beschäftigungszeit - Befreiung nur bei Vorliegen der Kündigungsgründe des § 221 Abs 2 S 2 SGB 2 - verfassungskonforme Auslegung Orientierungssatz Eingliederungszuschüsse
Vm § 217 SGB 3 sind bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der
beschäftigungszeit gem § 221 Abs 2 SGB 3 vom Arbeitgeber (teilweise) zurückzuzahlen, wenn inhaltlich keine Kündigungsgründe iS des § 1 Abs 2 KSchG vorliegen. Dabei geht es nicht um die generelle Anwendbarkeit der Vorschriften des KSchG. Die im Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zu den Kündigungsgründen werden nur zur Auslegung der Kündigungsgründe
(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 28. März 2008, S 22 AS 835/07
gehend BSG, 25. Januar 2012, B 14 AS 111/11 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur teilweisen Rückzahlung des ihr gewährten Eingliederungszuschusses verpflichtet ist. Randnummer 2 Die Klägerin beschäftigt sich
dem Handelsregistereintrag mit dem Handel mit Saatgut und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, Transportaufgaben und dem Betrieb einer Tankstelle und einer Waschanlage. Sie beantragte am
beschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn a. ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, b. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, c. oder d .." Aus dem beigefügten "Anstellungsvertrag" ergab sich die Einstellung des AN zum 1. November 2005 als Außendienstmitarbeiter zu einem Bruttolohn iHv 1.500 EUR. Konkrete Arbeits- oder Aufgabenbereiche waren nicht beschrieben. In § 4 Abs. 1 des Anstellungsvertrages verpflichtete sich der AN zur Verschwiegenheit "über alle, außerhalb der Firma nicht allgemein bekannten Firmenangelegenheiten" gegenüber Außenstehenden.
2 bestand die Verpflichtung, bei Erkrankungen innerhalb von drei Tagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
beschäftigungszeit und die Gründe hierfür. Der Eingliederungszuschuss sei teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet werde. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen oder die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, berechtigt gewesen sei. Die
beschäftigungszeit entspreche der Förderungsdauer; sie betrage längstens zwölf Monate. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
beschäftigungszeit an. Diese führte aus, mit dem AN sei zum
frage des Beklagten führte der Geschäftsführer der Klägerin aus, er besitze kein Exemplar des Aufhebungsvertrages. Den habe der AN mitgenommen, aber wohl nicht unterschrieben. Auf telefonische
frage erklärte der AN, es sei eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt. Die Klägerin habe den Aufhebungsvertrag angeboten, den er aus Angst vor einer Sanktion nicht angenommen habe. Randnummer 8 Unter dem
beschäftigungszeit zum 31.07.06, ab dem 01.08.06 auf." Von der Fördersumme sei ein Betrag iHv 1.350 EUR zu erstatten. Wie in den Nebenbestimmungen zu den Bescheiden vom
beschäftigungszeit beendet werde. Es habe hier am
beschäftigungszeit geendet. Die weiteren Weiterbeschäftigungsmonate seien anteilig auf den Rückforderungsbetrag angerechnet worden. Randnummer 10 Dagegen legte die Klägerin am 21. September 2006 Widerspruch ein und führte aus, der AN habe Anlass zur Kündigung gegeben. Zudem hätten dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegengestanden. Eine Weitervermittlung an einen anderen Arbeitgeber sei gescheitert. Der AN habe von Anfang an eine
lässige Arbeitsauffassung an den Tag gelegt. Seinen Arbeitsaufgaben sei er ohne Engagement
gekommen. Er sei für die üblichen Arbeitsaufgaben eines Reisenden nur eingeschränkt verwendbar gewesen. Er habe sich verkehrsordnungswidrig verhalten, sodass sie Anwaltskosten habe aufwenden müssen, um ein Fahrverbot abzuwenden. Der AN habe wiederholt seine Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich der Geschäftsgeheimnisse verletzt und sei deshalb abgemahnt worden. Versuche, ihn bei der "im selben Objekt tätigen B. Vermietungsfirma M. einzusetzen", seien wegen der katastrophalen Arbeitseinstellung gescheitert. Diese habe sich fortgesetzt in einer längeren Krankschreibung des AN, von der sie nur
lässig informiert worden sei. Zusammenfassend habe die Arbeitsleistung des AN die durch die Beschäftigung entstehenden Kosten wegen der unterdurchschnittlichen Arbeitsresultate und der längeren Erkrankung nicht gedeckt. Es hätten die Voraussetzungen für eine personen- und betriebsbedingte Kündigung vorgelegen. Aus Fürsorgegründen habe sie dem AN eine neue Arbeitstelle bei der Firma G. GmbH verschafft, die dieser nicht angenommen habe. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 2006 an den AN, in dem sie ausführte, dass sie den Besitz der Fahrerlaubnis für Außendienstmitarbeiter für unerlässlich halte. Werde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, betrachte sie dies als Kündigungsgrund. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
