Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
der er glaubt, einen neuen Jagdpachtvertrag Ende März dieses Jahres abgeschlossen zu haben, wegen eines Eingriffs in das weiterhin von ihm reklamierte Jagdausübungsrecht. Randnummer 2 Der Verfügungskläger hatte seit April 1992 eine Jagd in der Gemarkung St. von der Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk St. gepachtet. Am 29. Mai 2010 wurde der noch bis März 2016 laufende Jagdpachtvertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben (Bl. 150 Bd. I d. A.) und ein neuer Jagdpachtvertrag geschlossen, in dem erstmals M. H. als gleichberechtigter
pächter neben dem Verfügungskläger Berücksichtigung fand (Bl. 151 - 156 Bd. I d. A.). Randnummer 3 Danach stellte sich allerdings heraus, dass die Verfügungsbeklagte ursprünglich vom territorialen Zuschnitt her fehlerhaft konstituiert worden war und damit die zuvor geschlossenen Jagdpachtverträge unwirksam waren. Die Verfügungsbeklagte gründete sich daraufhin am 11. März 2011 neu und gab sich eine neue Satzung (Bl. 167 - 175 Bd. I d. A.). Ihre Genossenschaftsversammlung beauftragte zugleich den Vorstand, einen neuen Jagdpachtvertrag zeitnah zum Beginn des neuen Jagdjahres auszuarbeiten und
dem Verfügungskläger und M. H. als Pächter abzuschließen (Bl. 175 Bd. I d. A.). Randnummer 4 Daraufhin erarbeitete der Vorstand, dem auch M. H. als stellvertretender Vorsitzender und dessen Vater als Vorsitzender angehörten, einen Vertragsentwurf, welchen sowohl der Verfügungskläger als auch M. H. ohne Änderungen am 25. März 2011 unterschrieben und zurückreichten. Die
glieder des Vorstandes unterzeichneten danach in Abwesenheit des Verfügungsklägers die Vertragsurkunde und reichten diese an die Untere Jagdbehörde weiter, von der keine Beanstandungen erhoben wurden. Randnummer 5 Zu einer Übergabe der vom Vorstand unterzeichneten Vertragsurkunde an den Verfügungskläger kam es nicht.
Schreiben vom
diesem ein persönliches Gespräch zu führen. M. H. äußerte dabei gegenüber dem Verfügungskläger, dass dieser sich im Hinblick auf die Kündigung des Pachtvertrages und die geschlossene Jagdvereinbarung bei weiterer Jagd der Wilderei strafbar machen würde (vgl. Bl. 135 Bd. I d. A.). Randnummer 9 Der Verfügungskläger hat sich zur Darlegung und Glaubhaftmachung des seines Erachtens maßgeblichen Sachverhalts auf seine eidesstattliche Versicherung vom
möglichen Ausgleichsansprüchen für Wildschäden zur Verfügung gestellt habe. Ungeachtet dessen wären sowohl eine Anfechtung als auch eine Kündigung schon deshalb unwirksam, weil der Vorstand dazu keinen zuvor notwendigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung eingeholt habe. Randnummer 11 Die Verfügungsbeklagte hat demgegenüber einen wirksamen Vertragsschluss in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, hierfür hätte es zwingend der Übergabe der unterzeichneten Vertragsurkunde an den Verfügungskläger bedurft, da keine der Parteien darauf verzichtet habe. Die Einreichung der Urkunde bei der Unteren Jagdbehörde hätte nicht die Übergabe an den Verfügungskläger ersetzen können, sondern etwaigen Beanstandungen der Behörde in Bezug auf die unmittelbar zuvor durchgeführte Neugründung vorbeugen sollen. Außer allgemein bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Verfügungsklägers sei ihren Vorstandsmitgliedern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gerade nicht bekannt gewesen. Allein deshalb bestünde auch ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB oder zumindest ein Kündigungsrecht zur Beendigung eines eventuell zustande gekommenen Pachtvertrages. Ein Kündigungsgrund wegen Insolvenz des Verfügungsklägers als Pächters sei hier auch deshalb angemessen, weil nicht sichergestellt sei, dass dieser die für Wildschäden, die Pacht oder andere Umlagen erforderlichen
tel gegebenenfalls aufbringen könne. Randnummer 12 Das Landgericht hat zunächst ohne mündliche Verhandlung
Beschluss vom 12. Mai 2011 (Bl. 32 - 35 Bd. I d. A.) antragsgemäß folgende einstweilige Verfügung erlassen: Randnummer 13 1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine(
glieder des Jagdvorstandes behauptet, der Antragsteller sei wegen der erfolgten Anfechtung bzw. Kündigung nicht mehr zur Jagdausübung berechtigt und würde sich der Jagdwilderei strafbar machen, wenn er denn noch [richtig: dennoch] zur Jagd gehen würde. Randnummer 16 2. … Randnummer 17 Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und
