Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Bedienkraft - kein Erfordernis zur Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Angelernten des unte
§ 1246Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Soz
R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Randnummer 72 Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist dessen Tätigkeit als Bedienkraft/angestellter Gastwirt, die er zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat. Dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen. Randnummer 73 Damit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1991 – 5 RJ 34/90 –
§ 1246Nr.
17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom
- Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des BSG wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1994 – 13 RJ 35/93 –
§ 1246Nr.
45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 74 Die Tätigkeit in dem Beruf als Bedienkraft ohne Ausbildung ist den Tätigkeiten von Angelernten des unteren Bereichs oder den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Verweisungstätigkeiten sind daher nicht konkret zu benennen. Randnummer 75 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 76 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.