Trinkwassergebühren: Befundprüfung des Wasserzählers Leitsatz 1. Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwa
§ 121Abs.
1 AO, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründungspflicht verlangt aber nicht, dass der Verwaltungsakt sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären. Insbesondere ist nach dieser Vorschrift für die Begründung des Bescheides eine ausdrückliche Angabe der Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich, soweit die tragenden Gründe für die Entscheidung des Beklagten aus dem Bescheid ersichtlich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2009 – 9 S 25.09 – juris). Das ist hier der Fall, weil der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erkennen lässt, dass Gebühren für die Wasserversorgung für das Grundstück des Klägers für die Zeit vom
- November 2009 bis zum
- November 2010 auf satzungsrechtlicher Grundlage erhoben und zugleich die für die Gebührenbemessung maßgebenden Faktoren mitgeteilt werden. Randnummer 31 Ob der Bescheid ausreichend begründet war, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da der Kläger von dem Beklagten jedenfalls in dessen Schreiben vom
- April 2011 auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 14 ff. der Wasserabgabensatzung hingewiesen wurde. Ein etwaiger Begründungsmangel wurde damit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
§ 126Abs.
1 Nr. 2 AO geheilt. Zudem kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
§ 127
AO eine Aufhebung des Abgabenbescheides nicht allein wegen des Fehlens einer ausreichenden Begründung beansprucht werden, wenn – wie hier – keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Randnummer 32 b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes “Elbe-Elster-Jessen” (WAZV) über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung (Wassergebühren und –beitragssatzung) vom
- September 1997 (WGBS) in der Fassung der
- Änderungssatzung vom
- Dezember
- Nach § 14 WGBS wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine Wassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Wasseranlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser entnehmen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 WGBS wird die Leistungsgebühr nach der Wassermenge bemessen, die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen wird. Gemäß § 15 Abs. 3 WGBS wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler ermittelt. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge gemäß § 15 Abs. 4 WGBS vom Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers nicht ermöglicht wird. Randnummer 33 Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in dem angefochtenen Gebührenbescheid für die Zeit vom
- November 2009 bis zum
- November 2010 einen Wasserverbrauch von 1.044 m³ zugrunde gelegt hat. Diese Menge wurde durch Ablesung der Zählerstände auf der vom Beklagten auf dem Grundstück des Klägers angebrachten Wasseruhr von 139 m³ am
- November 2009 und von 1.183 m³ am
- November 2010 ermittelt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 15 Abs. 4 WGBS eine Schätzung zulässig ist, liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wasserzähler im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 WGBS nicht richtig angezeigt hat. Randnummer 34 Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde (AG Regensburg, Urteil vom
- Juli 1988 – 6 C 2292/87 – juris; VG Koblenz, Urteil vom
- Oktober 1988 – 2 K 225/87 – juris). Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr (OVG Saarlouis, Urteil vom
- Januar 1994 – 1 R 4/92 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Februar 2008 – 9 N 57.07 – juris und vom
- Februar 2010 – 9 S 83.09 – juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom
- März 2004 – 6 E 714/04 – juris; VG Gießen, Urteil vom
- März 2009 – 8 K 66/08 – juris; VG Köln, Beschluss vom
- Dezember 2010 – 14 L 1788/10 – juris; VG Magdeburg, Urteil vom
- Juni 2011 – 9 A 214/10 – juris). Randnummer 35 Nach diesen Grundsätzen spricht hier ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der am
- November 2009 und
- November 2010 abgelesenen Zählerstände. Eine auf Antrag des Beklagten durchgeführte Überprüfung des Wasserzählers durch die EMERMESS vom
- Dezember 2010 nach Ausbau des Zählers am
- Dezember 2010 mit einem Zählerstand von 1.186 m³ hat ergeben, dass die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen und die sonstigen Anforderungen nach Prüfung der inneren und äußeren Beschaffenheit erfüllt sind. Inhalt und Ergebnis der Prüfung des Wasserzählers mit der Nr. 08044040 wurden in der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen C. ausführlich beschreiben. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Hieraus ergibt sich, dass der beim Kläger am
