weispflicht des Kindergeldberechtigten Orientierungssatz 1. Die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der gegenüber einem volljährigem behinderten im Haushalt der Eltern lebenden Kind Grundsicherungsleistungen erbringt, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Regelfall ist zu unterstellen, dass die --selbst keine Sozialhilfe beziehenden-- Kindergeldberechtigten mindestens den Kindergeldbetrag für den Unterhalt ihres Kindes aufwenden (Rn.26) (Rn.72) (Rn.94) . 2.
dem bei der Zahlung von Grundsicherungsleistungen gem. § 43 Abs. 2 SGB XII keine Prüfung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern erfolgt, ist diese Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes auch im Verfahren der Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe zu beachten und führt zum Ausschluss der Aufklärung der tatsächlich vom Kindergeldberechtigten erbrachten Unterhaltsleistungen (Rn.24) (Rn.92) .
G nicht zur Führung eines Haushaltsbuches verpflichtet werden (Rn.58) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 48/11). Verfahrensgang
gehend BFH,
2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches an. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass gemäß § 43 Abs. 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern bei der der Leistungsgewährung unberücksichtigt bleiben müssten, sofern die Eltern jährlich ein Gesamteinkommen von unter 100.000,00 Euro erzielten. Deshalb sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: III R 6/07] auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen
den §§ 41 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalte. Randnummer 4 Die hierzu angehörte Beigeladene erläuterte der Beklagten, dass die Betreuung ihres Sohnes für sie mit einem erheblichen behinderungsbedingten zusätzlichen Aufwand verbunden sei. Dazu legte sie der Beklagten eine entsprechende Aufstellung mit Belegen vor, in der die Beigeladene eine monatliche Belastung vom 409,00 Euro errechnete. In dem von der Beklagten ausgegebenen Fragebogen führte die Beigeladene zudem an, dass sie für ihren Sohn monatlich 50,00 Euro Taschengeld, 400,00 Euro für Bekleidung und behinderungsbedingte Änderungen an der Kleidung, 759,00 Euro für Fahrtkosten (z.B. zu therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen) und 120,00 Euro für ärztliche und therapeutische Behandlungen ihres Sohnes aufwende. Hinzu kämen jährlich 143,96 Euro für Medikamente, 456,60 Euro für Ferien- und Freizeitunternehmungen sowie 2.597,06 Euro für die Teilnahme an einer näher bezeichneten Therapie. Zur Begleichung dieser Kosten verwende sie das Pflegegeld (430,00 Euro). Randnummer 5 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Abzweigung mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beigeladenen für ihr Kind Aufwendungen in Höhe von 4.520,00 Euro entstünden, so dass sich (im Mittel) eine monatliche Belastung von 376,66 Euro errechne, also ein Betrag, der das monatliche Kindergeld ganz erheblich übersteige. Eine Bekanntgabe der Entscheidung an die Beigeladene erfolgte
Aktenlage nicht. Randnummer 6 Der Kläger führte zur Begründung seines dagegen gerichteten Einspruchs aus, die Vermögensüberprüfung für 2009 habe ein sehr hohes übersteigendes Vermögen ergeben. Als
weis zum Vermögensabbau sei vor Antragstellung von der Beigeladenen unter anderem die Anschaffung eines Therapiefahrrades angegeben worden. Randnummer 7 Die zum Einspruchsverfahren hinzugezogene Beigeladene führte gegenüber der Beklagten aus, dass sie wegen der Behinderung ihres Sohnes gehindert sei, selbst einen Beruf auszuüben. Sie beziehe nur Pflegegeld. Sie versuche, ihren Sohn am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen, indem sie mit ihm regelmäßig die Schwimmhalle aufsuche, Ausflüge durchführe und ein oder zwei Urlaube jährlich gestalte. Die Medikamente für ihren Sohn müsse sie in erheblichem Umfang selbst zahlen. Zu dem Vortrag des Klägers, dass ein sehr hohes Vermögen vorhanden sei, sei mitzuteilen, dass sie dieses Geld zum behindertengerechten Umbau des Hauses verwandt habe. Der verbleibende Rest sei zur Anschaffung eines Therapiefahrrades verwendet worden. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom
weise (Rechnungen, ärztliche Atteste, Rezepte, Aufzeichnungen) beigebracht werden. Aus der Entscheidung der Beklagten gehe nicht hervor, ob die Beigeladene derartige Aufwendungen glaubhaft gemacht habe. Die in dem Bescheid angeführten Beträge seien allem Anschein
geschätzt worden. Das bereits im Verwaltungsverfahren angesprochene Therapiefahrrad sei im Übrigen
den im sozialhilferechtlichen Verfahren gemachten Angaben der Beigeladenen aus dem Vermögen des Kindes bezahlt worden.
seiner – des Klägers – Berechnung seien der Beigeladenen Aufwendungen, die nicht durch die Grundsicherung gedeckt seien, nur in Höhe von monatlich 101,54 Euro entstanden, weshalb das Kindergeld im Übrigen abzuzweigen sei. Nur diese Entscheidung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Randnummer 11
dem der Kläger ursprünglich mit der Klageerhebung das Ziel verfolgte, die Abzweigung von 44,8 % des Kindergeldes (82,43 Euro) zu erstreiten, beantragt er nunmehr –
erneuter Prüfung der Aufwendungen der Beigeladenen – nur noch, den Bescheid der Beklagten vom
2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen. Randnummer 17 II. Die Klage im Übrigen, mit der eine Abzweigung von „nur noch“ 45,00 Euro monatlich erstritten werden soll, ist unbegründet. Randnummer 18 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
G ist diese Abzweigung auch dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Abzweigung ist
G in das Ermessen der Beklagten gestellt. Dies ist insbesondere daran ablesbar, dass die Entscheidung
dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 EStG als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist. Gegenstand der Ermessensbetätigung sind dabei zwei Fragestellungen: Randnummer 22 Zum einen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob überhaupt eine Abzweigung des Kindergeldes erfolgen soll. Für die Ausübung dieses Ermessens sind neben der Schwere der Unterhaltspflichtverletzung (genauer: der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht) vor allem die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten maßgebend. Im Rahmen des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist ebenso die Höhe des von dem Kindergeldberechtigten gewährten Unterhalts in die Abwägung einzustellen [vgl. auch: BFH, Urteil vom
dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer Acht lässt [vgl. BFH, Urteil vom 04. Oktober 1988 – VII R 53/85 – BFH/NV 1989, S. 274
dem Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgebend sind [vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 – V R 124/79 – BFHE 143, S. 512 = BStBl. II 1985, S. 489
der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verbieten und diese gesetzgeberische Wertung – d.h. die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes – auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu beachten ist. Randnummer 27 1.
