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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 152/09 Urteil Ausschluss der Neufeststellung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus

Ausschluss der Neufeststellung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften Leitsatz Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Neufeststellung einer Rente aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften. (Rn.16) (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. März 2009, S 6 R 862/06, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  2. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Zeit des Hochschulstudiums der Klägerin vom
  3. September 1980 bis zum
  4. August 1984 als Anrechnungszeit rentenerhöhend berücksichtigen muss. Randnummer 2 Die am .. 1958 geborene Klägerin studierte in dieser Zeit im Diplomstudiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staat und Recht Potsdam-Babelsberg. Den Studiengang konnte sie wegen einer Erkrankung zunächst nicht abschließen. Ab dem
  5. September 1984 war sie beim Rat des Kreises N. beschäftigt, jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem
  6. September 1985 bezog sie Invalidenrente und Invalidenversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)). In dieser Zeit arbeitete sie stundenweise in der Kreisverwaltung. Nach dem Zeugnis der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR vom
  7. September 1986 war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Staatswissenschaftler zu führen. Randnummer 3 Mit Bescheid der Beklagten vom
  8. November 1991 wurde die Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet und angepasst. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  9. April 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem
  10. Juli 1990 neu fest, wobei sie die Zeit vom
  11. September 1980 bis zum
  12. August 1984 im Versicherungsverlauf als Zeit der Hochschulausbildung ohne Anrechnung wertete. Randnummer 4 Am
  13. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom
  14. April 1996 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Das Hochschulstudium sei abgeschlossen worden und müsse daher angerechnet werden. Mit Bescheid vom
  15. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie sei in ihrem Bescheid vom
  16. April 1996 zutreffend davon ausgegangen, dass die Zeit des Hochschulstudiums vom
  17. September 1980 bis zum
  18. August 1984 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht rentenerhöhend berücksichtigt werden müsse. Der Rentenbeginn der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei der
  19. September
  20. Zu diesem Zeitpunkt sei das Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen gewesen, da der Zeitpunkt des Abschlusses gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei einem Studiengang regelmäßig der letzte Prüfungstag sei. Da zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der Abschluss noch nicht vorgelegen habe, sei die Zeit des Hochschulstudiums nicht anrechenbar. Zwar sei mit Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes das Erfordernis des "Abschlusses" bei Fach- und Hochschulausbildungen entfallen. Nach § 300 i. V. m. § 306 Abs. 1 SGB VI sei eine Neufeststellung aufgrund von Rechtsänderungen jedoch unzulässig. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin am
  21. März 2006 Widerspruch ein. Sie habe ihr Studium bereits im August 1984 abgeschlossen. Nach ihrer Krankschreibung habe sie nur noch am Unterricht in zwei Fächern teilnehmen müssen und ihre Diplomarbeit geschrieben. Die Diplomarbeit habe aufgrund vorangegangener Leistungen und besonderer Umstände nicht verteidigt werden müssen. Die Hauptprüfung für den erworbenen Hochschulabschluss habe sie damit bereits vor Rentenbeginn abgelegt. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden sei, sei unbeachtlich. Sie legte auch eine Bescheinigung der Universität Potsdam vom
  22. Juni 2006 vor, wonach sie vom
  23. September 1980 bis zum
  24. August 1984 als Studentin an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR eingetragen gewesen sei. Mit dieser Bescheinigung sei sie mit Wirkung vom
  25. September 1984 in das Organisierte Selbststudium der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR an der Betriebsakademie des Rates des Bezirkes Halle übernommen worden und habe so extern den Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler erlangen können. Mit Widerspruchsbescheid vom
  26. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides und wies darauf hin, dass das Abschlusszeugnis vom
  27. September 1986 datiere. Randnummer 6 Die Klägerin hat hiergegen am
  28. November 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe die Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab dem
  29. Januar 1992 bezogen. Der Studienabschluss liege daher vor dem Rentenbeginn. Das SG hat mit Urteil vom
  30. März 2009 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom
  31. April 1996 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Die Zeit vom
