Feststellungsklage gegen Bürgeranhörung Leitsatz Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine Bürgeranhörung (Rn.12) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Bürger der Gemeinde R. und begehrt die Feststellung, dass die am 29.11.2009 nach § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) erfolgte Bürgeranhörung zum Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Landkreis Börde (GemNeuglG BÖ) rechtswidrig gewesen sei. Mit dem Gesetz wurde die Gemeinde R. in die später gebildete Einheitsgemeinde Hohe Börde eingegliedert. Randnummer 2 Nachdem die Beklagte unter dem 11.03.2010 das Begehren des Klägers als Wahleinspruch bzw. Beschwerde gegen die durchgeführte Bürgeranhörung zurückwies, hat der Kläger am 13.04.2010 bei Gericht Klage erhoben. Der gemäß § 55 Satz 2 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vorgenommene Ausschluss des Wahleinspruchs stelle eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt dar. Der Gesetzgeber habe mit dem Ausschluss der Überprüfung der Bürgeranhörung jede gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle verhindert. Der Wahlprüfungsausschluss diene einzig und allein dazu, das Verfahren zur Neugliederung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt, wie politisch gewollt, zügig durchzuführen. Die Anhörungsfrage sei bereits falsch formuliert und nicht vom zuständigen Gemeinderat gestellt worden. Weiter seien befangene Personen im Anhörungsverfahren tätig gewesen. Dies gelte besonders für Frau T.. Darüber hinaus gebe es für die Versiegelung der Bekanntmachungskästen keine Rechtsgrundlage. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, Randnummer 4 festzustellen, dass die Bürgeranhörung ungültig ist. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen Randnummer 7 und führt aus, dass sich bereits aus der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die Notwendigkeit einer Bürgeranhörung ergebe. Die Nichtdurchführung der Bürgeranhörung wäre daher verfassungswidrig gewesen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 12.11.2009 (9 B 322/09 MD) hat das erkennende Gericht den Antrag der Gemeinde R. im Wege einer einstweiligen Anordnung die frühere Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde zu verpflichten, die geplante Bürgeranhörung nicht in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde R. zu veröffentlichen, abgelehnt. Randnummer 9 Mit Urteil vom 10.05.2011 (LVG 41/10) hat das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Verfassungsbeschwerden der Gemeinde R. und des Bürgermeisters der Gemeinde R. sowie eines Gemeinderatsmitgliedes der Gemeinde R. hinsichtlich des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde vom 08.07.2010 zurückgewiesen bzw. verworfen. Das Landesverfassungsgericht führt aus, dass die von der Verfassung vorgeschriebene Anhörung der Einwohner ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und machte diesbezüglich weitere rechtliche Ausführungen. Randnummer 10 Nach der mündlichen Verhandlung am 03.08.2011 machte der Kläger weitere Ausführungen zu dem rechtlichen Verhältnis des § 55 KWG LSA zu § 17 Abs. 2 GO LSA. § 55 KWG LSA genieße als Spezialregelung Anwendungsvorrang vor § 17 Abs. 2 Satz 4 GO LSA. Dies verkenne offensichtlich das Landesverfassungsgericht in dem benannten Urteil. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der des Verfahrens 9 B 322/09 MD verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die als Feststellungsklage nach § 43 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Es fehlt an einem zwischen den Beteiligten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und am notwendigen Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Randnummer 13 Nach ständiger Rechtsprechung sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Es muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. eine Seite muss sich aus dem Meinungsstreit heraus berühmen, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt werden; auch bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur: BVerwG, U. v. 28.01.2010, 8 C 19.09; VG Gelsenkirchen, B. v. 18.07.2011, 16 L 529/11; beide juris). Randnummer 14 Bei der hier streitbefangenen Bürgeranhörung handelt es sich um ein solches unselbständiges Element eines Rechtsverhältnisses bzw. die Bürgeranhörung stellt eine bloße Vorfrage eines späteren Rechtsverhältnisses dar. Denn die Bürgeranhörung ist (nur) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den mittlerweile verkündeten und damit Geltung beanspruchenden Rechtssetzungsakt, nämlich des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde vom 08.07.
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