dem Inhalt der Verwaltungsakten und den gewechselten Schriftsätzen der Hauptbeteiligten (Kläger, Beklagte) ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt in nur unzureichendem Umfang ermittelt oder ihr bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG auf anderer Weise Ermessensfehler unterlaufen sein könnten. Randnummer 28 Ermessensfehler im Sinne einer unvollständigen und deshalb unzureichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ergeben sich zwar, wenn man dem Vortrag des Klägers folgt, der auf der Basis der von ihm als Orientierungshilfe herangezogenen sozialhilferechtlichen Regelsätze eine umfassende Einschätzung der Unterhaltsaufwendungen der Beigeladenen vorzunehmen versucht. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Ansatz des Klägers folgt, die Entscheidung
G auf eine an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientierte „Bewertung“ der Aufwendungen des Kindergeldberechtigten zu stützen. Wollte man dem sozialhilferechtlichen Ansatz des Klägers folgen, wären der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt bei der Betätigung ihres Ermessens zweifelsohne gravierende Fehler unterlaufen, weil der für die Abzweigungsentscheidung bedeutsame Sachverhalt dann in wesentlichen Teilen nicht oder allenfalls bruchstückhaft ermittelt worden wäre. Randnummer 29 aa. Mit der Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG, dass das Kindergeld abgezweigt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, bringt das Gesetz für den hier erörterten Zusammenhang zum Ausdruck, dass das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten verbleiben soll, wenn und soweit er Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hat [vgl. auch: BFH, Urteil vom
darauf ausgerichtet sind, den Lebensunterhalt des Kindes sicher zu stellen, denn die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gemäß § 41 Abs. 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) – SGB XII – gewährt, wenn die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Kindergeldberechtigte seinerseits dem Kind dem Grunde
unterhaltspflichtig bleibt. Ungeachtet dessen entfällt aber entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Grundsicherungsleistungen der (Unterhalts-) Bedarf des Kindes durch Erfüllung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom
G berücksichtigt werden dürfe. Randnummer 33 Eine solche Verallgemeinerung lässt schon außer Acht, dass die Grundsicherung nicht dem Kindergeldberechtigten selbst (zur freien Verfügung) gewährt wird, sondern dem Kind. Ebenso wenig bilden das Kind und der Kindergeldberechtigte im Rahmen der Festsetzung der Grundsicherungsleistungen eine Bedarfsgemeinschaft im sozialhilferechtlichen Sinne, denn maßgebend sind allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Kindes (vgl. § 41 Abs. 1 SGB XII), auch wenn es in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen ist. Dies ist insbesondere an § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ablesbar, der bestimmt, dass Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern unberücksichtigt bleiben (wenn das Gesamteinkommen der Eltern 100.000,00 Euro nicht erreicht). Der Kindergeldberechtigte hat also an sich nicht einmal Zugriff auf die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe und wird nur dann und nur insoweit durch die Gewährung der Grundsicherung tatsächlich von eventuell bestehenden eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind (durch Erfüllung) befreit, wenn das Kind die Grundsicherung auch zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts verwendet. Randnummer 34 Ungeachtet des noch zu erörternden Leistungsumfangs der Grundsicherung wäre die Annahme des Klägers, dass ein Kindergeldberechtigter bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich keinen Aufwand für den Unterhalt seines Kindes habe, deshalb nur dann in dieser Allgemeinheit tragfähig, wenn die Grundsicherung – zumindest faktisch – an den Kindergeldberechtigten (zur freien Verfügung) ausgezahlt wird. Träfe dies jedoch zu, wäre eine Abzweigung wohl schon deshalb ausgeschlossen, weil weniger eine Unterhaltsgewährung an das Kind im Sinne von § 74 Abs. 1 EStG vorliegt als eine Leistung an den Kindergeldberechtigten. Schon aus diesem Grund steht die von dem Kläger favorisierte pauschalierende Betrachtung im Sinne einer generell vorzunehmenden „Verrechnung“ oder „Anrechnung“ der Grundsicherungsleistungen auf die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit der Folge einer entsprechenden Abzweigung in einem wohl unauflösbaren Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 74 Abs. 1 EStG. Randnummer 35 Ungeachtet dessen spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dass der Kindergeldberechtigte jedenfalls dann in Höhe der geleisteten Grundsicherung entlastet wird, wenn das Kind die Grundsicherung faktisch und ungekürzt in das Budget des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kindergeldberechtigten einbringt. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Randnummer 36 cc. Ausgehend von der Prämisse, dass die Grundsicherung (in Gänze) in das gemeinsame Haushalts-Budget einfließt, kommt mithin eine Anrechnung der Grundsicherungsleistungen auf die Ausgaben des Kindergeldberechtigten für den Unterhalt seines Kindes in Betracht. Randnummer 37 Hinsichtlich Art und Umfang dieser Anrechnung bestehen allerdings verschiedene Möglichkeiten. Randnummer 38 Zum einen kann man den monatlichen Lebensbedarfs des Kindes – mithin die insgesamt für den Unterhalt des Kindes anfallenden Aufwendungen – ermitteln und diesen Betrag der Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge (Einkommen, Grundsicherung, Pflegegeld etc.) des Kindes gegenüberstellen. Reichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zur vollständigen Deckung seines Lebensbedarfs aus, so dass eine „Deckungslücke“ vorliegt, ist dieser Differenzbetrag – die Deckungslücke – als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Entscheidung
