Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbständiger Tätigkeit bei Fortführung eines Betriebs in Insolvenz gegangenen Betriebs unter einem Strohmann Leitsatz Einzelfall eines bis zu seiner Insolve
§ 7Nr.
11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Randnummer 32 Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Durchführung der Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, 8.8.1990 - 11 RAr 77/89,
§ 7Nr. 4 S 14, BSG 8.12.1994 - 11 RAr 49/94, Soz
R 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG, 10.8.2000 - B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 =
§ 7Nr.
15 S 46, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (hierzu insgesamt BSG 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149). 2. Randnummer 33 Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich auch nach umfangreicher Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller Umstände nicht feststellen, dass der Kläger im Streitzeitraum vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. Juni 1996 abhängig beschäftigt war. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen im Gegenteil eher dafür, dass der Kläger seine GmbH faktisch fortführen wollte und sich dazu der T. - quasi als Strohmann - bediente, da er persönlich seine GmbH wegen der Insolvenz rechtlich nicht fortführen konnte. Im Ergebnis liegt es insgesamt nahe, dass der Kläger im Streitzeitraum bezogen auf die M.er Niederlassung der T. die Rechtsstellung eines atypischen stillen Gesellschafters inne hatte, der in Bezug auf diese Niederlassung an Gewinn und Verlust beteiligt war und ihre Geschicke maßgeblich wie ein selbständiger Unternehmer beeinflusst hat (vgl. zu dieser gesellschaftsrechtlichen Konstellation näher BSG 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 m.w.N.). Zwar kann daneben ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen; hierfür liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechen die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen bzw. ihre eigenen, jedenfalls damaligen Einschätzungen (dazu
- a)und die tatsächlichen Verhältnisse, wonach der Kläger faktisch ein wirtschaftliches Risiko trug sowie Leitungsmacht (Weisungsrecht) in Bezug auf die M.er Niederlassung inne hatte. Der Kläger hat fast alle Betriebsmittel, die Arbeitnehmer, die Kundenbeziehungen und den Auftragsbestand eingebracht. Im Innenverhältnis sowohl zu den Geschäftsführern der T. als auch gegenüber den Mitarbeitern dieses Unternehmens in M. handelte der Kläger wie ein Selbständiger. Faktisch handelte es sich bei dieser Niederlassung nicht um einen für den Kläger "fremden" Betrieb, in dem er tätig war (zu alledem b).
- a)Randnummer 34 Die feststellbaren Vereinbarungen der Vertragsparteien und ihre eigene Einschätzung sprechen eher für eine selbständige Tätigkeit des Klägers im Streitzeitraum. Randnummer 35 Eine feststellbare Vereinbarung haben die Vertragsparteien erstmals mit dem Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1996 getroffen. Danach haben sie für die Zeit ab dem 1. Juli 1996 ein Arbeitsverhältnis begründet. Dies spricht indiziell dafür, dass sie ihr Rechtsverhältnis für den - davor liegenden - Streitzeitraum, nicht auf die Grundlage eines Arbeitsvertrages stellen wollten. Randnummer 36 Für den Streitzeitraum liegen demgegenüber schriftliche Abreden nicht vor, mündliche wurden jedenfalls nicht ausdrücklich getroffen, zumindest ließen sie sich nicht feststellen. Damit existierte rechtlich keine Möglichkeit, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Der Kläger sprach in seiner Anhörung vor dem Senat von einer "verdeckten Übernahme" und hat seine umstrittene Tätigkeit mindestens bis in das Jahr 2001 hinein als selbständige Tätigkeit angesehen, wie das von der beigeladenen Arbeitsagentur zitierte Urteil des Landessozialgerichts vom 8. Februar 2001 (L 2 AL 65/99) belegt, in dem es um die Gewährung von Arbeitslosengeld ging. Erst elf Jahre nach Ablauf des Streitzeitraums hat der Kläger insoweit bei der Arbeitsagentur einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, um aufgrund seiner nunmehr anderen Einschätzung des Rechtsverhältnisses nachträglich höhere Arbeitslosenhilfe verlangen zu können. Im