Anforderungen an die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV Orientierungss
§ 9Nr.
7). Randnummer 23 Ausgehend hiervon war die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert und währenddessen grundsätzlich auch ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108 ausgesetzt. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS leidet, die sie objektiv gezwungen hat, die belastende Tätigkeit zu unterlassen. Denn die Einwirkungen, denen sie während ihres Berufslebens ausgesetzt war, sind nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend als wesentliche (Mit-)Ursache des Wirbelsäulenleidens wahrscheinlich zu machen. Randnummer 24 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei muss die versicherte Einwirkung nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden "Theorie der wesentlichen Bedingung" an der Verursachung der geltend gemachten Erkrankung wesentlich mitgewirkt haben. Gesichtspunkte zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R –
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17). Randnummer 25 Danach liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Fleischfachverkäuferin und der von ihr als BK geltend gemachten Erkrankung ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Entscheidende Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der BK 2108 bestehen deshalb, weil die Klägerin nicht in einem Maße mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung beschäftigt war, das besondere Einwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII begründen könnte. Denn bei ihr sind vom Umfang her, von dem sich der Senat eine volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom
- Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), keine Einwirkungen nachgewiesen, aus denen sich eine entsprechende Gefährdung ableiten ließe. Randnummer 26 Die Exposition der Klägerin erreicht nicht die für Frauen einschlägige Mindestbelastung von 8,5 MNh, unterhalb der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Zusammenhang einer LWS-Erkrankung mit beruflichen Belastungen auszuschließen ist. Dabei erfolgt die Belastungsermittlung unter Beachtung bestimmter, vom Bundessozialgericht vorgenommener Modifikationen (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom
- November 2008 - B 2 U 14/08 R - juris) nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD, veröffentlicht bei Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.). Danach ist bei der Berechnung der Belastung auf eine Mindesttagesdosis zu verzichten und der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden kann, auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis von 17 MNh für Frauen herabzusetzen. Zu berücksichtigen sind zudem nur Arbeitsvorgänge mit Mindestdruckkräften. Die im MDD genannte Mindestdruckkraft für Frauen von 2.500 N pro Arbeitsvorgang ist entsprechend der vom Bundessozialgericht für Männer vorgenommenen Modifikation (Urteil vom
- Oktober 2007, a.a.O., juris, RdNr. 23) auf 1.850 N zu verringern. Diese Druckkraft ergibt sich beim Tragen von 10 kg vor und neben dem Körper (siehe Jäger u.a., a.a.O., S. 116). In die Berechnung sind schließlich für Frauen nur Gewichte ab 7,5 kg einzubeziehen (Jäger u.a., a.a.O., S. 113). Randnummer 27 Hiervon ausgehend ergibt sich nicht einmal unter Einbeziehung von Gewichten ab 2 kg die geforderte Gesamtmindestbelastung von 8,5 MNh. Der Berechnung der Gesamtbelastungsdosis legt der Senat im Folgenden die Angaben der Klägerin vom
- Juni 2007, teilweise geändert durch die Angaben vom
- Juli 2007 und ergänzt um die Angaben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am
- Juni 2011, mit den von ihr genannten Höchstbelastungen pro Arbeitsvorgang zu Grunde. Randnummer 28 Im Einzelnen ergibt sich damit für den Zeitraum
- Oktober 1991 bis
- Juli 1994 Folgendes: Randnummer 29 Einhändiges Heben von 30 kg Gewicht (60 kg, getragen von zwei Personen) ergibt die Druckkraft F von 5.700 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0069 h (10 x jeweils 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 224.181 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 30 Tragen vor und neben dem Körper von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.350 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (10 x jeweils 10 Sekunden [10 Meter Entfernung entsprechen einer Tragezeit von 10 Sekunden]: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 350.349,5 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 31 Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von wiederum 0,0069 h (10 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 158.976 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 32 Tragen vor und neben dem Körper von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.400 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (10 x 10 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 538.208 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 33 Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von wiederum 0,0069 h (10 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 93.188,8 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 34 Tragen vor und neben dem Körper von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.125 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h (10 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 135.742,2 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 35 Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h (20 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 65.755,7 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 36 Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt. Randnummer 37 Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von wiederum 0,0139 h (20 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 320.256 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 38 Tragen vor und neben dem Körper von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.400 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 (20 x 5 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 538.208 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 39 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 2.424.865,2 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 550,553 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 4.404,4 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 281 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 21 Urlaubstage) und 2,83 Jahren ergibt die Vervielfältigung 3.502.511 Nh = 3,50 MNh. Randnummer 40 Entsprechend berechnet sich die Belastung für die Zeit vom
- April 1995 bis
- April 1996 wie folgt: Randnummer 41 Beidhändiges Heben von 12,50 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.737,5 N, errechnet aus 12,50 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht (20 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 104.165,3 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 42 Tragen vor und neben dem Körper von 12,50 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.062,5 N, errechnet aus 12,50 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0333 (20 x 6 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 141.655,1 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 43 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 44 Tragen vor und neben dem Körper von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.700 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0583 (30 x 7 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 425.007 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 45 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 177.957 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 46 Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0583 (30 x 7 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 301.738,9 