G zu berücksichtigen [vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom
Regelsätzen bemessen wird, werden dabei die in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) in seiner vom
den von dem Kläger hierzu vorgelegten tabellarischen Übersichten sind folgende Bedarfsrubriken anteilig in dem sozialhilferechtlichen Regelsatz enthalten: Randnummer 40 Bedarfsrubrik 287,00 Euro (80 % von 359,00 €) Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 105,98 Euro Bekleidung, Schuhe 28,50 Euro Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung 21,47 Euro Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Instandhaltungskosten 20,52 Euro Medikamente, therapeutische Geräte 10,54 Euro Nutzung von Verkehrsdienstleistung, Fahrräder 12,85 Euro Telefongeräte einschl. Reparaturen, Modem für Internet, Telefon- und Internetgebühren 25,18 Euro Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug, Hobbywaren, Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Feizeitveranstaltungen, Kulturdienstleistungen, Obst- und Gemüseanbau, Rundfunk- und Fernsehgeräte, PC 32,67 Euro Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche 6,80 Euro Dienstleistungen für Körperpflege (z.B. Frisör), Körperpflegeartikel, Geräte zur Körperpflege, Finanzdienstleistungen, insb. Kontoführungsgebühren, Grabpflegekosten 22,29 Euro Taschengeld 286,80 Euro Randnummer 41 Getrennt
den einzelnen Bedarfsrubriken werden die Ausgaben des Kindergeldberechtigten um den für die einzelne Bedarfsrubrik im Regelsatz enthaltenen Anteil vermindert. Der danach in der jeweiligen Bedarfsrubrik verbleibende Betrag wird im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten berücksichtigt. Eine Verrechnung zwischen den einzelnen Bedarfsrubriken findet nicht statt. In der Tabelle des Klägers ist deshalb vermerkt, dass keine negativen Werte berücksichtigt werden. Soweit die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten keiner sozialhilferechtlichen Bedarfsrubrik zugeordnet werden können, wie dies etwa bei Versicherungskosten der Fall ist, werden die Aufwendungen ungekürzt als Unterhaltsleistung des Kindergeldberechtigten in Ansatz gebracht. Randnummer 42 Die Beklagte hat bislang nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob sie einer der beiden genannten Berechnungsweisen zuneigt. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen dies jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen. Randnummer 43 Ungeachtet dessen bietet der zuletzt beschriebene Rückgriff auf die Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze den Vorzug, dass bei der Abzweigungsentscheidung dem Leistungsumfang der Grundsicherung Rechnung getragen wird. Der Leistungsumfang der Grundsicherung ist auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts begrenzt (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XII). Notwendiger Lebensunterhalt bedeutet
der Legaldefinition des § 27a Abs. 1 SGB XII, dass (nur) das Existenzminimum des Kindes gesichert werden soll. Die Gewährleistung des Existenzminimums umfasst
1 SGB XII – beschränkt auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß – Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Randnummer 44 Hiernach mag es im Lichte des Leistungsumfanges der Grundsicherung im besonderen Maße „gerecht“ erscheinen, durch Rückgriff auf die Bedarfsrubriken des Regelsatzes sicher zu stellen, dass der Sozialleistungsträger eine Abzweigung nur für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen erhält. Randnummer 45 Ungeachtet dessen stellt § 74 Abs. 1 EStG jedoch – ohne Differenz zwischen dem notwendigen und dem „weiteren“ Lebensbedarf – auf den gesamten Kindesunterhalt ab. Dies erklärt sich schon daraus, dass § 74 EStG keine sozialhilferechtliche Vorschrift ist und dementsprechend gerade nicht nur auf das Existenzminimum des Kindes und dessen Sicherung ausgerichtet ist. Ob deshalb ein Rückgriff auf die sozialhilferechtlichen Bedarfsrubriken ausgeschlossen ist, kann indes auf sich beruhen. Randnummer 46 dd. Stellt man auf die von dem Kläger favorisierte Methode ab, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten unter Berücksichtigung der Bedarfsrubriken des sozialhilferechtlichen Regelsatzes zu bewerten, ist die von der Beklagten getroffenen Entscheidung – insoweit die noch zu erörternde Ermessensreduzierung außer Acht lassend – ermessensfehlerhaft. Dies gilt aber ebenso, wenn man stattdessen die beschriebene Berechnung einer „Deckungslücke“ vornehmen wollte. In beiden Fällen ist der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und die im Streit stehende Entscheidung unter diesem Blickwinkel zweifelsfrei als ermessensfehlerhaft zu beurteilen. Randnummer 47 Der Fehler der Beklagten ergibt sich als Folge aus der Verwendung des Vordruckes Erklärung zu den Aufwendungen zur Betreuung eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung . Dieser Vordruck ist der Sache