  32. September 1980 bis zum
  33. August 1984 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom
  34. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), in Kraft vom
  35. Januar 1992 bis zum
  36. Dezember 1996, seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten
  37. Lebensjahr eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen hätten. Zwar sei ein Abschluss nach der aktuellen Fassung der Norm nicht mehr zur Feststellung einer Anrechnungszeit erforderlich. Wie die Beklagte aber zutreffend dargelegt habe, sei gemäß §§ 300 Abs. 1 und 3, 306 Abs. 1 SGB VI eine Neufeststellung allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht vorgesehen. Über eine abgeschlossene Hochschulausbildung habe die Klägerin bei Rentenbeginn am
  38. September 1985 noch nicht verfügt. Der Studiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR habe mit dem Diplom abgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 4 der Anordnung über die Erteilung und Prüfung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom
  39. März 1976 (GBl. Sonderdruck Nr. 869 vom
  40. Mai 1976) nebst Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen. Tag des Studienabschlusses sei damit der Tag des Diplomerwerbs, hier der
  41. September
  42. Entgegen der Auffassung der Klägerin beginne die Rente schon am
  43. September 1985 und nicht erst mit ihrer Neuberechnung ab dem
  44. Juli 1990 bzw. ab dem
  45. Januar
  46. Denn es handele sich um eine gemäß § 307 b SGB VI überführte Invalidenrente und nicht um die Neugewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der Wertfeststellung der Rente nach dem SGB VI für den Zeitraum vom
  47. Juli 1990 an beginne nicht die Rente, sondern es beginne lediglich der Zeitraum ihrer Neuberechnung. Es handele sich damit nicht um eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem konkreten Stammrecht, sondern um eine besondere Leistungsberechtigung, die die Regelungen des Einigungsvertrages ausfüllen solle. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  48. April 2009 zugestellte Urteil am
  49. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie gehe von einem Rentenbeginn frühestens ab dem
  50. Juli 1990 aus. In dem Rentenbescheid vom
  51. April 1996 sei ausgeführt, dass die Rente am
  52. Juli 1990 beginne. Für sie sei es unerheblich, auf welcher Grundlage dieser Rentenbeginn festgestellt worden sei. Die Frage, ob der nachgeholte Abschluss das nicht abgeschlossene Direktstudium zur abgeschlossenen Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung qualifiziere, sei noch nicht diskutiert worden. Sie habe das in der Regelstudienzeit nicht abgeschlossene Hochschulstudium hier aufgrund "Organisiertem Selbststudium" unter Anrechnung der im Direktstudium abgeleisteten Ausbildungszeit abgeschlossen. Demzufolge sei auch das nicht abgeschlossene Direktstudium als abgeschlossene Hochschulausbildung zu bewerten. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  53. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  54. Februar 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
  55. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung ihres Bescheides vom
  56. April 1996 die Zeit vom
  57. September 1980 bis zum
  58. August 1984 als Anrechnungszeit wegen Hochschulbesuchs bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und die Differenz zu den empfangenen Rentenleistungen ab dem
  59. Januar 2001 an sie auszuzahlen. Randnummer 10 Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen des SG und beantragt, Randnummer 11 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  60. März 2009 zurückzuweisen. Randnummer 12 Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI durchgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 13 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 15 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen. Randnummer 16 Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom
  61. April 1996 weder das Recht unrichtig angewendet, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom
  62. März 2009 und macht sie sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 17 Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 18 Zwar heißt es im Rentenbescheid vom
  63. April 1996, die Rente beginne am
  64. Juli
  65. Wie das SG richtig ausgeführt hat, handelt es sich allerdings um eine überführte Rente des Beitrittsgebietes, deren Beginn damit auf den
  66. September 1985 zu datieren war. Die Klägerin hat ihren Studiengang erst am
  67. September 1986 mit dem Erwerb des Diploms als Diplom-Staatswissenschaftler abgeschlossen und nicht bereits vor dem Erstellen der Diplomarbeit. Insoweit ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG zu verweisen. Dass die Klägerin die Diplomarbeit aufgrund besonderer Umstände nicht verteidigen musste, führt nicht dazu, dass der Abschluss vorzudatieren wäre. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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