dem Besoldungsdienstalter wie sie §§ 27, 28 BBesG a.F. vorsieht, führt zu einer Altersdiskriminierung. (Rn.9)
der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 (dazu
stehend unter I.) und Verzinsung des sich hieraus ergebenden
zahlungsbetrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 (dazu
stehend unter II.). Randnummer 3 I. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
BesG gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4 und 5 ihrer Satzung (vgl. Sächsisches Amtsblatt, Beilage Amtlicher Anzeiger Nr. 7/2006 vom
G wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen,
Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich gemäß Satz 2 der Regelung
dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Das Grundgehalt steigt
G bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Dabei darf
Satz 2 der Regelung die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Randnummer 6 Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG beginnt das Besoldungsdienstalter am ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat. Der Beginn des Besoldungsdienstalters
G wird um Zeiten
Vollendung des
stehend unter 1.). Der Verstoß kann nur durch die ausgesprochene Besserstellung der Klägerin geheilt werden (dazu
stehend unter 2.). Diesem Anspruch kann die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 keine Einwendungen, Einreden oder Verfahrensvorschriften entgegensetzen, die eine Durchsetzung hindern (dazu
stehend unter 3.) Randnummer 9 1. Das Zusammenwirken von § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG, § 28 Abs. 1 BBesG und den in der Besoldungsordnung A enthaltenen Besoldungsstufen führt zu einer Diskriminierung wegen des Alters. Die Klägerin wird aufgrund ihres Lebensalters unmittelbar benachteiligt (dazu
stehend unter a.), das Alter ist kein zulässiges Differenzierungskriterium (dazu
stehend unter b.) und die unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt (dazu
stehend unter c.). Randnummer 10 a. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, und daran anknüpfende Besoldung
Besoldungsdienstaltersstufen ist eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Lebensalters. Hier kann für den gesamten Zeitraum auf die Definition in § 3 Abs. 1 AGG zurückgegriffen werden, die dabei lediglich die europarechtlichen Vorgaben umsetzt.
1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – hier: des Alters – eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist hier der Fall. Denn die Klägerin erfuhr (und erfährt noch immer) eine weniger günstige Behandlung als eine andere Beamtin der Beklagten erfahren hat (und erfährt), die sich allein hinsichtlich des Lebensalters von der Klägerin unterscheidet. Zum Vergleich ist eine lebensältere Beamtin heranzuziehen, die
derselben Ausbildung zeitgleich mit der Klägerin eingestellt worden ist, also eine Beamtin, die über dieselbe Berufserfahrung wie die Klägerin verfügt. Für diese andere Beamtin hat die Beklagte ein früheres Besoldungsdienstalter festzusetzen. Das hat wiederum unmittelbare Auswirkungen auf die Stufe, aus der die Besoldung zu gewähren ist. Im Ergebnis erhält die lebensältere Beamtin allein aufgrund ihres höheren Lebensalters eine Besoldung aus einer höheren Stufe gewährt. Damit erfahren Personen in einer vergleichbaren Situation wegen des Alters eine verschiedene Behandlung. Der Stufenaufstieg auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters hängt bei mehreren Beamten mit dem gleichen Dienstalter allein vom Lebensalter ab. Damit bemisst sich die Höhe des Grundgehaltes maßgeblich
dem Lebensalter. Das ist eine Ungleichbehandlung, solange nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht ist. Randnummer 11 Soweit die Beklagte einwendet, eine Benachteiligung wegen des Alters liege nicht vor, da Anknüpfungspunkt nicht das Lebensalter, sondern das Dienstalter sei (so ebenfalls: VG Chemnitz, Urteil vom 28. Oktober 2010, 3 K 543/10; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010, 5 K 17.09, zitiert
juris, Rdnr. 16), vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Besoldungsdienstalter ist weitgehend vom Lebensalter abhängig. Wie bereits oben ausgeführt, beginnt das Besoldungsdienstalter am ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat, § 28 Abs. 1 BBesG. Zwar wird nicht jedes folgende Lebensjahr in vollem Umfang angerechnet, weil Zeiten
dem
dem Gesetz wird das Besoldungsdienstalter um ein Viertel der Zeit
dem
