r Berufung - Versäumnis der Antragsfrist - Erlöschen der Rechtshängigkeit - Heraufholen von Prozessresten -
stimmungserfordernis Leitsatz 1. Für den Fall, dass das erstinstanzliche Gericht einen im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch versehentlich übergangen und deshalb nicht über diesen entschieden hat, sieht § 140 SGG ein besonderes Ergänzungsverfahren vor. Das Ergänzungsverfahren und das Rechtsmittel der Berufung stehen in einem Ausschlussverhältnis; es ist deshalb nicht in das Belieben der Beteiligten gestellt, das Ergänzungsverfahren
betreiben oder eine Berufung einzulegen. (Rn.32)
stimmung aller Beteiligten voraus, die auch konkludent erteilt werden kann. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 17. August 2005, S 17 KA 327/01 Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen trägt die Klägerin. Im Übrigen sind keine Kosten
erstatten. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses (Verordnungsfähigkeit von Proleukin
r Inhalations-Therapie bei der Behandlung eines metastasierenden Nierenzellkarzinoms). Randnummer 2 Der Beigeladene war Chefarzt der Klinik für Urologie im Städtischen Krankenhaus M -M in H. an der S. u.a. in der Zeit von 1997 bis
einer geringen Regredienz der pulmonalen Metastasen gekommen. Anschließend sei die inhalative Immuntherapie weitergeführt worden. Im August 1999 habe der Verdacht einer ossären Metastase im Bereich der rechten Ileosacralfuge bestanden. Die inhalative Anwendung von Proleukin sei nicht
gelassen und in ihrer Wirksamkeit auch nicht nachgewiesen. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei daher nicht gegeben. In einem am 23. Dezember 1999 beim Beklagten eingegangenen Schreiben machte die Klägerin die Feststellung eines sonstigen Schadens in Höhe von 46.993,75 DM (für das I Quartal 1999) geltend und verwies
r Begründung auf das beigefügte MDK-Gutachten. Der Beigeladene widersprach dem Antrag in einem Schreiben vom 10. August 2000 (
gang beim Beklagten am
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gang beim Beklagten am
gang beim Beklagten am
vor hatte die Klägerin gegen Prof. Dr. He (Universitätsklinikum H.-W ...) in einem vergleichbaren Sachverhalt des Versicherten G.d F ... ein Arzneikostenregressverfahren betrieben. Dieses Verfahren hatte die Quartale I-IV/1997 und II/1999
m Gegenstand. Auf Antrag der Klägerin vom 23. März 2000 stellte der Beklagte
nächst einen Schaden fest (Prüfbescheid vom
nächst stellte der Beklagte mit zwei Prüfbescheiden vom
r gerichtlichen Überprüfung gestellt soweit diese die Quartale I-IV/1998 und III-IV/1999 des Versicherten F ... betrafen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 18. Mai 2004 hat das Sozialgericht Magdeburg die Verfahren S 17 KA 327/01 und S 17 KA 429/01
r gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren S 17 KA 327/01 als führendes Verfahren bestimmt. Darüber hinaus hat das Sozialgericht in einem weiteren Beschluss vom selben Tage Herrn Prof. Dr. He beigeladen. Eine Beiladung des Beigeladenen in diesem Verfahren hat das Sozialgericht unterlassen. Randnummer 8 Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom
den Anträgen der Klägerin Stellung." ( ) Randnummer 12 "Aufgrund der Tatsache, dass der Patient im Januar 1999 69 Jahre alt gewesen sei und bei ihm diverse Begleiterkrankungen vorgelegen hätten, sei eine intravenöse Therapie nicht vertretbar gewesen." ( ) Randnummer 13 "Mit Bescheiden vom
wollen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 hat die Klägerin diverse Unterlagen der Versicherten W. A. und G F. vorgelegt. Nähere Angaben
m Versicherten W A. ließen sich
nächst nicht ermitteln. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen im Verfahren L 9 KA 6/05 (Prof. Dr. He.) hat das Gericht mit Schreiben vom
r Gerichtsakte gereicht. Nach Eingang der Patientenunterlagen des Versicherten F ... hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 27. November 2008 über die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses versucht, geeignete Sachverständige aus der Expertengruppe
m Off-Lable-Use
ermitteln, die
m Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom
nächst keine Einigung erzielt werden, welcher Sachverständige den vorliegenden Sachverhalt im allseitigen Einvernehmen begutachten könne. Nach der Ablehnung von insgesamt fünf möglichen Sachverständigen empfahl Prof. Dr. Ho ... (Deutsche Krebsgesellschaft e.V.) Prof. Dr. B. (Universitätsklinik F.) als möglichen Sachverständigen. In Vorbereitung einer Beweisanordnung hat der Berichterstatter die Beteiligten unter dem 16. Dezember 2010 erstmals darauf hingewiesen, dass der Sachverhaltskomplex Dr. Hei .../Patient W A aus dem vom Sozialgericht verbundenen Verfahren S 17 KA 429/01 in dem Beiladungs- und Verbindungsbeschluss der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Beide Sachverhaltskomplexe (Prof. Dr. He ; Patient: G. F bzw. Dr. Hei ...; Patient: W. A.) befänden sich daher in einem unterschiedlichen Ermittlungsstand, so dass eine Abtrennung in Betracht komme, um die Beweisanordnung im Verfahren L 9 KA 6/05 vornehmen
können. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
Sozialgerichtsgerichtsgesetz (SGG) und lege der Klägerin die Pflicht auf, nach
stellung des Urteils der Vorinstanz im Verfahren L 9 KA 6/05 einen Antrag auf Urteilsergänzung wegen eines irrtümlich übergangenen Sachverhalts mit anderen Beteiligten
stellen. Dies habe sie versäumt, was
m Erlöschen der Rechtshängigkeit des vom Sozialgericht übergangenen Anspruchs geführt habe. Eine neuerliche Klage sei wegen Ablauf der Klagefrist ausgeschlossen. Die
stimmung
einer materiell-rechtlichen Entscheidung werde verweigert und eine rein verfahrensrechtliche Prüfung und Entscheidung des Senats verlangt. Randnummer 19 Die Klägerin hat dem entgegnet: Aus der Höhe der Regresssumme (vgl. Aufstellung Bl. 868 d. GA) ergebe sich eine Entscheidung auch über den Sachverhaltskomplex des Beigeladenen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne die Berufungsinstanz "Prozessreste heraufholen", was die Anwendung von § 140 SGG entbehrlich mache. Randnummer 20 Mit Verfügung vom 18. April 2011 hat der Berichterstatter Bedenken geäußert, ob ein sog. "Heraufholen von Prozessresten" im vorliegenden Fall möglich sei, da es sich um einen grundlegend anderen Sachverhalt mit anderen Beteiligten bzw. Versicherten handele. Überdies habe der Beigeladene dieser Verfahrensweise nicht
gestimmt. Randnummer 21 Die Klägerin ist dem entgegengetreten und meint, dem Senat sei es möglich, die möglicherweise übergangenen Ansprüche der Klägerin bezogen auf den neuen Beigeladenen als sog. "Prozessrest heraufzuholen". Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
rückzuweisen. Randnummer 26 Er hat sich den Bedenken des Berichterstatters angeschlossen und in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 ausdrücklich erklärt: "Eine
stimmung
r Behandlung von Prozessresten wird nicht erteilt." Randnummer 27 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 28 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 29 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Es fehlt an einer anfechtbaren Entscheidung erster Instanz
ihren Lasten im Streitverhältnis
m Beigeladenen und damit an einem Rechtsschutzinteresse für die eingelegte Berufung. Das Sozialgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom
stellung des vom Sozialgericht Magdeburg versehentlich unvollständigen Urteils versäumt, dass hierfür gesetzlich vorgesehene Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG beim Sozialgericht Magdeburg
betreiben. Nach Ablauf der Frist für ein Urteilsergänzungsverfahren ist die Klage – soweit sie sich auf den Beigeladenen bezogen hat – als nicht mehr anhängig anzusehen. Die der Klage
grunde liegenden Beschlüsse des Beklagten vom
den gesonderten Einwänden des Beigeladenen und der völlig fehlende Hinweis über den Patienten des Beigeladenen – Herrn W ... A ... Auch der Einwand der Klägerin, aus der im Urteil festgestellten Regesssumme ergebe sich eine gegenteilige Bewertung, vermag nicht
überzeugen. Auf Seite 2 des Urteils vom
verstehen. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG
treffend erkannt und hätte diese auf den Beigeladenen dieses Verfahrens erweitert, wenn es den gesonderten Sachverhaltskomplex auch erkannt hätte. Die Vorinstanz hat damit den Sachverhalt des Beigeladenen "übergangen" und nicht entschieden. Dies erfolgte auch versehentlich, da keine Hinweise für ein gewolltes Teil- oder Zwischenurteil aus dem Urteil sowie aus der Gerichtsakte erkennbar sind. Randnummer 32
10)
korrigieren bzw.
