1.012,49 € ist an die Landeskasse zurückzuerstatten. 4. Eine eventuelle weitere Rückforderung durch die Landeskasse gemäß §§ 1915, 1836e BGB bleibt vorbehalten. II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe A. Randnummer 1 Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Magdeburg ordnete auf Antrag einer Privatbank mit Beschluss vom 30.07.2004 eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger. Zum Nachlass gehörte insbesondere ein Miteigentumsanteil
½ an einem in der Gemarkung W. belegenen Grundstück. Mit weiterem Beschluss vom 04.04.2006 bestimmte das Amtsgericht den Wirkungskreis des Nachlasspflegers neu. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.07.2004 bis zum 04.04.2006 wurde dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung
1.000 €, zu entnehmen aus dem Nachlass, bewilligt. Randnummer 2 Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Magdeburg vom 01.06.2006, Az.: 351 IN 117/06, wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die weitere Miteigentümerin des o.a. Grundstücks strebte den Erwerb des Miteigentumsanteils des Erblassers aus dem Nachlass an. Der Beteiligte zu 1) wurde in dieser Angelegenheit tätig und erwirkte auch eine entsprechende Erweiterung der Bestimmung seines Wirkungskreises durch den Beschluss des Nachlassgerichts vom 01.08.2007. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zu UR Nr. 616/2007 des Notars K. H. in M. vom 03.08.2007 veräußerte der Beteiligte zu 1) in seiner Funktion als Nachlasspfleger den Miteigentumsanteil des Erblassers am Grundstück an die weitere Miteigentümerin. Die Willenserklärungen des Beteiligten wurden mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.09.2007 genehmigt. Der Beteiligte zu 1) wurde sodann im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages tätig. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 30.08.2009 stimmte der Beteiligte zu 1) einer angekündigten Aufhebung der Nachlasspflegschaft nach erfolgter Umschreibung des Eigentumsanteils am o.a. Grundstück auf die Erwerberin zu. Weiter heißt es in dem Schreiben: Randnummer 4 „Für meine Tätigkeit als Nachlasspfleger nach dem verstorbenen J. T. beantrage ich eine Vergütung in Höhe
872,53 € (Guthaben aus dem KV-Notaranderkonto – Zinsen). Randnummer 5 Sollten noch Gerichtsgebühren zu zahlen sein, so bitte ich um Übersendung der Kostenrechnung; mein Vergütungsantrag soll dann um die Höhe der Kostenrechnung gekürzt werden.“ Randnummer 6 Mit Schreiben vom 25.10.2010 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner Vergütung für die Zeit vom 04.04.2006 bis zum 25.10.2010 in Höhe
1.224,39 € beantragt. Diesem Schreiben hat der Beteiligte zu 1) einen Tätigkeitsnachweis unter Aufführung
Datum, Art der Tätigkeit, Dauer in Minuten und sonstigen Aufwendungen beigefügt. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.11.2010 die Nachlasspflegschaft wegen Abwicklung des Nachlasses aufgehoben. Dieser Beschluss ist nicht angegriffen worden. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat es die Nachlasspflegervergütung für den vorgenannten Zeitraum auf 1.199,32 € festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Schließlich hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15.11.2010 festgestellt, dass der aus der Landeskasse zu erstattende Vergütungsanspruch auf die Landeskasse übergegangen ist. Die beiden letztgenannten Beschlüsse wurden dem Beteiligten zu 2) am 22.11.2010 zugestellt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 26.11.2010, beim Nachlassgericht offensichtlich eingegangen am 30.11.2010, hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Beteiligte zu 2) die Herabsetzung der festgesetzten Vergütung auf 177,91 €. Er meint, dass ein Vergütungsanspruch für die Zeit vor dem 01.07.2009 erloschen sei, weil er nicht rechtzeitig beim Nachlassgericht geltend gemacht worden sei. Randnummer 8 Das Nachlassgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 08.02.2011 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. B. Randnummer 9 I. Auf das vorliegende Verfahren der Vergütungsfestsetzung findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das FamFG Anwendung, weil der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1), mit dem das Verfahren eingeleitet worden ist, nach dem 01.01.2009 gestellt worden ist. Jeder Vergütungsantrag leitet ein selbständiges Verfahren i.S.
1 und 2 FGG-RG ein (vgl. Beschluss des Senats v. 26.01.2011, 2 Wx 17/10 ). Randnummer 10 II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Landeskasse ist beschwerdebefugt i.S.
FG. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. Randnummer 11 III. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Randnummer 12
Dies ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (vgl. § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB), systematisch aus der Regelung der Subsidiärhaftung der Staatskasse bei Mittellosigkeit nach § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG sowie aus dem Wortlaut des § 2 VBVG, welcher eine Beschränkung auf mittellose Nachlässe nicht erkennen lässt. Hierfür spricht schließlich auch der Regelungszweck: Die Vorschrift wurde in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 1835a Abs. 4 BGB geschaffen (vgl. Diederichsen in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Anh zu § 1836 (§ 2 VBVG) Rn. 1); mit jener Vorschrift jedoch wird das Ziel verfolgt, den Vormund zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem vermögenden Mündel anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer frühzeitigen Inanspruchnahme des Mündels nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 27; vgl. auch Jaschinski in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 2 VBVG Rn. 1). Damit kann die Ausschlussfrist ihrer Hauptfunktion nur gerecht werden, wenn sie gerade auch für vermögende Mündel bzw. – hier – vermögende Nachlässe gilt (so auch: Weidlich in: Palandt, a.a.O., § 1960 Rn. 22; Jaschinski, a.a.O., Rn. 5). Randnummer 14 3. Die angefochtene Vergütungsfestsetzung des Nachlassgerichts erstreckt sich zu Unrecht auch auf solche Vergütungsansprüche, die z. Zt. der erstmaligen ordnungsgemäßen Geltendmachung am 25.10.2010 bereits erloschen waren. Randnummer 15
37,00 € sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe
29,83 € in Ansatz zu bringen, woraus sich ein Anspruch in Höhe
insgesamt 186,83 € ergibt. C. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da das Rechtsmittel ganz überwiegend erfolgreich war, besteht insoweit keine Kostenpflicht. Im Übrigen sieht der Senat
einer Auferlegung
Kosten ab. Randnummer 21 Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens war angesichts der getroffenen Kostenlastentscheidung entbehrlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.