Urteil vom 08. Juli 2011 (Bl. 220 - 228 Bd. I d. A.) die einstweilige Verfügung aufrechterhalten bzw. bestätigt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 19 Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Jagdpachtvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Ob dies bereits aus § 151 BGB wegen eines Verzichts auf eine Annahmeerklärung folge, könne dahinstehen, da der Vorstand bereits
der Unterschrift nicht nur der gesetzlichen Schriftform des § 11 Abs. 4 BJagdG Genüge getan, sondern gleichzeitig damit auch die Annahme des Jagdpachtvertrages erklärt habe, was für einen Vertragsschluss, wie sich aus dem Zusammenspiel von § 154 Abs. 2 und § 152 BGB ergebe, ausreiche. Der Verfügungskläger könne wegen seines quasi dinglichen Jagdausübungsrechts aus dem Jagdpachtvertrag einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen. Für den darauf gestützten Verfügungsanspruch sei die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung oder Anfechtung unbeachtlich und einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Randnummer 20 In der Folge hat das Landgericht
Beschluss vom
der Berufung und beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Landgerichts vom
Schreiben vom 11. Mai 2011 (Bl. 111 Bd. I d. A.) das Jagdausübungsrecht aus dem sogenannten Insolvenzbeschlag freigegeben hat. Randnummer 29 Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet, da die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht. Randnummer 30 Dabei kann dahinstehen, ob dem Verfügungskläger ein gemäß den §§ 935, 940 ZPO erforderlicher Verfügungsgrund zur Seite steht
hin vom Grundsatz auszugehen, dass ein Vertrag unter Abwesenden nur dann rechtswirksam zustande kommen kann, wenn sowohl Antrag als auch Annahme in schriftlicher Form erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner auch zugehen ( BGH, NJW 2010, 1518, 1519). Der Zugang einer empfangsbedürftigen, schriftlich verkörperten Annahmeerklärung geht dem anderen Teil regelmäßig erst dann zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt ( BGH, NJW 2004, 2962, 2963). Ein Zugang der unterschriebenen Vertragsurkunde in diesem Sinne beim Verfügungsbeklagten hat unstreitig nicht stattgefunden. Allein die Übergabe der Urkunde an einen Dritten, nämlich die Untere Jagdbehörde, konnte gleichfalls zu keinem Zugang beim Verfügungskläger führen. Randnummer 43 b) Allerdings gebietet die gesetzliche Schriftform für einen wirksamen Vertragsschluss nicht zwingend den Zugang einer von beiden Seiten unterzeichneten Vertragsurkunde beim Antragenden. Vielmehr kann dieser nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen unter den Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung und damit auf die Urkundenübergabe verzichten, sofern dem nicht der jeweilige Zweck der Schriftform entgegensteht ( BGH, Urteil vom 07. Juni 1995, Az.: VIII ZR 125/94, zitiert nach juris , Rdnr. 12, 13; BGH, NJW 2005, 2962, 2963; BGH, NJW 2010, 1516, 1518; Bork, in: Staudinger, BGB, 2010, § 151 Rdnr. 4). Randnummer 44 Ob danach ein Verzicht auf eine Annahmeerklärung bei einem Jagdpachtertrag überhaupt grundsätzlich in Betracht kommen kann, erscheint im Hinblick auf den Formzweck des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG bereits zweifelhaft. Dieser erschöpft sich nämlich nicht allein darin, ein behördliches Beanstandungsverfahren entsprechend § 12 BJagdG zu ermöglichen und der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu dienen, indem er den Beweis über Abschluss und Inhalt der getroffenen Vereinbarungen erleichtert, sondern dieser soll insbesondere auch die Vertragspartner wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpachtdauer von 9 Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) vor der Eingehung einer übereilten langfristigen Bindung schützen ( BGH, Urteil vom 13.04.1978, Az.: III ZR 89/76, zitiert nach juris , Rdnr. 22). Angesichts dieser Warn- und Übereilungsfunktion des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG ist ein Absehen vom Zugang der Annahmeerklärung zumindest bedenklich. Denn nicht nur das Unterzeichnen der Vertragsurkunde als solche, sondern auch das Erfordernis, die Urkunde anschließend in Richtung des Antragenden aus der Hand zu geben, und die Freiheit, bis zum Zugang der Annahme diese widerrufen zu können (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB), beugen der Gefahr eines vorschnellen Vertragsschlusses
