den in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen nur in Betracht, wenn die bauliche Anlage zur Zeit ihrer Errichtung eine andere Hauptfunktion hatte, als diejenige, Trägereinrichtung einer Fotovoltaikanlage zu sein. (Rn.31) (Rn.35) (Rn.38) 3. Einer Bewertung der vorrangigen Funktion einer sonstigen baulichen Anlage als Trägereinrichtung einer Fotovoltaikanlage steht nicht entgegen, dass das Nutzungskonzept der Gesamtanlage nicht auf eine gewerbliche Erzeugung
Strom aus erneuerbaren Energien, sondern auf die Forschung und Entwicklung
energieeffizienten Trägersystemen ausgerichtet ist. (Rn.44) (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),
der Beklagten eine zusätzliche Vergütung für die Einspeisung
Strom aus solarer Strahlungsenergie in das Verteilnetz der Beklagten. Mit der Klage wird eine Teilforderung für das Jahr 2009 geltend gemacht. Im Kern streiten die Parteien um die Auslegung
3 EEG 2004 bzw. § 32 Abs. 2 EEG 2009. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Ingenieurunternehmen, welches Projektierungs- und Realisierungsaufgaben im Baubereich, speziell im Bereich elektrotechnischer Mess-, Steuer- und Regelungsanlagen, zum Gegenstand hat. Sie nutzt u.a. ein vormals unbebautes, am östlichen Stadtrand
C. (Gemarkung D.), dort an der B. Straße gelegenes Grundstück mit einer Größe
1.600 qm. Randnummer 3 Der Klägerin wurde für dieses Grundstück
der Stadt C. am 27.03.2008 eine Baugenehmigung für die „Errichtung einer Solarforschungsanlage (Standzeit 5 Jahre) mit Einfriedung“ unter der Auflage einer Rückbauverpflichtung nach dem 11.06.2013 erteilt. Nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheids liegt das Grundstück im Außenbereich i.S.
GB. Die Genehmigung erfolgte als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB; eine Verlängerung der Standzeit wurde nicht in Aussicht gestellt. Aus dem Bescheid ergibt sich weiter, dass kein Planfeststellungsverfahren zur Zulässigkeit des Bauvorhabens i.S.
GB durchgeführt worden ist. Randnummer 4 Etwa
April 2008 bis April 2009 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück zwölf punktförmige Betonfundamente. Auf jedem Fundament wurde ein bewegliches Metallständerwerk mit einer Traglast bis zu 7,5 t geschaffen, welches als Nachführungssystem für die Aufnahme
Fotovoltaik-Modulen ( künftig: FV-Module ) mit integrierter Modulkühlung dienen sollte. Die Klägerin hat behauptet, dass jede der zwölf Anlagen individuell ausgestattet worden sei; sie habe verschiedene Bewegungssysteme zur Nachführung der FV-Module nach dem jeweiligen Sonnenstand, verschiedene Kühlsysteme sowie die FV-Module unterschiedlicher Hersteller verwendet. Die Gesamtanlage wurde am Verteilnetz der Beklagten zur Stromversorgung und zur Einspeisung des selbst erzeugten Stroms angeschlossen. Randnummer 5 Die Klägerin nahm für die Errichtung der Anlage öffentliche Zuwendungen in Anspruch. Sie hat behauptet, dass sie insgesamt ...€ zur Errichtung der Gesamtanlage investiert habe, während zur Errichtung einer vergleichbaren, lediglich zur Energieerzeugung verwendeten Anlage Errichtungskosten in Höhe
nur ca. ...€ (1/7, d. Red.) angefallen wären. Randnummer 6 Nach dem Inhalt einer
der Klägerin verfassten, unterzeichneten und mit Firmenstempel autorisierten „Erklärung zur Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage“ unter dem 23.04.2009 soll diese Anlage als Solar-Forschungsanlage vor dem 01.02.2009 fertig gestellt, am 02.02.2009, 15:00 Uhr, betriebsbereit gewesen und am 05.03.2009, 16:00 Uhr, erstmals in Betrieb gesetzt worden sein. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, dass sie seit Dezember 2008 Strom, der aus solarer Strahlungsenergie erzeugt wurde, in das Netz der Beklagten eingespeist habe. Hierfür hat sie sich auf den – korrigierten – Berechnungsnachweis der Beklagten zur Ermittlung der Einspeisevergütung vom 25.02.2010 berufen, welchem ein Abrechnungszeitraum vom 31.12.2008 bis zum 31.12.2009 zugrunde liegt. Randnummer 7 Die Klägerin speiste bis zum 31.12.2009 insgesamt ... kWh in das Netz der Beklagten ein. Sie erhielt
der Beklagten für den eingespeisten Strom eine Vergütung in Höhe
1,58 Ct./kWh sowie einen Ausgleich für vermiedene Netznutzungskosten der Beklagten (§ 35 Abs. 2 EEG 2009). Randnummer 8 Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für den eingespeisten Strom. Ihre Berechnungen orientierten sich ursprünglich am Vergütungssatz des § 32 Abs. 1 EEG 2009 in Höhe