Einklang mit der ursprünglichen Einschätzung des Klägers steht die von ihm für den Streitzeitraum in Rechnung gestellte "Außendiensttätigkeit" unter Berücksichtigung von Umsatzsteuer. Auch wenn der Kläger ohne Zweifel keine bloße Außendiensttätigkeit ausgeübt, sondern die Niederlassung insgesamt geleitet hat, spricht diese Abrechnung dafür, dass die Parteien seine Tätigkeit damals als selbständig angesehen haben. Randnummer 37 Der Zeuge S. gab in seiner Vernehmung vor dem Senat an, dass man es sich auf Seiten der T. so vorgestellt habe, dass der Kläger "den Laden weiterführt und quasi "unser Mann in M." war." Über diese Angabe hinaus vermochte er sich beharrlich nicht daran zu erinnern, was damals vereinbart worden ist. Randnummer 38 Der Zeuge T. gab in seiner Vernehmung vor dem Senat an, gewusst zu haben, dass der Kläger zuvor selbständig gewesen sei. Man habe mit ihm verhandelt, wie man es machen könnte. Der Kläger habe seine Vorstellungen genannt, die Firma T. die ihren, dann habe man sich angenähert und einen Kompromiss gefunden. Auch der Zeuge T. blieb jedoch dabei, nicht mehr zu wissen, was vereinbart worden ist. Eine Strohmannfunktion der Fa. T. in Bezug auf die Geschäfte des Klägers stellte er zwar in Abrede. Zugleich hat er aber die Tätigkeit des Klägers im Streitzeitraum als selbständig betrachtet. Dies folgt sowohl aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten als auch aus seiner Aussage vor dem Senat. Soweit er dies dort auf einen Zeitraum von wenigen Wochen beschränkt hat, während der Streitzeitraum sieben Monate umfasst, misst der Senat dem angesichts der bereits verstrichenen Zwischenzeit von rund 15 Jahren keine Bedeutung bei. Ein anderer möglicher Zeitpunkt einer Änderung in den Beziehungen des Klägers zur T. als diejenige der Begründung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Juli 1996 ist nicht erkennbar. Randnummer 39 Auch die übrigen Umstände sprechen eher für eine gleichberechtigte Teilhabe des Klägers an den Geschicken der M.er Niederlassung als für seine abhängige Beschäftigung dort. Randnummer 40 Auf der einen Seite hatte der Kläger bis unmittelbar vor dem Streitzeitraum in M. eine eigene Bodenlegerfirma in der Rechtsform einer GmbH betrieben, die in Gesamtvollstreckung geriet. Aus dieser Betätigung verfügte er persönlich noch über erhebliche wirtschaftlich verwertbare Güter in Form von Werkzeugen, angemieteten Lagerräumen, Kundenbeziehungen nebst Aufträgen, "Know how" (insbesondere auch in Gestalt seiner ehemaligen Arbeitnehmer), Beziehungen zu Lieferanten etc. Einer eigenständigen Verwertung dieser Güter stand der Zugriff seiner Gläubiger entgegen, dem nicht nur die insolvente GmbH, sondern auch er selbst ausgesetzt war, wie die Pfändung seines Entgelts bei der Fa. T. später zeigte. Für die wirtschaftliche Verwertung dieser fortbestehenden "Aktiva" bedurfte der Kläger eines anderen nach außen auftretenden Rechtsträgers, der allerdings insolvenzbedingt sowie zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den vormaligen Betrieb des Klägers nicht einfach übernehmen konnte, sondern einen neuen Betrieb gründen musste, in den der Kläger seine Aktiva einbrachte. Diesen Vorgang hat der Kläger mit dem Ausdruck "verdeckte Übernahme" unter "Einbeziehung" der T. sinngemäß richtig umschrieben. Randnummer 41 Auf der anderen Seite steht die Fa. T., die als Rechtsträger für die M.er Niederlassung fungieren sollte, ohne selber in deren Geschäftszweig und in dieser Region bislang tätig gewesen zu sein. T. konnte auf diese Weise an der wirtschaftlichen Verwertung der beim Kläger weiterhin vorhandenen Aktiva partizipieren. In Ermangelung eigener Kenntnisse über die Gegebenheiten der Bodenlegerbranche in M. und ohne Einsatz nennenswerter eigener Betriebsmittel war T. hierfür vollständig auf eine Zusammenarbeit mit dem Kläger angewiesen. Randnummer 42 Diese Sachlage spricht daher stark für ein zumindest gleichberechtigtes Engagement des Klägers und der T. in Bezug auf die M.er Niederlassung im Streitzeitraum. Damit steht die eigene Bewertung der Vertragsparteien im Einklang, wie sie vor dem Senat geäußert wurde (Kläger: "verdeckte Übernahme; Zeuge S.: Der Kläger habe "den Laden weitergeführt").