vervollständigen. Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn das anzufechtende Urteil als inhaltlich falsch bewertet wird. Hat das Gericht jedoch über den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht entschieden, liegt eine Nichtentscheidung vor, die einer Berufung dem Grunde nach überhaupt nicht
gänglich ist. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Berufung gegen eine unterlassene Entscheidung fehlt, da eine dafür notwendige Beschwer nicht erkennbar ist. Diese dogmatisch überzeugende Auffassung findet
Recht in anderen Gerichtszweigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 81
stimmung (z.B. Zeihe, SGb 1999 S.290 ff; Bernsdorff in Hennig, SGG, Band 2, Februar 2009,
GO, 12. Auflage 2006
11; Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010
2; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Auflage 2009,
8). Neben der dogmatischen Überzeugungskraft spricht für diese Auffassung auch, dass es dem gesetzgeberischen Willen des Gesetzgebers entspricht, ein eigenständiges, spezielles Verfahren gemäß § 140 SGG für ungewollte, verdeckte Teilentscheidungen vorzusehen. Auch der Zweck des § 140 SGG lässt sich für diese Bewertung heranziehen. Hiernach soll diese Vorschrift den Beteiligten gerade die vereinfachte Möglichkeit eröffnen, bei versehentlich unterbliebenen Entscheidungen in einem speziellen Verfahren auszukommen, ohne ein aufwändiges Rechtsmittel einzulegen oder eine neue Klage erheben
müssen. Es handelt sich daher bei § 140 SGG um eine vorrangige und auch spezielle Norm, die der Berufung in diesen Fällen vorangeht. Es kann daher nicht in das wahlweise Belieben der Beteiligten gestellt werden ein Ergänzungsverfahren
betreiben oder eine Berufung einzulegen (so aber offenbar Eckertz unter Hinweis auf § 123 SGG, Lüdtke, SGG, 3. Auflage
33). Ein solches Wahlrecht in Fällen eines versehentlichen Übergehens von Ansprüchen würde die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene spezielle Norm umgehen. Das Ergänzungsverfahren und das Rechtsmittel der Berufung stehen daher in einem Ausschlussverhältnis. Dieses Ausschließlichkeitsverhältnis von § 140 SGG auf der einen Seite und der Berufung auf der anderen Seite gewährleistet auch die klare Festlegung des gesetzlichen Richters, dem sogar Verfassungsrang
kommt (vgl. Art. 101 Grundgesetz). Schließlich ist für das Ergänzungsverfahren das Gericht erster Instanz und für die Berufung allein das jeweilige Landessozialgericht
ständig. Die hier vertretene Ansicht führt auch nicht
einer unzumutbaren Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte (so aber Eckertz unter Hinweis auf § 123 SGG, Lüdtke, SGG, 3. Auflage
32). Dem Rechtssuchenden ist lediglich abzuverlangen, die
gestellte Entscheidung des Gerichts auf ihre Vollständigkeit hin
überprüfen. Dies hat der Gesetzgeber dem Rechtssuchenden durch die Regelung des § 140 SGG auch bewusst
gemutet, was in anderen Gerichtszweigen als völlig unproblematisch bewertet wird. Ein freies Wahlrecht kann bei verdeckten Teilentscheidungen, wie hier, in dem gewollt mehrere Klagebegehren in einer Klage verfolgt werden (sog. Klagehäufung gemäß § 56 SGG)
gravierenden Rechtsnachteilen für einen Beteiligten führen. So würde dem Beigeladenen und auch dem Beklagten im konkreten Fall eine volle Tatsacheninstanz genommen. Randnummer 33 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin kein Ergänzungsverfahren nach § 140 SGG beantragt und auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Ablauf der Frist für einen derartigen Antrag ist die Rechtshängigkeit des Anspruchs im Sachverhaltskomplex (Zeitraum: Quartale I-IV/1997 sowie I-II 1999; Behandelnder Arzt: Dr. Hei ...; Versicherter: W. A ...) erloschen. Dies führt
r Bestandskraft der Beschlüsse vom 29. November 2011 soweit sie den Beigeladenen betreffen. Randnummer 34 3.
