Einstufung eines Versicherungs- und Finanzmaklers in die für ihn zutreffende Gefahrtarifstelle Orientierungssatz
(1)der Grundlegenden Bestimmungen zum Gefahrtarif 2007). Dies stößt auf keine rechtlichen Bedenken. Die klassische Gliederung der Tarifstellen in Gewerbezweige nach dem Technologieprinzip (Art, Herstellung und Bearbeitung der erzeugten Güter), die rechtlich nicht zu beanstanden war (siehe BSG, Urteil vom
- November 2006, a.a.O., RdNr. 17 m.w.N.), ist auf Dienstleistungsunternehmen nicht anwendbar. Eine Abgrenzung der Tarifstellen nach der Art und dem Gegenstand des Unternehmens unter Heranziehung anderer Merkmale, wie einschlägiger berufsrechtlicher Regelungen und organisatorischer Strukturen, ist aber nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom
- Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - SozR 4-2700 § 157 Nr. 2). Denn Unternehmen mit artverwandten Tätigkeiten und ähnlichen organisatorischen Strukturen weisen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken auf. Durch eine solche Gliederung der Gefahrtarifstellen ist es möglich, weitgehend homogene Gefahrgemeinschaften darzustellen. Dieses Prinzip ist mit der in § 157 Abs. 2 SGB VII geforderten Gliederung in Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken vereinbar (so BSG bereits zum Gefahrtarif 1998, Urteil vom
- November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 17). Randnummer 20 Die Gliederung des Gefahrtarifes 2007 der Beklagten mit einer Gefahrtarifstelle für "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler" (Gefahrtarifstelle 19) neben der Gefahrtarifstelle für "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" (Gefahrtarifstelle 13) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 21 Die Bildung der Tarifstellen nach der Art des Unternehmens erfordert eine sachgerechte Abgrenzung der Dienstleistungsunternehmen und deren korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen (BSG, Urteil vom
- November 2006, a.a.O., RdNr. 18). Denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom
- März 1982, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Um gleichartige Unfallrisiken erfassen zu können, kommt es für die Bildung der Gefahrengemeinschaften und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Dabei sind alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einzubeziehen. Maßgebend sind in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens, weil sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom
- November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 18). Um einer Massenverwaltung gerecht zu werden, sind dabei Typisierungen zulässig (BVerfG, Beschluss vom
- März 1982, a.a.O.). Randnummer 22 Diesen Maßstäben entspricht die Bildung einer Tarifstelle "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler". Dabei handelt es sich ersichtlich um die Bildung einer spezielleren Tarifstelle im Sinne der Nr. 1 Absatz 1 Satz 3 der Grundlegenden Bestimmungen zum Gefahrtarif 2007 zur Tarifstelle "Makelndes und vermittelndes Unternehmen". Denn auch Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler führen Vermittlungsgeschäfte durch, wie sie für die Unternehmenszweige der "Makelnden und vermittelnden Unternehmen" kennzeichnend sind. Der Beklagten bleibt es aber aufgrund der Satzungsautonomie vorbehalten, weitere Ausdifferenzierungen nach der Art des Unternehmens innerhalb von ähnlichen Unternehmensarten vorzunehmen. Dabei ist die Bildung speziellerer Tarifstellen ohne weiteres zulässig, soweit hierbei eine sachgerechte Abgrenzung der spezielleren Dienstleistungsunternehmen zu den anderen und eine korrekte Zuordnung erfolgt. Randnummer 23 Die Ausdifferenzierung der "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" knüpft an sachgerechte Kriterien an. In der Begründung zur Gefahrtarifstelle 19 zum Gefahrtarif hat die Beklagte dabei im Wesentlichen auf die vergleichbaren Strukturen abgestellt. Betrachtet man die Aufgaben und Tätigkeiten der Versicherungsvertreter und der Finanzmakler, so sind ähnliche Strukturen erkennbar. In diesen Unternehmenszweigen geht es nicht nur um die Vermittlung von Produkten und Verträgen, sondern um die Beratung und dauerhafte Betreuung der Kunden (siehe Berufenet der Agentur für Arbeit, www.berufenet.arbeitsagentur.de). Dies zeichnet sowohl den Versicherungsvertreter als auch den Finanzmakler aus. Ähnliche Strukturen wie der Versicherungsvertreter weist auch der Bausparkassenvertreter (Bausparkassenfachmann) auf, der ebenfalls einen Kundenstamm betreut und diesen berät (siehe Berufenet, a.a.O.). Durch die Betreuung eines festen Kundenstamms kann es zu anderen Unfallgefährdungen kommen als es bei wechselnden Kunden der Fall ist. Das Gefährdungspotential wird dabei nicht zwangsläufig höher ausfallen, als es bei anderen makelnden und vermittelnden Unternehmen ohne festen Kundenstamm der Fall sein wird. Dies zeigt ein Blick auf den Gefahrtarif 1998, wonach die Gefahrklasse der "Makler und Vermittler" mit 1,07 über der