einer längeren Dienstzeit die Befähigung zu einer höheren Laufbahn erwerben und dann erst Berufserfahrung zur Erledigung der umfangreicheren und schwierigeren Aufgaben erwerben können. Randnummer 13 Dem kann auch nicht das in § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG enthaltene Leistungsentgelt entgegengehalten werden. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Dienstherrn, das Grundgehalt von der Dienstaltersstufe und damit dem Lebensalter in gewissem Umfang abzukoppeln. Das Lebensalter bleibt gleichwohl das zentral bestimmende Prinzip des Besoldungsdienstalters und damit der Bezahlung. § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG ermöglicht nämlich nur, als Leistungsstufe die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes vorweg festzusetzen. Das bedeutet, der Beamte erhält das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe. Er wird besoldungsrechtlich so behandelt, als ob er eine Stufe vorgerückt wäre. Bis zur
juris, Rdnr. 66 ff.). Er wurde in der während des streitigen Zeitraumes von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzenden Richtlinie 2000/78/EG als Sekundärrecht näher ausformuliert. Die Richtlinie wurde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom
juris, Rdnr. 21 – 25). Dieses primärrechtliche Diskriminierungsverbot ist vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG anzuwenden. Der EuGH hat verbindlich festgestellt, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat (vgl. EuGH, Mangold, Rdnr. 75, und Urteil vom 16. Oktober 2007, C-411/05 – Palacios de la Villa, NZA 2007, S. 1219, Rdnr. 77). Zudem sind
der bereits vor ihrer Ratifizierung als Auslegungshilfe relevanten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU 2007, C 303, S. 7) – GRC – Diskriminierungen insbesondere wegen des Alters verboten. In diesem Zusammenhang vermag die Beklagte nicht mit Erfolg geltend zu machen, die auf die Klägerin anzuwendenden nationalen besoldungsrechtlichen Regelungen seien vorrangig. Denn das Unionsrecht genießt im Verhältnis zu den im Range von Bundesrecht geltenden Regelungen des Besoldungsgesetzes Anwendungsvorrang (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom
den innerstaatlichen Konkurrenzregelungen Vorrang genießen muss. So könnte das Bundesbesoldungsgesetz
dem lex-spezialis-Grundsatz den Vorrang genießen, weil es für Besoldungsfragen das speziellere Gesetz ist. Allerdings ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz das Gesetz, das speziellere Regelungen enthält, welche Diskriminierungen untersagt sind und welche Rechtsfolgen gleichwohl vorgenommene Diskriminierungen
sich ziehen. Zudem ist es das spätere Gesetz (lex posterior). Für einen Vorrang des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes streitet jedenfalls der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung. Jedenfalls ergibt – soweit hier von Belang – der Anwendungsvorrang des Europarechts die Geltung des Diskriminierungsverbotes wegen des Alters. Dieser Anwendungsvorrang ergibt dasselbe materielle Ergebnis wie die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Randnummer 19 Wendet man das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz an, unterfällt die Klägerin dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Dieses entfaltet seine Schutzwirkung gemäß § 6 AGG in den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten. Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 1 AGG Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte, Personen in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen sowie Bewerber um ein Beschäftigungsverhältnis und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
1 AGG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung unter anderem entsprechend für die Beamten der Länder. Damit zieht der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass Beamte im Sinne des Europarechts Arbeitnehmer sind. Randnummer 20 Die besondere Rechtsstellung der Beamten ergibt hier für die Frage der Altersdiskriminierung nichts Abweichendes. Schon aufgrund der geforderten Umsetzung europäischen Rechts und der sich hieraus ergebenden Diskriminierungsverbote verbietet sich eine Auslegung des § 24 Nr. 1 AGG dahingehend, dass das Beamtenverhältnis gegenüber anderen Beschäftigungsverhältnissen eine Stellung minderen Rechts ist. Eine allgemein verbotene Diskriminierung kann nicht durch das Beamtenverhältnis selbst gerechtfertigt werden. Denkbar sind allenfalls einzelne Abweichungen, hierzu gehört aber nicht die Möglichkeit der Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Besoldung (Vergütung der Tätigkeit). Randnummer 21 Für die Zeit ab dem 1. November 2007 bestimmt sich die innerstaatliche Rechtslage