darauf ausgerichtet, lediglich den Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln, nicht jedoch den gesamten Lebensbedarf. Der Fragebogen ist dementsprechend vor allem darauf ausgerichtet, neben der Betreuung an sich vor allem den behinderungsbedingten zusätzlichen Aufwand der Kindeseltern möglichst genau zu erfassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Entsprechend der Ausrichtung des Fragebogens fehlen indes Angaben zu allen übrigen Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten, insbesondere zu den existentiellen Bedarfsrubriken „Nahrung“ und „Wohnen“, wie auch etwa zu der Bedarfsrubrik „Telefon- und Kommunikationskosten“. In diesen Bereichen fallen zweifelsfrei nicht nur geringfügige Aufwendung an, sondern zumeist wohl (deutlich) höhere Beträge als die entsprechenden Regelsatzanteile. Auch in der Bedarfsrubrik „Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ dürfte sich angesichts eines Regelsatzanteils von 21,47 Euro allein schon durch die laufenden Stromkosten regelmäßig eine signifikante Überschreitung des „Regelbedarfs“ ergeben. Dies bedeutet indes, dass sowohl
der Berechnungsweise des Klägers als auch bei der Ermittlung einer „Deckungslücke“ derzeit keine Feststellung dazu möglich ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Aufwand der Beigeladenen den monatlichen Kindergeldbetrag übersteigt. Randnummer 48 Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang auch nicht veranlasst, die fehlenden Feststellungen des Sachverhaltes im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen
zuholen. Randnummer 49 Zum einen bedarf es dieser Aufklärung schon deshalb nicht, weil der auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhende Ermessensfehler wegen § 102 Satz 2 FGO im gerichtlichen Verfahren nicht bereinigt werden kann und es deshalb – in dieser Hinsicht – mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sein Bewenden hat. Randnummer 50 2. Zum anderen ist eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes gar nicht möglich. Randnummer 51 Da
G – ungeachtet der Frage, ob ein Unterhaltsdefizit bei dem Kind überhaupt vorliegt – eine Abzweigung nur zulässig ist, wenn und soweit der Kläger für den Unterhalt des Kindes sorgt, müsste bei einer Orientierung an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen als Voraussetzung für eine sachgerechte und fehlerfreie Ermessensentscheidung umfassend und bis ins Detail für jeden von dem Kindergeldberechtigten für sein Kind aufgewendeten Cent aufgeklärt werden, welchem Zweck diese Ausgabe diente und welchem Regelsatzinhalt (Bedarfsrubrik) diese Ausgabe zugeordnet werden kann. Dass eine so umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist, zeigt schon der Umstand, dass die Beteiligten bislang nur Teilbereiche der Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) erfasst und bewertet haben. Es erscheint auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass von der Beigeladenen beispielsweise keine ins Detail gehenden Angaben zum Aufwand für Lebensmittel erwartet werden können, obwohl hierfür ein Regelsatzanteil von 105,98 Euro monatlich vorgesehen ist. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass es nicht ausgeschlossen – wohl eher sogar wahrscheinlich – erscheint, dass sich insbesondere in diesem Bereich eine Überschreitung des anteiligen Regelsatzbetrages feststellen ließe. Schon diese Erwägung zeigt, dass die von dem Kläger angedachte Heranziehung der Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken)
dem bisherigen Stand der Ermittlungen wohl nur zu eher zufälligen Ergebnissen führt. Dies gilt insoweit aber gleichermaßen, wenn man auf eine Berechnung der „Deckungslücke“ abstellen wollte. Randnummer 52 Dies gilt insbesondere auch für die von dem Kläger errechnete und mit der Klage ursprünglich begehrte Abzweigung von 44,8 % des Kindergeldes, denn diese „Quote“ basiert – soweit dies erkennbar ist – auf Feststellungen, die lediglich fünf der insgesamt zehn in der Tabelle des Klägers aufgeführten Bedarfsrubriken betreffen. Für die übrigen fünf Rubriken - immerhin die Hälfte der Bedarfsrubriken - liegen augenscheinlich keine Erkenntnisse vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sein Begehren zwischenzeitlich (Schriftsatz vom 21. September 2011) auf 45,00 Euro [= 24,46 % des Kindergeldbetrages] reduziert hat. Randnummer 53 Die angeführten Überlegungen zeigen im Ergebnis deutlich, dass die lückenlose Aufklärung aller Ausgaben des Kindergeldberechtigten in der von dem Kläger ins Auge gefassten Präzision wohl nur möglich wäre, wenn der Kindergeldberechtigte mit akribischer Sorgfalt ein Haushaltsbuch führen würde. Abgesehen davon, dass dies in den bei dem Senat anhängigen Verfahren wohl generell nicht vorausgesetzt werden kann, weil es an einer dahingehenden (gesetzlichen) Verpflichtung fehlt und für die Vergangenheit ohnehin nicht mehr
geholt werden kann, steht dieser Aufwand auch in keinem auch nur ansatzweise vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis, die Entscheidung über eine Abzweigung zu ermöglichen. Randnummer 54 aa. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, es sei allein Sache des Kindergeldberechtigten, den für das Kind erbrachten Unterhalt „
zuweisen“, um so eine Abzweigung abzuwenden, verkennt er den Umfang und die Reichweite der Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten. Randnummer 55 Entscheidend ist insoweit, dass das Bestehen eines Anspruches auf Kindergeld nicht Streitgegenstand ist. Streitgegenstand des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. des gerichtlichen Verfahrens ist vielmehr der (von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend gemachte) Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrages des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten. Von diesem Ansatz aus betrachtet obliegt es vorrangig dem Anspruchsteller – mithin dem Kläger – darzulegen und ggf.
zuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind. Randnummer 56 Ungeachtet dessen ist die Beigeladene am Verfahren zwar notwendig beteiligt und im Rahmen ihrer Beteiligung zweifellos gehalten, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt dementsprechend, dass derjenige, der Kindergeld erhält, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen hat, die für die Leistung (des Kindergeldes) erheblich sind. Abgesehen davon, dass § 68 EStG schon keine Beweislast des Kindergeldberechtigten begründet, beziehen sich die in § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG begründeten Mitteilungspflichten auf diejenigen Umstände, die den Anspruch auf Kindergeld begründen oder entfallen lassen [vgl. auch: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand: Juli 2011, Fach A, I. Kommentierung, § 68 EStG RdNr. 5 ff.; Felix , in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: August 2011, § 68 RdNr. B 6 ff.]. Die im Streit stehende Abzweigung berührt jedoch nicht die Existenz des Kindergeldanspruches des Kindergeldberechtigten, sondern setzt diesen Anspruch voraus. Selbst im Falle der Vornahme einer Abzweigung bleibt der Anspruch auf Kindergeld ein Anspruch des Kindergeldberechtigten, denn die Abzweigung führt nicht zum Rechtsübergang auf den Träger der Sozialhilfe. Randnummer 57 Selbst wenn man – entgegen der dargelegten Auslegung des § 68 EStG – annehmen wollte, dass sich die Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten auch auf die für eine Abzweigungsentscheidung maßgebenden Umstände erstrecken, wäre es zumindest unverhältnismäßig und deshalb unzulässig, dem Kindergeldberechtigten eine derartige – für den Kindergeldberechtigten im Detail sehr aufwendige – Aufzeichnungs- oder
weispflicht aufzuerlegen. Insofern kann es auf sich beruhen, ob sich ein solches Ansinnen nicht – zumindest im Zusammenhang mit Grundsicherungsleistungen – auch noch wegen § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der eine Einkommensprüfung bei den Eltern des Kindes im Regelfall ausschließt, verbietet. Randnummer 58 Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kindergeldberechtigte im Verfahren
G nicht dergestalt in einem besonders gesteigerten Maße zur Mitwirkung verpflichtet werden kann, akribisch ein Haushaltsbuch zu führen oder in ähnlicher Weise
vollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt und dabei auch noch
den einzelnen Bedarfsrubriken zu differenzieren. Randnummer 59 Konsequenz dessen ist, dass weder für die Vergangenheit noch in Zukunft eine vollumfängliche Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist, wie sie – wie bereits dargelegt – notwendig wäre, wenn man ernstlich die sozialhilferechtlichen Regelsätze und die darin anteilig enthaltenen „Regelbedarfe“ als Orientierungsgröße für die Abzweigungsentscheidung heranziehen will. Randnummer 60 bb. Hinzu kommt, dass der Kindergeldberechtigte und das in seinem Haushalt lebende behinderte Kind – im Regelfall – „aus einem Topf“ wirtschaften. Dies hat zur Konsequenz, dass eine eindeutige Trennung zwischen dem Aufwand für den Unterhalt des Kindes und dem Lebensbedarf des Kindergeldberechtigten allenfalls in Teilbereichen – z.B. bei der Anschaffung von Kleidung, Gesundheitspflege, Freizeit, Bildung – möglich ist. In anderen Bereichen – insbesondere bei der Versorgung mit Nahrung und Wohnraum – ist eine solche Differenzierung hingegen kaum möglich, geschweige denn, einer „Beweisführung“ zugänglich. Randnummer 61 Dies bedeutet letztendlich, dass die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der dem Kind Grundsicherungsleistungen gewährt, stets auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen muss. Randnummer 62 cc. Die Situation, dass ein Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, ist dem Gesetzgeber zwar nicht fremd, denn § 162 AO eröffnet der Beklagten insoweit die Möglichkeit der Schätzung. Randnummer 63 Es erscheint jedoch ernstlich zweifelhaft, ob diese Schätzung – wie in der Praxis zumeist üblich – bei den gemeinschaftlichen Ausgaben einer Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft durch eine der Anzahl der Haushaltsangehörigen folgende Quotelung erfolgen darf. Da der Haushalt der Beigeladenen
den Feststellungen des Klägers vier Personen umfasst, wäre hiernach ein Viertel der Aufwendungen für „Nahrung“ und „Wohnen“ als Unterhaltsaufwand anzusetzen. Eine derart vorgenommene Schätzung mag in anderen Bereichen – etwa auch bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen – sachgerecht sein. Randnummer 64 Eine solche Quotelung führt im Streitfall aber zumindest hinsichtlich der „Wohnkosten“ eindeutig zu einem unzutreffenden Ergebnis, denn der behindertengerechte Umbau des Hauses dürfte zweifelsohne ausschließlich den Bedürfnissen des Kindes dienen. Randnummer 65 Außerdem ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Grundsicherungsleistungen ohne vorherige Prüfung (und Berücksichtigung) der Leistungsfähigkeit und des Leistungswillens des unterhaltspflichtigen Kindergeldberechtigten gewährt werden. Die Leistungsfähigkeit der Eltern bleibt vielmehr
G den Vorrang der elterlichen Sorge nicht in Frage stellt. Dies bedeutet indes, dass die Grundsicherung im Verhältnis zu dem kindergeldberechtigten Elternteil in gewisser Weise den Charakter einer „aufgedrängten Bereicherung“ hat. Der Senat zweifelt nicht daran, dass diese „Bereicherung“ willkommen sein wird, weil sie die Versorgung des Kindes erleichtert. Es erscheint aber nicht minder zweifelsfrei, dass eine „aufgedrängte Bereicherung“ für den Kindergeldberechtigten nicht – zumindest nicht ohne weiteres – zur Verminderung des Kindergeldes führen darf. Randnummer 66 Im Lichte dieser Erwägung muss deshalb bei der Schätzung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten ausgeschlossen werden, dass die schätzungsbedingten Unwägbarkeiten zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben
der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die „Deckungslücke“ zu ermitteln, erfolgt [vgl. FG Münster, Urteil vom
dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand des Senates bedeutet dies, dass nur eine umfassende und äußerst detaillierte Erfassung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten die Zufälligkeit der Ergebnisse – Feststellung, dass der Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten den Kindergeldbetrag über- oder unterschreitet – annähernd ausschließen könnte. Dies rechtfertigt aber keine Beschränkung der Prüfung auf die zweifelsfrei ermittelbaren Bedarfsrubriken oder auf den behinderungsbedingten (Mehr-) Bedarf, gerade weil § 74 EStG erkennbar nicht in die Entscheidungsfreiheit des Kindergeldberechtigten eingreifen oder diese auch nur mittelbar – durch Außerachtlassung bestimmter Aufwendungen bei der Abwägung – beeinflussen will (und darf). Randnummer 69 Im Ergebnis bedeutet dies zur Überzeugung des Senates, dass die von den Beteiligten – insbesondere dem Kläger – ins Auge gefasste kleinteilige Erfassung und Bewertung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten auf der Basis der genannten Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) so ungeeignet sein dürfte, um zu einer sachgerechten Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu gelangen, zumindest aber noch in ganz erheblichem Umfang weitere Ermittlungen zum Sachverhalt erfordern. Randnummer 70 dd. Die dargelegten Bedenken gegen die von dem Kläger angedachte Methode, Grundsicherungsleistungen und Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten gegeneinander zu „verrechnen,“ stehen im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung. In der von dem Kläger angeführten Entscheidung [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07 – BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926] finden sich vielmehr explizit Feststellungen dazu, dass der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, um Unterhalt zu leisten. Bei einer solchen Situation ist es – anders als im vorliegend zur Entscheidung gestellten Sachverhalt – nicht ernstlich zweifelhaft, dass allein (oder zumindest vorrangig) der Träger der Sozialhilfe den Lebensbedarf des Kindes sicher stellt, und deshalb eine Abzweigung
Maßgabe des § 74 Abs. 1 EStG eindeutig gerechtfertigt ist. Randnummer 71 3. Selbst wenn hiernach im Ergebnis von einer unzureichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und – unter diesem Gesichtspunkt – von einer fehlerhaften Ermessensbetätigung durch die Beklagte auszugehen wäre, ist die von der beklagten Familienkasse getroffene Entscheidung gleichwohl im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist insoweit die bereits erwähnte Ermessensreduzierung auf Null, die dazu führt, dass jede andere Entscheidung als die vollständige Zurückweisung des Abzweigungsbegehrens des Klägers rechtswidrig ist. Randnummer 72 a. Die Grundsicherung wird
2 SGB XII grundsätzlich ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten gewährt. Mit der Gewährung der Grundsicherung wird mithin in keiner Weise in Frage gestellt, dass der Kindergeldberechtigte vollumfänglich für den Unterhalt seines Kindes aufkommt. Die Grundsicherung ist unter diesem Gesichtspunkt – in Bezug auf die Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern – eine bedarfs- und bedürftigkeitsunabhängige Sozialleistung [ Quambusch , Kindergeld und Grundsicherung, ZFSH/SGB 2006, S. 259]. Ungeachtet ihrer Bedeutung als Instrument zur Sicherung der Existenz ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch den Träger der Sozialhilfe deshalb im Zusammenhang mit § 74 Abs. 1 EStG kein Indiz, dass die Annahme stützen könnte, der Träger der Sozialhilfe gewähre dem Kind vorrangig vor dem Kindergeldberechtigten Unterhalt. Es fehlt deshalb an der inneren Rechtfertigung für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe. Dies gilt umso mehr, als die Leistung von Grundsicherung – anders als bei anderen Sozialleistungen –
1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII nicht einmal zum Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe führt. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint es geboten, als Regelfall zu unterstellen, dass die Eltern mehr als den Kindergeldbetrag für den Unterhalt ihres behinderten Kindes aufwenden, zumal die bereits genannte Regelung des § 43 Abs. 2 SGB XII darauf ausgerichtet ist, die Familien der Grundsicherungsberechtigten gerade nicht den sozialrechtliche
prüfungen zu unterwerfen. Diesem Verzicht auf sozialrechtliche
prüfungen liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade diese
forschungen als diskriminierend empfunden werden können und den Rückzug in die „verschämte Armut“ begünstigen [ Quambusch , Kindergeld und Grundsicherung, ZFSH/SGB 2006, S. 259]. Die Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen erbringenden Träger der Sozialhilfe ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen [vgl. auch: Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG]. Randnummer 73 Die Einschätzung des Senates, dass im Regelfall von der Annahme auszugehen ist, dass die Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, findet ihre Stütze auch in den übrigen kindergeldrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Randnummer 74 aa.
G wird Kindergeld für ein Kind nicht mehr gezahlt, wenn die Einkünfte des Kindes den aufgeführten Grenzbetrag übersteigen. Der Grenzbetrag beträgt 7.680,00 Euro im Jahre 2009 und 8.004,00 Euro im Jahre
bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Allein schon dieser am Gesetz ablesbare Zusammenhang erscheint ausreichend, um für den Regelfall von Annahme auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte mehr als den Kindergeldbetrag für sein zum Haushalt gehörendes behindertes Kind aufwendet. Randnummer 77 cc. Aus dem dargelegten Zusammenhang erschließt sich ohne weiteres, dass die Annahme oder Vermutung des Klägers, der Kindergeldberechtigte habe bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich keinen Unterhaltsaufwand, nicht tragfähig ist. Abgesehen davon, dass der Unterhaltsaufwand der Eltern gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII bei der Grundsicherung nur „unberücksichtigt“ bleibt, damit aber nicht entfallen ist, ist der Leistungsumfang der Grundsicherung – wie schon dargelegt – auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts begrenzt (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XII). Demgegenüber ist im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG der gesamte Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist. Randnummer 78 Dieser Unterhaltsaufwand der Eltern ist – wie die Höhe des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erkennen lässt – in aller Regel ganz erheblich größer als der Leistungsumfang der Grundsicherung. Insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kindergeldberechtigte im Allgemeinen mindestens den Kindergeldbetrag für den Unterhalt seines behinderten Kindes aufwendet. Damit ist - im Regelfall - eine Abzweigung an den Träger der Sozialhilfe unzulässig. Randnummer 79 dd. Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu den vom dem Kläger herangezogenen sozialhilferechtlichen Regelsätzen bzw. dem diesen Sätzen zugrunde liegenden „Regelbedarf“. Sie wird durch diese vielmehr bestätigt, denn die Regelsätze erreichen in der Summe nicht einmal ansatzweise den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Randnummer 80
