers der Erhöhung der Wirklichkeitsnähe des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes und ist daher systemgerecht. Randnummer 55 Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass Gewinne des Spielers seinen Aufwand und damit das eigentliche Steuergut mindern könnten, kann der Spielaufwand selbst im Falle eines den Spieleinsatz übersteigenden Gewinns niemals negativ sein und sich folglich auch nicht in einem "Minusbetrag" niederschlagen (vgl. auch VG Arnsberg, Urt. v. 5. April 2010 - 5 K 1367/09 -, zit.
JURIS m.w.N.). Zudem wird man nicht annehmen können, dass Gewinne des einen Spielers auch den Aufwand eines anderen Spielers mindern. Diese Folge tritt aber ein, wenn die Ergebnisse mehrerer Spiele unterschiedlicher Spieler saldiert werden. Jede Verrechnung eines Gewinnes aus einem Spiel mit dem Verlust aus einem anderen Spiel eines anderen Spielers vermindert daher die Wirklichkeitsnähe, mit der das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers abbildet. Gründe der Verwaltungspraktikabilität verlangen es nicht, auch Saldierungen der Einspielergebnisse der unterschiedlichen Geräte eines Aufstellers zuzulassen, wenn es ohne weiteres möglich ist, die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte getrennt zu bestimmen. Randnummer 56 Auch hinsichtlich des Grundsatzes der Belastungsgleichheit berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht angemessen, dass das eigentliche Steuergut der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist. Trotz der indirekten Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung soll sie im Ergebnis den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein. Dass eine solche (kalkulatorische) Abwälzbarkeit nicht gegeben ist, wird vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ist - wie oben dargelegt - auch nicht anzunehmen. Trifft die Vergnügungssteuer aber im Ergebnis den Spieler, so ist es jedenfalls für den Grundsatz der Belastungsgleichheit wegen dieser Steuer unerheblich, in welchem Ausmaß in einzelnen Monaten die abzuführende Vergnügungssteuer den Gewinn des Automatenaufstellers mindert. Das Defizit eines Spielgerätes, das entsteht, wenn mehr als Gewinn ausgeschüttet wird, als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, mindert zwar den - vergnügungssteuerlich unerheblichen - Gewinn des Aufstellers, löst aber bei den gewinnenden Spielern keine Vergnügungssteuerlast „unter Null“ aus, so dass
dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten keine Verpflichtung besteht, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis eines anderen Gerätes vergnügungssteuerrechtlich zu verrechnen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Januar 2010 - 14 A 2385/09 -, zit.
JURIS). Schwankungen der Einspielergebnisse lösen daher keine Schwankungen des Steuersatzes aus. Der Steuersatz des § 4 Abs. 4 VStS ist unveränderlich. Abhängig vom Zufall des Glückes der Spieler und vom Zufall der Frequentation eines bestimmten Gerätes sind allein der Umsatz des Automatenaufstellers am einzelnen Gerät und sein dort erzielter Gewinn. Den vom Verwaltungsgericht genutzten Terminus des „effektiven Steuersatzes“ kennt die Satzung nicht. Der Begriff setzt offenbar die Summe aller für die einzelnen Geräte im Bemessungszeitraum satzungsgemäß festzusetzenden Vergnügungssteuerbeträge eines Aufstellers in ein Verhältnis zur Summe aller (positiven und negativen) Einspielergebnisse aller Geräte dieses Aufstellers im Bemessungszeitraum. Er setzt damit die Saldierung, deren Notwendigkeit er aufzeigen soll, bereits voraus. Ein Verstoß des Vergnügungssteuermaßstabes gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit ist auf diese Weise schon im Ansatz nicht zu belegen, weil der durch die Vergnügungssteuer wegen ihrer kalkulatorischen Abwälzbarkeit eigentlich Belastete der Spieler ist und nicht der Automatenaufsteller. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt nicht, Steuermaßstäbe der Vergnügungssteuer so zu bestimmen, dass sie geeignet sind, Verluste aus Glücksspielen im wirtschaftlichen Ergebnis zu nivellieren. Dass es bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen rechnerischen Saldierung dazu kommen kann, dass die Summe der Vergnügungssteuerbeträge der Einzelgeräte die Summe der Einspielergebnisse in einzelnen Monaten stärker mindert oder sogar übersteigt als in anderen, ist darauf zurückzuführen, dass an einzelnen Geräten durch den mit dem Glücksspiel wesensnotwendig verbundenen Zufallsfaktor den Einsatz deutlich übersteigende Gewinne der Spieler möglich sind. Damit ist nicht die - gleichmäßig festzusetzende - Vergnügungssteuer die Ursache für die errechneten starken Schwankungen, vielmehr sind diese maßgeblich auf Charakteristika des Glücksspiels - Verluste des Automatenaufstellers - zurückzuführen. Soweit der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt, Unterschieden in der Leistungsfähigkeit von Unternehmern Rechnung zu tragen, die sich in deren unterschiedlichen Gewinnen widerspiegeln, ist diesem Grundsatz bei den Steuerarten Rechnung zu tragen, die den Unternehmer direkt wegen seiner Gewinne treffen sollen, nicht bei den nur indirekt bei ihm erhobenen Steuern. Daher kommt es für den Grundsatz der Belastungsgleichheit hinsichtlich der Vergnügungssteuer nicht auf den vom Verwaltungsgericht geprägten Begriff des „effektiven Steuersatzes“ an. Randnummer 57
JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173b; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 94b; a.M.: Paschke, GewArch 2007, 280, 284 f.; zweifelnd auch Gerhard/Brandt, VBlBW 2010, 302, 305). Randnummer 58 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auf Grund des linearen mathematischen Zusammenhangs zwischen der Brutto- und der Nettokasse die um die Umsatzsteuer bereinigte Nettokasse den Aufwand des Spielers nicht besser abbilde als die Bruttokasse. Dies steht mit höherrangigem Recht im Einklang, da es keinen Grundsatz gibt, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
JURIS). Außerdem ist der Steuergegenstand bei einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der Mehr-wertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Gerätesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (vgl. VG Köln, Urt. v. 3. Juni 2009 - 23 K 3156/08 -, zit.
JURIS). Randnummer 59 Einer besonderen Regelung zum Abzug der Umsatzsteuer bedurfte es nicht, so dass insoweit das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu im Hinblick auf die Gerätesteuer BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit.
JURIS m.w.N.) nicht verletzt ist. § 3 Abs. 2 VStS bestimmt das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage im Sinne von § 3 Abs. 1 VStS, ohne den Abzug der Umsatzsteuer vorzuschreiben. Er findet daher zur Bestimmung des Einspielergebnisses nicht statt. Randnummer 60
dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.
JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173; a.M.: Paschke, GewArch 2007, 280, 284 f.). Zudem ist der gesamte Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, zit.
JURIS). Randnummer 61 f) Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, es verletze Art. 3 GG, dass
der Satzung der Beklagten eine Vergnügungssteuer lediglich für die in Spielhallen aufgestellten Geräte und nicht auch für die in Spielbanken aufgestellten Geräte erhoben werde, kann offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung für die Klageabweisung - eine (unterstellte) nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei auf das Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und nicht die Satzung der Beklagten zurückzuführen - zutreffend ist. Randnummer 62 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb zu verneinen, weil
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Obergerichte, der der erkennende Senat folgt, keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Das Aufstellen von Geldspielgeräten in Spielhallen oder Gaststätten bedarf einer Erlaubnis
O. Diese Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e GewO). Für in Spielbanken aufgestellte Geldspielgeräte gilt dies nicht; sie sind uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet (§ 33h GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung (so BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit.
JURIS m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.
JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 85; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29. Oktober 2007 - 4 M 224/07 -). Es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung
der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Erhebung der Umsatzsteuer ist von vornherein nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2010 - 9 BN 3/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, jeweils zit.
JURIS). Randnummer 63 g)
der ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielgerätesteuer auch mit dem Europarecht vereinbar (vgl. Kuplich, a.a.O., S. 85, 86 ff.; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 159; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 84 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v.
dieser Vorschrift ist, wenn sie nur für eine bestimmte Warengruppe gilt; die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu den Wesensmerkmalen einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der
G, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 9 B 40/09 -, zit.
JURIS m.w.N.; BFH, Beschl. v. 12. Mai 2011 - II B 126/10 -, zit.
JURIS m.w.N.; umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.
JURIS m.w.N.; vgl. auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 1999 - C 2 S 272/97 -, zit.
JURIS). Randnummer 66 Weiterhin fehlen der Vergnügungssteuer andere den Charakter der Mehrwertsteuer bestimmende Merkmale, insbesondere ist weder der Steuerpflichtige noch der Steuerschuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vergnügungssteuer ist strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, zit.
JURIS). Randnummer 67 Zudem regelt die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG die Zulässigkeit von "Steuern auf Dienstleistungen". Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist aber nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit.
JURIS). Randnummer 68 h) Gegen die Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzung vom
hinein ungünstigere Folgen knüpft (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31. März 2000 - 1 K 12/00 -, zit.
