Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem Betrug Orientierungssatz
- Gem. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr u.a. voraus, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweist. Zum Katalog der in dieser Vorschrift aufgeführten Straftaten gehört auch der gewerbsmäßige Betrug gem. 263 StGB. (Rn.15)
- Vermögensschäden im Einzelfall zwischen 500 und 2.000 Euro begründen jedoch noch nicht den erforderlichen Schweregrad für eine Anlasstat i.S.d. Bestimmung (Anschluss OLG Hamm,
- April 2010, 3 Ws 161/10, StV 2011/291). (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau,
- Mai 2011, 6 Qs 539 Js 5922/11 (112/11), Beschluss vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen,
- Mai 2011, 11 Gs 539 Js 5922/11 (112/11), Beschluss Tenor Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der
- großen Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
- Mai 2011 (6 Qs 539 Js 5922/11 (112/11)) aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom
- März 2011 (11 Gs 539 Js 5922/11 (132/11)) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom
- Mai 2011 (11 Gs 539 Js 5922/11 (112/11)) wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom
- März 2011 (11 Gs 132/11) seit seiner am gleichen Tage erfolgten Festnahme in Untersuchungshaft. Randnummer 2 Mit diesem - mit Beschluss vom
- Mai 2011 erweiterten - Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom
- März 2011 wird dem Angeklagten - entsprechend der am
- April 2011 erhobenen Anklage – achtfacher gewerbsmäßiger Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 53 StGB, mit einem Gesamtschaden von ca. 8.500, - Euro zur Last gelegt. Randnummer 3 Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs.1 Nr. 2 StPO gestützt. Randnummer 4 Die gegen die Entscheidung über die Fortdauer der Haft eingelegte Beschwerde des Verurteilten hat das Landgericht verworfen und auf die weitere Beschwerde die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 5 Das Landgericht hat mit Beschluss vom
- Mai 2011 die Anklage der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Randnummer 6 Zugleich hat es mit Verfügung vom gleichen Tage Termin zur Hauptverhandlung auf den
- August 2011 anberaumt. II. Randnummer 7 Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Randnummer 8 Zwar ist der Angeklagte der ihm durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom
- April 2011 zur Last und dem erweiterten Haftbefehl zu Grunde gelegten Taten allein schon aufgrund seines – richterlichen - Geständnisses vom
- März 2011 dringend verdächtig. Randnummer 9 Dessen ungeachtet ist der Haftbefehl jedoch aufzuheben, weil weder ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO, noch nach § 112 a Abs. 1 StPO besteht. Randnummer 10 Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nicht gegeben. Ein solcher besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat/en, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl., § 112 Rz. 17,
- Randnummer 11 Danach ist von einer Fluchtgefahr nach dem jetzigen Sachstand nicht auszugehen. Dem Angeklagten droht auch im Falle des Schuldspruchs keine so hohe Freiheitsstrafe, dass schon die Straferwartung die Fluchtgefahr zu begründen vermag. Randnummer 12 Weitere Umstände von Gewicht, die einen Fluchtanreiz begründen oder erhöhen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 13 Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte hat ein Geständnis abgelegt. Randnummer 14 Schließlich scheidet auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nr.2 StPO aus. Randnummer 15 Zwar gehört der gewerbsmäßige Betrug gemäß § 263 StGB zu dem Katalog der Straftaten, die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO aufgeführt sind. Vermögensschäden im Einzelfall zwischen 500, - und 2.000, - Euro begründen jedoch nicht den erforderlichen Schweregrad für eine Anlaßtat i. S. d. Bestimmung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 Ws 161/10 -). Randnummer 16 Der Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
- Mai 2011 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom
- März 2011 in der erweiterten Fassung waren daher aufzuheben. Randnummer 17 Der Senat weist darauf hin, dass der Haftbefehl auch bei Annahme eines Haftgrundes der Aufhebung anheim gefallen wäre, weil das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage mit Anklageschrift vom
- April 2011 nicht mehr in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise gefördert worden ist. Bereits die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung, der annähernd drei Monate nach Eingang der Anklage liegt, ist in einer Haftsache – ohne nähere Begründung - nicht akzeptabel, zu mal bei einem geständigen Angeklagten. Das die Akten erst einen Monat nach Erhebung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde dem Senat zugeleitet wurden, sei nur am Rande vermerkt.
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