a., dass in der Maßnahme zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Hierzu ist erforderlich, dass das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Dieses muss einen Nutzen für einen unbestimmten Personenkreis haben. Das ist hinsichtlich der Errichtung von Wohnungen, die innerhalb einer geförderten Mehrzweckhalle liegen, nicht der Fall. Dies gilt auch dann, wenn die Mieteinnahmen dem Gemeindehaushalt zufließen. (Rn.17)
Fertigstellung ab August 1999 von der Gemeinde vermietet wurden. In einem Schreiben vom
1 Satz 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, ist dieser im Bereich des Arbeitsförderungsrechts
2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ohne Ausübung von Ermessen) aufzuheben. Randnummer 17 Bei den von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheiden handelte es sich um unanfechtbar gewordene, die Gemeinde K ... begünstigende Bewilligungen aus dem Bereich des Arbeitsförderungsrechts. Es handelte sich um die Bewilligung von Fördermitteln
Durch die Bewilligung wurde die Gemeinde K ... begünstigt, denn es wurde für sie ein rechtlicher Vorteil begründet. Mit der Bewilligung wurde dem Förderantrag der Gemeinde im vollen Umfange entsprochen. Ihr wurde damit ein subjektiver Rechtsanspruch auf die zuschussweise Förderung eingeräumt. Die Bewilligung von Fördermitteln war hier auch von Anfang an rechtswidrig erfolgt. Voraussetzung für die Förderung ist
1 Nr. 2 SGB III unter anderem, dass in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten liegen
3 Satz 1 SGB III im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Das Arbeitsergebnis muss deshalb einen Nutzen für einen unbestimmten Personenkreis haben. Dies konnte für die beantragte Aufstockung der Mehrzweckhalle zur Errichtung von Vereinsräumen und dem Anbau der Sanitärräume bejaht werden. Diese Räume stehen grundsätzlich allen Personen offen, die sich in den entsprechenden Vereinen am Vereinsleben der Gemeinde beteiligen. Die Errichtung der vier Wohnungen im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle lag aber nicht im öffentlichen Interesse. Hier kam das Arbeitsergebnis nur einem kleinen, bestimmbaren Personenkreis (den Mietern) und der Gemeinde K. selbst zugute, die Miteinnahmen erzielen konnte. Ein öffentliches Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass die Mieteinnahmen dem Gemeindehaushalt zufließen. Dies ist nur ein mittelbarer Effekt des geschaffenen Arbeitsergebnisses und begründet nicht zwangsläufig einen Vorteil für die Allgemeinheit. Randnummer 18 Die teilweise Verwendung der Fördermittel für die Durchführung nicht im öffentlichen Interesse liegender Arbeiten führt auch zur vollständigen Rechtswidrigkeit der Bewilligungen. Die Gewährung von Geldleistungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Das Ermessen bezieht sich sowohl darauf, ob eine Maßnahme überhaupt gefördert wird, als auch auf den Umfang der Förderung und darauf, ob eine verstärkte Förderung in Betracht kommt. Für eine solche Ermessenentscheidung ist es von erheblicher Bedeutung, ob die in der Maßnahme durchgeführten Arbeiten ganz oder nur zum Teil im öffentlichen Interesse liegen. Aufgrund der ihr von der Gemeinde K. gemachten Angaben ging die Beklagte bei ihrer Ermessenentscheidung davon aus, es sollten nur im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Insofern war die Errichtung der Wohnungen ein Umstand, der für die Bewilligung der Mittel für die Gesamtmaßnahme von Bedeutung war. Die Beklagte hat somit ihrer Ermessensentscheidung über die Bewilligung der Maßnahme nicht eine Bewertung aller für die Bewilligung relevanten Umstände zugrunde legen können. Die Ermessensentscheidung auf unrichtiger bzw. unvollständiger Grundlage führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bewilligungsbescheides wegen fehlerhafter Ermessensausübung (so auch das Sächsische LSG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05, zitiert
juris). Randnummer 19 Es lagen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vor.
4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Im § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X sind die Fälle aufgeführt, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Ein Berufen der begünstigten Gemeinde auf Vertrauensschutz war hier
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen. Erfasst werden die Fälle, in denen der aufzuhebende Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sinn der Regelung ist, dass der bzw. diejenige keinen Vertrauensschutz beanspruchen können soll, die der der selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsakts gesetzt hat. Wie oben aufgeführt, beruhte die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungen darauf, dass die Gemeinde K. der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, dass im Rahmen der Maßnahme, für die die Förderung beantragt wurde, auch Wohnungen errichtet werden sollten. Die Bewilligung in ihrer konkreten Form beruhte somit auf unvollständigen Angaben der Gemeinde über das zu fördernde Projekt.
dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft H. bestand die Absicht zur Errichtung der Wohnungen schon bevor der Förderantrag gestellt wurde und damit vor Erlass des Bewilligungsbescheides. Eine Willensbekundung des Gemeinderats zur Vermietung zumindest einer Wohnung im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle erfolgte schon im Februar 1998 und dass im Dachgeschoss Wohnungen eingerichtet werden sollen, war schon im Mai 1998 Gegenstand des Bauantrags. Somit hatte die Gemeinde – bzw. die für sie handelnde Bürgermeisterin – die Errichtung der Wohnungen schon vor der Stellung des Förderantrags Anfang Juli 1998 geplant. Dass die konkreten Arbeiten zur Er- bzw. Einrichtung der Wohnungen erst innerhalb des zweiten Abschnitts der Bauarbeiten erfolgten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Randnummer 20 Im Hinblick auf die geplante Errichtung der Wohnungen im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle wurde von der Gemeinde die zu fördernde Maßnahme nur unvollständig beschrieben. Im Ergebnis liegt es nahe, dass die unvollständigen Angaben bei der Antragstellung vorsätzlich gemacht worden, um die Förderung zu erreichen. Zumindest liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Gemeinde K. bzw. der für sie handelnden Bürgermeisterin musste es sich aufdrängen, dass die beabsichtigte Errichtung von zu vermietenden Wohnungen im Rahmen der Maßnahme, für die die Förderung beantragt wurde, ein Umstand war, der der Beklagten als für ihre Entscheidung erheblich mitzuteilen war. Es liegt somit ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor, in dem sich der Betroffenen gegenüber einer Rückforderung für die Vergangenheit nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide erfolgt hier auch innerhalb der Frist
4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigten. Die Jahresfrist begann hier frühestens mit Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft H vom 25. Februar 2004 bei der Beklagten. Durch dieses Schreiben erlangte die Beklagte
dem Inhalt der Akten erstmals Kenntnis davon, dass in Zuge der geförderten Maßnahme Wohnungen errichtet wurden. Der Aufhebungsbescheid vom 14. Januar 2005 wurde somit fristwahrend erlassen.
2 SGB III war die Bewilligung auch ohne Ausübung von Ermessen aufzuheben. Die Norm ist insofern zwingend und lässt eine Abweichung dann, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB III vorliegt, auch in atypischen Fällen nicht zu. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des Sächsischen LSG in der oben zitierten Entscheidung (Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05, zitiert
juris) an, in der ausgeführt wird: Bei der Aufhebung eines wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrigen Bescheides über die Förderung einer ABM sei ausnahmsweise trotz § 330 Abs. 2 SGB III Ermessen auszuüben. Denn die bewilligende Behörde habe zugleich mit der Aufhebung erneut ermessensfehlerfrei über die Bewilligung zu entscheiden. Es sei nicht verfahrensökonomisch, dies in zwei Schritte aufzuteilen. Deshalb sei bei der Aufhebung Ermessen darüber auszuüben, im welchem Umfang die Förderung Bestand habe. Diese Auffassung ist zum einem nicht mit dem klaren Wortlaut des § 330 Abs. 2 SGB III vereinbar und zum anderen auch von ihrer Herleitung nicht zwingend. Auch wenn es zutrifft, dass die Beklagte
Aufhebung der ermessenfehlerhaften Bewilligung neu über eine Bewilligung entscheiden muss, "zwingen" alleine Gründe der Verfahrensökonomie nicht dazu, Aufhebung und Neubescheidung miteinander zu verbinden. Die Beklagte kann auch abwarten, ob ihr Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig wird und dann neu über die Bewilligung entscheiden. Zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides könnte die fehlende Verbindung mit einer Neuentscheidung nur führen, wenn der oder die Betroffene ein subjektives Recht auf eine solche Verbindung hätte. Dies könnte
dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "man darf nicht die Herausgabe fordern, wenn man das Erlangte aus anderen Gründen sofort wieder zurückgeben muss", dann der Fall sein, wenn feststünde, dass und in welchem Umfang die Beklagte die Förderung neu bewilligen muss. Dies ist aber bei der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall. Denn wenn in einer Maßnahme ein nicht unerheblicher Teil der Arbeiten nicht im öffentlichen Interesse liegt, kann eine vollständige Ablehnung der Maßnahmeförderung durchaus ermessensfehlerfrei sein. Insofern liegt auch eine andere Fallkonstellation vor, als sie der genannten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zugrunde lag. Denn dort waren die in der streitigen ABM geförderten Arbeitnehmer zwar auch teilweise für andere Arbeiten eingesetzt worden, als im Förderantrag angegeben. Allerdings war auch bei diesen Arbeiten nicht ausgeschlossen, dass es sich um zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten handelte. Letztlich hatte das LSG Sachsen somit eine andere Rechtsfrage zu beantworten, als sie hier zu entscheiden ist. Randnummer 21 Die Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ergibt sich aus § 50 SGB X. Die Beklagte hat die Höhe der Rückforderung zutreffend errechnet. Dass aufgrund der aufgehobenen Bewilligungsbescheide Leistungen in der Höhe der Rückforderung gewährt worden sind, ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Es werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.