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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 238/08 Urteil Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbe

Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED - Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze - Feststellung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sondertatbestandes durch den Versorgungsträger Leitsatz Die Entscheidung über die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit der Tätigkeit als Erster Sekretär einer SED-Kreisleitung trifft nicht der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, sondern der Rentenversicherungsträger. Der Versorgungsträger hat lediglich die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, die während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sondertatbestandes festzustellen. (Rn.15) (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,

  1. Juni 2008, S 1 R 481/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  2. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung eines Sondertatbestandes im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Randnummer 2 Der am ... 1947 geborene Kläger war vom
  3. Januar 1976 bis zum
  4. September 1983 Zweiter und Erster Sekretär der Bezirksleitung der FDJ, vom
  5. Juli 1986 bis zum
  6. September 1986 politischer Mitarbeiter der SED und vom
  7. Oktober 1986 bis zum
  8. Juni 1990 Erster Sekretär der SED-Kreisleitung. Im letztgenannten Zeitraum gehörte er dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS an. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  9. Dezember 2005 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit des AAÜG sowie Beschäftigungszeiten des Klägers fest. Für den Zeitraum vom
  10. Oktober 1986 bis zum
  11. März 1990 sei ein Sondertatbestand (Entgeltbegrenzung) festzustellen, da dieser als Erster oder Zweiter Sekretär einer Bezirks- oder Kreisleitung der SED tätig gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am
  12. Januar 2006 Widerspruch ein und begehrte die Feststellung der tatsächlichen Entgelte nach dem AAÜG. Die Beklagte holte eine Verdienstbescheinigung der Iron M D. GmbH ein und korrigierte mit Feststellungsbescheid vom
  13. Juni 2006 die Entgelte für die Zeiträume vom
  14. Januar 1976 bis zum
  15. September 1983 und vom
  16. Juli 1986 bis zum
  17. Dezember
  18. Mit Widerspruchsbescheid vom
  19. September 2006 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück. Dem Begehren werde hinsichtlich der Aufhebung der Feststellung eines Sondertatbestandes nicht entsprochen, weil der Kläger vom
  20. Oktober 1986 bis zum
  21. März 1990 als Erster Sekretär einer Kreisleitung der SED beschäftigt gewesen sei. Die Entscheidung, welche Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung einer Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zugrunde zu legen sei, treffe der Rentenversicherungsträger. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
  22. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und vorgetragen, die Entscheidung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Das SG hat mit Urteil vom
  23. Juni 2008 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass der Sondertatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG im streitigen Zeitraum erfüllt gewesen sei. Der Kläger habe als Erster Sekretär einer Kreisleitung der SED eine Funktion im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG ausgeübt. Die daraus folgende Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze treffe nicht die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, sondern den Rentenversicherungsträger. Der Versorgungsträger habe lediglich die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, die während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sondertatbestandes festzustellen. Randnummer 5 Der Kläger hat gegen das ihm am
  24. Juni 2008 zugestellte Urteil am
  25. Juli 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitsjahre hätten "nicht in der notwendig geeigneten Form Beachtung gefunden". Randnummer 6 Er beantragt sinngemäß, Randnummer 7
  26. das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  27. Juni 2008 aufzuheben und
  28. den Bescheid der Beklagten vom
  29. Dezember 2005 in der Gestalt des Bescheides vom
  30. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom
  31. September 2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte für die Zeit vom
  32. Oktober 1986 bis zum
  33. März 1990 einen Sondertatbestand für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsvermessungsgrenze festgestellt hat. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  34. Juni 2008 zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des SG und ergänzt, sie sei für das eigentliche Klagebegehren, nämlich die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze unzuständig. Dem Rentenversicherungsträger verbleibe die Überführung und Festsetzung der Rentenhöhe und damit die Entscheidung darüber, welcher Verdienst den Beitragszeiten zugrunde zu legen sei. Randnummer 11 Der Senat hat dem Kläger eine Kopie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
  35. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 – juris) übersandt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 12 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 14 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Randnummer 15 Der Bescheid der Beklagten vom
  36. Dezember 2005 in der Gestalt des Bescheides vom
  37. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom
  38. September 2006 ist rechtmäßig, soweit sie für die Zeit vom
  39. Oktober 1986 bis zum
  40. März 1990 einen Sondertatbestand für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsvermessungsgrenze festgestellt hat. Diese Feststellung beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG ist in diesem Zeitraum erfüllt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom
  41. Juni 2008 und macht sie sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 16 Ergänzend wird ausgeführt: Die Berufungsbegründung, wonach die tatsächlich geleisteten Arbeitsjahre "nicht in der notwendig geeigneten Form Beachtung gefunden" hätten, lässt keinen Bezug zum Urteil des SG oder zur Entscheidung der Beklagten erkennen. Soweit es dem Kläger auch darum gehen sollte, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nicht angewendet wird, ist die Beklagte – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – unzuständig. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach das kompetenz- und verwaltungsrechtliche Trennungsprinzip anzuwenden ist (Urteile vom
  42. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – und vom
  43. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – jeweils juris). Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 18 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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