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und den aufgrund der Überleitungsnorm im sächsischen Besoldungsgesetz im Range von landesrecht geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist hierbei bereits
den innerstaatlichen Konkurrenzregelungen (Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht) vorrangig. Randnummer 22 c) Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Randnummer 23 § 8 Abs. 1 AGG greift nicht. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Danach muss nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. zum Beispiel zur Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn am Maßstab des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010, C- 229/08 – Wolf, zitiert
juris). Um eine solche Frage geht es hier aber nicht. Die Klägerin ist von der Beklagten zur Beamtin des gehobenen Dienstes ernannt worden und übt dieses Amt seitdem aus. Damit hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin für die Ausübung dieses Amtes die erforderliche Eignung besitzt. Streitig ist lediglich, welche Gegenleistung der Klägerin gebührt. Randnummer 24 Die Benachteiligung lässt sich sachlich auch nicht mit § 10 AGG rechtfertigen. Gemäß Satz 1 dieser Regelung (vgl. auch EuGH, Palacios de la Villa, Rdnr. 77) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; Satz 2 der Vorschrift verlangt, dass die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung, welches von mehreren Zielen sie (im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik) konkret verfolgen wollten, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu dessen Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Palacios de la Villa, Rdnr. 68; Mangold, Rdnr. 63; Kücükdeveci, Rdnr. 38). Randnummer 25 Zwar darf mit einem Aufstieg in den Besoldungsstufen
einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren die damit gewonnene Berufserfahrung honoriert werden, wenn sie den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Ist dies der Fall, bedarf die Ungleichheit des Entgelts aufgrund der Anwendung des Dienstalterkriteriums (Anciennität) grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, C-17/05 – Cadman, Rdnr. 34 ff. mit Anm. Zedler, NJW 2007, S. 49; EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991, C-184/89 – Nimz, Slg. 1991, I-314; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1989, Rs. 109/88 – Danfoss, zitiert
juris, Rdnr. 24 f.). Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist nämlich in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Denn das Dienstalter geht mit der Berufserfahrung einher, und diese befähigt den Arbeitnehmer im Allgemeinen, seine Arbeit besser zu verrichten. Randnummer 26 Das von der Beklagten angewandte System honoriert – wie bereits oben unter a) dargelegt – nicht in erster Linie die Berufserfahrung, sondern bezieht sich im Schwerpunkt auf das Lebensalter. Deshalb erscheint es bereits äußerst zweifelhaft, ob § 28 Abs. 1 BBesG überhaupt als zur Erreichung des behaupteten Ziels der Honorierung von Berufserfahrung geeignet angesehen werden kann. Randnummer 27 Jedenfalls aber geht die Regelung über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels „Berücksichtigung bereits erworbener Berufserfahrung“ erforderlich und angemessen ist. Insoweit ist ein Kriterium, das allein auf die Dienstzeit oder die Berufserfahrung abstellt, ohne das Lebensalter miteinzubeziehen, im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG eindeutig geeigneter. Randnummer 28 Auch der tatsächliche Befund, dass das Laufbahnprinzip und die für die Laufbahn der Klägerin, den gehobenen Dienst erforderliche Vorbildung bei den meisten Beamten zu einer erstmaligen Ernennung in ähnlichem Lebensalter führt, ändert daran nichts. Die Abweichungen bleiben erheblich. Das zeigt schon der heutige Termin. Die verhandelten Klagen wurden von Beamten erhoben, die bei ihrer erstmaligen Ernennung zwischen 25 Jahren (das führt zu Stufe 3) und 32 Jahren (das führt zur Stufe 6) alt waren. Randnummer 29 Keine Bedeutung gewinnt hier die seit dem 1. Juli 2009 geltende Neuregelung der Beamtenbesoldung des Bundes durch Art. 2 Nr. 18 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BGBl. I 2009, 160). Diese Normen gelten nur für Bundesbeamte, das auf die Klägerin anwendbare sächsische Landesrecht hat diese Systemumstellung nicht
vollzogen. Randnummer 30 Die Rechtslage ist auch europarechtlich geklärt. Der EuGH hat mit Urteil vom 9. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 – Hennigs und Mai, zitiert
juris) eine Altersdiskriminierung der Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages – BAT – festgestellt. Das ist auf den hier zu entscheidenden Fall unmittelbar übertragbar. Die Regelungen des BAT weichen materiell nur in zwei Punkten ab. Einerseits wird die Zeit