- Dezember 2010 ausgebaute und am
- Dezember 2010 geprüfte Wasserzähler einwandfrei funktionierte. Randnummer 36 Hiergegen spricht auch nicht der Inhalt des vom Kläger am
- Oktober 2011 vorgelegten Schreibens des Landeseichamtes Sachsen-Anhalt vom
- Oktober
- Im Gegenteil wird hierin ausgeführt, dass die Befundprüfung am
- Dezember 2010 durch den Zeugen C. in vollem Umfang entsprechend den Festlegungen der Technischen Richtlinie der Physikalisch Technischen Bundesanstalt TR-W 19 „Befundprüfungen durch Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen“ durchgeführt wurde und der Befundprüfzähler in geöffnetem Zustand einer wiederholten ausführlichen inneren Beschaffenheitsprüfung mit Fotodokumentation unterzogen wurde. Gegen die Verwertbarkeit der Befundprüfung spricht nicht, dass der Kläger an ihr nicht teilgenommen hat, denn die Aussage des Zeugen C. ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass eine ordnungsgemäße Befundprüfung mit klarem Ergebnis durchgeführt wurde. Eine Teilnahme des Klägers war hierfür nicht erforderlich. Eine ergänzende messtechnische Prüfung vor Ort, wie der Kläger sie wünscht, war hier ebenfalls nicht angezeigt, da der Wasserzähler auf dem Grundstück des Klägers vollständig ausgebaut und zur ENERMESS nach B-Stadt gebracht wurde. Eine (ergänzende) Prüfung vor Ort war deshalb nicht notwendig, weil sämtliche in der TR-W 19 vorgeschriebenen Prüfungsschritte in den Räumen der Prüfstelle WS 1 in B-Stadt vorgenommen werden konnten. Mehr war zum Nachweis der Fehlerfreiheit des Messgerätes nicht erforderlich. Unerheblich ist ferner, dass die Prüfung nach Maßgabe der TR-W 19, Ausgabe 11/06, und nicht der Ausgabe 11/07 durchgeführt wurde, denn nach den Angaben des Zeugen C., an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, weichen diese Ausgaben im Hinblick auf die Prüfung eines Wasserzählers Qn 2,5 – wie hier – nicht voneinander ab. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Identität des geprüften Wasserzählers. Es handelt sich um den Wasserzähler mit der Nummer
- Zweifel hieran ergeben sich auch nicht daraus, dass die inneren Messwerk- und Zählwerksteile – wie in dem Schreiben des Landeseichamtes vom
- Oktober 2011 beschrieben – in sauberem und neuwertigem Zustand waren. Der Zeuge C. hat hierzu überzeugend erklärt, dass Abnutzungserscheinungen insoweit auch bei einem Betrieb von ca. 3 Jahren kaum zu erwarten seien, da das gesamte System bei einem Mehrstrahlflügelradzähler – wie hier – im Wasser und damit gewissermaßen „in der Schwebe“ steht. Auch Ablagerungen von Rückständen im Wasserzähler sind selbst bei großen durchfließenden Wassermengen nicht zu erwarten, wenn die Wasserqualität – wie hier – entsprechend gut ist. Deshalb kann aus dem guten Zustand der inneren Messwerks- und Zählwerksteile auch nicht geschlossen werden, dass keine 1.000 m³ Wasser hindurchgeflossen sind. Randnummer 37 Den hiermit vom Beklagten erbrachten Beweis des ersten Anscheins für die Fehlerfreiheit des Messergebnisses hat der Kläger nicht entkräftet. Es hat keine Tatsachen nachgewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Randnummer 38 Dies gilt zunächst für die vom Kläger gehegte Vermutung, bei den Straßenbauarbeiten vor seinem Grundstück auf der B 187 sei es zu Erschütterungen gekommen, die einen Sprung des 1000-er Zählrades des Wasserzählers bewirkt hätten, so dass dieser genau 1.000 m³ zuviel angezeigt habe. Hierzu hat der Zeuge C. in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Rollenzählwerk sei bei der Überprüfung fehlerfrei gewesen und habe keine innere Beschädigung aufgewiesen. Dies sei bei einer optischen Prüfung des Zählwerks nach Prüfung des Zählers auf seine mechanische Beschaffenheit hin und nach Demontage des Zählers festgestellt worden. Ein Vorrücken des Tausenderzählers, ohne dass eine entsprechende Wassermenge durch den Zähler geflossen ist, sei daher nicht vorstellbar. Die Möglichkeit der Beeinflussung des Zählwerks durch Schwingungen oder Erschütterungen sei ihm nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund bleiben erhebliche Zweifel, ob durch die Baumaßnahme vor dem Grundstück des Klägers ein Sprung des 1000-er Zählrades bewirkt worden sein könnte. Jedenfalls wurde dies durch den Kläger nicht bewiesen. Randnummer 39 Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger am
- Oktober 2011 vorgelegten Stellungnahme der Roland Kurz GmbH vom
- Juni
- Auch hierin wird ausgeführt, dass kein Fall bekannt sei, in dem ein Zählwerk – etwa infolge von Schwingungen – „weitergesprungen“ wäre, ohne dass dies anhand mechanischer Beschädigungen – insbesondere dem Bruch eines Zahns eines Zahnrades – erklärbar gewesen wäre. Derartige mechanische Beschädigungen im Inneren des Zählers waren aber nach den Angaben des Zeugen C. gerade nicht vorhanden. Randnummer 40 Gegen die Richtigkeit der angezeigten Zählerstände spricht auch nicht das Ergebnis der Überprüfung der Wasserleitungen auf dem Grundstück des Klägers durch zwei Fachfirmen im Frühjahr