- b)Randnummer 43 Auch die tatsächliche Abwicklung der Rechtsbeziehungen spricht eher für eine zumindest gleichberechtigte Teilhabe des Klägers an den Geschäften der M.er Niederlassung als für abhängige Beschäftigung.
- aa)Randnummer 44 Der Kläger hat anders als ein abhängig Beschäftigter ein erhebliches wirtschaftliches Risiko in Bezug auf die M.er Niederlassung getragen. Randnummer 45 Er dürfte bezogen auf die M.er Niederlassung den Großteil der Investitionen aufgebracht haben. Nach seinen eigenen Angaben hat er Lagereinrichtungen, ein Hochregallager, eine Eintellerschleifmaschine, Schweißgeräte etc., den Pkw und Materialien in die Niederlassung mit eingebracht. Den Wert bezifferte er selbst mit 30.000,00 bis 40.000,00 DM. Ferner hat er zumindest in der Anfangszeit mit eigenem Geld die Büromöbel gekauft und Geld in die Kasse der Niederlassung gelegt, um den normalen Betrieb zu ermöglichen. Fast alle Betriebsmittel stammten damit aus dem Vermögen des Klägers. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen T. vor dem Senat, dass man - von Ausnahmen abgesehen - mit den Mitteln des Klägers gewirtschaftet habe, insbesondere mit seinem Regal und seinem Werkzeug. Hinzu kamen "Good will" und "Know how" aus der zahlungsunfähigen GmbH des Klägers in Form seiner eigenen Person, des eingearbeiteten Personals und dessen Fachwissen, der Kundenbeziehungen und insbesondere des Auftragsbestandes. Der Wert des Letzteren erschließt sich u. a. daraus, dass nach der damaligen Aufstellung des Klägers die Niederlassung schon im ersten Monat (Dezember 1995) einen Reingewinn von 37.453,97 DM machte (Bl. 54 d. VA der Beigeladenen zu 1). Randnummer 46 Das Verlustrisiko des Klägers in Bezug auf diese Werte im Falle einer Insolvenz der T. hat sich im Weiteren auch realisiert, denn der Kläger hat seine Investitionen nach seinem Ausscheiden überwiegend nicht zurückerhalten. Randnummer 47 Dem steht auf Seiten der T. nur ein sehr geringes bzw. gar kein finanzielles Engagement in der Niederlassung M. gegenüber. So hat der Zeuge S. auf die Frage des Senats, ob man in die Niederlassung Geld investiert habe, zunächst länger geschwiegen und anschließend ausgeführt, dies könne er nicht mehr sagen. Nach den Angaben des Klägers hatte die T. zunächst nicht einmal das Notwendigste wie etwa Geld für die Portokasse bereitgestellt, was in deutlichem Gegensatz zu den finanziellen Einlagen des Klägers steht. Zwar zahlte die T. im Weiteren Geld in die Kasse der Niederlassung; dies stammte aber offensichtlich aus den inzwischen getätigten Umsätzen bzw. den erzielten Gewinnen, die der Kläger damals für das Jahr 1996 mit fast 95.000,00 DM beziffert hat (vgl. seine Auflistung Bl. 54 d. VA der Beigeladenen zu 1) und insbesondere das Schreiben seines Rechtsanwaltes Kaufmann vom 9. April 1997). Randnummer 48 Das wesentliche Engagement der T. bestand offenbar in der Übernahme der Außenhaftung. Wie sehr sie sich aber auch dabei zurückhielt wird daran deutlich, dass sie nicht oder kaum jemals die Miete für die Wohnung des Klägers und die angrenzenden Büroräume gezahlt hat. Denn zum 27. Februar 1997 waren nach rund 14 Monaten Mietdauer Rückstände in Höhe von 21.485,75 DM angefallen, weshalb das Mietverhältnis fristlos gekündigt wurde. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dies entspräche ungefähr dem Mietzins für den gesamten Mietzeitraum. Unterstellt man, dass die Miete des Büros (mit einer Angestellten) ungefähr gleich hoch war wie die für die Wohnung des Klägers, ist dies rechnerisch schlüssig (790,00 DM [Miete der Wohnung]- 14 [Monate] - 2 = 22.120,00 DM). Ähnlich hat die T. nach dem Vortrag des Klägers den Kaufpreis für den eingebrachten Pkw und den vereinbarten Mietzins für das Werkzeug nie bezahlt. Bezogen auf die M.er Niederlassung hatte die T. somit deutlich weniger investiert als der Kläger. Randnummer 49 Der Kläger verhielt sich in dem streitigen Zeitraum zum großen Teil wie ein Betriebsinhaber. So hat er nach eigenen Angaben, weil die Firmenkasse aufgrund fehlenden Startkapitals seitens der T. leer war, dort zunächst eigenes Geld hineingelegt. Weiter hat er das Büro mit eigenen Mitteln selbst eingerichtet. Nachdem im Weiteren die Kasse gefüllt wurde, hat der Kläger mit Wissen und Wollen der T. wie ein Betriebsinhaber regelmäßig in die Kasse gegriffen und so seinen Lebensunterhalt finanziert. Dies sind Handlungen und Gestaltungsmöglichkeiten eines Selbständigen. Es zeigt sich ein erhebliches Eigeninteresse an dem Betrieb, welches weit über das hinausgeht, welches ein Beschäftigter auch in herausgehobener Position hat. Dies ist kennzeichnend für einen Selbständigen und unterstreicht das laufende Risiko des Klägers und seine Abhängigkeit vom finanziellen Erfolg der Niederlassung. Umgekehrt war der Kläger in diesem Zeitraum mangels Arbeitsvertrages und Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern zumindest aus seiner damaligen Sicht nicht abgesichert. Randnummer 50 An dem wirtschaftlichen Risiko des Klägers änderten auch die späteren vertraglichen Abreden nichts. In dem ab dem 1. Juli 1996 geltenden Arbeitsvertrag wurde dem Kläger zwar eine Tantieme zugebilligt, die auf Basis des gesamten bisherigen Gewinns der Niederlassung M. berechnet werden sollte. In dieser Abrede kommt jedoch nicht das wirtschaftliche Risiko des Klägers im Streitzeitraum zum Ausdruck. Etwaige Verluste hätten vielmehr insbesondere auch den Kläger mit seinen eingebrachten Aktiva betroffen. Auch spiegelt die Tantiemeregelung nicht die tatsächliche Beteiligung des Klägers an den Gewinnen im Streitzeitraum wieder, da sie weder die Nutzung von Wohnung und Pkw noch die Entnahmen des Klägers noch seine Abrechnung über die "Außendiensttätigkeit" in Höhe von 24.000,00 DM berücksichtigt. Es handelt sich vielmehr lediglich um die Gewährung eines von den Vertragspartnern nachträglich als angemessen angesehenen zusätzlichen Gewinnanteils.