Gefahrklasse der "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann und Versicherungsmakler" mit 0,77 lag. Hiervon hatte der Kläger in den Jahren 2002 bis 2006 profitiert. Randnummer 24 Die Beklagte war bei der Ausdifferenzierung der Gefahrtarifstelle "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" nicht gehalten, auf die vom Kläger genannten weiteren Kriterien wie Außendienst und Rechtsvertretungsbefugnis abzustellen. Während die Rechtsvertretungsbefugnis für die Bildung von Gefahrtarifstellen ein ungeeignetes Kriterium ist, weil von einer Befugnis andere zu vertreten keine erhöhte Unfallgefahr ausgeht, ist das Kriterium "Außendienst" allen der Gefahrtarifstelle 19 und zum Teil auch der Gefahrtarifstelle 13 zugeordneten Unternehmen eigen. Es ist jedoch als Kriterium insoweit ungeeignet, als der Anteil des Außendienstes an der Gesamtarbeitszeit innerhalb der Unternehmensgruppe der Makler und Vermittler unterschiedlich gestaltet sein wird, so dass ein Abstellen hierauf verwaltungstechnisch nicht praktikabel wäre. Randnummer 25 Die Beklagte hat den Kläger zu Recht nach der Gefahrtarifstelle 19 "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler" veranlagt. Dabei lässt es der Senat dahingestellt, ob die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 19 bereits aufgrund der vom Kläger bei der Beklagten angemeldeten und zeitweilig auch ausgeübten Tätigkeit als Finanzmakler gerechtfertigt ist. Denn auch die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsmakler begründet die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle
- Zwar wird der Versicherungsmakler im Gefahrtarif 2007 - im Gegensatz zum Gefahrtarif 1998 - nicht mehr ausdrücklich namentlich aufgeführt. Die Beklagte hat den Versicherungsmakler aber auch keiner anderen Gefahrtarifstelle ausdrücklich der Bezeichnung nach zugeordnet. Es kommt nicht allein oder vorrangig auf die Wortlautauslegung des Begriffs "Versicherungsvertreter" an, wozu der Kläger wörtlich genommen nicht gehören mag. Der systematische Zusammenhang, die Zwecksetzung der Bildung einer in sich homogenen Gefahrtarifstelle 19 und die Entstehungsgeschichte der Gefahrtarifstelle verdeutlichen einen erkennbaren Willen der Beklagten bei der Tarifgliederung. Der Versicherungsmakler ist bereits aus der Systematik des Gefahrtarifs heraus der Unternehmensgruppe der Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler zuzuordnen, weil dieser Unternehmenszweig eine ähnliche Struktur wie die in der Gefahrtarifstelle 19 genannten Unternehmenszweige aufweist. Auch der Versicherungsmakler betreut und berät in aller Regel einen Kundenstamm (siehe Berufenet, a.a.O.). Auf die möglicherweise gegenüber einem Versicherungsvertreter weitergehenden rechtlichen Befugnisse kommt es demgegenüber nicht an. Nimmt man hier den Wortlaut der Vorschrift, würde sich hinsichtlich des Versicherungsmaklers eine Lücke aufdrängen, weil er durch den Geschäftsgegenstand der Versicherungen einerseits und die Tätigkeit des Makelns im Bereich der Vermögenssicherung andererseits einen zwingenden Zusammenhang mit den genannten Berufsgruppen aufweist. Randnummer 26 Zudem hat die Beklagte den Versicherungsmakler mit der Änderung des Gefahrtarifs ab dem Jahr 2007 in einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle mit den Versicherungsvertretern und dem Versicherungsfachmann belassen wollen. Dies geht aus der Begründung der neuen Gefahrtarifstelle 19 im Gefahrtarif 2007 hervor. Darin wird deutlich, dass die bisherige Gefahrtarifstelle 27 des Gefahrtarifes 1998 (Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler) in diese Gefahrtarifstelle aufgegangen und der Bausparkassenvertreter sowie der Finanzmakler hinzugekommen sind. Zudem heißt es dort, eine Setzung der Gefahrklasse für die gesamte Gefahrtarifstelle sei nicht möglich, "da in diesem Fall die Unternehmensgruppe -Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler- drastisch subventioniert würde. Versicherungsfachmann und Versicherungsmakler sind danach ersichtlich in dem Begriff Versicherungsvertreter aufgegangen und sollten auch weiterhin einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle zugehören. Randnummer 27 Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 29 Die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil eine Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" spätestens mit der Bildung des Gefahrtarifs 2011 nicht mehr erfolgt. Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes folgt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) aus dem dreifachen Betrag der sich aus der begehrten Veranlagung zur festgesetzten Veranlagung ergebenden Beitragsdifferenz in Höhe von geschätzten 50,00 EUR jährlich. Dabei berücksichtigt der Senat, dass ein Gefahrtarif nach § 157 Abs. 5 SGB VII grundsätzlich eine Geltung bis zu sechs Jahren hat und bei der Einlegung der Berufung noch nicht ersichtlich war, dass ab dem Jahr 2009 ein neuer Gefahrtarifvertrag zur Anwendung kommen werde (§§ 40, 47 Abs. 1 GKG).