JURIS m.w.N.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen aber dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rückwirkung dann zulässig ist, wenn der Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung einrichten konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
2 Satz 2 KAG LSA eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit eine Satzung ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelt. Diese Rechtspraxis begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die eine ausnahmsweise zulässige Rückwirkung wesentlich tragenden Gründe besitzen auch bei der kommunalen Steuer ihre Berechtigung, weil und sofern der Bürger sich mit dem Inkrafttreten einer entsprechenden Steuersatzung auf eine Abgabe dieser Art und für diesen Steuertatbestand grundsätzlich einstellen muss, auch wenn es noch zu späteren Korrekturen der Satzung kommen mag. Dies gilt insbesondere für die rückwirkende Änderung des - rechtswidrigen - Steuermaßstabes einer bestehenden Vergnügungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 a.a.O., 314f.; BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -, zit.
JURIS). Ein Automatenaufsteller muss grundsätzlich damit rechnen, dass Satzungsmängel rückwirkend geheilt werden, um eine bereits erfolgte Steuererhebung auf eine gültige Rechtsgrundlage zu stellen (so BVerwG, Beschl. v. 11. März 2010 - 9 BN 2/09 -, zit.
JURIS). Randnummer 72
diesen Maßgaben konnte sich für den Zeitraum vom
der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom
dem Stückzahlmaßstab unterworfen waren. Randnummer 73 Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte sich für den Zeitraum
dem Einspielergebnis für den Zeitraum Januar bis November 2007 der weit überwiegende Teil der Betroffenen sogar davon aus, es bestehe auch schon
der Satzung vom 27. Juni 2007 eine Vergnügungssteuerpflicht für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Die
trägliche Beseitigung eines „satzungslosen Zeitraumes“, die grundsätzlich unzulässig ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, zit.
JURIS m.w.N.), lag von vornherein nicht vor. Randnummer 74 Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA ist nicht gegeben. Danach darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen durch die rückwirkende Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als
der ersetzten Satzung. Diese Bestimmung findet aber auf die rückwirkende Ersetzung unwirksamer Satzungen keine Anwendung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Dezember 2007 - 4 L 275/07 -, zit.
JURIS m.w.N.). Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabepflichtigen im Vordergrund, sondern die Gemeinde soll lediglich gehindert werden, sich durch
trägliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr
der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung unwirksam war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn die Satzung unvollständig war. Randnummer 75
S hat der Steuerschuldner gem. § 6 Abs. 1 VStS - der Aufsteller des Gerätes, bei Spielhallen der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis - innerhalb von 10 Tagen
Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem von der Beklagten vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung u.a. nicht oder nicht rechtzeitig ab, setzt die Beklagte gem. § 8 Abs. 2 VStS die Steuer durch Bescheid fest (Satz 1) und kann dabei von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen Gebrauch machen (Satz 2). Randnummer 78 Die wohl aus der Vorgängersatzung übernommene Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS ist für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 nichtig, weil eine rückwirkende Erfüllung der Erklärungspflicht nicht möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, zit.
JURIS; vgl. auch Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 101b, 44a m.w.N.). Denn - wie oben dargelegt - wurde für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33c GewO erstmalig mit der Bekanntmachung der Ersten Änderungssatzung am
dem eindeutigen Wortlaut der Satzung besteht die Pflicht nur innerhalb von 10 Tagen
Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes und war damit für die Monate Januar bis Oktober 2007 nicht mehr erfüllbar. Randnummer 79 Zwar handelt es sich mit der Beklagten bei § 8 VStS um eine verfahrensrechtliche Regelung, die nicht von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA umfasst ist. Allerdings führt die Nichtigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS als zentraler Bestimmung zum Besteuerungsverfahren für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg durch die Vergnügungssteuer für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 nicht gewährleistet war. Denn es stand im Belieben des Steuerschuldners, ob er eine Steuererklärung abgeben wollte oder nicht. Eine mittels Bescheid erfolgte Steuerfestsetzung durch die Beklagte
S auf Grund des Fehlens oder der verspäteten Einreichung der Steuererklärung
S kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dies tatbestandlich voraussetzt, dass überhaupt eine Verpflichtung des Steuerschuldners zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Ein "Steuererhebungsverfahren", das allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerschuldners beruht, gewährleistet aber keine rechtlich und tatsächlich gleiche Steuerbelastung, wenn die Ungleichbehandlung ihre Grundlage in der Vergnügungssteuersatzung selbst hat und nicht (nur) auf einer unzureichenden Kontrolle im Veranlagungsverfahren beruht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, zit.
JURIS). Die notwendige Gleichheit der Lastenzuteilung bei einer Steuer hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabenormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln,
denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (so BVerwG, Urt. v.