2 SGB III seien Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis – wie hier – während der
beschäftigungszeit beendet werde. Es liege keine der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des AN liegen, zu kündigen. Sie habe im Verwaltungsverfahren ihre Angaben zu den Gründen, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hätten, gewechselt. Die Kündigung sei unmittelbar
der Abmahnung mit Schreiben vom 11. Juli 2006 erfolgt. Offensichtlich sei zuvor die Beschäftigung ohne Beanstandungen oder Abmahnungen verlaufen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine personen- oder verhaltsbedingte Kündigung vorlägen. Gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 SGB III sei die Rückzahlung auf die Hälfte des Förderungsbetrages, hier 2.700,00 EUR, begrenzt. Geförderte
beschäftigungszeiten seien anteilig zu berücksichtigen. Daher ergebe sich eine Forderung iHv 1.350,00 EUR. Das Datum der Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht. Randnummer 12 Am
Einschaltung des Firmenanwalts zur Verhinderung eines Fahrverbots habe es weitere Sanktionen der Straßenverkehrsbehörden gegeben. Der AN habe Verschwiegenheitspflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, indem er Angaben über seine Vergütung und Vertragskonditionen gegenüber Dritten gemacht habe. Dies sei am 11. Juli 2006 schriftlich abgemahnt worden. Während seiner langen Erkrankung habe er – jeweils verspätet und nur auf
frage – sechs Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen von drei verschiedenen Ärzten vorgelegt. Randnummer 15 Auf weiteren Hinweis des SG mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 zur Unschlüssigkeit der Klage und
fragen, woraus die Klägerin "Unlust" ableite, wann sich der AN wem gegenüber mit welchen Worten über das Vergütungsniveau und die Vertragskonditionen geäußert habe, ob und mit welchem Ergebnis sie sich zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse gewandt habe, hat sie ausgeführt, die Äußerungen seien in ihrer Abwesenheit in Umkleideräumen und in den Vereinsräumen des Handballvereins erfolgt, dessen Vorsitzende ihr Geschäftsführer sei. Andere Handballspieler hätten dies später dem Geschäftsführer mitgeteilt. Daraufhin sei die Abmahnung erfolgt. Der AN habe in Bezug auf die diversen Arbeitsaufgaben wiederholt klargemacht, dass er auf die Arbeit schlichtweg "keine Lust" habe. Dies habe er durch Redewendungen und die mangelnde Arbeitsproduktivität zum Ausdruck gebracht. An den Medizinischen Dienst der Krankenkasse habe sie sich nicht gewandt. Um dem AN keine
teile zu bereiten, habe sie im Verwaltungsverfahren zunächst keine Angaben zu dessen Fehlverhalten gemacht. Randnummer 16 In der mündlichen Verhandlung am
Satz 2 der Vorschrift, die von der Rückzahlungspflicht befreie und u.a. einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund
G) voraussetze, liege nicht vor. Dies gelte selbst dann, wenn das KSchG selbst wegen der Kleinbetriebsklausel nicht anwendbar sei. Die von der Klägerin benannten Verstöße könnten keine Kündigung rechtfertigen. Die dem AN vorgeworfene Schlecht- bzw. Minderleistung genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Der Arbeitnehmer schulde eine Arbeitsleistung "mittlerer Art und Güte". Werde ihm Arbeitsunlust vorgeworfen, müsse der Arbeitgeber zum einen eine durchschnittliche Arbeitsleistung definieren und zum anderen vortragen, dass der Arbeitnehmer hinter dieser Leistung zurückbleibe. Es sei zu beachten, dass ein Arbeitnehmer gerade zu Beginn einer Tätigkeit eine durchschnittliche Arbeitleistung selten erbringen könne, da er noch der Einarbeitung bedürfe. Eine leistungsbedingte Kündigung könne erst ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen der Arbeitsmängel abgemahnt worden sei. Dies sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Vortrag zur Abwendung des Fahrverbots begründe keinen Kündigungsgrund. Der Verstoß gegen § 4 des Arbeitsvertrages sei zwar abgemahnt worden, jedoch nicht so gravierend, dass ein verständiger Arbeitgeber daraufhin gekündigt hätte. Die verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei ebenfalls nicht gravierend. Zweifle ein Arbeitgeber deren Beweiswert an, müsse er den Arbeitnehmer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung untersuchen lassen. Auch eine krankheitsbedingte Kündigung wäre nicht möglich gewesen. Der auch