31,94 Ct. / kWh. Im Rechtsstreit hat sie den so ermittelten Betrag als Teilforderung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 EEG 2004, welcher eine Vergütung in Höhe
45,7 Ct. / kWh vorsieht, geltend gemacht. Randnummer 9 Die Parteien des Rechtsstreits führten auf Initiative der Klägerin zunächst ein Votumsverfahren der Clearingstelle EEG durch. Die Clearingstelle EEG verneinte mit Votum vom 29.09.2009, Nr. 2009/9, einen Anspruch der Klägerin auf Mehrvergütung. Inzwischen ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unstreitig, dass eine Verbindlichkeitsvereinbarung im Hinblick auf dieses Votum nicht wirksam zustande gekommen ist. Randnummer 10 Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht ist
der Anwendbarkeit des EEG 2004 ausgegangen. Es hat den alleinigen Zweck der baulichen Anlage der Klägerin in der Stromerzeugung gesehen, und hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der höhere Vergütungssatz des § 11 Abs. 1 EEG 2004 ausgeschlossen sei. Randnummer 11 Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. Sie meint, dass das Landgericht die Vorschrift des § 11 Abs. 3 EEG 2004 fehlerhaft ausgelegt habe. Der Gesetzgeber habe mit § 11 EEG 2004 – und ebenso mit § 32 EEG 2009 – eine Subventionierung der Erzeugung
Energie aus solarer Strahlungsenergie vornehmen wollen. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 EEG 2004 bzw. § 32 Abs. 2 EEG 2009 enthielten lediglich eng beschränkte Ausnahmen
diesem Grundsatz; deren Voraussetzungen lägen bei ihrer Anlage jedoch nicht vor. Der Hauptzweck ihrer Gesamtanlage sei die Erforschung und Entwicklung effizienter Nachführungs- und Kühlsysteme für FV-Module. Die Stromerzeugung sei dabei nur (unvermeidbares) Neben- bzw. „Abfall“-Produkt, also allenfalls ein Nebenzweck der Gesamtanlage. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der gestellten Anträge und des Inhalts der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 19.10.2011 Bezug genommen. B. Randnummer 13 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 14 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG hat, weil die auf einer Freifläche im unbeplanten Außenbereich errichtete bauliche Anlage, an der die FV-Module der Klägerin angebracht sind, vorrangig der Erzeugung
Strom aus solarer Strahlungsenergie dient. Randnummer 15 I. Anwendbares Recht Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach dem Sachvorbringen der Parteien das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in seiner in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 geltenden Fassung anzuwenden ( künftig: EEG 2009 ). Randnummer 17 1. Zwar kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht maßgeblich darauf an, ob vorliegend das EEG 2009 – insbesondere § 32 – oder das EEG 2004 – insbesondere § 11 - anzuwenden sind. Die Klägerin macht betragsmäßig lediglich eine Mehrvergütung nach dem im Vergleich zu § 11 Abs. 1 EEG 2004 niedrigeren Vergütungssatz des § 32 Abs. 1 EEG 2009 geltend. Die Voraussetzungen
3 EEG 2004 und § 32 Abs. 2 EEG 2009 für den Ausschluss des sog. Grundvergütungssatzes sind im wesentlichen Aspekt identisch geregelt. Randnummer 18
Solarstrom in ein Verteilnetz identisch ist. Der Rückgriff auf den Zeitpunkt des Beginns der Stromeinspeisung ist jedenfalls dann geboten, wenn unmittelbare Angaben zur Inbetriebnahme der FV-Module fehlen oder nicht verifizierbar sind. Randnummer 21
der Beklagten geschaffene Möglichkeit der Einspeisung
der Klägerin in Anspruch genommen wurde, ist hingegen aus dem Abrechnungszeitraum der Einspeisevergütung nicht erkennbar. Randnummer 23 d) Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Landgericht – ausgehend
seiner anderslautenden Bewertung der Abrechnung der Beklagten vom 25.02.2010 – gehalten gewesen wäre, den gegenbeweislich
der Beklagten benannten Zeugen P. K. zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der FV-Module der Klägerin zu vernehmen. Randnummer 24 4. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der FV-Module der Klägerin ergibt sich jedoch eindeutig aus der
der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegten und
der Klägerin hinsichtlich ihrer Authentizität nicht bestrittenen Eigenerklärung der Klägerin vom 23.04.2009. Diese Unterlage ist als Verteidigungsmittel zwar neu i.S.
