seinem Wert zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Wittenberg,
GKG den Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr im Allgemeinen nach Nr. 1220 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG auf 5.472,00 Euro (= 12 Monate x 456,00 Euro) festgesetzt, ist doch der werthöhere der
der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche derjenige auf Zahlung von Kindesunterhalt und ist doch dieser, was nach § 34 Satz 1 FamGKG für die Bemessung des Verfahrenswertes für die Gerichtsgebühr maßgeblich ist,
seinem Wert zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug zu bemessen. Da aber zunächst von der Antragstellerin ein monatlicher Kindesunterhalt von 456,00 Euro eingefordert worden ist, war nach § 51 Abs. 1 FamGKG der Gegenstandswert für die Bemessung der Gerichtsgebühr vom Amtsgericht zu Recht auf (12 Monate x 456,00 Euro =) 5.472,00 Euro festgesetzt worden. Randnummer 3 Rein vorsorglich und nur am Rande erlaubt sich der Senat noch auf Folgendes, was allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, hinzuweisen: Randnummer 4
Schriftsatz vom 11.01.2011 hat die Antragstellerin ihren bisherigen
Schriftsatz vom 23.11.2010 angekündigten und bezifferten Leistungsantrag dahingehend korrigiert, dass sie anstelle der bislang geforderten 456,00 € nunmehr in Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Familiengerichtes Wittenberg vom 07.09.2000, Az.: 5 F 263/00, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von mindestens 456,00 € ab 01.01.2011 beantragt hat. Unter Berücksichtigung des bis dato
vorbezeichnetem Urteil schon titulierten monatlichen Kindesunterhalts von 284,00 € errechnet sich somit für die anwaltlichen Terminsgebühren gemäß den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG entsprechend § 38 FamGKG in Verb.
GKG aus Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch streitigen und damit noch zur damaligen Verhandlung anstehenden Differenz ein Verfahrenswert von (456,00 € - 284,00 € x 12 Monate =) 2.064,00 €. II. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. III. Randnummer 6 Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG in Verb.
GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.