Hinweisen vage Sachvortrag der Klägerin biete keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Es sei zu beachten, dass die Förderung des AN gerade erfolgt sei, weil dieser Vermittlungshemmnisse aufgewiesen habe. Es sei mit Minderleistungen zu rechnen gewesen, die durch die Subvention an den Arbeitgeber ausgeglichen werden sollten. Letztlich sei auch die Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Am
Schließlich gebiete der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, in Fällen, in denen das KSchG keine Anwendung finde, von der starren Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen
2 SGB III abzuweichen. Es müsse genügen, wenn ein Arbeitnehmer – wie hier – durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Neben dem AN seien bei ihr im Zeitraum vom
Auffassung des Senats auf die im Rechtsgespräch erörterten Widersprüche in deren Vortrag nicht ankam. Randnummer 28 Die Klage war zulässig. Da sich auf dem Entwurf des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 in der Verwaltungsakte kein Absendevermerk befindet und sich auch ansonsten aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergibt, wann der Widerspruchsbescheid zum Zwecke der Bekanntgabe zur Post gegeben wurde, greift die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht.
dem Posteingangsstempel der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf dem bei Klageerhebung vorgelegten Widerspruchsbescheid ist von einem Zugang am
SGB X geführt haben, unbeachtlich und im Widerspruchsverfahren sowie den anschließenden Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt worden, indem die zugrundeliegenden Bescheide zutreffend bezeichnet und die Begründung ergänzt worden sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine möglicherweise unzureichende rechtliche Begründung (fehlende Subsumtion der Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 SGB III und die Berechnung des Rückzahlungsbetrags) im Ausgangsbescheid. Diese ist im Widerspruchsbescheid vom
SGB III zuständig.
1 Satz 1 SGB II in seiner bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung Hilfebedürftige in Arbeit u.a. die im fünften Kapitel des SGB III geregelten Leistungen an Arbeitgeber erbringen. Dazu gehört die von der Klägerin beantragte Bewilligung eines Eingliederungszuschusses gemäß § 217 SGB III zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen. Hierzu zählt auch die Entscheidung über einen Förderungsausschluss und die Rückzahlung gemäß § 221 SGB III. Der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger iSv § 6a SGB II nimmt anstelle der Agentur für Arbeit als Träger der Leistungen
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die der Bundesagentur für Arbeit obliegenden Aufgaben wahr (§ 6a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 36 Dem Beklagten steht ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des für den AN in der Zeit vom
2 SGB III in der maßgeblichen Fassung sind Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder einer
beschäftigungszeit beendet wird (Satz 1). Dies gilt nicht (Satz 2), wenn
beschäftigungszeit beendet. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Die Klägerin ist dem Grunde
zur teilweisen Rückzahlung der erhaltenen Eingliederungszuschüsse verpflichtet. Denn § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB III sieht zwingend die teilweise Rückzahlung des Eingliederungszuschusses vor. Bei der Regelung handelt es sich um eine Sondervorschrift, die eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen darstellt (vgl. BSG, Urteil vom
an die sozial gerechtfertigte Kündigung
G an, der eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung nur dann als sozial gerechtfertigt ansieht, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die in der Formulierung des § 221 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB III vorgenommene enge Anknüpfung spricht dafür, die im Arbeitsrecht zu den genannten Kündigungsgründen entwickelten Kriterien auch zur Auslegung der Kündigungsgründe
2 Satz 2 SGB III heranzuziehen (vgl. Brandts in: Niesel, SGB III,3. Auflage 2005, § 221 RN 15; Winkler in: Gagel SGB II/SGB III, Loseblatt Stand 7/10, § 221 SGB III RN 8). Argumente dagegen sind nicht ersichtlich. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es nicht um eine generelle Anwendbarkeit der Vorschriften des KSchG im Rahmen der Prüfung des § 221 Abs. 2 SGB III. Dies hätte nämlich zur Folge, dass bei Nichtanwendbarkeit von § 1 Abs. 2 KSchG wegen des Eingreifens der Kleinbetriebsklausel
G eine Lücke wegen der dann maßgeblichen Kündigungsgründe bestünde. Die Vorschrift des § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III knüpft nicht an die Kündigungsgründe
G an, sondern greift nur die dort geregelten Kündigungsgründe ihrem Wortlaut
