R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom
17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom
45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 56 Ob der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit als Anzeigenberater bei der Tageszeitung "V." auf der Stufe der unteren Angelernten oder – wie die Beklagte zu seinen Gunsten unterstellt – auf der Stufe der oberen Angelernten einzugruppieren ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte mit der Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten im Büro- und sonstigen Innendienst im kaufmännisch/verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen oder Behörden eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit (Gehaltsgruppe K1 bzw. der Entgeltgruppe 2 TVöD) benannt. Der Senat hat im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers und unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie keinen Zweifel, dass er über die fachliche Qualifikation verfügt, dieser Tätigkeit nach nur kurzer Einarbeitung vollwertig nachzugehen. Bei den Arbeiten handelt es sich um klassische Bürotätigkeiten, mithin um körperlich leichte Tätigkeiten, die in geschlossenen Räumen ohne nennenswerte klimatische Einflüsse im freien Wechsel der Haltungsarten zu erbringen sind und die weder mit einseitiger körperlicher Belastung, der Einnahme von Zwangshaltungen, dem Einsatz an laufenden Maschinen, dem Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder dem Heben und Tragen von Lasten einhergehen noch unter besonderem Zeitdruck, wie im Akkord oder am Fließband zu erbringen sind (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2006 - L 4 R 1183/05; Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. November 2003 - L 1 RA 200/01 – jeweils juris). Randnummer 57 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.