Vollendung des
dem BAT war nämlich – wie im vorliegenden Fall – die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen
Lebensaltersstufen zu bemessen und wurde die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Angestellte das 21. oder 23. Lebensjahr vollendet hatte. Der
Vollendung seines
der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Randnummer 32 Rechtsfolge der Benachteiligung der Klägerin durch das dem Streit zugrunde liegende besoldungsrechtliche Regelungssystem ist, dass dieses unwirksam ist. Denn Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Zwar erfasst die Regelung ihrem Wortlaut
keine Gesetze, so dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz seinem Wortlaut
überhaupt keine Rechtsfolge an die Gleichheitswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung knüpft. Da indes weder die Richtlinie 2000/78/EG noch der Gerichtshof der Europäischen Union Gesetze von ihren Vorgaben ausnehmen, dürfen auch diskriminierende Gesetze nicht mehr angewendet werden (vgl. Krebber, EuZA 2009, S. 200 [210]). Randnummer 33 Was inhaltlich anstelle der unwirksamen benachteiligenden Regelung gelten soll, regelt zwar auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht ausdrücklich. Vorliegend kommt indes lediglich eine „Anpassung
oben“ dergestalt in Betracht, dass der Klägerin Grundgehalt
der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe zu gewähren ist (vgl. auch LAG Hessen, Urteil vom 22. April 2009, 2 Sa 1689/08, zitiert
juris, Rdnr. 52 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008, 20 Sa 2244/07, zitiert
juris, Rdnr. 33 ff.; a. A: ArbG Berlin, Urteil vom 22. August 2007, 86 Ca 1696/07, zitiert
juris, Rdnr. 97). Randnummer 34 Zwar führt ein Gleichheitsverstoß
nationalem Rechtsverständnis nur dazu, dass die unterschiedliche Behandlung aufgegeben werden muss. Das kann durch die Begünstigung der Benachteiligten, die Schlechterstellung der Bessergestellten oder durch eine Kombination von beidem geschehen. Grundsätzlich kann das Gericht in solchen Fällen nur den Rechtsverstoß beanstanden und dem Gesetzgeber aufgeben, den Verstoß zu beseitigen (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage, München 2011, Art. 3 Rdnr. 40 ff.). Anders ist es nur, wenn der Gleichheitsverstoß nur auf eine bestimmte A. zu beseitigen ist. Das ist der Fall, wenn der begünstigte Personenkreis auf den Fortbestand seiner Begünstigung vertrauen darf, mit anderen Worten, wenn der Entzug der Begünstigung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde. Eine Gesetzeslücke ist ebenfalls durch Ausdehnung des Kreises der Begünstigten zu schließen, wenn ein Verfassungsauftrag oder sonst eine Verfassungsbestimmung eine begünstigende Behandlung des Bürgers verlangt und der Gesetzgeber diese einer Gruppe von Bürgern gleichheitswidrig vorenthalten hat oder wenn der Gesetzgeber ein komplexes Regelungssystem geschaffen hat, an dem er erkennbar festhalten will und das nur konsequent und stimmig bleibt, wenn eine Begünstigung auf eine übersehene Gruppe ausgedehnt wird. Randnummer 35 Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Gleichheitsverstoß nur durch die Besserstellung der Klägerin beseitigt werden kann. Die begünstigten lebensälteren Beamten mit derselben Berufserfahrung dürfen für den streitigen Zeitraum nicht schlechter gestellt werden. Sie dürfen darauf vertrauen, dass sie die ihnen ausgezahlte Besoldung behalten dürfen und eine Rückforderung für vergangene Zeiträume nicht in Betracht kommt. Eine Neuregelung für die Vergangenheit ab dem Jahr 2006 würde zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (oder einer echten Rückwirkung) führen, und das wäre unzulässig. Randnummer 36 Die Kammer hat auch erwogen, ob dem Gesetzgeber eine andere Möglichkeit verbleibt, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, außer die Besoldung für alle Beamten
oben anzupassen. Denkbar wäre allenfalls eine Änderung des Besoldungssystems von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen verbunden mit einer Überleitungsregelung. Das ist zulässig, die verbleibende unterschiedliche Behandlung kann gerechtfertigt sein. Europarechtlich geklärt ist das für die Überleitung vom BAT auf den TVöD unter Anwendung des TVÜ-Bund (vgl. EuGH, Hennigs und Mai, Rdnr. 87 ff.). Ob ein solcher Systemwechsel auch dann die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag, wenn er erst jetzt und nicht zeitnah mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG erfolgt, kann offen bleiben.
