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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 397/08 Urteil Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit eines A

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit eines Anzeigenberaters auf die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten oder eines Verwaltungsangestellten Leitsatz Di

§ 1246Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Soz

R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Randnummer 54 Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist dessen Tätigkeit als Anzeigenberater bei der Tageszeitung "Volksstimme". Der Senat geht davon aus, dass der Kläger in der streitigen Zeit diese Arbeit noch verrichten konnte. Denn es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in geschlossenen Räumen ohne anhaltenden Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft und Feuchtigkeit sowie ohne Akkord oder Maschinenarbeit und überdurchschnittliche Beanspruchung der Wirbelsäule bzw. des linken Hüftgelenkes ausgeübt werden kann und den Wechsel der Haltungsarten ermöglicht. Diesen Anforderungen konnte der Kläger nach dem festgestellten Leistungsbild noch gerecht werden. Randnummer 55 Selbst wenn er diese Tätigkeit in der streitigen Zeit nicht mehr ausüben konnte, war er deswegen noch nicht berufsunfähig. Denn die Beklagte hat eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom
  3. September 1991 – 5 RJ 34/90,

§ 1246Nr.

17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des BSG wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1994 – 13 RJ 35/93 –

§ 1246Nr.

45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 56 Ob der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit als Anzeigenberater bei der Tageszeitung "V." auf der Stufe der unteren Angelernten oder – wie die Beklagte zu seinen Gunsten unterstellt – auf der Stufe der oberen Angelernten einzugruppieren ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte mit der Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten im Büro- und sonstigen Innendienst im kaufmännisch/verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen oder Behörden eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit (Gehaltsgruppe K1 bzw. der Entgeltgruppe 2 TVöD) benannt. Der Senat hat im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers und unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie keinen Zweifel, dass er über die fachliche Qualifikation verfügt, dieser Tätigkeit nach nur kurzer Einarbeitung vollwertig nachzugehen. Bei den Arbeiten handelt es sich um klassische Bürotätigkeiten, mithin um körperlich leichte Tätigkeiten, die in geschlossenen Räumen ohne nennenswerte klimatische Einflüsse im freien Wechsel der Haltungsarten zu erbringen sind und die weder mit einseitiger körperlicher Belastung, der Einnahme von Zwangshaltungen, dem Einsatz an laufenden Maschinen, dem Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder dem Heben und Tragen von Lasten einhergehen noch unter besonderem Zeitdruck, wie im Akkord oder am Fließband zu erbringen sind (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2006 - L 4 R 1183/05; Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. November 2003 - L 1 RA 200/01 – jeweils juris). Randnummer 57 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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