JURIS). Randnummer 80 Dass die Klägerin und andere Betroffene für Januar bis Oktober 2007 Steuererklärungen
den Einspielergebnissen abgegeben haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob sich eine unzureichende Verfahrensgestaltung in der Steuersatzung dann nicht auswirkt, wenn auf Grund des konkreten Verhaltens der Steuerschuldner tatsächlich keine Belastungsungleichheit vorliegt, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Dem Senat ist aus anderen Berufungsverfahren bekannt, dass in einigen Fällen, die auch
dem Steuerbetrag einen erheblichen Umfang erreichten, für diesen Zeitraum keine Steuererklärung abgegeben worden ist. Darüber hinaus ist zumindest problematisch, dass die Steuererklärungen zum Zeitpunkt ihrer Abgabe rechtlich jeweils eine andere und inhaltlich abweichende Vergnügungssteuersatzung betrafen. Randnummer 81
Ablauf des Erhebungszeitraumes an die Stadtkasse der Beklagten zu entrichten hat (Abs. 1), ein durch Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 14 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten (Abs. 2). Die Fälligkeitszeitpunkte für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 lagen bei einer Heranziehung des § 9 Abs. 1 VStS, die erst
der Bekanntgabe der Änderungssatzung erfolgen konnte, sämtlich in der Vergangenheit. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Fälligkeit auch rückwirkend eintreten kann (dagegen VG Meiningen, Urt. v.
JURIS), ist zumindest fraglich, ob § 9 Abs. 1 VStS für Zeiträume in der Vergangenheit überhaupt eine Regelung trifft. Denn sie ist ersichtlich nicht für Fälle der rückwirkenden Anwendung der Vergnügungssteuersatzung konzipiert, sondern wurde aus der vorangegangen Satzung vom
JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 101b, 44a m.w.N.; vgl. aber auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v.
JURIS). Randnummer 83 Ob bei Fehlen einer wirksamen Fälligkeitsbestimmung ein „automatischer“ Rückgriff auf die §§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 220 Abs. 2 Satz 1 AO erfolgt (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 - und Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 K 226/04 -, jeweils zit.
JURIS; nicht eindeutig: Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 97; OVG Saarland, Urt. v. 25. November 1994 - 1 R 41/93 -, zit.
JURIS) ist problematisch (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, zit.
JURIS; i.E. auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 8. Dezember 2003 - 2 B 319/03 -, LKV 2004, 375; Dewenter u.a., KAG SH St. 2005, § 2 Rdnr. 83) und bislang von dem erkennenden Senat auch noch nicht entschieden worden. Randnummer 84 II. Die gem. § 127 VwGO erhobene Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Randnummer 85 Die Anschlussberufung ist
der Formulierung des Antrages (… der Klage voll umfänglich stattzugeben …) und der Begründung dahingehend auszulegen (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht nicht aufgehobenen Vergnügungssteueranmeldungen und Änderungsbescheide richtet. Dass bei der im Antrag vorgenommenen Aufzählung der einzelnen Steueranmeldungen und Widerspruchsbescheide die Anmeldungen und Bescheide für die Monate März, April und September 2008 sowie Januar und Februar 2009 fehlen, ist ein offensichtliches Versehen. Randnummer 86
JURIS; a.M. : Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 127 Rdnr. 7a). Mit der Möglichkeit der Anschlussberufung in einem solchen Fall würde diese Nichtzulassungsentscheidung wirkungslos.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse v.
GO. Die Anschließung ermöglicht dem an sich "friedlichen" Rechtsmittelbeklagten, auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann (Gesichtspunkt der Waffengleichheit und Billigkeit). Sie dient überdies der Prozesswirtschaftlichkeit. Damit soll zum einen vermieden werden, dass eine Partei, die sich mit dem erlassenen Urteil zufriedengeben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Zum anderen soll die Anschließung einen möglichen Rechtsmittelführer vor der leichtfertigen Einlegung von Rechtsmitteln warnen, weil er jederzeit mit der Anschließung des Gegners und damit mit der Verschlechterung seiner Position durch das Urteil im
folgenden Rechtszug rechnen muss. Die Anschließung ist also dazu bestimmt, überflüssige Rechtsmittel zu verhindern (vgl. auch BVerwG, Urteile v. 19. Januar 2006 - 3 C 52.04 - und v. 11. April 2002 - 4 C 4.01 -, jeweils zit.
JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO, § 127 Rdnr. 2 m. w. N.; vgl. weiter BT-DrS 14/6393, S. 13). Randnummer 88 Diese Erwägungen gelten allerdings nicht, wenn der Anschlussberufungsführer seinen Zulassungsantrag - wie hier - vor einer gerichtlichen Entscheidung darüber zurückgenommen hat (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 127 Rn. 7c; Posser/Wolff, a.a.O., § 127 Rdnr. 4a; Eyermann, a.a.O., § 127 Rdnr. 16; Bader u.a., a.a.O., § 127 Rdnr. 17). Die Anschlussberufung ist dann statthaft. Randnummer 89
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.