es einen vergleichbaren Versicherungstatbestand im
3 S. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR sie den Arbeitsunfällen gleichgestellt hat. Dies führt nicht zu einer Versicherung der unfallbringenden Tätigkeit über § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
der Arbeitsunfall einem nach Januar 1991 zuständigen Unfallversicherungsträger erst im Oktober 2009 bekannt geworden sei. Die Entschädigungsfähigkeit nach der RVO liege hier nicht vor,
der Unfall sich bei organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit in der DDR ereignet habe. Die Anerkennung sei in der DDR nur aufgrund der Zweiten Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeit erfolgt. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
die Streitsache rechtlich und tatsächlich einfach ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dies daraus, dass die Streitfragen – soweit sie nicht ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten sind – bereits Gegenstand der rechtlichen Klärung durch das Bundessozialgericht waren. In tatsächlicher Hinsicht ist zwar letztlich eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Diese ist aber einfach, wie auch daraus hervorgeht, dass darüber nicht gestritten wird. Randnummer 19 Die Berufung ist nicht begründet,
der Bescheid der Beklagten vom
1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches die weitere Anwendung der Vorschrift anordnet. Deren Rechtsfolge ist aber durch § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO ausgeschlossen, wonach ein sachlich nicht weiter eingeschränkter Eintritt der Geltung als Arbeitsunfall daran gebunden ist, dass der Unfall vor dem 31. Dezember 1993 einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung bekannt geworden ist. Solche Kenntnis trat hier nicht ein,
der Unfall einem bundesdeutschen, nach dem 1. Januar 1991 (überhaupt) für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Träger erstmals im Jahre 2009 in der Person der Beklagten bekannt geworden ist. Eine frühere anderweitige Mitteilung geht aus der Akte nicht hervor und wird vom Kläger nicht behauptet. Randnummer 21 Der Meldestichtag ist nicht – wie der Kläger meint – dadurch gewahrt, dass der Unfall sofort nach den seinerzeit geltenden Vorschriften der DDR gemeldet worden ist. Auch wenn darüber ein Träger der Sozialversicherung der DDR Kenntnis von dem Unfall erhalten haben wird, handelt es sich dabei nicht um den im obigen Sinne zuständigen Träger. Dies folgt schon aus dem Text des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO,
das Abstellen auf den Zuständigkeitsstichtag des 1. Januar 1991 gegenstandslos wäre, wenn über die Funktionsnachfolge zur Sozialversicherung beim FDGB jede frühere Zuständigkeit bei der Kenntnisnahme ausreichen würde (BSG, Urt. v. 19.12.00 – B 2 U 8/00 R – SozR 3-2200 § 1150 Nr. 4). Mit der Regelung erreicht der Gesetzgeber das legitime Ziel, nach Ablauf eines festen Übergangszeitraumes einen Überblick über Sonderlasten und deren Finanzierungsbedürfnisse zu ermöglichen. Diese fallen im Bereich der Vorschrift u. a. dadurch an, dass Leistungen zu erbringen sind, die weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft dem bundesdeutschen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterlagen bzw. unterliegen. Der Zusammenhang zwischen der Meldefrist und der Finanzierung von Sonderlasten wird insbesondere an der Unschädlichkeitsvoraussetzung einer Fristversäumnis deutlich. Danach wirkt die Geltung als Arbeitsunfall nach der RVO auch ohne fristgerechte Kenntnis fort, wenn es sich – für den unterstellten Fall der Geltung der RVO – um einen auch nach dem Dritten Buch (der RVO) entschädigungsfähigen Unfall handelte. Randnummer 22 Das Ziel eines zeitnahen Finanzierungsüberblicks war nicht ebenso dadurch zu erreichen, dass man an Unfallmeldungen an die Einrichtungen der DDR anknüpfte. Denn zur Wahrung einer begrenzten Auswertungsfrist hätten die Unfallmeldungen von Amts wegen aufgegriffen werden müssen und wäre zusätzlicher Verwaltungsaufwand auch in den Fällen verursacht worden, in denen sich mögliche Ansprüche – z. B. durch vollständige Ausheilung einer Unfallverletzung – erledigt hatten. Randnummer 23 Ein nach der RVO zu entschädigender Unfall liegt hier nicht vor. Die Unfallmeldung des Betriebes knüpft an den Versicherungsschutz des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes (ErwVO) bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11.4.73 (GBl. der DDR I S. 199) an. Dies folgt für die Kennzeichnung "GT" aus § 6 Abs. 2 S. 2 ErwVO, wonach eine solche für die Fälle nach dieser VO vorzunehmen war. Einen vergleichbaren Versicherungstatbestand gab es im Dritten Buch der RVO nicht. Auch erfüllt das Fußballspiel sonst keinen Versicherungstatbestand der RVO, zumal dessen nähere Umstände nicht mitgeteilt und dazu auch keine Beweismittel ersichtlich sind. Randnummer 24 Die Unfallmeldung durch den Betrieb weist auch nicht etwa darauf hin, dass der Kläger durch das Dritte Buch der RVO in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO als auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter versichert gewesen wäre. Vielmehr ist durch den Inhalt der Meldung die gegenteilige Vermutung begründet. Das Schaden bringende Fußballspiel kann nämlich nicht als Ausübung der Beschäftigung aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers angesehen werden,
der Unfall dann nicht als Unfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit zu melden gewesen wäre. Entsprechende Unfälle "im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess" in Arbeitsrechtsverhältnissen waren nach §§ 15, 220 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) vom 16.6.1977 (GBl. I S. 185) unmittelbar als Arbeitsunfälle einzuordnen. Demgegenüber waren die Fälle der ErwVO im Hinblick auf ihren gelösten Zusammenhang mit dem "Arbeitsprozess" nur wie Arbeitsunfälle zu behandeln und so zu melden,
3 S. 1 AGB sie den Arbeitsunfällen gleichstellte. Anzeichen für eine Fehlerhaftigkeit der hier vorgenommenen Meldung ergeben sich nicht; der Kläger hat solche auch nicht vorgetragen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.