- bb)Randnummer 51 Der Senat konnte ferner nicht feststellen, dass auf Seiten der Geschäftsführer der T. im Streitzeitraum gegenüber dem Kläger ein faktisches Weisungsrecht bestanden hat, wie es für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kennzeichnend ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Weisungsrecht - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann (BSG, 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R, HVBG-INFO 2001, 949). Randnummer 52 Dass eine entsprechende Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen (vgl. zu deren Bedeutung BSG 8.81990 - 11 RAR 77/89,
§ 7Nr. 4; BSG 8.12.1994 - 11 RAR 49/94, Soz
R 3-4100 § 168 Nr. 18) nicht besteht oder jedenfalls nicht festgestellt werden kann, hat der Senat bereits oben unter
- a)ausgeführt. Randnummer 53 Tatsächlich hat der Kläger die Niederlassung nahezu ohne Einfluss der T. geführt. Dies wird zunächst durch die Aussagen des Zeugen Dohmeier bestätigt, wonach der Kläger weiterhin sein "Chef" gewesen sei und er selbst die Geschäftsführer der T. praktisch nie gesehen habe. Der Zeuge S. hat ausgesagt, nicht oft in M. gewesen zu sein. Wenn es sich habe vermeiden lassen, sei er nicht dagewesen. Insgesamt habe er sechs bis sieben Mal die Niederlassung besucht, insbesondere in der Zeit, als es "drunter und drüber" ging, d.h. in dem hier nicht mehr streitigen Abschnitt. Zumeist sei er zusammen mit dem Zeugen T. dort gewesen. Auch aus der Aussage des Zeugen T. ergibt sich keine stärkere Einmischung der Geschäftsführer in die Führung der M.er Niederlassung. Dem Zeugen war offenbar nicht einmal bekannt, dass der Kläger eine Dienstwohnung hatte, die direkt mit dem Büro der Niederlassung zusammenhing. Dies spricht dafür, dass er sich kaum jemals dort aufgehalten hat. In die gleiche Richtung weist die weitere Aussage des Zeugen S., man habe "zumindest später versucht", Einfluss auf die Geschicke der Niederlassung zu nehmen; man habe "eigentlich ausreichend mit dem Estrich zu tun gehabt". Dies kann nur so verstanden werden, dass der Kläger zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit und damit in dem Streitzeitraum agieren konnte wie er wollte und keinen Weisungen unterlag. Damit steht die Angabe des Zeugen in Einklang, man habe sich vorgestellt, dass der Kläger "den Laden weiterführt und quasi "unser Mann in M." war". Dies passt zu der Erklärung des Klägers, wonach im streitigen Zeitraum kaum Abmachungen bestanden und die Geschäftsführer gesagt hätten, "lass den mal machen". Randnummer 54 Die Auskunft von Frau K. steht dem nicht entgegen. Gegenüber dem Sozialgericht hat sie angegeben, der Kläger habe seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit im umstrittenen Zeitraum selbst gestaltet. Zwar hat sie hinzugefügt, dass er einem Weisungsrecht unterlegen habe. Diese Einschätzung hat sie jedoch nicht durch Tatsachenangaben unterlegt. Demgegenüber lässt sich feststellen, dass sie die Abmachungen zwischen dem Kläger und der T. nicht kannte. Anderenfalls wäre nicht zu erklären, dass nach ihrer Einschätzung der Kläger nur ein sehr geringes "Entgelt" erhalten habe. Davon kann in Anbetracht des Nutzungsrechts für Wohnung und Pkw sowie der Abrechnung von "Außendiensttätigkeit" in Höhe von 24.000,00 DM im Streitzeitraum nicht die Rede sein. Legt man die spätere Bewertung der Nutzungsrechte zugrunde, so lag das Entgelt im streitigen Zeitraum bei ca. 5.210,00 DM/Monat. Randnummer 55 Auch die Behandlung von Urlaubsansprüchen steht der Weisungsfreiheit des Klägers nicht entgegen. Der Zeuge T. hat gegenüber dem Sozialgericht angegeben, der Kläger habe seinen Urlaub im streitigen Zeitraum mit den Geschäftsführern abgestimmt. Dies ist ein übliches Verfahren bspw. auch zwischen mehreren selbständigen Geschäftsführern. Im Übrigen hat der Kläger nach eigenen Angaben im gesamten Jahr 1996 keinen Urlaub genommen (vgl. sein Schreiben vom 21. Februar 1997 an die T.; Schreiben seines Rechtsanwaltes Kaufmann vom 28. Februar 1997 an das Arbeitsgericht; vgl. auch die späteren Lohnabrechnungen im Jahre 1996). Randnummer 56 Weiterhin trat der Kläger auch nach außen im