LSA (juris: Verf ST) begründete Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ist allen Deutschen eingeräumt, so dass bei knappen Ausbildungsressourcen führt die Vergabe eines Studienplatzes an einen ausländischen Bewerber dazu, dass dieser Platz einem deutschen Studienbewerber verlorengeht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des numerus clausus auswirkt. (Rn.23)
LSA (juris: Verf ST) geschützten Grundrechts und dem
LSA (juris: Verf ST) auch ausländischen Mitbürgern verbürgten Teilhaberechts auf der anderen Seite dar. (Rn.24) Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Benennung des Studienortes im zentralen Vergabeverfahren und dagegen, dass die Studienplätze
Maßgabe der im zentralen Vergabeverfahren für das Auswahlverfahren der Hochschulen erstellten Rangliste vergeben werden sowie gegen die Bestimmung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Randnummer 2 Der Antragsteller zu 1) erwarb im Frühjahr 2010 die Hochschulzugangsberechtigung, bewarb sich am 14. Mai 2011 bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin und benannte für den
dem Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Anteil an Studienplätzen die Universitäten Tübingen, Heidelberg-Mannheim, Rostock, Ulm, Bonn und Köln. Die Antragstellerin zu 2) erwarb im Juni 2011 die Hochschulzugangsberechtigung, bewarb sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin und benannte für den
dem Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Anteil an Studienplätzen die Universitäten Magdeburg, Heidelberg-Mannheim, Rostock, Ulm, Saarland und Erlangen-Nürnberg. Die Antragsteller stellten bis zum
im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort ist. Mit der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Stiftung vom
Maßgabe der Rangliste im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) sei erst kurz vor Ablauf der für Altabiturienten maßgeblichen Bewerbungsfrist am 31. Mai 2011 erlassen worden, so dass diesen nur eine unverhältnismäßig kurze Frist verblieb, um die Bewerbung bei der Stiftung unter Berücksichtigung der Rechtsänderung anzupassen. Die angegriffenen Regelungen seien mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und der zur Durchsetzung dieses Rechts notwendigen Gewähr effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, weil der Zugang unzumutbar beschränkt werde, zumal der Studienbewerber im Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung bei der Stiftung die Zulassungszahlen nicht kenne und seine Ortswahl nicht danach ausrichte, für welchen Standort ein gerichtliches Verfahren zur Vergabe außerkapazitärer Plätze Erfolg verspreche. Randnummer 5 Unabhängig von der Bindung an die Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen stelle die Frist für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung
1 VVOStiftung LSA einen unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Ein öffentliches Interesse hierfür bestehe nicht, weil die Hochschulen Anträge auf außerkapazitäre Zulassung regelmäßig unbeschieden ließen. Auch im Interesse der Planungssicherheit der Hochschulen sei dies nicht notwendig, weil die Anzahl der vorhandenen Studienplätze nicht durch die Anzahl der Bewerber beeinflusst werde und weil die Hochschulen Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Bindung an die Zulassungszahlenverordnung ohnehin ablehnen müssten. Auch zur Schließung des Bewerberkreises sei die Frist nicht notwendig, weil Studienbewerber in aller Regel Anträge auf Zulassung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kapazität stellten und mit gerichtlichen Anträgen bis zur Bescheidung der ordentlichen Verfahren abwarteten, so dass bei einer Zulassung auf gerichtliche Entscheidung hin namentlich in der zweiten Instanz nicht mehr damit zu rechnen sei, dass der Bewerber in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters eingegliedert werden könne. Randnummer 6 Sie beantragen, Randnummer 7
Maßgabe der über Sonderquoten zu vergebenen Studienplätze Berücksichtigung zu finden. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung in dem Schriftsatz vom
LSA hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung. Randnummer 19 Wenngleich die Regelung
der systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt des 2. Hauptteils bei den Einrichtungsgarantien angesiedelt ist, so lässt der Wortlaut der Regelung erkennen, dass sich die Bestimmung nicht darin erschöpft, den Bestand von Ausbildungseinrichtungen zu garantieren. Vielmehr begründet Art. 25 Abs. 1 VerfLSA das Recht auf Ausbildung. Er gewährt landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.1993 – 9 S 3033/92 – Rdnr. 2 <zitiert
juris> zu dem fast wortgleichen Art. 11 Abs. 1 LV BW; Reich, VerfLSA, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 1). Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn
auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist (vgl. Reich, a. a. O.). Randnummer 20 Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70 u. a. –, Rdnr. 63 <zitiert
juris>). Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (BVerfG, a. a. O.). Bei knappen Ausbildungsressourcen steht das Teilhaberecht unter der verfassungsimmanenten Beschränkung, dass sämtliche konkurrierende Bewerber einen gleichrangigen und gleichgewichtigen Anspruch auf Teilhabe geltend machen können, so dass der Anspruch auf Zugang zur Ausbildungseinrichtung bei nicht genügender Kapazität auf einen Anspruch auf Gewährung einer gleichen Chance auf Zulassung begrenzt ist. Randnummer 21 Anders als die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 16 Abs. 1 VerfLSA ist das Teilhaberecht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA nicht Deutschen vorbehalten, sondern steht jedem jungen Menschen und damit auch ausländischen Staatsangehörigen zu (vgl. VGH BW, a. a. O). Dafür spricht der Wortlaut, der das Recht jedem jungen Menschen und nicht nur jedem Deutschen gewährt und die Gesetzessystematik der Landesverfassung, die zwischen den „Jedem“ oder „allen Menschen“ zustehenden Rechten (vgl. etwa Art. 4 – 7, 10 und 12 VerfLSA) und dem Grundrechtsschutz unterscheidet, auf den sich nur Deutsche berufen können (vgl. etwa Art. 8, 12, 13, 15 und 16 VerfLSA). Dafür spricht auch der Regelungszusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 VerfLSA, wonach eine allgemeine Schulpflicht besteht, die sich ebenfalls unterschiedslos auf deutsche und ausländische Schulkinder erstreckt. Randnummer 22 Dem Landesgesetzgeber ist es im Grundsatz auch nicht gestattet, diesen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch einzuschränken. Zwar bestimmt Art. 25 Abs. 3 VerfLSA, dass das Nähere die Gesetze regeln. Wenn die Befugnis des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, das Nähere zu regeln, so ist er dem Wortsinn der Regelung
darauf beschränkt, sowohl die Schulpflicht
LSA als auch das Recht auf Ausbildung
LSA im Sinne einer weiteren Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Regelung konkretisierend zu bestimmen. Das verleiht ihm indes nicht die Befugnis, das Grundrecht unter weitergehende in Art. 25 Abs. 1 VerfLSA nicht genannte Vorbehalte zu stellen oder abweichend von Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zu beschränken. Randnummer 23 Allerdings ist der Anspruch auf Teilhabe
Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 VerfLSA nicht schrankenlos gewährt, weil diesem Teilhaberecht verfassungsimmanente Schranken gesetzt sind.
1 Satz 1 GG und
LSA ist die Berufsfreiheit und damit das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte als Grundrecht allen Deutschen eingeräumt. Bei knappen Ausbildungsressourcen führt die Vergabe eines Studienplatzes an einen ausländischen Bewerber naturgemäß dazu, dass dieser Platz einem deutschen Studienbewerber verlorengeht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des numerus clausus auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 – 7 C 59/87 – Rdnr. 12 <zitiert
juris>). Randnummer 24 Diese privilegierte Rechtsstellung deutscher Studienbewerber auf der einen Seite und der auch ausländischen Studienbewerbern zukommende landesverfassungsrechtliche Teilhabeanspruch auf der anderen Seite sind im Wege der praktischen Konkordanz in der Weise zum Ausgleich zu bringen, dass beide verfassungsrechtliche Normen möglichst weitgehend zur Entfaltung kommen. Werden die Rechte der deutschen Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass eine bestimmte Quote bei der innerkapazitären Vergabe
Maßgabe der festgesetzten Zulassungszahlen aus der begrenzten Zahl von Studienplätzen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VVOStiftung LSA vorweg an ausländische Bewerber verteilt wird (BVerwG, a. a. O.), so können aus dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit auch keine durchgreifenden Einwände dagegen geltend gemacht werden, dass die Ausländerquote nicht auf die vom Verordnungsgeber möglicherweise zu niedrig festgesetzte Zulassungszahl, sondern auf die
den Regeln des Kapazitätsrechts rechtmäßig ermittelte Aufnahmekapazität der Hochschule bezogen wird (BVerwG, a. a. O.). Randnummer 25 § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA indes führt indes bei der Vergabe von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zu vergebenden Studienplätzen nicht zu einem Ausgleich des
LSA auf der einen Seite geschützten Grundrechts und des
LSA auf der anderen Seite auch ausländischen Mitbürgern verbürgten Teilhaberechts auf der anderen Seite. Vielmehr werden ausländische Studienbewerber von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ausgeschlossen. Denn
2 Satz 1 VVOStiftung LSA ist Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung
im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort.