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 47 Einhändiges Heben von 10 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 3.100 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0278 h (40 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 267.158 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 48 Tragen vor und neben dem Körper von 10 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.850 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0556 h (40 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 190.291 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 49 Einhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 3.750 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0556 h (80 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 781.875 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 50 Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,3333 h (80 x 15 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 1.725.035,8 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 51 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 4.341.395,1 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 736,664 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 5.893,3 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 272 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 1,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 1.731.215,8 Nh = 1,73 MNh. Randnummer 52 Für die Zeit vom
- Oktober 1996 bis
- Dezember 1996 ergibt sich nachfolgende Berechnung: Randnummer 53 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 88.978,5 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 54 Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0292 (15 x 7 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.128,3 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 55 Beidhändiges Heben von 4 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.100 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 45.864 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 56 Tragen vor und neben dem Körper von 4 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.340 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt. Randnummer 57 Beidhändiges Heben von kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.100 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 45.864 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 58 Tragen vor und neben dem Körper von 4 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.340 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt. Randnummer 59 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 331.834,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 203,665 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.629,3 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 278 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 24 Urlaubstage) und 0,25 Jahren ergibt die Vervielfältigung 113.236,4 Nh = 0,11 MNh. Randnummer 60 Für die Zeit vom
- April 1997 bis
- Oktober 1997 ergibt sich nachfolgende Berechnung: Randnummer 61 Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 88.978,5 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 62 Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,05 (15 x 12 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 258.781,3 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 63 Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 49.198,5 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 64 Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt. Randnummer 65 Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 49.198,5 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 66 Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt. Randnummer 67 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 446.156,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 236,156 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.889,2 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 272 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,58 Jahren ergibt die Vervielfältigung 298.040,2 Nh = 0,30 MNh. Randnummer 68 Für die Zeit vom
- Mai 1999 bis
- Mai 1999 ergibt sich nachfolgende Berechnung: Randnummer 69 Beidhändiges Heben von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.050 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 341.172 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 70 Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 85.293 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 71 Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0556 h pro Schicht (80 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 227.994,8 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 72 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 654.459,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 286,02 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.288,2 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 40.272,3 Nh = 0,04 MNh. Randnummer 73 Für die Zeit vom
- Juli 1999 bis
- Juli 1999 ergibt sich nachfolgende Berechnung: Randnummer 74 Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0694 h pro Schicht (100 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 284.583,4 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 75 Tragen vor und neben dem Körper von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.255 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt. Randnummer 76 Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0694 h pro Schicht (100 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 284.583,4Nh zu vervielfältigen. Randnummer 77 Tragen vor und neben dem Körper von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.255 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt. Randnummer 78 Aus den Zwischengrößen ist die Summe 569.166,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 266,732 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.133,9 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 37.556,6 Nh = 0,04 MNh. Randnummer 79 Für die Zeit vom
- Januar 2000 bis
- Oktober 2006, unter Abzug der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom
- Januar 2006 bis
- Mai 2006, ergibt sich nachfolgende Berechnung: Randnummer 80 Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 81 Beidhändiges Heben von 2 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.950 N, errechnet aus 2 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h pro Schicht (40 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 105.709,5 Nh zu vervielfältigen. Randnummer 82 Das Ziehen von Paletten ist in der BK 2108 nicht als Vorgang erfasst und bleibt daher unberücksichtigt. Randnummer 83 Aus den Zwischengrößen ist die Summe 332.221,5 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 203,783 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.630,3 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 6,42 Jahren ergibt die Vervielfältigung 2.302.635,7 Nh = 2,3 MNh. Randnummer 84 Die sich aus der Addition der so für die einzelnen Zeitabschnitte ermittelten Zwischengrößen von 3,50 MNh, 1,73 MNh, 0,11 MNh, 0,30 MNh, 0,04 MNh, 0,04 MNh und 2,30 MNh ergebende Gesamtdosis über die Gesamtbelastungszeit von 11,32 Jahren (Summe der zuvor aufgeführten Jahresabschnitte) beläuft sich für das Heben und Tragen von Lasten auf 8,02 MNh. Der Mindestwert der Belastung von 8,5 MNh wird mithin selbst bei ausschließlicher Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Heb- oder Tragelasten nicht erreicht. Anhaltspunkte für eine tatsächlich höhere Belastung bestehen nicht. Insgesamt sind die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt, wie die Beklagte im Bescheid vom
- Januar 2008 im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Randnummer 85 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 87 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.