vor. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Randnummer 45 Ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung im Sinne des § 151 Satz 1 BGB lässt sich nämlich in Anbetracht der gerade explizit gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers und des übrigen unstreitigen Vorbringens der Parteien nicht
der für eine Glaubhaftmachung nach Maßgabe der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO bei einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Überzeugung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit prozessual feststellen. Randnummer 46 Ausdrücklich ist ein solcher Verzicht nicht erklärt worden und auch für einen konkludenten Verzicht liegen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Randnummer 47 Zwar mag der in Aussicht genommene Vertrag inhaltlich dem vorangegangenen nichtigen Jagdpachtvertrag größtenteils entsprochen haben, jedoch sind die beiden Verträge rechtlich unabhängig voneinander zu sehen, weil der umstrittene Vertragsschluss dem Vorstand erst auf Grund eines eigenständigen Beschlusses der kurz zuvor neu konstituierten Verfügungsbeklagten aufgegeben worden war. Zudem bestand auch inhaltlich im Hinblick auf eine Konkretisierung der Kündigungsklauseln im Vergleich zum nichtigen Vorgängervertrag, wie sich dem Protokoll der
gliederversammlung vom 11.03.2011 entnehmen lässt, inhaltlicher Änderungsbedarf. Der Umstand, dass das Jagdjahr unmittelbar bevorstand und es deshalb, um eine schnelle Jagdausübung zu ermöglichen, zweckmäßig gewesen wäre, auf eine Übergabe des unterzeichneten Jagdpachtvertrages seitens der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu verzichten und diesen direkt bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen, mag zwar prinzipiell zutreffen, vereinbart war eine solche Verfahrensweise zwischen den Parteien jedoch gerade nicht. Vielmehr beruhte die direkte Einreichung bei der Unteren Jagdbehörde allein auf einem Willensentschluss des Jagdvorstandes und war
dem Verfügungskläger zuvor nicht abgesprochen worden. Randnummer 48 Abgesehen davon hätte die Annahmeerklärung nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde von allen Beteiligten auch unschwer anderweitig dem Verfügungskläger zugehen können, indem ihm etwa eine Kopie der allseits unterzeichneten und damit formwirksamen Urkunde sogleich zugeleitet worden wäre. Dass wenigstens eine derartige Annahmeerklärung im konkreten Fall unverzichtbar sein sollte, unterstreicht nachdrücklich die eigene eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers, in der es nämlich noch weitergehend heißt: Randnummer 49 Nach der Unterzeichnung durch alle
glieder und Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde sollte mir eine Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden (Bl. 135 oben, Bd. I d. A.). Randnummer 50 Angesichts dieser unmissverständlichen Verlautbarung gleichwohl, sei es auch nur konkludent, von einem Verzicht einer Vertragsaushändigung an den Verfügungskläger auszugehen, erscheint nicht nur fernliegend, sondern auch sachlich deplaciert. Die eidesstattliche Versicherung verdeutlicht vielmehr das legitime Interesse des Verfügungsklägers, den Jagdpachtvertrag, seiner Bedeutung entsprechend, auch gleichsam schwarz auf weiß in den Händen haben zu wollen, weshalb auch aus seiner Sicht die Aushändigung der Urkunde, wenn schon nicht im Original, so doch vorab wenigstens in Kopie, einen unabdingbaren Teil des Vertragsschlusses darstellte. Von daher erscheint es nicht plausibel, dennoch von einem etwa konkludent vereinbarten Verzicht ausgehen zu wollen und dergestalt die laut Versicherung des Verfügungsklägers gerade eigens verabredete Aushändigung der Urkunde wieder ohne hinreichenden Grund vom eigentlichen Vertragsschluss loszulösen und zielgerichtet in Richtung eines nachträglichen Beweissicherungsinteresses, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB, umzufunktionieren. 3. Randnummer 51 Angesichts dessen bedarf die weitere - sich nur im Falle des wirksamen, aber gerade nicht gegebenen Vertragsschlusses stellende - Frage, ob die vorsorglich
Schreiben des Vorstandes vom
einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einhergehen, bei erst zukünftig fällig werdenden Verpflichtungen, die sich wie bei Miet- oder Pachtverträgen üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstrecken, regelmäßig offenzulegen (vgl. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, § 123, Rdnr. 5 b). Dementsprechend dürfte auch ein laufendes Insolvenzverfahren beim Abschluss eines Jagdpachtvertrages dem Verpächter ungefragt zu offenbaren sein. Zum einen kann ein Jagdausübungsrecht ebenso wie die für die Jagd notwendigen Waffen einem Insolvenzbeschlag unterliegen, was unmittelbar eine Gefahr für die ordnungsgemäße Jagdausübung durch den Pächter
sich bringt. Zum anderen ist aber auch nicht sichergestellt, dass Pachtzahlungen und die Begleichung von Wildschäden, von welchen nach dem Vertragsentwurf der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte freizustellen hatte, zukünftig erbracht werden. Es mag zwar sein, dass insbesondere dem Vorstandsvorsitzenden und möglicherweise auch dessen Sohn M. H. allgemein die wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse des Verfügungsklägers bei Vertragsschluss bekannt waren. Den weitaus gravierenderen Umstand eines bereits seit geraumer Zeit sogar laufenden Insolvenzverfahrens hat der Verfügungskläger indes selbst erklärtermaßen nicht offengelegt, und dieses Verfahren war, so zumindest die eidesstattliche Versicherung des Vorstandsvorsitzenden G. H. vom
H. sowohl als Vorstand auf Seiten der Verfügungsbeklagten als auch als
pächter beim Vertragsschluss
gewirkt hätte. Zudem hätte wohl auch für den Vorstandsvorsitzenden als Vater von M. H. entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Bl. 168 Bd. I d. A.) der Verfügungsbeklagten ein
wirkungsverbot bestanden.
BGB ungeachtet des Vorstehenden bereits deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass die Äußerung überhaupt der Verfügungsbeklagten zuzurechnen ist. Randnummer 57 Nach der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers handelte es sich um ein persönliches Gespräch
M. H.. Von daher liegt es sehr nahe, dass dieser nichts anderes als eine rein private Rechtsmeinung äußerte und keine Erklärung für die Verfügungsbeklagte abgeben wollte, geschweige denn konnte. Daneben ist auch nur schwerlich nachvollziehbar, weshalb eine im privaten Rahmen geäußerte Meinungsäußerung, welche erkennbar von einer anderen rechtlichen Bewertung, nämlich einer Unwirksamkeit des Jagdpachtvertrages ausging, den Verfügungskläger in irgendeinem Recht verletzt haben könnte, zumal eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB einem rechtswidrigen Handeln allemal im Weg stehen dürfte. III. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 59 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 708 Nr. 6 ZPO in Verb.
den §§ 711 Satz 1, 713, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. IV. Randnummer 60 Den Streitwert für die Gebührenberechnung hat der Senat, ausgehend von den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2 Satz 1 GKG, entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verb.
Randnummer 61 Im einstweiligen Verfügungsverfahren entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, im Hinblick auf den nur vorläufigen Regelungscharakter eines solchen Verfahrens ungefähr 1/3 des Hauptsachestreitwertes anzunehmen. Für den Hauptsachestreitwert wäre, da letztlich der Bestand des Jagdpachtvertrages im Streit steht, entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG die Jahrespacht maßgeblich, welche sich, bezogen auf den Anteil des Verfügungsklägers, auf 12.000,-- € beliefe. Der Senat erachtet deshalb auch vor dem Hintergrund, dass wegen der beanstandeten Äußerung des M. H. der Bestand des Vertrages ebenfalls wesentlicher Streitpunkt der Parteien war, einen Gesamtstreitwert von 4.000,-- € für angemessen. V. Randnummer 62 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Verfügungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug war als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 63 Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf. Es ist jedoch weder dargetan noch erkennbar, weshalb danach die Unterlassung einer Rechtsverfolgung durch die Verfügungsbeklagte allgemeinen Interessen im Sinne dieser Vorschrift zuwiderlaufen oder warum den Jagdgenossen als den am Gegenstand des Rechtsstreits im Hinblick auf die Pachteinnahmen wirtschaftlich Beteiligten eine Kostenaufbringung gegebenenfalls
einer entsprechenden Umlage nicht möglich sein sollte. Randnummer 64 Beschluss Randnummer 65
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.