Änderung der Satzung durch die
einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, so darf seine Anwendung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA nicht dazu führen, dass die Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen. Diese landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips gilt nicht nur für die Bemessung verbrauchsabhängiger Gebühren, sondern auch für die
3 Satz 5 KAG LSA zulässige Erhebung der hier im Streit stehenden verbrauchsunabhängigen Grundgebühren. Den Anforderungen der § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA trägt die vom Beklagten gewählte Regelung hinreichend Rechnung. Randnummer 18 Die Bemessung von Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung von Wohngrundstücken
Wohneinheiten ist ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Bemessung von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken
der Anzahl der Wohneinheiten trägt i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. Sie ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (OVG LSA, Urteile vom 30. Januar 2003 – 1 L 362/01 – und vom 1. April 2004 – 1 K 03/03 – juris Rn. 10). Randnummer 19 Es ist auch nicht sachwidrig, bei der Erhebung von Grundgebühren die Wohnzwecken dienenden Grundstücke
Wohneinheiten und damit
einem anderen Maßstab zu veranlagen als Grundstücke, die
der Nutzungsart anderen als Wohnzwecken dienen. Denn während der Abwasseranfall bei der Wohnnutzung
haltig von der Anzahl der Personen geprägt ist, die in dem angeschlossenen Haus wohnen, wird die Abwassermenge bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken maßgeblich bestimmt nicht nur durch die Anzahl der dort beschäftigten Personen, sondern in Verschmutzungsgrad und Menge prägend durch die Art der gewerblichen (Wäscherei oder Tischlereibetrieb) oder industriellen Nutzung (Getränkeabfüllbetriebe, Molkereien, Papierfabriken auf der einen oder Automobilwerk auf der anderen Seite). Daher ist auch die Bemessung der Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung für Wohngrundstücke
Maßgabe der Wohneinheiten und für Grundstücke, die nicht Wohnzwecken dienen,
Maßgabe der Gewerbeeinheiten grundsätzlich zulässig (OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O. Rn. 14). Randnummer 20 Die Zulässigkeit einer gleich hohen Grundgebühr für Wohn- und Gewerbeeinheiten ohne nähere Differenzierung
der konkreten Nutzung des Grundstücks hängt davon ab, ob eine solche pauschalierende Bemessung mit dem Gebot vereinbar ist, die Gebühr
Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die unterschiedlichen tatsächlich ausgeübten Nutzungen jeweils mit einem vergleichbar hohen Maß an Wasserverbrauch einhergehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O. Rn. 15). Das notwendige Ausmaß an Differenzierungen richtet sich
den jeweiligen Verhältnissen im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet. Bestehen bei einzelnen Benutzergruppen typischerweise erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung, so ist ein differenzierterer Maßstab geboten als in dem Fall, dass die verschiedenen Benutzergruppen weitgehend gleichmäßig vom Wert der Vorhalteleistung profitieren. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass insoweit Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung bestehen, als diejenigen, die wahrscheinlich die öffentliche Einrichtung stärker in Anspruch nehmen, im Regelfall mehr von der Vorhalteleistung haben als Gebührenpflichtige, die die Einrichtung weniger nutzen. Dies macht es erforderlich, dass im bestimmten Umfang und ab einer bestimmten Schwelle Differenzierungen bei der Bemessung der Grundgebühr vorgenommen werden. Das Ausmaß der notwendigen Differenzierung hängt auch von der Höhe des über die Grundgebühr refinanzierten Kostenanteils ab. Werden beispielsweise 30 % der Gesamtkosten durch die Grundgebühr gedeckt, so ist die Erhebung einer einheitlich hohen Grundgebühr für alle Wohnungen und Gewerbebetriebe rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom Ausmaß ihrer Inanspruchnahme, mit verursacht worden ist und sie alle jedenfalls in Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren. Wird durch die Grundgebühr ein deutlich höherer Kostenanteil refinanziert, so muss dem Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme durch eine stärkere Differenzierung des Grundgebührenmaßstabs Rechnung getragen werden. In solchen Fällen ist es mit dem Gebot, Gebühren
Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, nicht mehr vereinbar, auch diejenigen, die wahrscheinlich nur geringe Leistungsmengen in Anspruch nehmen, an dem (einen erheblichen Teil der Gesamtkosten ausmachenden) Kostenanteil für die Grundgebühr in gleichem Maße zu beteiligen wie die Bezieher größerer Leistungsmengen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 – 9 LA 305/02 – juris Rn. 6). Randnummer 21
diesen Grundsätzen ist die Gleichbehandlung von Wohn- und Gewerbeeinheiten im Einzugsgebiet der öffentlichen Einrichtung Jessen gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a SBAS im Hinblick auf die Grundgebühr mit dem aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA folgenden Differenzierungsgebot vereinbar. Die vom Beklagten im Verfahren 4 A 80/09 HAL vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2004 bis 2009 zeigen, dass in diesen Jahren nur ein verhältnismäßig geringer Anteil der für die öffentliche Einrichtung {C.} entstandenen Gesamtkosten über die Grundgebühr gedeckt wurde bzw. gedeckt werden sollte, so dass es insoweit bei der Erhebung der Grundgebühr keiner weiteren Differenzierung bedarf. Im Einzelnen wurden
diesen Unterlagen die
folgend aufgeführten Anteile an den Gesamtkosten über Einnahmen aus Grundgebühren gedeckt: Randnummer 22 Jahr Grundgebühren Gesamtkosten Anteil 2004 429.619,56 € 2.085.186,89 € 20,6 % 2005 480.653,34 € 2.626.960,79 € 18,3 % 2006 497.067,05 € 2.356.358,94 € 21,1 % 2007 513.031,38 € 2.456.461.75 € 20,1 % 2008 531.860,75 € 2.523.248,89 € 21,1 % 2009 412.560,00 € 2.532.603,50 € 16,3 % Randnummer 23 Diese Einschätzung wird bestätigt durch die vom Beklagten im Verfahren 4 A 219/10 HAL vorgelegte Gebührenkalkulation für den Bereich Abwasser für den Zeitraum 2009 bis 2011, wonach der Anteil der Einnahmen aus der Grundgebühr an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung Jessen bei 20,2 % der Gesamtkosten (536.461,28 € von 2.656.061,32 €) liegt bzw. liegen soll. Randnummer 24 Wegen der relativen Geringfügigkeit der Einnahmen aus der Grundgebühr im Verhältnis zu den Gesamtkosten konnte im Rahmen des Maßstabes für die Grundgebühr von weiteren Differenzierungen abgesehen werden. Randnummer 25 Die SBAS ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung über den Gebührenschuldner in § 16 Abs. 1 SBAS zu unbestimmt und deshalb nichtig ist mit der Folge, dass die Satzung den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestinhalt nicht enthält.
