Sorgerechtsverfahren: Verfahrenswert bei einverständlicher Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater Orientierungssatz In Kindschaftssachen, die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teil des Sorgerechts betreffen, beträgt der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG 3.000 Euro. Dies gilt auch dann, wenn über das Sorgerecht für mehrere Kinder zu entscheiden ist. Eine Abweichung vom Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 3 FamGKG ist mangels besonderer Umstände nicht veranlasst, wenn sich die nicht miteinander verheirateten Eltern über die einverständliche Sorgerechtsübertragung auf den Vater in einem einzigen Anhörungstermin in Anwesenheit des Verfahrenspflegers der Kinder geeinigt haben. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Oschersleben,
- August 2011, 4 F 54/11 SO, Beschluss Tenor Die Beschwerden der Antragstellervertreterin vom 09.07.2011 und des Antragsgegnervertreters vom 12.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oschersleben vom 23.08.2011 (Az. 4 F 54/11 SO) werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten sind nichteheliche Eltern der Kinder K. S. , geb. am 06.05.2008 und R. S. , geb. am 01.12.
- Randnummer 2 Die Eltern sind für beide Kinder gemeinsam sorgeberechtigt. Randnummer 3 Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater unter dem 22.02.2011 die alleinige elterliche Sorge für das Kind R. S. begehrt. Randnummer 4 Die Kindesmutter ist diesem Antrag mit Schreiben vom 30.03.2011 beigetreten. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2011 beiden Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und Termin zur Anhörung auf den 17.06.2011 bestimmt. Randnummer 6 Im Rahmen der Anhörung haben sich die Eltern bezüglich der künftigen Regelung des Sorgerechts für beide Kinder geeinigt, woraufhin das Amtsgericht am 07.07.2011 die dem Willen der Eltern entsprechenden Beschlüsse erlassen hat. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert gemäß § 45 Abs. 1, 2 FamGKG auf 3.000 € festgesetzt. Randnummer 8 Gegen diese Wertfestsetzung wenden sich beide Verfahrensbevollmächtigte mit ihren Beschwerden, mit denen sie eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 6.000 € begehren. Randnummer 9 Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 10 Die im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) mit dem Ziel der Erhöhung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes eingelegten Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten sind gemäß § 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 11 Die Rechtsmittel sind jedoch unbegründet. Randnummer 12 Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge entsprechen, 3.000 €. Randnummer 13 Der Umstand, dass über das Sorgerecht für zwei Kinder zu befinden war, gebietet nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Regelwertes. Randnummer 14 Es ist gesetzlich ausdrücklich festgelegt, dass eine Abweichung nicht deswegen zu erfolgen hat, weil das Verfahren, wie vorliegend, mehrere Kinder betrifft, § 45 Abs. 2 FamGKG. Randnummer 15 Das Argument der Beschwerdeführer, es sei ein nicht rechtshängiger Sorgerechtsantrag mit erledigt worden, greift nicht. Randnummer 16 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.04.2011 ist beiden Kindern ein Verfahrensbeistand bestellt worden. Randnummer 17 Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 17.06.2011 ist die künftige Regelung der elterlichen Sorge für beide Kinder erörtert worden; es sind von beiden Beschwerdeführern diesbezügliche Anträge gestellt worden. Randnummer 18 Eine Abweichung vom Regelverfahrenswert wäre gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG nur dann veranlasst, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn der Fall in Bezug auf den Arbeitsaufwand des Gerichts und der Beteiligten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweicht, mithin wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Randnummer 19 Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 20 Die Eltern haben sich im einzigen Anhörungstermin über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge für beide Kinder geeinigt. Randnummer 21 Weder waren ein weiterer Anhörungstermin, noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt. Randnummer 22 Weitere Umstände, die darauf schließen ließen, die vorliegende Sorgerechtssache weiche erheblich von einem durchschnittlichen Verfahren ab, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.