, 531 ZPO; sie ist jedoch unstreitig, so dass sie bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Randnummer 25 a) Diese Erklärung enthält eine ausdrückliche Aussage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
FV-Modulen durch die Klägerin, und zwar erstmals am 05.03.2009. Die vorgelegte Erklärung ist
der Beklagten auch gerade für den Nachweis des Zeitpunkts der Inbetriebnahme im Rechtsverkehr geschaffen worden, d.h. ihre Funktion besteht gerade in der Klarstellung der vorliegenden Streitfrage. Randnummer 26
ihr zuvor bereits für andere Beweisthemen benannt worden waren, nunmehr auch für die Inbetriebnahme der FV-Module benannt hat, ist die diesem Beweisantritt zugrunde liegende Beweisbehauptung ohne jede Substanz. Die Klägerin hat lediglich in das Wissen dieser Zeugen gestellt, dass die Inbetriebnahme ihrer FV-Anlage bereits „im Dezember 2008“ erfolgt sei. Unstreitig erfolgte die Fertigstellung der Gesamtanlage jedoch erst im April 2009. Wann genau zuvor welche Teile der Gesamtanlage durch wen in Betrieb genommen worden sein sollen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hierfür hätte jedoch spätestens seit dem substantiierten Bestreiten der Beklagten Veranlassung bestanden. Die vorgenannte pauschale Beweisbehauptung ist weder für die Beklagte einlassungsfähig noch für das Gericht überprüfbar. Randnummer 28 II. Auslegung und Anwendung
2 EEG 2009 Randnummer 29 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Grundvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 besteht nicht, weil dieser Anspruch nach § 32 Abs. 2 EEG 2009 ausgeschlossen ist. Randnummer 30 1.
der Pflicht des Netzbetreibers zur Zahlung der Grundvergütung nach Abs. 1 vor („… besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn …“) und damit einen – nachfolgend teilweise begrenzten – Ausschlussgrund für den Anspruch des EEG-Anlagenbetreibers auf die Grundvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG
der Klägerin ins Netz der Beklagten eingespeiste Solarstrom nur unter den weiteren, in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 aufgeführten und
der Anlage der Klägerin unstreitig nicht erfüllten Voraussetzungen grundvergütungspflichtig ist oder ob es bei dem in Abs. 1 begründeten Anspruch auf Grundvergütung verbleibt, kommt es vor allem auf den Zweck der Errichtung der Betonfundamente mit Metallaufständerungen an. Randnummer 34 a) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 EEG 2009 unterscheidet nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwischen der Anlage zur Erzeugung
Strom aus erneuerbaren Energien ( künftig: EEG-Anlage ) – das sind hier die FV-Module der Klägerin – und der baulichen Anlage , an bzw. auf der die FV-Module angebracht sind – dies betrifft hier die zwölf Betonfundamente mit Aufständerungen. Der Begriff der „baulichen Anlage“ ist im EEG nicht eigenständig definiert, der Gesetzgeber nimmt ersichtlich auf die Begriffsbestimmungen des öffentlichen Baurechts, insbesondere des BauGB und der Musterbauordnung der Länder, Bezug (vgl. nur Oschmann/Sösemann in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG,
Abs. 2 allein auf den Zweck der baulichen Anlage an. Denn der untergeordnete Nebensatz („… die vorrangig … errichtet worden ist …“) bezieht sich allein auf den – diesem Nebensatz vorangestellten – Begriff der baulichen Anlage und trifft damit bei semantischer Betrachtung eine nähere Bestimmung zum Kreis der erfassten baulichen Anlagen. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Regelungssystematik der §§ 32 und 33 EEG 2009, deren Stufung generell auf die unterschiedlichen Trägereinrichtungen der FV-Module abstellt (vgl. nur Salje, a.a.O., Rn. 19; Oschmann/ Sösemann, a.a.O., Rn. 23 ff.), sowie durch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 60 – zitiert auch in Salje, a.a.O., Rn. 21) und den Zweck der Regelung. Letzterer besteht darin, dass die mit der politisch gewollten Förderung der Nutzung u.a.