1 der Verordnung über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Der Regelsatz ist also erkennbar auf die Sicherung (nur) des Existenzminimums ausgerichtet. Randnummer 81 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Regelsatzverordnung ist bei „sonstigen Haushaltsangehörigen“ – d.h. haushaltsangehörige Personen, die nicht Haushaltsvorstand sind – ab Beginn des
der gemäß § 3 Abs. 4 Regelsatzverordnung vorzunehmenden Rundung im Ergebnis ein Regelsatz von 287,00 Euro anzunehmen ist. Hieraus errechnet sich ein Jahresbetrag von 3.444,00 Euro, d.h. nicht einmal die Hälfte des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Grenzbetrages. Randnummer 82 Die Wirkungen der Haushaltsaufnahme beschränken sich jedoch nicht auf eine bloße Kostenersparnis im Vergleich zum Bedarf eines Alleinwirtschaftenden. Die Haushaltsaufnahme wirkt sich – ungeachtet der sozialhilferechtlichen Regelsätze – auch auf den Lebensbedarf des Kindes aus, denn dieser orientiert sich gemeinhin an den Lebensverhältnissen der Eltern (Einkommen und Vermögen), da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht eine „abgeleitete“ Lebensstellung hat [BGH, Urteil vom 20. November 1996 – XII ZR 70/95 – FamRZ 1997, S. 281
den Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zu bemessen sind, beruht auf der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger) in etwa denen der untersten 25 vom Hundert
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte mit Sozialhilfeempfängern entsprechen [vgl. Entwurf der Regelsatzverordnung 2004, Bundesrats-Drucksache 206/04 vom
des Zwölften Bundes Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) – RBEG – vom
Satz 2 RBEG sind Referenzhaushalte zur Ermittlung des Regelbedarfs die unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte und die unteren 20 Prozent der Familienhaushalte. Im Ergebnis erscheint daher – unverändert – die typisierende Annahme gerechtfertigt, dass ein Kindergeldberechtigter, der selbst nicht Sozialhilfeempfänger ist, mindestens einen den Kindergeldbetrag übersteigenden Betrag für den Unterhalt seines Kindes aufwendet. Randnummer 89 hh. Dies gilt umso mehr, als das Kindergeld - im Unterschied zur Grundsicherung
den §§ 41 ff. SGB XII - keine Sozialleistung ist [FG Münster, Urteil vom
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) – SGB X – auch für das sozialhilferechtliche Verfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt. Trotz dieser grundsätzlich bestehenden Amtsermittlungspflicht erfolgt die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen jedoch ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse der kindergeldberechtigten Eltern (vgl. § 43 Abs. 2 SGB XII). Dementsprechend hat der Gesetzgeber zudem für die Grundsicherung - wie noch zu zeigen ist - den im Allgemeinen geltenden Grundsatz des
rangs der Sozialhilfe ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Ist aber damit – trotz an sich bestehender Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen – einer Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern sozialhilferechtlich die Grundlage entzogen, muss diese gesetzliche Vorgabe zur „Intensität und Gründlichkeit“ der Ermittlung des Sachverhaltes auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG beachtet werden. Randnummer 94 Zur Überzeugung des Senates führt bereits der angeführte Zusammenhang dazu, dass typisierend oder pauschalierend angenommen werden kann, der Kindergeldberechtigte wende mehr als das Kindergeld für den Unterhalt seines Kindes auf, wenn er – wie hier – selbst nicht Sozialhilfeleistungen bezieht, zur Verdichtung des Ermessensspielraums der Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Ablehnung der Abzweigung. Hiermit im Einklang – wenn auch für das Gericht nicht bindend – ist im Übrigen in Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG bestimmt, dass eine Abzweigung grundsätzlich nicht erfolgen kann, wenn ein Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen ist. Randnummer 95 bb. Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folgen wollte, ist im Streitfall zu beachten, dass der von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe beschrittene Weg, die Aufwendungen der Beigeladenen unter Heranziehung der Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze zu überprüfen und zu bewerten, eine sehr umfassende weitergehende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfordert, wie bereits im Rahmen der Erörterung der Bedarfsrubriken der Regelsätze im Einzelnen dargelegt wurde. Abgesehen davon, dass der Aufwand für eine solche detaillierte Ermittlung des Sachverhaltes sowohl bei den beteiligten Behörden als auch bei dem Kindergeldberechtigten in keinem (vertretbaren) Verhältnis zum Ergebnis – Herbeiführung einer Ermessensentscheidung über eine [wohl allenfalls teilweise mögliche] Abzweigung von Kindergeld – steht, ist vor allem entscheidend, dass eine solche Aufklärung des Sachverhaltes gar nicht vollständig möglich ist. Randnummer 96 Ist aber eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich, ohne dass dieser Umstand insoweit einem Beteiligten angelastet werden könnte, muss bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG sicher gestellt werden, dass die Entscheidung im Regelfall nicht das Ergebnis oder Folge von Zufälligkeiten ist, die sich daraus ergeben, dass der Sachverhalt (Umfang der Unterhaltsleistungen der Kindeseltern) – wenn überhaupt – nur in Bezug auf einzelne Bedarfsrubriken der Regelsätze zuverlässig aufgeklärt werden kann. Ein solches Zufallsergebnis kann
der Überzeugung des Senates nur dadurch ausgeschlossen werden, dass typisierend als Regelfall unterstellt wird, dass der Kindergeldberechtigte mehr als das Kindergeld für den Unterhalt seines Kindes aufwendet. Diese Annahme erscheint auch deshalb geboten, weil nur so gesichert ist, dass die Zufälligkeiten einer nur unvollständigen Sachverhaltsermittlung nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Randnummer 97 Hinzu kommt, dass die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen durch den Träger der Sozialhilfe ihrerseits eine gewisse Fehleranfälligkeit aufweist. Der Senat vermag zwar hierzu noch nicht aus eigener Anschauung eine Einschätzung vorzunehmen. Die Festsetzung von Grundsicherungsleistungen ist jedoch in verwaltungstechnischer Hinsicht zweifelsfrei ein „Massengeschäft“ und schon unter diesem Gesichtspunkt mit einer gewissen Fehleranfälligkeit belastet. Zudem sind – soweit dem Senat bekannt ist – im Rahmen von Erörterungsterminen bei dem ebenfalls mit Kindergeld befassten