dieser Vorschrift ist der Gebührenschuldner zwingend in der Satzung selbst festzulegen; ein unmittelbarer Rückgriff auf § 5 Abs. 5 KAG LSA ist nicht statthaft. Die Bestimmung des Gebührenschuldners darf dabei nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben (OVG LSA, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 4 L 9/08 –). Soweit mehrere Personenkreise als Gebührenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, welches er auch auszuüben hat. Hierbei reicht es nicht aus, die potentiell Gebührenpflichtigen (etwa: Benutzer, Eigentümer, Erbbauberechtigte) in der Satzung zu benennen. Erforderlich ist vielmehr eine Regelung, ob diese gleichrangig nebeneinander (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner sein sollen oder ob ein Vorrang-
rang-Verhältnis in dem Sinne bestehen soll, dass ein Personenkreis (Erbbauberechtigte) anstelle eines anderen Personenkreises (Eigentümer) Gebührenschuldner ist (OVG LSA, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 2 L 242/09 –). Randnummer 26
diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 16 Abs. 1 SBAS über den Gebührenschuldner hinreichend bestimmt.
1 Satz 1 SBAS ist in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA der Benutzer Gebührenschuldner.
1 Satz 2 SBAS ist „auch“ der Eigentümer Gebührenschuldner. Dieser ist damit in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 L 314/08 –) gleichrangig neben dem Benutzer (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner. § 16 Abs. 1 Satz 3 SBAS bestimmt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass dann, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte als Gebührenschuldner an die Stelle des Eigentümers tritt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 SBAS sind Gebührenschuldner „außerdem“ Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Auch diese Regelung ist hinreichend bestimmt, soweit das Verhältnis zu den in § 16 Satz 1 bis 3 SBAS genannten übrigen Gebührenschuldnern betroffen ist. Das Wort „außerdem“ bedeutet ebenso wie das Wort „auch“, dass die genannten Personen zu den übrigen Gebührenschuldnern hinzutreten, also neben diesen (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner sind. Dies gilt sowohl für die Nießbraucher als auch für die mit diesen durch das Wort „oder“ verknüpften sonstigen zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Personen. Das Wort „oder“ kennzeichnet lediglich einen Vorbehalt dahin, dass derartige Nutzungsberechtigte nur dann Gebührenschuldner sind, soweit sie im Hinblick auf das konkrete Grundstück überhaupt vorhanden sind. Im Übrigen ist das Wort „oder“ wie ein „und“ zu verstehen in dem Sinne, dass sowohl Nießbraucher als auch sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte – soweit vorhanden – neben dem Benutzer und dem Eigentümer bzw. dem Erbbauberechtigten (als Gesamtschuldner) Gebührenschuldner sind. Randnummer 27 Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 4 SBAS ist auch materiell nicht zu beanstanden, soweit hiernach der Nießbraucher neben dem Eigentümer Gebührenschuldner ist.
5 Satz 2 KAG LSA kann die Satzung auch die sonst dinglich Nutzungsberechtigten zu Gebührenschuldnern bestimmen. Hierzu zählt auch der Nießbraucher. Eigentümer und Nießbraucher dürfen auch nebeneinander zu Gebührenschuldnern bestimmt werden. Der Satzungsgeber hat ein weites Ermessen im Hinblick darauf, ob er auf den Grundstückseigentümer oder auf den (dinglich) Nutzungsberechtigten, etwa den Nießbraucher, als Gebührenschuldner abstellt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
der nur dinglich Nutzungsberechtigte in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt werden dürfen, nicht aber obligatorisch Nutzungsberechtigte (OVG LSA, Beschluss vom
5 Satz 1 und 2 KAG LSA zu Gebührenschuldnern bestimmt werden dürfen. Die rechtlich mögliche Erstreckung der Regelung auf (weitere) „sonst dinglich Nutzungsberechtigte der Grundstücke“ hat demgegenüber kaum praktische Bedeutung, so dass davon auszugehen ist, dass es dem Satzungsgeber hierauf nicht entscheidend ankam. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.