Wesentlichen allein für die Niederlassung auf, wenn für die T. Verträge zu schließen waren. Nach seinen Angaben hat er die Vereinbarungen mit den Auftraggebern persönlich ausgehandelt. Dass sie zunächst vom Zeugen T. gegengezeichnet wurden, ist dem Umstand geschuldet, dass die T. nach außen Vertragspartner war. Darin kommt nicht zum Ausdruck, dass der Zeuge T. ernstlich Einfluss auf die Geschäfte der Niederlassung genommen hätte, zumal er in Bezug auf den örtlichen Markt der Bodenbelagsbranche keine Kenntnisse hatte. Randnummer 57 Eine Weisungsbefugnis zur Arbeitszeit des Klägers bestand nicht. Nach Angaben von Frau K. hat der Kläger vor dem 1. Juli 1996 seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit selbst bestimmt. Dies hat der Zeuge T. unter dem 19. Dezember 2006 schriftlich bestätigt. Randnummer 58 Einem faktischen Weisungsrecht der Geschäftsführer der T. gegenüber dem Kläger hätte neben der fehlenden Rechtsgrundlage auch entgegengestanden, dass T. in Bezug auf die Führung der M.er Niederlassung vollständig auf die Zusammenarbeit mit dem Kläger angewiesen war. Er hatte die Verfügungsgewalt über das eingebrachte Werkzeug und über die noch offenen Kundenaufträge. Beides konnte der Kläger im Streitzeitraum jederzeit rechtlich und faktisch aus dem Betrieb der Niederlassung abziehen und seine Tätigkeit einstellen. In diesem Falle hätte die Niederlassung nicht weitergeführt werden können. Dies bestätigt die nachträgliche Entwicklung, wonach die T. die Niederlassung nach der fristlosen Kündigung des Klägers im Jahr 1997 alsbald schloss.
- cc)Randnummer 59 Dass der Kläger faktisch in den Betrieb der M.er Niederlassung eingegliedert war, wie das Sozialgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, spricht im vorliegenden Fall nicht für eine abhängige Beschäftigung im Streitzeitraum. Denn es lässt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände gerade nicht feststellen, dass es sich dabei um einen fremden Betrieb gehandelt hat. Vielmehr spricht viel dafür, dass der Betrieb nur im Außenverhältnis der T. zugeordnet war, im Innenverhältnis der Kläger aber maßgeblicher Mitinhaber und damit im eigenen Betrieb tätig war. Wie dargelegt hat der Kläger fast alle Betriebsmittel, die Arbeitsnehmer, die Kundenbeziehungen und den Auftragsbestand in die Niederlassung eingebracht. Faktisch wurde der Betrieb seiner insolventen GmbH unter seiner Leitung, jedoch unter dem Namen der T. fortgeführt, die bislang in dieser Branche und in dem M.er Raum nicht unternehmerisch tätig war. Randnummer 60 Hinzu kommt, dass die Niederlassung im gesamten Streitzeitraum getrennt von den übrigen Unternehmensteilen geführt wurde. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Gewinne der Niederlassung eigenständig verbucht und abgerechnet wurden, da sonst die wohl stets angedachte und später auch realisierte Gewinnbeteiligung des Klägers nur an den Gewinnen der Niederlassung rechnerisch gar nicht möglich gewesen wäre. Die Niederlassung hatte auch nicht nur eigene Mitarbeiter, die soweit ersichtlich nur vom Kläger angeleitet wurden, sondern auch ein eigenes Büro in einer anderen Stadt. Plastisch ist hier die bereits erwähnte Aussage des Zeugen S., der Kläger habe "den Laden weitergeführt". Randnummer 61 Für die Stellung eines Mitinhabers im Innenverhältnis spricht schließlich auch, dass der Kläger seine Tätigkeit im streitigen Zeitraum bereits beim Antrag auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe direkt nach seinem Ausscheiden aus der T. im April 1997 als die eines "Geschäftsführers" bezeichnete, sich also als gleichrangig gegenüber den Geschäftsführern des T. ansah. Für den darauffolgenden Zeitraum charakterisiert er sich dagegen in demselben Antrag in der nächsten Zeile als abhängig beschäftigter "Niederlassungsleiter". III. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 63 Die Revision wurde zugelassen, weil Gründe hierfür vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich um einen Einzelfall. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierten Entscheidungen des BSG geklärt, wobei sich der Senat diesen anschließt.