auf. Das KSchG selbst findet in § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III keine Erwähnung. Randnummer 42 Dadurch wird deutlich, dass es – unabhängig von den sonstigen Regelungen des KSchG – allein um die inhaltlichen Anforderungen an bestehende Kündigungsgründe gehen kann. Nur wenn diese vorliegen, wird ein Ausschluss der teilweisen Rückzahlungspflicht des Eingliederungszuschusses § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB III trotz Fehlschlagens des Eingliederungszwecks ausgelöst. Da § 221 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB III nur an die im KSchG geregelten Kündigungsgründe anknüpft, ist nicht relevant, ob das KSchG im Übrigen auf die Klägerin anwendbar ist, oder ob diese tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen hat. Die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob ein Kündigungsgrund iSv § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt (vgl. Brandts, a.a.O, § 221 RN 16, Winkler, a.a.O. § 221 RN 8). Randnummer 43 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete, die Privilegierung der Kleinbetriebe
KSchG auch auf die Anwendung des § 221 Abs. 2 Satz SGB III zu übertragen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Wege der teleologischen Reduktion sei ein Kleinbetrieb – wie sie – bereits dann nicht zur Rückzahlung der erhaltenen Sozialsubvention verpflichtet, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegen § 242 BGB verstoße. Randnummer 44 Dagegen steht die unterschiedliche Schutzrichtung der Vorschriften: Die Kleinbetriebsklausel des § 23 KSchG schützt "kleine" Unternehmen davor, sich nur unter der erschwerten Voraussetzung der sozial gerechtfertigten Kündigung des § 1 Abs. 2 KSchG von eingestellten Arbeitnehmern trennen zu können. Angesichts des Umstands, dass ihnen wirtschaftlich regelmäßig des Durchschleppen ungeeigneten Personals nicht möglich ist, sie aber für ihre betriebliche Betätigung zwingend auf den Einsatz von Personal angewiesen sind, sind die Anforderungen an einen Kündigungsgrund abgesenkt, um sie nicht im Vergleich zu größeren Betrieben, die Ausfälle wirtschaftlich leichter kompensieren können, zu benachteiligen. Randnummer 45 Diese Zielrichtung im Kündigungsschutzrecht lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Mit den Regelungen des SGB III wird ein anderer Schutzweck verfolgt. Die Leistungen dienen der Arbeitsförderung, d.h. gesamtwirtschaftlich der Erreichung eines hohen Beschäftigungsstands (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Entstehen von Arbeitslosigkeit soll vermieden oder deren Dauer verkürzt werden. Bei der aktiven Arbeitsmarktpolitik geht es insbesondere darum, mittels gezielter Förderung den einzelnen Arbeitnehmer möglichst dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Leistungen
dem SGB III dienen daher grundsätzlich nicht der Unternehmensförderung, auch wenn diese im Einzelfall – wie hier – Empfänger von Leistungen sind. Randnummer 46 Dies gilt auch für den Eingliederungszuschuss
SGB III, der auf Antrag an Unternehmen ausgereicht wird, um die Eingliederung eines Arbeitnehmers mit Vermittlungshemmnissen auf den Arbeitsmarkt zu fördern. Soweit es um die Realisierung des Förderungszwecks bzw. die Rückabwicklung bei Fehlschlagen desselben geht, besteht jedoch kein Grund, Kleinbetriebe und größere Unternehmen unterschiedlich zu behandeln. Denn beide sind durch die (teilweise) Rückforderung der erhaltenen Förderung in gleicher Weise betroffen. Beiden stand es frei, eine staatliche Förderung für die Einstellung eines ggf. leistungsgeminderten Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen. Beiden war es möglich, davon Abstand zu nehmen und einen ohne staatliche Förderung – zu den für sie geltenden Kündigungsbedingungen – zu beschäftigen. Dementsprechend sind beide Arbeitgeber durch eine Subventionsrückforderung bei Fehlschlagen des Förderzwecks in gleicher Weise betroffen, so dass kein Anlass besteht, für Kleinbetriebe eine Rückforderung von anderen bzw. modifizierten Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Eintritt des Rückforderungsfalls ist Bestandteil der freien Unternehmerentscheidung bei der Einstellung von AN in subventionierte Arbeitsverhältnisse. Eine Ausnahme von der Rückzahlbarkeit ist daher nur bei Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen der § 221 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB III geboten. Randnummer 47 Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückforderungsvorschrift. § 221 Abs. 2 SGB III enthält nur eine mittelbare Berufsausübungsregelung (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004, Az.: B 7 AL 56/03 R, juris RN 17 ff.). Der Arbeitgeber wird durch die teilweise Rückforderung der gewährten Subvention bei vorzeitiger Entlassung des AN nicht unzumutbar belastet, denn er hat vor bzw. zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Wahl, auf eine Förderung zu verzichten oder einen nicht zu fördernden Arbeitnehmer einzustellen (BSG, a.a.O., RN 19). Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Grundgesetz liegt nicht vor (BSG, a.a.O., RN 20). Randnummer 48 Indes liegen hier die Voraussetzungen von § 221 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB III nicht vor. Der von der Klägerin genannte Kündigungsgrund der Schlechtleistung (Passivität, Unlust, Minderleistung) ist bereits nicht in überprüfbarer Weise dargelegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG) und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Eingliederungszuschuss gemäß § 217 SGB III gerade zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen bewilligt wird. Dabei handelt es sich um Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und die seine Vermittlung auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt erschweren. Durch die Gewährung der Subvention sollen Leistungsdefizite für den Arbeitgeber kompensiert werden. So wurde
Satz 1 in der bis zum
der ständigen Rechtsprechung des BAG nur gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (zweite Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe). Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die bestehende Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (vgl. nur BAG, Urteil vom 12. April 2002, Az.: 2 AZR 148/01, juris RN 41 m.w.N.). Randnummer 53 Hier ist weder der Grund der Erkrankung bekannt noch gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür, dass bei Ausspruch der Kündigung die Klägerin von einer weiteren, 24 Monate dauernden Erkrankung ausgehen konnte. Häufige Kurzerkrankungen entfallen als Kündigungsgrund bereits deshalb, da solche weder dargelegt noch ersichtlich sind. Randnummer 54 Auch eine verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermag eine Kündigung hier nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits die Verletzung der Vorlagepflicht nicht hinreichend konkret vorgetragen hat und auch aus den Unterlagen eine Pflichtverletzung nicht ersehen werden konnte, kann eine solche Nebenpflichtverletzung nur
vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung führen. Soweit die Klägerin bezweifelt, dass der AN tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war und ihm somit das Vortäuschen einer Erkrankung vorwirft, kann dieses zwar als Grund einer Kündigung dienen. Dem einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innewohnende Beweiswert aber hätte die Klägerin nur durch Darlegen von Umständen begegnen können, die, wenn sie offenbar oder erwiesen sind, im Rahmen einer vorzunehmenden Beweiswürdigung Bedenken gegen die durch die ärztliche Bescheinigung attestierte Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 1992, Az.: 5 AZR 312/91, juris RN 16). Das hat die Klägerin jedoch trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht getan. Randnummer 55 Der gegenüber dem AN ausgesprochenen Kündigung lagen
alledem keine sie rechtfertigenden Gründe iS § 221 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB III zugrunde. Die weiteren Tatbestandsalternativen des § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III kommen vorliegend nicht in Betracht. Daher verbleibt es bei der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht des § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Randnummer 56 Der Höhe
ist die Rückzahlung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 SGB III auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt.
Satz 4 der Vorschrift sind ungeförderte
beschäftigungszeiten anteilig zu berücksichtigen. Es ergibt sich folgende Berechnung: Zunächst sind die nicht geförderten
beschäftigungszeiten vom Förderungszeitraum abzuziehen; sodann sind die im verbliebenen Zeitraum geleisteten Zahlungen zu halbieren. Der Beklagte hat die Klägerin sechs Monate lang mit je 900 EUR, insgesamt 5.400 EUR, gefördert. Der
beschäftigungszeitraum betrug ebenfalls sechs Monate (vom
drei Monaten beendet. Es war daher der Höchstrückzahlungsbetrag von 2.700 EUR (Hälfte der Förderung) auf die Hälfte der
beschäftigungszeit (drei Monate) zu reduzieren. Daraus ergibt sich die geltend gemachte Forderung iHv 1.350 EUR. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Arbeitgeber, die Eingliederungszuschüsse erhalten, sind kostenrechtlich
BSG, Urteil vom 22. September 2004, Az.: B 11 AL 33/03 R, juris). Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.