m gleichen Ergebnis würde der Senat auch gelangen, wenn er die mit Blick auf § 140 SGG sehr weitgehende Rechtsprechung des BSG
grunde legen würde. Nach Auffassung des BSG ist es unabhängig von § 140 SGG über die Rechtsfigur des sog. "Heraufholens von Prozessresten" möglich, von der Vorinstanz versehentlich übergangenen Prozessstoff in die nächste Instanz "heraufzuholen". Nur über diese Rechtsfigur und den vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen könnte die Klägerin den Sachverhaltskomplex des Beigeladenen (Zeitraum: Quartale I-IV/1997 sowie I-II 1999; Behandelnder Arzt: Dr. Hei ...; Versicherter: W A )
m Gegenstand des Berufungsverfahrens machen. Dies setzt jedoch die
stimmung aller Beteiligter voraus, wobei diese auch konkludent erfolgen kann (vgl. BSGE, Bd. 97
lässig ist, da den Beteiligten durch das
stimmungserfordernis kein Rechtsnachteil entstehen kann. Randnummer 35 Die vom BSG geforderten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen
stimmung aller Beteiligter. Der Beklagte und auch der Beigeladene haben einer Einbeziehung des streitigen Sachverhaltes (Zeitraum: Quartale I-IV/1997 sowie I-II 1999; Behandler: Dr. Hei.; Versicherter: W. A ) ausdrücklich widersprochen und die
stimmung endgültig verweigert. Dieses
stimmungserfordernis ist unverzichtbar, um Rechtnachteile von weiteren Beteiligten sicher auszuschließen. Im vorliegenden Fall entspricht das "Heraufholen des Prozessstoffes" auch nur dem Interesse der Klägerin, nicht aber dem Interesse des Beklagten und des Beigeladenen, was prozessökonomische Überlegungen und die Frage einer Sachdienlichkeit von vornherein ausschließt. Auch sind ernste Zweifel anzumelden, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um ein "Heraufholen von Prozessresten" handeln kann. Der Begriff eines bloßen Restes an Prozessstoff meint üblicherweise bloße Nebenentscheidungen oder im Verlauf des Verfahrens eingetretene nachträgliche Teilentscheidungen zwischen den jeweiligen Beteiligten, die aus prozessökonomischen Gründen im allseitigen Interesse
m Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz gemacht werden sollen. Dies kann im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Schließlich betrifft das abgetrennte Verfahren einen völlig eigenständigen Sachverhaltskomplex, der sich im Vergleich
m Verfahren (L 9 KA 6/05) in zahlreichen Punkten unterscheidet (behandelnder Arzt; Person des Versicherten; konkreter Erkrankung des Versicherten sowie weitere Umstände). Auch ein vom BSG für möglich gehaltener Ausnahmefall des § 96 SGG liegt im vorliegenden Sachverhalt erkennbar nicht vor. Vom Beklagten wurde kein ursprünglicher Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis
m
gelassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf gesicherter rechtlicher Grundlage handelt (§ 160 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.