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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 14/11 NZB Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ernährungsbedingter Mehrbedarf; Umfang der d

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ernährungsbedingter Mehrbedarf; Umfang der dem Sozialgericht obliegenden Ermittlungen im Einzelfall; Voraussetzungen der Zulassung einer Berufung Orientierungssatz

  1. Hat ein Sozialgericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zuerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende neben den diesbezüglichen Empfehlungen des Deutschen Vereins seine Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt, ist es der gebotenen Ermittlung im Einzelfall ausreichend nachgekommen. (Rn.18)
  2. Einzelfall zur Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. Dezember 2010, S 18 AS 1988/07, Urteil Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  4. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, das ihre Klagen gegen den Beklagten auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom
  5. Juni 2007 bis
  6. Mai 2008 abgelehnt hat. Randnummer 2 Der Beklagte gewährt der am ... 1954 geborenen Klägerin Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bei ihr besteht mit einem Diabetes Mellitus (drei Insulininjektionen pro Tag), einer medikamentös behandelten Fettstoffwechselstörung, einer arteriellen Hypertonie sowie einer Adipositas (BMI 40,8 kg/m2) ein metabolisches Syndrom. Aufgrund generativer Veränderungen am Skelett leidet sie zudem unter Schmerzen im Bewegungsapparat. Bis einschließlich
  7. Mai 2007 hatte der Beklagte ihr einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 30,68 EUR/Monat bewilligt. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom
  8. Mai 2007 lehnte der Beklagte die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ab
  9. Juni 2007 ab. Den dagegen seitens der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag wies er mit Bescheid vom
  10. August 2007 zurück; den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom
  11. August 2007 als unbegründet zurück. Ihr Begehren auf Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs hat die Klägerin mit einer am
  12. September 2007 beim Sozialgericht erhobenen Klage weiterverfolgt (S 18 AS 1988/07). Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  13. November 2007 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 362,52 EUR/Monat für die Zeit vom Dezember 2007 bis Mai 2008 bewilligt. In einem gesonderten Bescheid vom selben Tag hat er die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs abgelehnt, wogegen die Klägerin Widerspruch eingelegt und der Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen hat. Zuvor hatte der Beklagte ein amtsärztliches Gutachten vom
  15. März 2008 eingeholt. Die Amtsärzte MD Dr. med. E. und Dr. med. A. sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hypokalorische, vitamin- und ballaststoffreiche, fettarme kohlenhydratbilanzierte Kost einen Mehrbedarf nicht zu begründen vermöge. Randnummer 5 Die gegen den Widerspruchsbescheid vom
  16. Mai 2008 erhobene Klage (S 18 AS 1625/08) und das Verfahren S 18 AS 1988/07 hat das Sozialgericht durch Beschluss vom
  17. November 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 18 AS 1988/07 verbunden. Randnummer 6 Mit Einverständnis der Parteien hat es mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
  18. Dezember 2010 die Klagen abgewiesen. Sie seien zwar zulässig. Insbesondere liege entgegen des ersten Anscheins keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Da der Bescheid vom
  19. November 2007 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom
  20. Dezember 2007 bis
  21. Mai 2008 erlassen worden sei, habe der Beklagte deutlich gemacht, dass von der Ablehnung der aktuelle Bewilligungsbescheid betroffen sei. Der Hinweis, ab
  22. Juni 2007 keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung mehr gewähren zu wollen, sei daher unerheblich. Die Klägerin habe sich zwar gegen den Weiterbewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum vom
  23. Dezember 2007 bis
  24. Mai 2008 nicht zur Wehr gesetzt. Sie verfolge jedoch mit ihren Klagen ohnehin ausschließlich die Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Das alleinige Vorgehen der Klägerin gegen die Ablehnung der Mehrbedarfsleistungen durch den gesonderten Bescheid vom
  25. November 2007 erscheine auch für den Folgezeitraum daher ausreichend. Randnummer 7 Die Ablehnung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs verletze die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung berücksichtige das individuelle Krankheitsbild der Klägerin unter Heranziehung der Erkenntnisse aus den im Jahre 2008 überarbeiteten Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom Oktober 2008 des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. Weder die bei der Klägerin vorliegende Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ IIb bei intensivierter Insulintherapie oder die Hyperurikämie, die medikamentös behandelte Stoffwechselerkrankung noch die Hypertonie bedürften einer besonderen Kostform, die einen höheren Kostenaufwand mit sich bringe als in der Regelleistung nach § 20 SGB II für Ernährung vorgesehen sei. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 seien auf der Grundlage der seit 1997 gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse vollständig überarbeitet worden. Zwar habe das Bundessozialgericht im Urteil vom
  26. Februar 2008 (B 14/7b AS 64/06 R) zu den Empfehlungen aus dem Jahre 1997 entschieden, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Empfehlungen in allen Punkten allgemeine und im Wesentlichen unumstrittene aktuelle Erfahrungswerte wiedergäben. Nach der Überarbeitung zum