- Diese haben in ihren Stellungnahmen vom
- und
- Februar 2011 die Dichtheit der Leitungen bestätigt. Dies lässt nicht zwingend auf die Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers schließen, denn die gemessene Wassermenge muss nicht durch einen Rohrbruch verursacht worden sein, sondern kann auch durch eine Wasserentnahme zu anderen Zwecken entstanden sein. Randnummer 41 Aus diesen Gründen spricht auch die im Schreiben des Landeseichamtes vom
- Oktober 2011 beschriebene Beschaffenheitsprüfung der Messstelle auf dem Grundstück des Klägers nicht gegen die Richtigkeit des Messergebnisses. Diese habe ergeben, dass die Einbaustelle des Messgerätes ordnungsgemäß gegen Frost und unbefugten Zugang gesichert sei. Die Verbindung zwischen dem Wassermessgerät und der Wasserentnahmestelle sei wasserdicht gewesen. Auch diese Angaben sprechen vielmehr für die Richtigkeit des abgelesenen Messergebnisses. Randnummer 42 Darüber hinaus kann auch aus der Anzeige des zweiten, vom Kläger selbst eingebauten Vergleichszählers kein Schluss auf die Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers des Beklagten gezogen werden. Ursache für die Differenz der Anzeigen an den beiden Wasserzählern kann ein Fehler in der Messung des Wasserverbrauchs durch den Vergleichszähler sein, der nach den Angaben des Klägers das Baujahr 1990 aufweist, im Jahr 1994 eingebaut wurde und seit 1996 im Dauerbetrieb genutzt wird. Auch ein Wasserverlust oder eine Wasserentnahme zwischen dem Wasserzähler des Beklagten und dem Vergleichszähler des Klägers sind nicht auszuschließen. Randnummer 43 Schließlich kann auch aus dem – wesentlich niedrigeren – Verbrauch in den Vorjahren kein zwingender Schluss auf die Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers des Beklagten gezogen werden. Zwar ist der für die Verhältnisse des Klägers sehr hohe Verbrauch von 1.044 m³ in nur einem Jahr sehr unwahrscheinlich. Er ist jedoch nicht unmöglich. Bei einer maximalen Durchflussmenge von 5 m³/h ist ein solcher Verbrauch bei einem maximalen Wasserdurchfluss in 8,7 Tagen möglich (8,7 x 24 h x 5 m³/h = 1.044 m³). Soweit der Kläger die Plausibilität eines solchen Wasserverbrauchs in Zweifel zieht, legt er lediglich dar, dass der durch den Wasserzähler angezeigte Wasserverbrauch möglicherweise zu hoch ist. Der Beweis der Unrichtigkeit der Anzeige des Wasserzählers ist damit jedoch nicht erbracht. Randnummer 44
- Der Bescheid des Beklagten vom
- Januar 2011 über die Erstattung der Kosten der Zählerprüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin ein zu erstattender Betrag von mehr als 55,16 € festgesetzt wird. Im Übrigen ist dieser Bescheid rechtmäßig. Randnummer 45 Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § 21 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes “Elbe-Elster-Jessen” (WAZV) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom
- Juni 1980 (BGBl. I S. 750). Nach diesen Vorschriften fallen die Kosten der Nachprüfung einer Messeinrichtung für Wasser durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer, wenn dieser die Prüfung verlangt hat. Hiernach hat der Kläger dem Beklagten dem Grunde nach die Kosten der Zählerprüfung vom
- Dezember 2010 zu erstatten, da er diese mit Schreiben vom
- Dezember 2010 verlangt hat und diese die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen ergeben hat. Randnummer 46 Der Beklagte kann vom Kläger jedoch nur die Erstattung der ihm mit Rechnung vom
- Dezember 2010 von der ENERMESS in Rechnung gestellten Prüfkosten in Höhe von 55,16 € verlangen. Ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Kosten der Prüfung im Sinne des § 21 Abs. 2 WVS sind nur die dem jeweiligen Antragsteller von der Eichbehörde oder Prüfstelle in Rechnung gestellten Kosten der Befundprüfung, nicht jedoch eigene Kosten des Antragstellers, sei es des Wasserabnehmers, sei es des Verbandes, die diesem etwa durch den Transport des Zählers entstehen. Nur die Kosten der eigentlichen Befundprüfung entstehen in einer nach der Eichkostenverordnung vom
- April 1982 (BGBl. I S. 428) bestimmbaren Höhe bei jeder Nachprüfung von Messeinrichtungen unabhängig davon, wer im Einzelfall gemäß § 32 Abs. 2 der Eichordnung vom
- August 1988 (BGBl. I S. 1657) den Antrag auf Befundprüfung stellt und hierzu die Demontage und/oder den Transport übernimmt. Raum für einen „Gemeinkostenzuschlag“ oder die Geltendmachung eigener Transport- oder Arbeitskosten besteht nicht. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.