G einen Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld aus dem Anspruch seiner Eltern habe, wenn es von dem Träger der Sozialhilfe Grundsicherungsleistungen beziehe. Außerdem hat das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass sich bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen zwar eine „rechnerische Lücke in der Bedarfsdeckung“ ergeben könne, damit jedoch (noch) nicht ersichtlich sei, dass „insoweit auf Seiten des behinderten Kindes tatsächlich ein durch Abzweigung von Kindergeld auszugleichender Mangel besteht“ [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R – BSGE 98, S. 121 = NJW 2008, S. 395]. Das Bundessozialgericht verneint mithin die Verletzung der Zahlungsverpflichtung der unterhaltsverpflichteten Eltern [so ausdrücklich: Kirchberg , Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen
dem GSiG und dem SGB XII – Die Urteile des BSG vom 8. Februar 2007, SozialRecht aktuell 1/2008, S. 1
kommen und – wenigstens – den Kindergeldbetrag für ihr Kind aufwenden. Randnummer 102 Im Ergebnis ist mithin auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von einer Ermessensreduzierung auf null im Sinne einer Verpflichtung zur Ablehnung des Abzweigungsantrages des Klägers auszugehen. Randnummer 103 5. Der Abweisung der Klage steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger bei seinem Antrag bei der Beklagten hilfsweise einen Erstattungsanspruch
G in Verbindung mit § 104 SGB X angemeldet hat. Randnummer 104 a. Die Geltendmachung des genannten Erstattungsanspruches steht der Klageabweisung schon deshalb nicht entgegen, weil der Erstattungsanspruch nicht Gegenstand der Entscheidung der Beklagten ist. Der Erstattungsanspruch ist deshalb nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, denn der Erstattungsanspruch
G in Verbindung mit § 104 SGB X und der Abzweigungsanspruch
G sind der Sache
zwei selbständig nebeneinander stehende und unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche. Randnummer 105 Ungeachtet dessen steht jedoch aus zwei nebeneinander selbständig tragenden Gründen fest, dass ein Erstattungsanspruch
G in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB X gar nicht besteht, weil die Beklagte nicht vorrangig verpflichtet war. Randnummer 106 b.
1 Satz 1 SGB X hat ein
rangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, bevor er von der Leistung des anderen Rechtsträgers Kenntnis erlangt hat.
rangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Randnummer 107 Die beschriebenen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger auch bei rechtzeitiger Zahlung zur Leistung der Grundsicherung ohne Anrechnung des gezahlten Kindergeldes verpflichtet gewesen wäre. Das an die Beigeladene gezahlte Kindergeld ist weder als Einkommen des Kindes, noch bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Randnummer 108
41 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 82, 83, 84, 90 SGB XII ist bei der Ermittlung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen des Grundsicherungsberechtigten zu berücksichtigen.
1 Satz 1 SGB XII sind darüber hinaus auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit sie den eigenen Bedarf übersteigen. Unterhaltsansprüche des Grundsicherungsbedürftigen gegenüber den Eltern bleiben
2 SGB XII unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 Euro liegt.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird, in der Regel also des Kindergeldberechtigten im Sinn der §§ 62, 64 EStG [vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25.02 – NJW 2004, S. 2541 m.w.N.]. Nichts anderes gilt für die Leistungen
dem SGB XII [vgl. auch (zur Grundsicherung
dem früheren Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
rangigkeit der Sozialhilfe – jedenfalls im Regelfall – nicht besteht. Randnummer 110
2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern unberücksichtigt, soweit deren Gesamteinkommen unter 100.000,00 Euro liegt. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII enthält zudem die ausdrückliche gesetzliche Vermutung, dass die genannte Einkommensgrenze nicht überschritten ist. Der Sache handelt es sich bei dieser Regelung um eine Einschränkung der
rangigkeit der Sozialhilfeleistungen [so ausdrücklich: Falterbaum , in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – SGB XII – Sozialhilfe, Stand: August 2011, K § 43 RdNr. 10; vgl. auch: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727]. Randnummer 111 Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass im Streitfall ausnahmsweise eine
rangigkeit der Sozialhilfe gegeben sein könnte. Randnummer 112 Die dargelegte Auslegung findet ihre Bestätigung auch in § 94 Abs. 1 SGB XII.
1 Satz 1 SGB XII geht zwar der Unterhaltsanspruch des Empfängers von Sozialleistungen grundsätzlich in dem Umfang auf den Träger der Sozialhilfe über, in dem dieser tatsächlich Leistungen erbracht hat. Dieser Forderungsübergang ist jedoch
1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII ausgeschlossen, wenn der Träger der Sozialhilfe Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII – mithin Grundsicherungsleistungen – erbringt. Auch in dieser Hinsicht ist der an sich geltende
rang der Sozialhilfe also von dem Gesetzgeber „außer Kraft“ gesetzt worden mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist. Randnummer 113 Der Kläger ist deshalb nicht – wie von § 104 SGB X vorausgesetzt – (nur)
rangig verpflichteter Leistungsträger. Randnummer 114 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO, soweit es den Kläger und die Beklagte betrifft, in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 139 Abs. 4 FGO. Randnummer 115 Soweit es die Aufwendungen der Beigeladenen betrifft, erscheint es sachgerecht, deren Kosten nicht zu erstatten, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko (vgl. § 135 Abs. 3 FGO) ausgesetzt hat. Ebenso wenig ist der Rechtsstreit durch eine Mitwirkung der Beigeladenen maßgebend gefördert worden. Randnummer 116 IV. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, denn die Auslegung und Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG im Zusammenhang mit dem Abzweigungsbegehren eines Trägers des Sozialhilfe, der dem Kind des Kindergeldberechtigten Grundsicherungsleistungen gewährt, ist bislang nicht abschließend geklärt, zugleich aber Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren. Die Zulassung der Revision erscheint daneben auch deshalb geboten, weil der Senat - soweit ersichtlich - mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte [vgl. nur: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727] abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.