  27. Oktober 2008 könne hieran jedoch kein Zweifel bestehen. Der Deutsche Verein habe in dieser Überarbeitung die diätischen Grundlagen des Rationalisierungsschemas 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner nachvollzogen und für eine Vielzahl von Krankheiten Vollkost als diätisch ausreichend angesehen, für die nach den Empfehlungen 1997 noch besondere Kostformen vorgesehen waren. Danach sei in der Regel für Erkrankungen wie Hypertonie, Hyperurikämie, einer medikamentös eingestellten Fettstoffwechselstörungserkrankung und Diabetes Mellitus Typ II konventionell oder intensiv konventionell behandelt, ein ernährungsbedingt erhöhter Aufwand zu verneinen und Vollkost ausreichend. Auch das amtsärztliche Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei den bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht zu begründen sei. Schließlich könne auch das von ihr benannte Beispiel der kostenintensiven Margarine oder des teureren Fleisches einen Mehrbedarf nicht rechtfertigen. Die Klägerin sei nicht nur von der Amtsärztin, sondern auch von der sie behandelnden Internistin zu einer kalorienreduzierten und – wie sie selbst vortrage – fettarmen Kost aufgefordert worden. Damit gehe einher, dass Fette überhaupt möglichst wegzulassen seien und auch eine fleischhaltige Ernährung möglichst umgangen werden sollte. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen. Randnummer 8 Gegen das ihr am
  28. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  29. Januar 2011 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Es liege ein Verfahrensmangel vor. Insoweit werde das prozessuale Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts auf dem Weg zum Urteil gerügt. So sei das individuelle Krankheitsbild der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch Frau Dr. med. B. sei jeweils die Notwendigkeit des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bestätigt worden. Die Klägerin verweist zudem auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschlüsse vom
  30. November 2002, vom
  31. Oktober 2003 und vom
  32. Oktober 2003). Dort sei festgestellt worden, dass z.B. bei Diabetes Mellitus bei intensivierter Insulintherapie in Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins ein Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs zur kostenaufwändigen Ernährung bestehe. Randnummer 9 Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 10 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll vom
  33. November 2009 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II. Randnummer 11 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab
  34. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Randnummer 12 Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, für den Zeitraum vom
  35. Juni 2007 bis
  36. Mai 2008 einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in der zuletzt vom Beklagten bewilligten Höhe von 30,68 EUR/Monat zu erhalten. Der beanspruchte Gesamtwert i.H.v. 368,16 EUR (30,68 EUR x zwölf Monate) liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Bescheiden vom
  37. Mai 2007 und
  38. November 2007 einen Mehrbedarf isoliert abgelehnt hat. Die Höhe des Mehrbedarfs ist kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern ein Teil des in der Regel für sechs Monate zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II (vgl. BSG, Beschluss vom
  39. Juli 2011, B 14 AS 30/11 B, Rn. 4, Juris). Randnummer 13
  40. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom
  41. Dezember 2010 zu Recht nicht zugelassen. Randnummer 14 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 15 Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Randnummer 16 Die Klägerin hat keine Rechtsfrage formuliert, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Randnummer 17 So ist die Frage der Reichweite eines neben der Bewilligungsentscheidung isoliert abgelehnten Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom
  42. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R, Rn. 14, Juris). Randnummer 18 Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch offene Frage, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens haben, war hier nicht streitentscheidend. Das Sozialgericht hat sich nicht ausschließlich auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 bezogen. Es hat seine Entscheidung insbesondere auf das von dem Beklagten eingeholte amtsärztliche Gutachten gestützt. Der seitens des BSG geforderten Ermittlung im Einzelfall bei vorliegenden Besonderheiten ist es mithin durch Verwertung des amtsärztlichen Gutachtens nachgekommen (vgl. BSG Urteil vom
  43. Mai 2011, B 4 AS 100/10 R, Rn. 23, Juris). Randnummer 19 Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig,
  44. Aufl., § 144, Rn. 30, 30a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 20 Soweit sich die Klägerin zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bezieht, so liegt in der Abweichung der sozialgerichtlichen Entscheidung von diesen keine Divergenz im oben genannten Sinne. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 fußen. Diese entsprechen jedoch nicht mehr den neueren ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen, weswegen der Deutsche Verein im Oktober 2008 neue Empfehlungen herausgab. Randnummer 21 Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen. Randnummer 22 Soweit die Klägerin vorliegend die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes rügt, liegt ein solcher Verfahrensfehler nicht vor. Wie oben bereits beschrieben, hat sich das Sozialgericht mit dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin auseinandergesetzt. Es hat sich auf das amtsärztliche Gutachten, das auf einer Untersuchung der Klägerin beruht, gestützt. Im Übrigen lassen die Ausführungen der Klägerin keine weiteren eigenständigen Verfahrensrügen erkennen; vielmehr übt sie lediglich Kritik an der Entscheidung des Sozialgerichts. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Gericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG, Beschluss vom
  45. Juni 1975, 12 BJ 12/75, Rn. 2, Juris). Randnummer 23 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 25 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.