2 Satz 2 VVOStiftung LSA erfolgt die Auswahl von außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassenden Bewerbern entsprechend der für den entsprechenden Studiengang im zentralen Vergabeverfahren für das Auswahlverfahren der Hochschulen erstellten Rangliste. Damit sind ausländische Studienbewerber, die nicht
Satz 2 VVOStiftung LSA Deutschen gleichgestellt sind, von der Vergabe von außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätzen ausgeschlossen. Denn ausländische Studienbewerber können einen Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren
Über die Anträge ausländischer Studienbewerber entscheiden die Hochschulen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens
V. m. § 16 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulvergabeverordnung – HVVO LSA) vom
2 Satz 1 Nr. 1 VVOStiftung LSA) an dem Auswahlverfahren der Hochschulen nicht beteiligt wird, wer unter die Quote für die Zulassung von ausländischen Studienbewerbern i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVOStiftung LSA fällt. Sowohl § 23 Abs. 2 Satz 1 VVOStiftung LSA als auch § 23 Abs. 2 Satz 2 VVOStiftung LSA führen somit zum Ausschluss ausländischer Studienbewerber von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität. Randnummer 26 Verstößt § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA gegen Landesverfassungsrecht, so bleibt die Gültigkeit der Rechtsverordnung im Übrigen unberührt. Ob die Ungültigkeit einzelner Regelungen einer Rechtsverordnung zur Nichtigkeit der Verordnung im Ganzen führt, ist danach zu beurteilen, ob die Regelung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit genügender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie
dem mutmaßlichen Willen des Normgebers auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.03.2010 – 3 K 319/09 – m. w. N.). Davon ist hier auszugehen. § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA bestimmt Ausschlussfristen für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Die Bestimmung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung außerhalb der festsetzten Kapazität bleibt (erst Recht) auch ohne die Bindung der außerkapazitären Vergabe an die für die innerkapazitäre Vergabe geäußerten Studienortwünsche oder an die Auswahl
Maßgabe der Rangliste sinnvoll. Sie dient dazu, den Hochschulen zu ermöglichen, zu prüfen, ob – ungeachtet der Frage der Auslastung durch die in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl der Studienplätze – die sonstigen Voraussetzungen, namentlich die persönlichen Voraussetzungen der Studienbewerber für die Hochschulzulassung vorliegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die Ausschlussfrist nicht ohne den nichtigen Absatz 2 des § 23 VVOStiftung LSA erlassen hätte. Denn entsprechende Regelungen hatte der Verordnungsgeber auch vor dem Erlass der hier streitgegenständlichen Verordnung bereits vorgesehen (§ 24 Vergabeverordnung ZVS-LSA v. 24.05.2005, GVBl. LSA S. 268). Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (innerhalb der festgesetzten Kapazität). Randnummer 27 II) Der Antrag ist unbegründet, soweit sich die Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag gegen § 23 Abs. 1 VVOStiftung LSA wenden, wonach Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfristen). Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Frist für den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität
1 VVOStiftung LSA nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit. Randnummer 28 Ein Grund dafür, den Antragstellern mit der Regelung aufzugeben, neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zudem bei der Hochschule einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität mit der Begründung zu stellen, die Hochschule verfüge tatsächlich über eine höhere Kapazität als in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesen sei, liegt darin, dass erst mit dem Antrag bei der Hochschule ein Rechtsverhältnis begründet wird, auf dessen Grundlage eine gerichtliche Vergabe nur in Betracht kommen kann (OVG LSA, Beschl. v. 01.12.1997 – B 2 S 819/97 –). Randnummer 29 Der Sinn für die Bestimmung der Ausschlussfrist liegt wie oben bereits ausgeführt darin begründet, den Hochschulen rechtzeitig vor Semesterbeginn die Möglichkeit zu geben, – ungeachtet der Frage der Auslastung durch die in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl der Studienplätze – zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen, namentlich die persönlichen Voraussetzungen der Studienbewerber für die Hochschulzulassung vorliegen. Das gilt insbesondere für die Hochschulzugangsberechtigung
Maßgabe des § 27 Abs. 2 bis 7 HSG LSA. Randnummer 30 Weder das Antragserfordernis noch die Ausschlussfrist führen für den Studienbewerber zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Zugangs. Weder im Allgemeinen noch im Hochschulzulassungsrecht im Besonderen ist es zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ein Antragsverfahren gewissen formellen Anforderungen unterwirft. Dem Bewerber wird nur abverlangt, dass er einen von ihm in der Zulassungszahlenverordnung erkannten Rechtsfehler gegenüber der Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist rügt. Solche Fristen sind weder im Allgemeinen (vgl. etwa 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA), noch im Hochschulzulassungsrecht im Besonderen zu beanstanden (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.10.1987 – NC 9 S 247/87 –, DVBl. 1988, 406), zumal die Frist gewahrt ist, wenn der Antrag rechtzeitig eingeht, ohne dass der Studienbewerber innerhalb der Ausschlussfrist noch weitere Unterlagen einreichen oder sonstige Erklärungen abgeben müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung im Beschluss des
1 VVOStiftung LSA dürfe Anwendung nicht finden, weil sich die Studienbewerber auf diese Rechtslage nicht hätten einstellen können. Denn eine entsprechende Ausschlussfrist galt mit § 23 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS-LSA) vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 209) und
entsprechenden Vorgängerregelungen bereits vor Inkrafttreten der hier angegriffenen Regelung. Randnummer 33 Die hilfsweise gestellten Anträge haben keinen Erfolg. Randnummer 34 Dem Antrag, § 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (im Folgenden:
V am Tage
der Verkündung, mithin am
eigenem Ermessen in ihrem sachlichen oder zeitlichen Geltungsanspruch anders zu gestalten. Ob für Anträge
GO anderes zu gelten hat, ist für dieses Verfahren nicht von Belang. Randnummer 36 Die Sachentscheidung im Urteilstenor ist
GO ebenso zu veröffentlichen wie die Verordnung bekannt zu machen ist (vgl. § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 09.12.1993 <GVBl. LSA S. 760>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 <GVBl. LSA S. 698>). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.