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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen 8 WF 192/11 Beschluss Verfahrensbeistandsvergütung: Anspruch bei die vorläufig

Verfahrensbeistandsvergütung: Anspruch bei die vorläufige Unterbringung eines Kindes und deren Verlängerung betreffenden einstweiligen Anordnungen und einer Entscheidung im Hauptsachverfahren Leitsatz

§ 333Satz 2 Fam

FG). Randnummer 4 Schließlich beantragte die Kindesmutter am

  1. Mai 2010 die Unterbringung. Das Familiengericht bestellte die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom
  2. Mai 2010 wiederum zum Verfahrensbeistand des Kindes und entschied am
  3. Juni 2010 in der Hauptsache; die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) wurde bis
  4. August 2010 genehmigt. Randnummer 5 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin (Verfahrensbeistand) vom
  5. Januar 2010 setzte das Familiengericht die Vergütung für die erste Bestellung zum Verfahrensbeistand mit Beschluss vom
  6. Januar 2010 auf EUR 350 fest (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG; Bl. 56 d. A.). Randnummer 6 Mit zwei Schriftsätzen vom
  7. März 2011 bezog sich die Beschwerdeführerin auf ihre zweite (
  8. April 2010) und dritte (
  9. Mai 2010) Bestellung zum Verfahrensbeistand und beantragte nochmals eine Vergütung von – zweimal – EUR
  10. Diese Anträge wies das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss ab, da die Vergütung bereits festgesetzt sei; es handele sich um ein einheitliches Verfahren. Randnummer 7 Dagegen wendet sich der Verfahrensbeistand mit der befristeten „Beschwerde“ bzw. „Erinnerung“. II. Randnummer 8 Die (beiden) Rechtsbehelfe sind zulässig und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung: Randnummer 9
  11. Nach § 158 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit § 168 Abs. 1 FamFG entscheidet das Familiengericht über die Vergütung des Verfahrensbeistands durch Beschluss. Gegen den Beschluss findet, soweit der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 erreicht ist (§ 61 Abs. 1 FamFG), die (befristete) Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) und ansonsten die (befristete) Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG; Herget/Philippi, ZPO,
  12. Auflage, § 168 Rn 33). Randnummer 10
  13. Im vorliegenden Fall steht zwar eine Vergütung von 2 x EUR 350 (also EUR 700 insgesamt) im Streit, gleichwohl ist aber nicht die (befristete) Beschwerde statthaft, sondern die Beschwerdeführerin hat 2 – zulässige – (befristete) Erinnerungen eingelegt, denn es handelt sich nicht um ein einheitliches Verfahren über EUR 700 insgesamt, sondern um zwei Verfahren mit einem Wert von jeweils EUR 350: Randnummer 11 a) Hinsichtlich der ersten einstweiligen Anordnung des Familiengerichts ist eine Festsetzung der Vergütung (EUR 350) erfolgt (Beschluss vom
  14. Januar 2010). Randnummer 12 b) Bei dem Verfahren, das eine Verlängerung jener einstweiligen Anordnung betraf (§ 167 Abs.

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FG), handelte es sich nicht mehr um das ursprüngliche einstweilige Anordnungsverfahren, sondern das Verlängerungsverfahren steht einem neuen einstweiligen Anordnungsverfahren gleich. Dies war bereits nach altem Recht (FGG) so; es gilt erst recht, wenn eine einstweilige Anordnung – wie im vorliegenden Fall – erst nach Fristablauf verlängert wird (Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Auflage, § 70i FGG Rn 10). Daran hat sich nichts geändert. Auch nach neuem Recht (FamFG) müssen, wenn es um die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Unterbringung geht, dieselben Verfahrenshandlungen vorgenommen werden und dieselben Voraussetzungen vorliegen wie beim Erlass einer erstmaligen einstweiligen Anordnung; insbesondere muss erneut die Bestellung eines Verfahrensbeistands erfolgen (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 333 Rn 6, 9). In dem – als neues Verfahren zu betrachtenden – einstweiligen Verlängerungsverfahren nach § 167 Abs.

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FG entsteht mithin auch ein neuer Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands. Dies gilt – wiederum – erst recht bei einer Verlängerung nach Fristablauf. Randnummer 13 c) Um ein neues Verfahren handelt es sich auch bei dem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin zum dritten Mal zum Verfahrensbeistand bestellt worden ist (Beschluss vom

  1. Mai 2010). Denn diese Bestellung betraf nicht mehr ein einstweiliges Anordnungsverfahren, sondern das Hauptsacheverfahren nach § 1631b BGB. Nach neuem Verfahrensrecht (FamFG) sind einstweilige Anordnungs- und Hauptsacheverfahren zwei voneinander unabhängige selbständige Verfahren (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Randnummer 14 D. h., die Beschwerdeführerin hat sowohl im – zweiten – einstweiligen Anordnungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt. Beide Male begehrt sie die gesetzliche Vergütung von (jeweils) EUR
  2. Da jeweils der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 nicht erreicht ist, handelt es sich jeweils nicht um Beschwerde-, sondern um – zulässige – Erinnerungsverfahren, für welche nicht der Senat, sondern der Abteilungsrichter des Familiengerichts zuständig ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Randnummer 15 Die beiden – fristgemäßen – (befristeten) Erinnerungen der Beschwerdeführerin sind zulässig. Der Abteilungsrichter hat – unter Beachtung der Maßgaben der vorliegenden Entscheidung – über die Begründetheit zu befinden.

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