Solarenergie für die Stromerzeugung u.U. verbundenen negativen Wirkungen auf Natur und Landschaft vermieden oder zumindest begrenzt werden sollen, hier insbesondere die Versiegelung
bislang unbebauten Flächen allein zum Zwecke der Energieerzeugung (vgl. BT-Drs., a.a.O; ebenso auch Schomerus in: Frenz/ Müggenborg, EEG, 2. Aufl. 2011, § 32 Rn. 3; Salje, a.a.O., Rn. 20 f.). Der Senat folgt mit seiner Auffassung auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, in juris vor allem Tz. 31 ff.; bezogen auf § 11 Abs. 3 EEG 2004 ; ebenso Urteil v. 09.02.2011, VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184, hier zitiert nach juris). Randnummer 36
Solarstrom spricht bereits der zeitliche Zusammenhang. Für die bauliche Anlage der Klägerin wurde die Baugenehmigung im März 2008 erteilt. Die bauliche Anlage wurde etwa ab April 2008 bis April 2009 errichtet. Sogleich nach der Fertigstellung der Aufständerungen wurden diese jeweils mit FV-Modulen ausgerüstet. Unmittelbar nach Fertigstellung der Gesamtanlage bzw. sogar bereits kurz vor der endgültigen Fertigstellung, wurde die FV-Anlage am 05.03.2009 in Betrieb genommen. Es gab keinen Zeitraum, in dem die bauliche Anlage anderweitig als als Trägersystem für FV-Module genutzt wurde. Randnummer 40 b) Ganz maßgeblich spricht die baulich-konstruktive Gestaltung der Fundamente und Aufständerungen für den alleinigen Nutzungszweck als Trägersystem
FV-Modulen. Denn die zwölf Betonfundamente sind punktförmig angelegt. Ihre Anordnung lässt eine Nutzung als Gerüst einer zwölfteiligen Solaranlage zu; die Fundamente sind aber ersichtlich nicht geeignet, hierauf andere erweiterte bauliche Anlagen oder gar ein Gebäude zu errichten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob eine Trägereinrichtung für eine zwölfteilige Solaranlage ohne die Sonderausstattung für die Gewinnung
Forschungsergebnissen auch billiger oder technisch weniger aufwendig hätte errichtet werden können. Unabhängig vom wirtschaftlichen Aufwand geht es konstruktiv um die Befestigung und die technische Umsetzung der Nachführung
FV-Modulen nach dem Sonnenstand sowie um die Aufnahme
Kühlsystemen, die ebenfalls lediglich eine dienende Funktion im Hinblick auf das Kühlungsobjekt, die FV-Module, haben sollten. Soweit die Klägerin weitere theoretische Nutzungsmöglichkeiten der baulichen Anlage anführt, sind die meisten genannten Beispiele ebenfalls mit der Anbringung
FV-Modulen auf den Aufständerungen verbunden. Jedenfalls stellen diese Beispiele allenfalls Nutzungsvarianten des Grundstücks dar, nicht aber anderweitige Nutzungsmöglichkeiten der konkret errichteten baulichen Anlage. Randnummer 41
objektivierbaren Anhaltspunkten. Hierzu zählen insbesondere der Unternehmensgegenstand der Klägerin, die – in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende – aufwendige Konstruktion und Ausstattung der Gesamtanlage, die Begründung des Baugenehmigungsantrages, der Einsatz
öffentlichen Beihilfen, die zweckgebunden für Forschungs- und Entwicklungsleistungen gewährt worden sind, sowie das Vorbringen der Klägerin zur Refinanzierung der Investitionen über Erträge aus innovativer Produktentwicklung. Randnummer 45 bb) Diese Vorstellungen der Klägerin betreffen jedoch die – nach den Vorausführungen zur Auslegung
2 EEG 2009 nicht maßgeblichen – Zwecke der Errichtung der Gesamtanlage, nicht den Nutzungszweck der Betonfundamente mit Aufständerungen. Deren Zweck reduziert sich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten konzeptionellen Erwägungen der Klägerin darauf, Hilfsanlagen für die Befestigung der FV-Module zu sein. Der mit der Errichtung der baulichen Anlagen verbundene Verbrauch bislang unbebauter Flächen in einem städtebaulich unbeplanten Außenbereich erfolgt allein dazu, eine Solaranlage zu errichten und die Anbringung
FV-Modulen zu ermöglichen. Einem solchen Flächenverbrauch sollte mit der Regelung des § 32 Abs. 2 EEG 2009 aber gerade entgegengewirkt werden. Randnummer 46 e) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die bauliche Anlage der Klägerin so nicht errichtet worden wäre, wenn
Anfang an eine Anbringung
FV-Modulen nicht erlaubt worden wäre. Diese Hilfsüberlegung bestätigt den festgestellten alleinigen Zweck der Errichtung der Betonfundamente und Aufständerungen. C. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung. Randnummer 49 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.