dem Unionsrecht kann eine Diskriminierung nämlich lediglich für die Zukunft durch eine Angleichung
unten oder durch eine Mittellösung erfolgen. Nur eine Angleichung
oben ist hingegen zulässig, solange die bestehende (diskriminierende) Regelung „das einzige Bezugssystem bildet“, also keine Anpassungsmaßnahmen getroffen wurden (vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Gebot der Entgeltgleichheit für die Vergangenheit einen Anspruch auf das Entgelt, das dem bevorzugten Geschlecht gewährt worden wäre; der Arbeitgeber darf die Gleichbehandlung nicht herstellen, indem er das Entgelt des bevorzugten Geschlechts auf das niedrigere Niveau kürzt (vgl. Krebber, EuZA 2009, S. 200 [202 f.] m. w. N.). Randnummer 37 3. Der klägerische Anspruch auf Zahlung von Grundgehalt
der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe besteht, soweit er nicht verjährt ist, mithin – aufgrund des bei der Beklagten am
diesem hat ein Beamter Besoldungsansprüche, soweit die Leistungen nicht durch das Besoldungsrecht gewährt werden, grundsätzlich zeitnah, das heißt noch während des laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis ergeben sich nämlich in bestimmten Fällen Einschränkungen für die Geltendmachung der Ansprüche von Beamten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u. a., BVerfGE 99, 300 [330] und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86 , BVerfGE 81, 363 [384 f.]; OEufach0000000014, Beschluss vom 6. Februar 2009, 1 L 101/08 , zitiert
juris, Rdnr. 53 f.; OVG Koblenz, Urteil vom
juris, Rdnr. 72 - 87).
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union widerspricht es dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch alle ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu gebrauchen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte. So würde beispielsweise die Ausübung der dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsenden Rechte zumindest übermäßig erschwert, müsste eine auf den Verstoß gegen das Unionsrecht gestützte Schadensersatzklage bereits abgewiesen werden, weil der Betroffene das ihm durch die Unionsbestimmungen verliehene und vom nationalen Recht verweigerte Recht nicht geltend gemacht hat, um mittels der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts gegen die Ablehnung durch den Mitgliedstaat vorzugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2009, C-445/06 – Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119, Rdnr. 62 f.). Randnummer 40 Vorliegend kann die sich im Vergleich zu ihrem Dienstherrn in einer schwächeren Position befindende Klägerin davon abgeschreckt werden, ihre Rechte diesem gegenüber ausdrücklich geltend zu machen; die Einforderung dieser Rechte könnte sie Maßnahmen des Dienstherrn aussetzen, die sich zu ihrem
teil auf das Beamtenverhältnis auswirken können (vgl. EuGH, Fuß II, Rdnr. 80 f.). Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ermöglicht es dem Dienstherrn die ihm obliegende Aufgabe, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Europarechts zu achten, systematisch auf den Einzelnen zu verlagern, indem dem Dienstherrn ermöglicht wird, sich von der Einhaltung dieser Bestimmungen zu befreien, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde (vgl. EuGH, Fuß II, Rdnr. 83). Kann sich der Einzelne jedoch vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, so sind alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in ihrer Eigenschaft als öffentliche Arbeitgeber, allein deshalb verpflichtet, diese Bestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH, Fuß II, Rdnr. 85). Randnummer 41 Dem steht schließlich auch nicht der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt
G entgegen. Er nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 GG zum Bundesverfassungsgericht besteht ebenfalls nicht, da das Unionsrecht im Rahmen eines solchen Verfahrens kein Prüfungsmaßstab ist (vgl. Krois, DB 2010, S. 1704 [1707 f.]; Lindner, BayVBl. 2010, S. 271 [272] m. w. N.). Randnummer 42 II. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage folgt aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind, soweit das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, 2 C 24.01, zitiert
juris). Der Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 6 BBesG umfasst als spezialgesetzlich abweichende Regelung nicht zugleich den Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, 5 C 34.00, zitiert
juris). Randnummer 43 Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.